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Dieses umfassende Handbuch erläutert leicht verständlich alle Aufgaben, die in der Immobilienverwaltung anfallen - von A wie Abrechnung bis Z wie Zwangsverwaltung. Es bietet praktikable Lösungen für Rechtsfragen, die immer wieder im Verwalteralltag auftauchen. Dabei weist der Autor auch auf mögliche Risiken hin und stellt Problemlösungen vor. Inhalte: - Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum - Beschlüsse und Vereinbarungen der Eigentümerversammlung - Kompetenzen des Verwaltungsrats - WEG-Verfahrensrecht im Rahmen der Zivilprozessordnung - Alle wichtigen Stichworte: von Beschlusssammlung über Hausgeldabrechnung bis Wirtschaftsplan - Neu in der 4. Auflage: aktuelle Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH zur Beschlussfassung, bei baulichen Veränderungen und Zitterbeschlüssen, Inhalt der Jahresabrechnung, Haftung des Verwalters, Einholung von AlternativangebotenZudem die wichtigen und sofort geltenden Neuregelungen des WEMoG 2020: - Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - Rolle des Verwalters mit erweiterten Befugnissen - Neue Beschlusskompetenzen u.a. zu baulichen Veränderungen - Neue Regeln zur Eigentümerversammlung: Beschlussfähigkeit, Vollmacht, virtuelle Teilnahme - Jahresabrechnung und VermögensberichtDigitale Extras: - Musterbriefe, -beschlüsse und -formulare - Gesetzestexte
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Seitenzahl: 866
Haufe Lexware GmbH & Co KG
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ISBN 978-3-648-14902-7
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ISBN 978-3-648-14903-4
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Peter-Dietmar Schnabel
Handbuch für die Verwalterpraxis
4., aktualisierte und erweiterte Auflage, April 2021
© 2021 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
www.haufe.de
Bildnachweis (Cover): ©Ganzaless, shutterstock
Produktmanagement: Jasmin Jallad
Lektorat: Text + Design Jutta Cram
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Keine Panik! Dass Sie innerhalb kürzester Zeit eine Neuauflage des Handbuchs für die Verwalterpraxis in Händen halten, liegt daran, dass der Gesetzgeber die lang diskutierte Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ab dem 1.12.2020 umgesetzt hat. Eine Reform von der gesagt wird, dass sie im Wohnungseigentumsrecht keinen Stein auf dem anderen lasse. In Ihrer täglichen Praxis werden sich die Arbeitsabläufe letztlich aber nicht dramatisch ändern. Um im Bild zu bleiben: Das Gebäude steht noch, es wurde nur in einigen Etagen entkernt.
Gleichzeitig besteht kein Anlass, die gesetzlichen Änderungen auf die leichte Schulter zu nehmen. Und damit sind wir schon bei den Inhalten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes, kurz WEMoG oder auch WEG-Reform 2020. Denn Ihre Rolle als Verwalter wurde deutlich gestärkt. Sie vertreten nun die Wohnungseigentümergemeinschaft nach außen in allen Angelegenheiten. Die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht ist entfallen. Das hängt auch damit zusammen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr in vollem Umfang rechtsfähig ist. Die Gemeinschaft rückt damit ins Zentrum der Verwaltungstätigkeit. Das hat auch zur Folge, dass Anfechtungsklagen zukünftig gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht mehr gegen die einzelnen Wohnungseigentümer zu richten sind.
Grundlegende Änderungen gibt es auch beim Sondereigentum, das jetzt auch an Freiflächen bestehen kann. Weiter geht es mit der Zulässigkeit und Kostentragung von baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und der Beschlussfassung zu Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan. Die Liste der Änderungen ist damit noch nicht zu Ende. Es gibt also einiges zu tun, damit Sie weiter Ihre Rolle als kompetenter Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern ausfüllen können. Aber machbar ist das natürlich. Nur sollten Sie vielleicht in den nächsten Monaten auch bei alltäglichen Entscheidungen öfter mal dieses Buch zurate ziehen. Es wird einige Zeit dauern, bis Sie die neuen Regelungen verinnerlicht haben. Aber warum sollte es Ihnen besser gehen als mir?
Das Handbuch basiert nun ausschließlich auf den neuen gesetzlichen Regelungen des WEG. Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und eine Synopse finden Sie auf der Verlagswebsite bei den digitalen Extras.
Wie bisher stehen Ihnen die Informationen in diesem Buch ganz ohne Fußnoten zur Verfügung. Da ich davon ausgehe, dass die wenigsten Verwalter über eine umfangreiche Bibliothek oder ein Juris-Abonnement verfügen und – falls doch – in den wenigsten Fällen Zeit und Muße haben, Urteile zu recherchieren, habe ich Ihnen exemplarische Urteile im jeweiligen Rechtsprechungsabschnitt kurz zusammengefasst. Sollten Sie dennoch BGH-[16]Entscheidungen nachlesen wollen, sei es, weil das in einer aktuellen Frage wichtig ist, Sie einfach gerade über ausreichend Zeit verfügen oder nur eine effektive Bettlektüre suchen, werden Sie auf der Website des BGH (www.bundesgerichtshof.de) fündig – und das schnell und kostenlos.
In diesem Buch ist regelmäßig vom Verwalter in der männlichen Form die Rede. Das ist keine Gedankenlosigkeit. Bei meiner Tätigkeit als Anwalt durfte ich äußerst kompetente Verwalterinnen mit beeindruckendem Augenmaß in heiklen Situationen kennenlernen. Dass nur »der Verwalter« auftaucht, ist der Lesbarkeit und der Orientierung am gesetzlichen Begriff des Verwalters geschuldet.
Peter-Dietmar Schnabel
Freiburg, im Februar 2021
Hinweis
Wir stellen Ihnen für dieses Buch auch »Digitale Extras« zur Verfügung. Den Buchcode für diese Arbeitshilfen können Sie am Ende dieses Buches entnehmen.
Wohnungseigentum ist in unserem Zivilrecht etwas ganz Spezielles. Denn Eigentum bedeutet grundsätzlich, dass der Eigentümer mit seinem Eigentum tun und lassen kann, was er will, solange er keinem anderen schadet. Gleichzeitig kann der Eigentümer jeden anderen von der Nutzung und dem Gebrauch seines Eigentums ausschließen. Beim Wohnungseigentum haben wir nun die Situation, dass alle einerseits Eigentümer ihres Sondereigentums sind. Hier haben sie tatsächlich die Möglichkeit, alle anderen von der Nutzung auszuschließen und mit ihrem Sondereigentum weitestgehend zu tun und zu lassen, was sie wollen. Andererseits, und hier wird es spannend, sind die Wohnungseigentümer gleichzeitig auch die Eigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums, das ihnen allen in gleicher Weise gehört. Davon, dass ein Eigentümer alle anderen von der Nutzung ausschließen und selbst tun und lassen kann, was er will, kann beim Gemeinschaftseigentum keine Rede sein. Und selbst bei der Nutzung seines Sondereigentums muss ein Wohnungseigentümer mehr Einschränkungen hinnehmen als der Alleineigentümer eines Einfamilienhauses. Dennoch gilt das Wohnungseigentum als vollwertiges Eigentum, es ist nur eben ein spezielles vollwertiges Eigentum. Bei allen Konflikten zwischen Wohnungseigentümern treffen zwei gleichwertige grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte aufeinander.
Rechtliche Grundlage für das Wohnungseigentum ist natürlich zunächst das Wohnungseigentumsgesetz. Es bestimmt nicht nur, was zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und was Sondereigentum sein kann. Es legt auch fest, wie Wohnungseigentum entsteht und welche Regeln zwischen den Wohnungseigentümern gelten.
Notwendig für die Entstehung von Wohnungseigentum ist die Aufteilung eines Gebäudes in Sondereigentumseinheiten in Form von Wohnungs-/Teileigentum. Dies geschieht durch die Teilungserklärung mit den Teilungsplänen und das Anlegen von Wohnungsgrundbüchern für jedes Sondereigentum, § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG. Die Aufteilung kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen:
§ 3 WEG sieht die Begründung von Wohnungseigentum durch eine, vertragliche Regelung zwischen mehreren Eigentümern vor. Voraussetzung ist hier, dass das aufzuteilende Gebäude mit Grundstück bereits mehreren Bruchteilseigentümern gehört. Alle gemeinsam einigen sich notariell auf die Aufteilung in Sondereigentum in der von ihnen errichteten Teilungserklärung.§ 8 Abs. 1 WEG sieht vor, dass der Alleineigentümer eines Grundstücks die Teilungserklärung allein notariell erstellt.[18]Die Teilungserklärung kann sowohl für ein bereits bestehendes Gebäude als auch für ein noch zu errichtendes Gebäude erstellt werden. In jedem Fall entsteht die Gemeinschaft mit der Anlage der Wohnungsgrundbücher. Die frühere Rechtsprechung zur werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist damit obsolet. Mit der Anlage der Wohnungsgrundbücher ist die Wohnungseigentümergemeinschaft existent, unabhängig vom Bestand der einzelnen Wohnungseigentümer. Sie kann ab diesem Zeitpunkt im Rechtsverkehr handeln, z. B. Versorgungsverträge schließen oder Bankkonten führen.
Im Fall der Teilung nach § 8 Abs. 1 WEG ist es nunmehr möglich, dass eine »Ein-Personen-Gemeinschaft« entsteht – mit der Konsequenz, dass der teilende Eigentümer nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft allein Beschlüsse fassen kann und gegebenenfalls auch muss. Die damit verbundene Problematik liegt auf der Hand: Der alleinige Eigentümer kann Beschlüsse fassen, die für spätere Erwerber möglicherweise nachteilig sind. So kann er z. B. für die Gemeinschaft einen teuren längerfristigen Hausmeistervertrag abschließen, den dann die späteren Erwerber mitfinanzieren müssen. Gegen derartige nachteilige Verträge können sich Erwerber nur im Rahmen des Kaufvertrags absichern.
Für die Wirksamkeit einer Teilungserklärung ist wiederum eine Abgeschlossenheitsbescheinigung notwendig, die beim örtlichen Bauordnungsamt beantragt werden muss. Hierfür muss der teilende Eigentümer die Baupläne des Gebäudes (Grundriss, Außenansicht und Längsschnitte) und einen Lageplan des Grundstücks mit entsprechender Kennung der neu entstehenden Sondereigentumseinheiten vorlegen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt dann, dass die Sondereigentumseinheiten gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum vollständig abgeschlossen sind, § 7 Abs. 4 WEG. Liegt die Abgeschlossenheitsbescheinigung im Notartermin zur Beurkundung der Teilungserklärung noch nicht vor, ist aber bereits beantragt, kann sie auch nachgereicht werden.
Gegenstand der Teilungserklärung ist die sprachliche Zuordnung und Abgrenzung der jeweiligen Räume und gegebenenfalls der Freiflächen zu einer Sondereigentumseinheit. Dies erfolgt durch entsprechende Nummerierung. Außerdem muss die Teilungserklärung dem jeweiligen Sondereigentum einen entsprechenden Anteil am gesamten Grundstücksrecht, die sogenannten Miteigentumsanteile, zuweisen. Um in der Realität die Sondereigentumseinheiten eindeutig zuordnen zu können, sind entsprechende Teilungspläne, auf die die Teilungserklärung Bezug nimmt, notwendig. Hierfür werden in der Regel die Pläne genutzt, die für die Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung notwendig sind. Soweit Freiflächen vorhanden sind, auf die sich das Sondereigentum erstreckt oder Sondernutzungsrechte am Grundstück eingeräumt werden, ist hier auch die Einbeziehung eines Katasterplans des Grundstücks erforderlich. Bis hierhin haben wir es mit der Teilungserklärung im engeren Sinne zu tun. Sie teilt das einheitliche Grundstück mit dem darauf stehenden Gebäude in Sondereigentumseinheiten, die als eigenständiges Immobilieneigentum verschiedenen Eigentümern zugewiesen werden können.
[19]Um Sondereigentum vollständig entstehen zu lassen, ist nun noch die Eintragung der jeweiligen Sondereigentumseinheiten mit einem eigenen Blatt im Wohnungsgrundbuch bzw. Teileigentumsgrundbuch notwendig. Die Eintragungsbewilligung kann dabei Bezug auf die Teilungserklärung nehmen, § 7 Abs. 3 WEG.
Mit der Teilungserklärung im engeren Sinn, die die Aufgabe hat, die räumliche Begrenzung und den anteiligen Wert des Sondereigentums festzulegen, ist es jedoch noch nicht getan. Grundsätzlich könnte man sich zwar mit einer so knappen Teilungserklärung begnügen. Für das Zusammenleben in der Wohnungseigentumsanlage und ihre Bewirtschaftung reichen die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes aus. In der Praxis besteht jedoch durchaus das Bedürfnis einer Anpassung der gesetzlichen Vorgaben an die konkrete Ausgestaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Regelungen zur gemeinsamen Nutzung und zum gemeinsamen Wirtschaften werden der Teilungserklärung im engeren Sinn als sogenannte Gemeinschaftsordnung angefügt. Von diesen gesamten Regelungen sprechen wir, wenn wir von der Teilungserklärung reden.
Die Gemeinschaftsordnung besteht aus Vereinbarungen, denen alle bei Entstehung des Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zustimmen. Jeder spätere Erwerber eines Wohnungseigentums stimmt mit dem Kauf der Immobilie diesen Vereinbarungen zu und ist an sie gebunden. Ob er die Teilungserklärung tatsächlich gelesen hat oder nicht, darauf kommt es nicht an. Die Gemeinschaftsordnung kann nur Regelungen beinhalten, die innerhalb der Gemeinschaft gelten und das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. Das sind insbesondere Regelungen zur Bewirtschaftung des gemeinsamen Verwaltungsvermögens und zum Gebrauch und zur Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum.
Beispiele
Einführung eines Quorums für die Beschlussfähigkeit einer VersammlungBeschränkung der Vertretungsregelungen in der EigentümerversammlungRegelung des StimmrechtsprinzipsRegelungen zur Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des GemeinschaftseigentumsBildung von UntergemeinschaftenRegelungen zu den KostenverteilungsschlüsselnRegelungen zur Zweckbestimmung von Gemeinschafts- und SondereigentumDie Miteigentumsanteile eines Wohnungs-/Teileigentums geben an, mit welchem Bruchteil das jeweilige Sondereigentum am gesamten Grundstück beteiligt ist. Die Zuordnung von Miteigentumsanteilen zu einem konkreten Sondereigentum ist dabei keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Man kann es auch weniger wolkig juristisch ausdrücken: Die Zuweisung von Miteigentumsanteilen zu einem Sondereigentum kann vollkommen willkürlich erfolgen. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine Beziehung zwischen der Größe der Wohn- und Nutzfläche eines Sondereigentums und der Größe des Miteigentumsanteils herstellt. In der Praxis wird dieses Verhältnis insbesondere bei neu errichteten Wohnungseigentumsanlagen zwar in der Regel berücksichtigt. Dies ist jedoch nicht zwingend.
Eine Änderung der Miteigentumsanteile ist nicht im Wege einer Vereinbarung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes möglich. Ein schlichter Vertrag mit gegebenenfalls öffentlich beglaubigten Unterschriften reicht dafür nicht aus. Die Zuordnung der Miteigentumsanteile ist keine Frage einer Regelung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ist einem Sondereigentum einmal eine bestimmte Anzahl an Miteigentumsanteilen im Grundbuch zugewiesen, so sind diese Miteigentumsanteile notwendiger Bestandteil für die Existenz dieses Sondereigentums, über das allein und ausschließlich der jeweilige Sondereigentümer entscheiden kann. Eine Änderung der Miteigentumsanteile ist daher nur in Form eines notariellen Vertrags über den Erwerb bzw. die Veräußerung einer Immobilie, hier also der Miteigentumsanteile, möglich.
Rechtsprechung
Unabhängigkeit von Wohnungsgröße und Miteigentumsanteil: Die Miteigentumsanteile können frei mit dem jeweiligen Wohnungs- und Teileigentum verbunden werden. Sie müssen insbesondere nicht mit dem Wert oder der Größe des Sondereigentums korrespondieren. (BayObLG, Beschluss vom 12.8.1999 – 2 Z BR 80/99, DWE 2000, 33)
Damit wären wir bei der grundsätzlichen Frage nach den Möglichkeiten, wie die Teilungserklärung zu ändern ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht mit dem Anlegen der Grundbücher, § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG. Zunächst ist also im Fall der Teilung nach § 8 WEG, z. B. der Teilung durch den Bauträger, nur eine Ein-Personen-Gemeinschaft vorhanden. Grundbuchrechtlich ist nur der teilende Wohnungseigentümer als Alleineigentümer eingetragen. Ihm stehen alle Rechte eines Alleineigentümers zu. Er kann somit jederzeit Änderungen an der Teilungserklärung im engeren Sinn vornehmen, z. B. die Zuweisung von Miteigentumsanteilen zu einem Sondereigentum ändern oder die Zuordnung von weiteren Räumen oder Freiflächen zu einem Sondereigentum vornehmen. In dieser Situ[21]ation ist der Alleineigentümer auch berechtigt, noch Änderungen an der Gemeinschaftsordnung vorzunehmen, z. B. Umlageschlüssel oder Gebrauchsregelungen zu ändern.
Sobald jedoch ein Erwerber mit einer Auflassungsvormerkung eingetragen ist, sind weitere am Grundstück berechtigte Personen vorhanden. Alle Änderungen der Teilungserklärung inklusive Gemeinschaftsordnung können dann nur mit der Zustimmung der mit Vormerkung und später mit vollem Eigentum eingetragenen Miteigentümer vorgenommen werden. Dabei reicht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für einen Erwerber aus. Es ist nicht erforderlich, dass er bereits den Besitz an der Wohnung erhalten hat, wie dies für die Erlangung der Rechte und Pflichten als werdender Wohnungseigentümer erforderlich ist (siehe Kapitel 2.6.6).
Bei neu zu errichtenden Wohnungseigentumsanlagen kann sich der Veräußerer aber das Recht zur Änderung der Gemeinschaftsordnung im Kaufvertrag vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht dann dem teilenden Eigentümer, auch noch nach Veräußerung von Wohnungseigentumsrechten im Rahmen der Bevollmächtigung die Gemeinschaftsordnung allein zu ändern.
Rechtsprechung
Zulässigkeit eines Änderungsvorbehalts: Beim Verkauf noch zu begründenden Wohnungseigentums kann sich der Verkäufer vertraglich das Recht vorbehalten, in der Teilungserklärung Bestimmungen zur Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses einseitig zu ändern. (BGH, Urteil vom 8.11.1985 – V ZR 113/84, NJW 1986, 845)
Keine alleinige Änderung der Teilungserklärung nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung: Der teilende Eigentümer verliert die Befugnis zu alleiniger Änderung der Teilungserklärung, sobald eine Auflassungsvormerkung für den ersten Erwerber eines Wohnungseigentums eingetragen wurde. (BayObLG, Beschluss v. 24.6.1993 – 2Z BR 56/93, NJW-RR 1993, 1362)