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Das Handels-und Gesellschaftsrecht ist für jeden wichtig, der sich mit Wirtschaft beschäftigt. Aber gerade Nicht-Juristen tun sich mit diesem Stoff schwer. Deshalb hat André Niedostadek dieses Buch speziell für Jura-Einsteiger geschrieben, die sich in ihrem Studium mit dem Handels- und Gesellschaftsrecht befassen müssen. Im Handelsrecht erklärt er Ihnen Wissenswertes zum Handelsstand und zu den Handelsgeschäften, im Gesellschaftsrecht geht er auf Personen- und Kapitalgesellschaften ein. Ergänzend finden Sie eine Einführung in die Falllösung und eine Reihe von Übungsfällen inklusive Beispiellösungen. So sind Sie für Prüfung bestens gewappnet.
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Seitenzahl: 537
Veröffentlichungsjahr: 2023
Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies
Als Sonderprivatrecht der Kaufleute findet das Handelsrecht regelmäßig nur Anwendung, wenn zumindest einer der Beteiligten Kaufmann ist. Das HGB kennt daher den:
Istkaufmann (§ 1 HGB) Betreibt HandelsgewerbeKaufmann unabhängig von einer Eintragung in das Handelsregister (sie wirkt nur deklaratorisch)Kannkaufmann (§ 2 HGB) Betreibt KleingewerbeKaufmann durch die Eintragung in das Handelsregister (sie wirkt konstitutiv); mit »Rückfahrkarte«Land- und forstwirtschaftlicher Kaufmann (§ 3 HGB) Betreibt einen land- oder forstwirtschaftlichen BetriebKaufmann durch Eintragung in das Handelsregister (sie wirkt konstitutiv); keine »Rückfahrkarte«Fiktivkaufmann (§ 5 HGB) Betreibt zumindest ein GewerbeKaufmann wegen der Eintragung in das Handelsregister (sie wirkt konstitutiv)Formkaufmann (§ 6 HGB) Betreiben eines (Handels-)Gewerbes (abhängig von der jeweiligen Rechtsform)Kaufmann aufgrund bestimmter RechtsformWichtig: Kein Kaufmann im Sinne des HGB ist der sogenannte »Scheinkaufmann«. Die Grundsätze dazu sind jedoch subsidiär zu beachten.
Der Gewerbebegriff des HGB umfasst nach herkömmlicher Auffassung jede
offene,planmäßige undselbstständige Tätigkeitmit Ausnahme der freien Berufe,die auf Gewinnerzielung gerichtet (streitig) underlaubt ist (streitig).Mittlerweile soll es nach einer weitverbreiteten Ansicht speziell auf die beiden letzten Merkmale nicht (mehr) ankommen; ausreichend ist vielmehr eine am Markt angebotene und insofern entgeltliche Tätigkeit, mit der Einkünfte erwirtschaftet werden sollen.
Das Handelsrecht bietet eine Reihe typischer Probleme, wie sie insbesondere in Klausuren immer wieder auftauchen. Auf folgende Aspekte sollten Sie insbesondere vorbereitet sein:
Publizitätswirkungen des Handelsregisters (§ 15 HGB)Haftung bei Firmenfortführung (§§ 25 ff. HGB)Rechtsfragen der Prokura (§§ 48 ff. HGB)Formfreiheit der Bürgschaft (§ 350 HGB)Schweigen im Rechtsverkehr (§ 362 HGB bei Geschäftsbesorgung; kaufmännisches Bestätigungsschreiben)Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 366 HGB)Haftung für Sachmängel (§ 377 HGB)Lehre vom ScheinkaufmannMit zu den wichtigsten Fragen im Gesellschaftsrecht gehört, wer eigentlich haftet. Hierzu die wichtigsten Haftungstatbestände ausgewählter Gesellschaftsformen auf einen Blick zusammengefasst:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) Haftung der Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 BGB als rechtsfähige Gesellschaft)Haftung der Gesellschafter (§§ 721 ff. BGB)Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) Haftung der Gesellschaft (§ 105 Abs. 2 HGB)Haftung der Gesellschafter (§§ 126 f. HGB)Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB) Haftung der Gesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB)Haftung der Gesellschafter als Komplementäre (§§ 161 Abs. 2, 126 f. HGB)Haftung der Gesellschafter als Kommanditisten (insbesondere § 171 HGB sowie gegebenenfalls weitere Haftungstatbestände: §§ 173, 176 HGB)Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 1 ff. GmbHG) Haftung der Gesellschaft (§ 13 GmbHG)Haftung der Gesellschafter: grundsätzlich keine; nur ausnahmsweise DurchgriffshaftungAktiengesellschaft (§§ 1 ff. AktG) Haftung der Gesellschaft (§ 1 AktG)Haftung der Gesellschafter: keine
Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
3. Auflage 2023
© 2023 Wiley-VCH GmbH, Boschstraße 12, 69469 Weinheim, Germany
Wiley, the Wiley logo, Für Dummies, the Dummies Man logo, and related trademarks and trade dress are trademarks or registered trademarks of John Wiley & Sons, Inc. and/or its affiliates, in the United States and other countries. Used by permission.
Wiley, die Bezeichnung »Für Dummies«, das Dummies-Mann-Logo und darauf bezogene Gestaltungen sind Marken oder eingetragene Marken von John Wiley & Sons, Inc., USA, Deutschland und in anderen Ländern.
Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren und Verlag für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie eventuelle Druckfehler keine Haftung.
Print ISBN: 978-3-527-71895-5ePub ISBN: 978-3-527-83537-9
Coverfoto: © Sikov /stock.adobe.comKorrektur: Geesche Kieckbusch, Hamburg, und Johanna Rupp, Walldorf
»Jura kann jeder lernen!« – mit diesem Credo hat André Niedostadek bereits zahlreiche Studierende mit den Grundlagen des Handels- und Gesellschaftsrechts vertraut gemacht. Nach dem eigenen Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Münster und Aberystwyth in Wales sowie einem Forschungsaufenthalt an der Universität Cambridge sammelte er selbst zunächst mehrere Jahre lang vielfältige Berufserfahrungen als Consultant, Rechtsanwalt und Referent in unterschiedlichen Unternehmen, bevor er schließlich 2008 als Hochschullehrer an die Hochschule Harz wechselte. Dort gibt er sein Wissen und seine Erfahrung heute als Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht weiter. Als Dozent und Speaker hält er darüber hinaus weiterhin den Bezug zur Praxis. Er ist Verfasser und Herausgeber zahlreicher Bücher sowie Autor von Fachbeiträgen zu verschiedenen rechtlichen Themen. Leserinnen und Lesern der … für Dummies-Reihe ist er auch bekannt als Autor von BGB für Dummies, BGB – Allgemeiner Teil für Dummies und Wirtschaftsrecht für Dummies.
Cover
Titelblatt
Impressum
Über den Autor
Einführung
Über dieses Buch
Begriffe, die in diesem Buch verwendet werden
Konventionen in diesem Buch
Was Sie nicht lesen müssen
Törichte Annahmen über den Leser
Wie dieses Buch aufgebaut ist
Symbole, die in diesem Buch verwendet werden
Wie es weitergeht
Teil I: Neue Rechtsgebiete entdecken: Die Tour beginnt …
Kapitel 1: Reisevorbereitungen treffen …
Ein Hinweis vorweg: Kein Grund zur Panik
Zwei Seiten einer Medaille: Wirtschaft und Recht
Drei Grundpfeiler unserer Rechtsordnung
Vier Schritte, um wirklich jedes Gesetz in den Griff zu bekommen
Kapitel 2: Im Landeanflug: Ein erster Überblick
Ihr Starterpaket fürs Handelsrecht
Ihr Starterpaket fürs Gesellschaftsrecht
Teil II: Handelsrecht: Der Handelsstand
Kapitel 3: Eine Frage des Typs: Von Kaufleuten und solchen, die es gern wären
Für's »Big Business«: Der Istkaufmann
Bodenständig: Der land- und forstwirtschaftliche Kaufmann
Kein Entkommen: Der Fiktivkaufmann
In guter Gesellschaft: Der Formkaufmann
Zu hoch gepokert: Der Scheinkaufmann
Kapitel 4: Schwarz auf weiß: Das Registerrecht
Das Handelsregister
Das formelle Registerrecht
Das materielle Registerrecht
Kapitel 5: Keineswegs nur Schall und Rauch: Die Firma
Begriffliches
Rechtliche Bedeutung
Woraus eine Firma besteht
Wichtige Firmengrundsätze
Schutz der Firma
Haftung bei Firmenfortführung
Kapitel 6: Durchaus vertretbar: Prokura und Handlungsvollmacht
Wie war das noch mit der Stellvertretung?
Die Prokura
Die Handlungsvollmacht
Kapitel 7: Mit Unterstützung klappt's besser: Einige Hilfspersonen
Der Handlungsgehilfe
Der Handelsvertreter
Der Handelsmakler
Der Kommissionsagent
Der Vertragshändler
Der Franchisenehmer
Teil III: Handelsrecht: Die Handelsgeschäfte
Kapitel 8: Allgemeine Regelungen zu den Handelsgeschäften
Die Handelsgeschäfte
Die Handelsbräuche
Das Zustandekommen von Handelsgeschäften
Der kaufmännische Sorgfaltsmaßstab
Das kaufmännische Vertragsstrafeversprechen
Die kaufmännische Bürgschaft
Die handelsrechtlichen Zinsregelungen
Die kaufmännische Vergütung
Die Wirksamkeit von Abtretungen
Das handelsrechtliche Kontokorrent
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht
Die ordnungsgemäße Leistung bei Handelsgeschäften
Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten
Kapitel 9: Besondere Formen von Handelsgeschäften
Der Handelskauf
Das Kommissionsgeschäft
Weitere Handelsgeschäfte
Teil IV: Gesellschaftsrecht: Die Personengesellschaften
Kapitel 10: Alltagstauglich: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Rechtliche Grundlagen und praktische Bedeutung
So gründen Sie eine GbR
Konsequenzen der GbR-Gründung
Was im Innenverhältnis zu beachten ist
Was im Außenverhältnis zu beachten ist
Was beim Gesellschafterwechsel zu beachten ist
Das Ende der GbR
Kapitel 11: Händelbar: Die offene Handelsgesellschaft
Rechtliche Grundlagen und praktische Bedeutung
So gründen Sie eine OHG
Was im Innenverhältnis zu beachten ist
Was im Außenverhältnis zu beachten ist
Die Haftung
Was beim Gesellschafterwechsel zu beachten ist
Kapitel 12: Mit zweierlei Maß: Die Kommanditgesellschaft
Rechtliche Grundlagen und praktische Bedeutung
So gründen Sie eine KG
Was im Innenverhältnis zu beachten ist
Was im Außenverhältnis zu beachten ist
Was beim Gesellschafterwechsel zu beachten ist
Das Ende einer KG
Kapitel 13: Und sonst? Weitere Personengesellschaften
Die stille Gesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung)
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
Teil V: Gesellschaftsrecht: Die Kapitalgesellschaften
Kapitel 14: Überschaubares Risiko: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rechtliche Grundlagen und praktische Bedeutung
So gründen Sie eine GmbH
Was im Innenverhältnis zu beachten ist
Was im Außenverhältnis zu beachten ist
Was beim Gesellschafterwechsel zu beachten ist
Das Ende einer GmbH
Kapitel 15: Nicht nur fürs Börsenparkett: Die Aktiengesellschaft
Rechtliche Grundlagen und praktische Bedeutung
So gründen Sie eine AG
Was im Innenverhältnis zu beachten ist
Was im Außenverhältnis zu beachten ist
Was beim Gesellschafterwechsel zu beachten ist
Das Ende einer AG
Exkurs: Konzern und Holding
Teil VI: Recht praktisch: Vorsicht Fälle!
Kapitel 16: Die Falllösung im Handels- und Gesellschaftsrecht
Methodik der Rechtsanwendung
Aller Anfang ist leicht
Der Anspruchsaufbau Schritt für Schritt
Erstellen Sie eine Lösungsskizze!
Formulieren Sie das Gutachten!
Lösungsvorschlag zum Beispielfall
Kapitel 17: Übung macht den Meister: Fälle und Lösungen
Übungsfall 1: »Prahlerei mit Konsequenzen«
Übungsfall 2: »Wie du mir, so ich dir«
Übungsfall 3: »Wahrlich kein Schmaus«
Übungsfall 4: »Teures Vergnügen«
Übungsfall 5: »Fragen bei der GmbH-Gründung«
Übungsfall 6: »Der sorglose Aufsichtsrat«
Teil VII: Der Top-Ten-Teil
Kapitel 18: Auf einen Blick: Zehn Übersichten zum Handelsrecht
Einmal direkt gegenübergestellt: Bürgerliches Recht und Handelsrecht
Einfach so tun, als ob: Einige handelsrechtliche Fiktionen
Selten, aber nützlich: Einige handelsrechtliche Anspruchsgrundlagen
Die »Lehre vom Scheinkaufmann«
Die Publizitätswirkungen des Handelsregisters (§ 15 HGB)
Die eintragungspflichtigen und eintragungsfähigen Tatsachen im Überblick
Die Haftung bei Firmenfortführung
Die »Lehre vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben«
Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 366 HGB)
Die Haftung für Sachmängel (§ 377 HGB)
Kapitel 19: Auf einen Blick: Zehn Übersichten zum Gesellschaftsrecht
Einige Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften
Einige Überlegungen zur Wahl der »richtigen« Rechtsform
Beachtenswertes bei der GbR
Beachtenswertes bei der OHG
Beachtenswertes bei der KG
Beachtenswertes bei weiteren Personengesellschaften
Beachtenswertes bei der GmbH
Beachtenswertes bei der AG
Checkliste zur GmbH-Gründung
Checkliste zur AG-Gründung
Kapitel 20: Glossar
Abbildungsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
End User License Agreement
Kapitel 1
Abbildung 1.1: Die Rechtsordnung und die wirtschaftsrechtlichen Bezüge im Überbl...
Abbildung 1.2: Das Wirtschaftsprivatrecht im Überblick
Kapitel 2
Abbildung 2.1: Das Handelsrecht im Überblick
Abbildung 2.2: Die Gesellschaftsformen im Überblick
Kapitel 3
Abbildung 3.1: Die verschiedenen Kaufmannsarten des HGB im Überblick
Abbildung 3.2: Die Lehre vom Scheinkaufmann (Voraussetzungen)
Kapitel 4
Abbildung 4.1: Das Eintragungsverfahren im Überblick
Abbildung 4.2: Die Publizitätswirkungen des Handelsregisters gemäß § 15 HGB im Ü...
Kapitel 5
Abbildung 5.1: Die Firmengrundsätze im Überblick
Abbildung 5.2: Die Haftung bei Firmenfortführung im Überblick
Kapitel 6
Abbildung 6.1: Die Prokura im Überblick
Abbildung 6.2: Die Handlungsvollmacht im Überblick
Kapitel 7
Abbildung 7.1: Die Hilfspersonen des Kaufmanns im Überblick
Kapitel 8
Abbildung 8.1: Die allgemeinen Regelungen zu den Handelsgeschäften im Überblick
Kapitel 9
Abbildung 9.1: Die besonderen Regelungen zu den Handelsgeschäften im Überblick
Kapitel 10
Abbildung 10.1: Die Personengesellschaften im Überblick
Abbildung 10.2: Die Haftung bei der GbR im Überblick
Kapitel 11
Abbildung 11.1: Die Haftung bei der OHG im Überblick
Kapitel 12
Abbildung 12.1: Die Haftung bei der KG im Überblick
Kapitel 14
Abbildung 14.1: Die Gründung der GmbH im Überblick
Kapitel 15
Abbildung 15.1: Die Gründung der AG im Überblick
Abbildung 15.2: Die Organe der AG im Überblick
Cover
Titelblatt
Impressum
Über den Autor
Inhaltsverzeichnis
Einführung
Fangen Sie an zu lesen
Abbildungsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
End User License Agreement
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Herzlich willkommen zum Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies. Sie haben vermutlich zu diesem Buch gegriffen, um sich in ein neues Rechtsgebiet vorzuwagen, nicht wahr? Eine gute Entscheidung, denn mit dem Handels- und Gesellschaftsrecht präsentieren sich Ihnen zwei überaus praxisrelevante Rechtsgebiete, die wirklich eine Menge zu bieten haben. In der Praxis begegnen sie uns sogar im Grunde genommen auf Schritt und Tritt, auch wenn wir uns dessen meist gar nicht bewusst sind. Nur ein Beispiel: Ist Ihnen, als Sie dieses Buch aus der … für Dummies-Reihe beim Buchhändler Ihres Vertrauens erworben haben, in den Sinn gekommen, dass Sie selbst bei diesem Erwerb direkt mit dem Handels- und Gesellschaftsrecht auf Tuchfühlung gegangen sind? Wohl kaum. Doch höchstwahrscheinlich haben Sie nicht bloß einen 08/15-Kaufvertrag abgeschlossen, sondern es dürfte sogar ein Handelskauf im Sinne des Handelsgesetzbuches vorliegen – jedenfalls dann, wenn Ihr Buchhändler Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne ist. Gut möglich ist auch, dass Sie den Vertrag gar nicht mit der Person im Buchladen selbst, sondern mit einer dahinterstehenden Gesellschaft abgeschlossen haben (die zum Beispiel als »Offene Handelsgesellschaft«, »Kommanditgesellschaft« oder als »Gesellschaft mit beschränkter Haftung« et cetera »konstruiert« ist). Sie ahnen vielleicht schon: Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist nicht bloß irgendeine abstrakte und abseitige Rechtsmaterie, sondern man kann ihm im Alltag in vielerlei Hinsicht begegnen.
Dennoch fällt gerade vielen Studierenden der Zugang zu alldem nicht immer leicht. Dieses … für Dummies-Buch möchte Abhilfe schaffen. Nehmen Sie es einfach als eine Art Reiseführer, der Sie auf Ihrer Route durch die vielfältigen »Regionen« des Handels- und Gesellschaftsrechts begleitet. Lernen Sie die wichtigsten Sehenswürdigkeiten kennen, schnappen Sie etwas »Fachchinesisch« auf, um mitreden zu können, und versuchen Sie vor allem, mit den verschiedenen Gesetzen umzugehen und sie zu verstehen. Sie bieten Ihnen so etwas wie »Landkarten«, um sich in den einzelnen Rechtsgebieten zurechtzufinden. Sie sollten nach der Lektüre dieses Buches in der Lage sein, zielsicherer durch das (bloß auf den ersten Blick) undurchdringliche Paragrafenwirrwarr zu navigieren. Und wer weiß, vielleicht stellen Sie bei alldem ja sogar fest, dass Recht zu Recht recht reizvoll sein kann.
Und das Schöne bei alledem: Für Ihre Entdeckungstour benötigen Sie weder ein Visum noch sind irgendwelche besonderen Vorkehrungen zu treffen oder Einreiseformalitäten abzuwickeln. Überhaupt können Sie getrost auf umfangreiche Reisevorbereitungen verzichten (ein bisschen Vorbereitung finden Sie in Kapitel 1) und eigentlich sofort loslegen. Sie profitieren von der Lektüre insbesondere dann,
wenn Sie sich an einer Universität für das Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben haben und sich noch in den ersten Semestern befinden,
wenn Sie an einer (Fach-)Hochschule oder Berufsakademie studieren und das Handels- und Gesellschaftsrecht – wie in vielen Studiengängen üblich – einen Teil des Studiums darstellt,
wenn Sie als jemand aus der Praxis mit Bezug zu diesen Rechtsgebieten einen verständlichen Einstieg in die zentralen Eckpunkte bekommen möchten oder
wenn Sie sich als Laie ganz allgemein für rechtliche Themen interessieren und einen fundierten Blick hinter die Kulissen werfen möchten, anstatt sich nur auf ein (mitunter trügerisches) Rechtsgefühl zu verlassen.
Was immer Ihr persönliches Motiv ist, sich mit dem Handels- und Gesellschaftsrecht zu befassen, dieses … für Dummies-Buch bietet Ihnen das nötige Rüstzeug.
Wie schon erwähnt versteht sich dieses Buch als eine Art Reiseführer. Was dürfen Sie also erwarten? Zunächst einmal, dass es
Ihnen Wissenswertes vermittelt und Sie auf die »Sehenswürdigkeiten« hinweist, die es zu entdecken gibt,
praktische Tipps bereithält, damit Sie sich »vor Ort« orientieren können und
Sie gegebenenfalls mit Eigenheiten vertraut macht, die man kennen und beachten sollte.
Dazu bieten Ihnen die einzelnen Kapitel so etwas wie »Tourenvorschläge«, die Sie nach und nach absolvieren können, um sich so die Grundlagen des Handels- und Gesellschaftsrechts zu erschließen. Doch es soll nicht allein darum gehen, Ihnen ein bestimmtes Wissen zu vermitteln. Das Buch möchte Sie vielmehr dabei unterstützen, …
…
einen Einblick in die Rechtsanwendung zu bekommen
. Gerade im Jurastudium steht sie im Fokus. Hier helfen einerseits die vielfach eingestreuten Hinweise und Beispiele (samt Lösungsvorschlägen) sowie andererseits speziell
Teil VI
mit einigen Übungsfällen.
…
ein Gespür für rechtliche Fragestellungen zu entwickeln
. Gerade von künftigen Absolventinnen und Absolventen der Wirtschafts-, Sozial- oder Verwaltungswissenschaften (sowie weiterer Studiengänge), die das Handels- und Gesellschaftsrecht vielleicht »nur« im Nebenfach studieren, wird immerhin eine gewisse Sensibilität für rechtliche Fragestellungen erwartet. Auch wenn man selbst also vielleicht keine kniffligen juristischen Probleme zu meistern hat (und dies regelmäßig denjenigen überlassen kann, die über eine juristische Expertise verfügen), so muss man doch mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der eigenen Tätigkeit vertraut sein und beispielsweise ein Gespür für Haftungsrisiken entwickeln. Gerade in der beruflichen Praxis geht es immer wieder darum, Sachverhalte unter Berücksichtigung juristischer Gesichtspunkte einzuschätzen und darauf aufbauend Entscheidungen zu treffen.
…
sich wichtige Schlüsselkompetenzen anzueignen
. Wenn Sie sich mit rechtlichen Fragestellungen befassen, wie sie in diesem Buch behandelt werden, können Sie zugleich wichtige Schlüsselkompetenzen trainieren. Dazu gehört es beispielsweise, komplexe Zusammenhänge zu erfassen und zu analysieren (also Wichtiges von Unwichtigem zu trennen), Probleme zu strukturieren und zu lösen, sich argumentativ mit Sachverhalten auseinanderzusetzen, die eigenen Ansichten zu begründen und sich im Rahmen einer stringenten Gedankenführung in Wort und Schrift auszudrücken.
Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist wirklich ein weites Feld. Erwarten Sie daher keine umfassende Abhandlung sämtlicher Einzelheiten und Probleme. Dieses Buch bietet Ihnen vielmehr einen Einstieg und eine knappe, aber doch verständliche Information über die wesentlichen Aspekte. Im Fokus stehen Kerngedanken und Zusammenhänge, die für das Verständnis des Handels- und Gesellschaftsrechts prägend sind. Dazu kann ein Blick in die Praxis manchmal mehr beitragen als die detaillierte Darstellung von Meinungsstreitigkeiten.
Last, but not least: Natürlich kann es gerade im Rahmen eines Studiums (und in der Praxis) vorkommen, dass man auf Fragestellungen stößt oder mit Problemen konfrontiert wird, von denen man vielleicht bis dato noch nichts gehört oder zu denen man noch nichts gelesen hat und die in diesem Buch letztlich aus Platzgründen ausgeklammert bleiben (müssen). Wenn Sie alle Kapitel durchgearbeitet haben, sollten Sie jedoch so fit sein, um sich unbekannte Themenfelder (gegebenenfalls mithilfe weiterführender Literatur) eigenständig zu erschließen. Sie sehen: Mit Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies können Sie gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen.
Charakteristisch der … für Dummies-Reihe ist es, das jeweilige Thema verständlich darzustellen. Das dürfen Sie von diesem Buch natürlich ebenfalls erwarten. Ganz ohne Fachbegriffe geht es dennoch nicht. Das hat einen einfachen Grund: Unser Recht ist randvoll mit Begriffen, die häufig nicht nur sehr abstrakt sind (weshalb nicht immer gleich klar ist, was eigentlich konkret gemeint ist), sondern die sogar einen anderen Inhalt haben können als unsere Alltagssprache. Die »Firma« ist so ein Fall. Vielleicht verbinden Sie damit typischerweise eine Art Unternehmen oder Betrieb? Handelsrechtlich steht die »Firma« dagegen für etwas ganz anderes (was genau, sei allerdings noch nicht verraten). Dennoch brauchen Sie für die Arbeit mit diesem Buch natürlich nicht noch einen eigenen Kurs zur Rechtssprache zu absolvieren. Wenn es darauf ankommt, sind zentrale Begriffe entweder kursiv hervorgehoben oder sie werden sogar durch ein separates Symbol gekennzeichnet und an entsprechender Stelle sofort erklärt. Damit ist dieses Buch nicht nur ein Reisebegleiter, sondern obendrein noch eine Art Sprachführer – damit die Fachterminologie für Sie kein Kauderwelsch bleibt.
Sie kennen nun den Ansatz und die Zielsetzung dieses Buches und wissen, dass Sie keine wissenschaftliche Einführung in das Handels- und Gesellschaftsrecht in der Hand halten. Sie werden daher weder einen umfangreichen Fußnotenapparat finden noch sollen seitenlange »wissenschaftliche« Ausführungen zu rechtlichen Problemen Sie langweilen. Dieses Buch versteht sich mehr als Lern- anstatt als Lehrbuch. Sie können die einzelnen Kapitel dieses Buches – und damit auch die Tourenvorschläge – nacheinander bearbeiten oder aber sich gezielt einzelne Punkte als Etappen herausgreifen. Auf eines dürfen Sie bei alledem keinesfalls verzichten: Halten Sie stets einen Gesetzestext parat und lesen Sie die genannten Vorschriften alle (!) am besten gleich nach, damit Sie nicht vom Kurs abkommen.
Neben den grundlegenden »Basics« zum Handels- und Gesellschaftsrecht enthält dieses Buch ergänzende Informationen, die Sie nicht unbedingt gleich beim ersten Durcharbeiten lesen müssen. Solche Passagen sind optisch durch die grau unterlegten Kästen zu erkennen. Inhaltlich werden dort nochmals einzelne Aspekte vertieft, durch ergänzende Beispiele veranschaulicht oder weitere Brücken in die Praxis geschlagen.
Kommt es Ihnen lediglich darauf an, bestimmte grundlegende Kenntnisse zu erhalten und sich wesentliche Zusammenhänge zu erschließen, dann können Sie zudem die speziellen Ausführungen zur Rechtsanwendung, wie Sie sie in Teil VI zu den Fällen und Lösungen finden, ebenfalls getrost erst einmal links liegen lassen.
Sicher wäre es töricht anzunehmen, Leserinnen und Leser von Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies seien naiv oder würden dieses Buch nur zur Hand nehmen, weil
der eigene dreijährige Nachwuchs gern mit einem Kaufmannsladen spielt und seine Eltern unerwartet damit konfrontiert, ihnen Prokura erteilen zu wollen,
man zu Silvester den Vorsatz gefasst hat, alle Bücher der …
für Dummies
-Reihe zu verschlingen,
man recht gern etwas Gesellschaft hat.
Ganz im Gegenteil werden Sie sicher gute Gründe dafür haben, gerade dieses Buch ausgewählt zu haben. Vermutlich geht es Ihnen darum, eine komplexe Materie in den Griff zu bekommen und sich ganz im Sinne einer nüchternen Zeit-Nutzen-Abschätzung zunächst einmal auf das Wesentliche zu konzentrieren. Das klingt überaus vernünftig. Gerade wenn man sich in ein bislang unbekanntes Rechtsgebiet einarbeiten will, besteht ohnehin schnell die Gefahr, sich zu verzetteln und dann womöglich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr zu sehen.
Dieses Buch besteht aus sieben Teilen mit insgesamt 19 Kapiteln, einem ergänzenden Glossar sowie einem Stichwortverzeichnis. Letztere helfen Ihnen, sich die Inhalte dieses Buches gezielt zu erschließen. Sämtliche Kapitel sind übrigens so verfasst, dass sie von sich aus verständlich sind und Sie eigentlich keine speziellen Vorkenntnisse aus den anderen Abschnitten benötigen. Sollten bestimmte Themen an anderer Stelle im Buch eingehender behandelt werden, finden sich gegebenenfalls entsprechende Querverweise auf andere Kapitel. Die lassen sich leicht aufstöbern, denn originellerweise folgen die jeweiligen Teile und Kapitel einer fortlaufenden Nummerierung. Und auch inhaltlich gibt es einen roten Faden:
Legen Sie mit diesem Teil und den beiden ersten Kapiteln die Grundlagen für Ihre weitere Tour. Erfahren Sie zunächst mehr zur Liaison zwischen Wirtschaft und Recht und machen Sie sich zugleich mit dem Aufbau unserer Rechtsordnung und der Rolle des Handels- und Gesellschaftsrechts vertraut. Auch die grundlegende Arbeit mit dem Gesetz soll nicht zu kurz kommen. Wenden Sie sich dann dem Handels- und Gesellschaftsrecht selbst zu und schnüren Sie sich jeweils ein erstes Starterpaket.
Die Kapitel 3 bis 7 präsentieren Ihnen die wichtigsten Eckpunkte aus dem ersten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB). Machen Sie sich mit den verschiedenen Typen von Kaufleuten vertraut, verstehen Sie, weshalb dem Registerrecht eine wichtige Bedeutung zukommt und warum die Firma oder der Prokurist gar nicht das sind, was man im Alltag oftmals damit verbindet. Erfahren Sie schließlich noch, welche Möglichkeiten die Praxis kennt, wenn es darum geht, sich einiger Hilfspersonen zu bedienen.
In den Kapiteln 8 und 9 werden Ihnen dann die allgemeinen Regeln zu den Handelsgeschäften sowie einige besondere Handelsgeschäfte selbst vorgestellt. Gerade dort gibt es vielfältige Berührungspunkte zwischen dem Bürgerlichen Recht einerseits und dem Handelsrecht andererseits zu entdecken.
Die Kapitel 10 bis 13 geben Ihnen sodann Gelegenheit, sich mit den Personengesellschaften zu befassen, die jüngst eine umfangreiche rechtliche Überarbeitung erfahren haben. Neben der neu konzeptionierten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) werden Sie die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) kennenlernen. Ein kurzer Blick auf die stille Gesellschaft, auf die Partnerschaftsgesellschaft und die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) beschließt diesen Teil.
In den Kapiteln 14 und 15 geht es dann um die Kapitalgesellschaften. Im Mittelpunkt stehen dort die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG).
Wer das erworbene Wissen selbst anwenden möchte, kann dazu in diesem Teil und den Kapiteln 16 und 17 in den Übungsmodus wechseln. Zunächst wird verraten wie man Fälle löst, wobei Sie natürlich nicht auf spezifische Besonderheiten im Hinblick auf das Handels- und Gesellschaftsrecht zu verzichten brauchen. Daran anschließend können Sie dann anhand von mehreren Beispielfällen Ihre Kenntnisse unter Beweis stellen.
Erfahrenen … für Dummies-Leserinnen und -Lesern ist der Top-Ten-Teil schon bekannt. Dort finden Sie in den Kapiteln 18 und 19 quasi als »Best-of« noch einmal in der gebotenen Kürze Wichtiges aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht quasi auf dem Silbertablett präsentiert.
Im ganzen Buch werden Sie auf Textpassagen stoßen, die mit den typischen Symbolen der … für Dummies-Reihe gekennzeichnet sind. Sie verweisen auf »Merk«würdiges, anschauliche Beispiele, bedeutsame Begriffe, hilfreiche Tipps oder ganz einfach auf die eine oder andere Klippe, die es zu umschiffen gilt. Hier eine Übersicht:
Dieses Symbol macht Sie auf wichtige oder interessante Facetten aufmerksam und betont noch einmal bestimmte Punkte des vorherigen Abschnitts.
Mit diesem Symbol sind jeweils kleinere einführende Fallbeispiele und deren Lösungen gekennzeichnet.
Die abstrakten Regelungen der unterschiedlichen Gesetze lassen sich anhand von Beispielen oftmals viel besser veranschaulichen. Sie finden daher überall im Buch verstreut zahlreiche weitere Beispiele.
Wichtige Begriffe im Text sind mit diesem Symbol hervorgehoben. Kennen Sie diese, führt Sie niemand mehr durch sein Fachchinesisch aufs Glatteis.
Speziell dieses Symbol macht Sie mit praktischen Bezügen des Handels- und Gesellschaftsrechts vertraut.
Hier finden Sie spezielle Hinweise für die Rechtsanwendung und Fallbearbeitung sowie weitere Tipps und Tricks.
Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist nicht frei von Fallstricken. Die mit diesem Symbol gekennzeichneten Textpassagen bewahren Sie vor Schlimmerem.
Nun sind Sie gefragt: Beginnen Sie zum Beispiel gleich mit dem ersten Kapitel oder wenden Sie sich speziell den Abschnitten zu, die Sie vor allem interessieren. Egal, ob Sie sich die einzelnen Teile nach und nach erschließen oder zwischen den Kapiteln hin und her springen – im Laufe der Zeit werden Sie ein immer besseres Bild vom Handels- und Gesellschaftsrecht bekommen. Und das ist es ja, was Sie eigentlich wollen.
Der Jurist und Satiriker Karl Julius Weber (1767–1832) bemerkte einmal: »Reisen sind das beste Mittel zur Selbstbildung«. Dazu braucht man gar nicht immer in die Ferne zu schweifen. Manchmal genügt es schon Naheliegendes zu erkunden. Nehmen Sie dieses Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies mit auf Ihre Entdeckungstour. Sie werden garantiert das eine oder andere später in einem ganz anderen Licht sehen. Und einmal mehr gilt: Ein bisschen Neugier und Interesse, ja vielleicht sogar etwas »Abenteuerlust« sind hilfreich. Es gibt manches zu entdecken – versprochen! In diesem Sinne einmal mehr: Bon voyage!, Have a good trip! Oder ganz einfach: Gute Reise!
Teil I
IN DIESEM TEIL …
Treffen Sie mit dem ersten Kapitel dieses Teils Ihrer Tour in das Handels- und Gesellschaftsrecht zunächst ein paar Reisevorbereitungen: Wie ist unsere Rechtsordnung aufgebaut? Welche Rolle spielt das Wirtschaftsprivatrecht? Wie fügen sich das Handels- und Gesellschaftsrecht dort ein? Und welche Tipps und Tricks gibt es, um mit Gesetzen umzugehen? Anschließend haben Sie dann noch Gelegenheit, tiefer in das eigentliche Handels- und Gesellschaftsrecht einzusteigen. Lernen Sie grundlegende Prinzipien und zentrale Zielsetzungen kennen.
Kapitel 1
IN DIESEM KAPITEL
Berührungspunkte zwischen Wirtschaft und Recht erkennenSystem und Aufbau der Rechtsordnung erfassenMit Gesetzen umgehen könnenIm Mittelpunkt dieses »… für Dummies«-Buches stehen – der Buchtitel verrät es unverkennbar – das Handels- und Gesellschaftsrecht. Das sind jedoch nur zwei Rechtsgebiete eines viel umfangreicheren Regel- und Ordnungsrahmens. Weil beide zugleich zahlreiche Bezüge zu anderen Rechtsbereichen aufweisen und speziell für das Wirtschaftsleben unabkömmlich sind (denken Sie nur an die unzähligen Geschäfte, die tagtäglich nach den gleichen rechtlichen Regeln abgewickelt werden), gibt Ihnen dieses Kapitel erst einmal einen Einblick, weshalb es überhaupt rechtlicher Regelungen bedarf. Es zeigt Ihnen zudem, wie unsere Rechtsordnung aufgebaut ist und welchen Platz dabei das Handels- und Gesellschaftsrecht einnehmen. Schließlich werden Sie in der Lage sein, mit dem wichtigsten juristischen »Handwerkszeug« umzugehen: dem Gesetz.
Wer eine Reise unternimmt, freut sich normalerweise darauf. Bei einer Entdeckungstour in das Handels- und Gesellschaftsrecht (oder in andere Rechtsgebiete) ist die Freude allerdings nicht ganz ungeteilt: Während manche Jura hoch spannend und reizvoll finden, halten es andere für staubtrocken und öde. Wenn Sie sich selbst zur ersten Gruppe zählen, haben Sie es einfacher. Mit einer positiven Einstellung gelingt es natürlich viel leichter, den Horizont zu erweitern und den Wissensdurst zu stillen, als wenn man etwas total uninteressant findet.
Dieses »… für Dummies«-Buch möchte Ihnen das Handels- und Gesellschaftsrecht schmackhaft machen. Probieren müssen Sie davon schon selbst. Falls Sie sich also eher für andere Dinge begeistern als für Jura (sich aber aus irgendwelchen Gründen dazu »verdonnert« fühlen, da durch zu müssen) oder womöglich glauben, da eh nicht durchzublicken, lässt sich die eigene Motivation mit einem kleinen und doch effektiven Kniff steigern, damit die Tour nicht zur Tortur wird. Da negative Einstellungen nämlich wie Barrieren wirken (und obendrein echte Motivationskiller sind!), überlisten Sie Ihr Gehirn einfach mit einem Trick. Anstatt sich einzureden, etwas sei schwierig oder gehe aus diesem und jenem Grund nicht und überhaupt sei alles sterbenslangweilig, machen Sie es genau umgekehrt:
Stellen Sie sich so intensiv wie möglich vor, Sie hätten bereits gute Kenntnisse und Erfahrungen im Handels- und Gesellschaftsrecht!
Unser Gehirn ist faszinierend und die Kraft der eigenen Vorstellung phänomenal: Was passiert nämlich? Da es den grauen Zellen schnuppe ist, ob man sich bloß etwas einbildet oder wirklich erlebt hat, verändert sich die eigene Einstellung, je intensiver Sie sich etwas vorstellen. Nur eine (von vielen) guten Möglichkeiten, sich selbst zu motivieren. Probieren Sie es aus! (Falls es nicht klappt, haben Sie es sich nicht intensiv genug vorgestellt.) Selbstverständlich können Sie auf diesen Trick immer wieder zurückkommen, wenn Sie einmal Ihren »inneren Schweinehund« überwinden möchten. Nun aber ans Eingemachte …
Das Handels- und Gesellschaftsrecht sind zwei Teilbereiche des viel umfangreicheren Wirtschaftsrechts. Schon die begriffliche Verbindung von »Wirtschaft« und »Recht« macht deutlich: Hier gehört zweierlei zusammen. Wirtschaftliches Handeln zielt darauf ab, menschliche Bedürfnisse (insbesondere nach Nahrung, Kleidung, Wohnraum und vieles, vieles mehr) zu decken. Da die zur Verfügung stehenden Ressourcen mitunter knapp sind, geht es nicht zuletzt darum, wie man sie klug einsetzt, um höhere Lebensstandards zu erreichen. Dabei gibt es unterschiedliche Ansätze, die jeweils verschiedenen Leitideen folgen und die sich auf zwei Grundformen zurückführen lassen:
Zum einen kann eine zentrale staatliche Stelle die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen festlegen und lenken. Häufig spricht man daher von planwirtschaftlicher – oder besser:
zentralverwaltungswirtschaftlicher
– Wirtschaftsordnung.
Zum anderen können Angebot und Nachfrage die Eckpunkte der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen darstellen. Dann spricht man von einer
marktwirtschaftlichen
Wirtschaftsordnung.
Bei einem marktwirtschaftlich orientierten System, wie es hierzulande ausgeprägt ist (ergänzt um eine Facette der sozialen Marktwirtschaft), können Güter und Dienstleistungen je nach Angebot und Nachfrage frei gehandelt werden. Man setzt also eher auf die selbstregulierenden Kräfte des Marktes, wenn es um die Produktion und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht. Die handelnden Akteure, das heißt die Anbieter und die Nachfrager, sind in ihren Handlungen und Entscheidungen im Wesentlichen frei.
Nun soll es an dieser Stelle keineswegs um die verschiedenen Wirtschaftsordnungen gehen. Aber man braucht nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen davon berührt werden können und je nach Ausrichtung anders ausfallen.
Das zeigt sich klassischerweise schon beim wichtigen Rechtsinstitut »Eigentum«: Während in zentralverwaltungswirtschaftlich geprägten Wirtschaftsordnungen die Produktionsmittel verstaatlicht sind, setzt das Funktionieren marktwirtschaftlicher Mechanismen auf das Privateigentum.
Dort, wo sich die Kräfte des Marktes begegnen, stoßen durchaus unterschiedliche Interessen aufeinander. Natürlich kann man einerseits alles dem freien Spiel des Marktes überlassen. Allerdings wird man dann nachteilige Konsequenzen in Kauf nehmen müssen – denken Sie etwa an einseitige wirtschaftliche Machtpositionen oder unsoziale Auswirkungen. Will man einerseits die positiven Effekte fördern (und Gestaltungsspielräume schaffen), andererseits die negativen Folgen eindämmen, dann bedarf es eines Ordnungsrahmens. Sofern der Ordnungsrahmen rechtlicher Natur ist, geht es darum, vonseiten des Gesetzgebers entsprechende Regeln aufzustellen und für deren Einhaltung zu sorgen.
Neben rechtlichen Spielregeln gibt es weitere Mechanismen, die einen Ordnungsrahmen prägen: Dazu zählen etwa bestimmte Moralvorstellungen, Sitten, Bräuche oder religiöse Überzeugungen. Rechtliche Wirkungen kommen ihnen allerdings nur ausnahmsweise zu (siehe etwa § 134 BGB, Verstoß gegen die guten Sitten oder § 346 HGB zur Berücksichtigung von Handelsbräuchen).
Sehen Sie sich nun im Folgenden genauer an, wie unsere Rechtsordnung aufgebaut ist, und bekommen Sie dadurch ein besseres Verständnis davon, welchen Part das Handels- und Gesellschaftsrecht dabei übernehmen.
Ganz im Sinne der »… für Dummies«-Tradition soll Ihnen das Thema dieses Buchs selbst ohne ein bestimmtes Vorverständnis einleuchten. Wenn Sie sich mit dem Recht im Allgemeinen und dem Handels- und Gesellschaftsrecht im Speziellen befassen, dann lohnt es sich der besseren Orientierung wegen, dass Sie sich einen kurzen Überblick über unsere Rechtsordnung verschaffen, jedenfalls sofern Sie davon noch nichts gehört oder gelesen haben. Im Fokus stehen drei Fragen:
Wie ist die Rechtsordnung hierzulande eigentlich aufgebaut?
Wie passen das Handels- und Gesellschaftsrecht dort hinein?
Welche Rechtsquellen sind zu beachten?
Die Antworten darauf schaffen zugleich eine Grundlage für die weitere Arbeit, wenn es nämlich darum geht, sich nicht bloß zurechtzufinden, sondern mit den entsprechenden rechtlichen Regelungen umgehen zu können, das heißt, sie zu verstehen und anzuwenden. Fangen Sie bei »null« an und fragen Sie sich: Was heißt eigentlich Rechtsordnung?
Rechtsordnung umfasst die Gesamtheit aller gültigen geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsgrundsätze (objektives Recht).
Der Begriff Rechts »ordnung« lässt vermuten, dass das Recht irgendwie systematisiert ist. Und das ist tatsächlich der Fall. Typischerweise wird zwischen dem Privatrecht, dem öffentlichen Recht und dem Strafrecht unterschieden, wobei diese so etwas wie die tragenden Säulen unserer Rechtsordnung sind (siehe Abbildung 1.1). Übrigens können wirtschaftsrechtliche Gesichtspunkte in allen drei Bereichen eine Rolle spielen.
Abbildung 1.1: Die Rechtsordnung und die wirtschaftsrechtlichen Bezüge im Überblick
Das Privatrecht (auch Bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt) regelt kurz gesagt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten (Privat-)Personen, die sich quasi auf Augenhöhe begegnen. Lassen Sie sich von dem Begriff »Personen« nicht irritieren. Darunter fallen zunächst einmal alle natürlichen Personen. Es gibt zudem sogenanntejuristische Personen. Insofern handelt es sich um – na, sagen wir – fiktive Gebilde, die aber ebenso wie »du und ich« am Rechtsleben teilnehmen können. Sie finden in diesem Zusammenhang manchmal auch den Begriff der Rechtssubjekte.
Hier gibt es übrigens schon gleich einen Berührungspunkt zum Gesellschaftsrecht, denn wie Sie noch sehen werden, sind manche Gesellschaften als juristische Personen konstruiert; dazu zählen insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG). Übrigens kann sogar der Staat selbst privatrechtlich handeln, nämlich dann, wenn er nicht hoheitliche Befugnisse ausübt, sondern so quasi wie Otto Normalverbraucher am Rechtsverkehr teilnimmt.
Im Privatrecht gestalten die Beteiligten ihre Rechtsverhältnisse frei und selbstbestimmt. Der dort geltendeGrundsatz der Privatautonomie und damit verbunden die sogenannte Vertragsfreiheit ermöglichen es allen, ohne staatliche Bevormundung und im Rahmen der geltenden Gesetze, die eigenen Rechtsangelegenheiten zu regeln und zum Beispiel Verträge abzuschließen.
Es ist im Grunde genommen also egal, ob Lieschen Müller sich ein neues Cabrio zulegt, ob eine GmbH einen neuen Firmenwagen anschafft oder ein Bundesland neue Fahrzeuge für den Fuhrpark der Polizei erwirbt – in jedem Fall sind privatrechtliche Regelungen einschlägig (§ 433 BGB zum Kaufvertrag).
Das Privatrecht ist wirklich sehr umfangreich. Zudem lässt es sich noch weiter unterteilen, und zwar in das allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht.
Das allgemeine Privatrecht
. Es gilt für jeden und enthält Regelungen zu den Grundlagen aller privatrechtlichen Verhältnisse (also etwa zu Schuldverhältnissen in Form von Verträgen). Wichtigstes Gesetz ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Das Sonderprivatrecht
. Es gilt für bestimmte Adressaten. Zum Sonderprivatrecht zählen beispielsweise die speziellen handelsrechtlichen Regelungen für Kaufleute, wie sie im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind. Andere Sonderprivatrechte sind zum Beispiel das Arbeitsrecht (als Schutzrecht für Beschäftigte) oder das Verbraucherrecht (als Schutzrecht für Verbraucher).
Das Sonderprivatrecht steht nicht isoliert neben dem allgemeinen Privatrecht, sondern es ergänzt oder modifiziert zumeist die allgemeinen Regelungen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist ein sehr umfassendes Regelwerk. Es besteht aus insgesamt fünf »Büchern«. Schon das Inhaltsverzeichnis gibt Ihnen einen guten Einblick: Den Auftakt macht der sogenannte »Allgemeine Teil« (§§ 1 bis 240 BGB). Dort sind – wenig überraschend – einige allgemeine Bestimmungen enthalten, die für die weiteren Bücher des BGB gelten. Im zweiten Buch zum »Recht der Schuldverhältnisse« ist das sogenannte »Schuldrecht« geregelt (§§ 241 bis 853 BGB). Dort finden Sie insbesondere ausgewählte Vertragstypen sowie weitere Arten von Schuldverhältnissen, um die Rechtsbeziehungen zwischen den jeweiligen Rechtssubjekten zu gestalten. Das dritte Buch zum »Sachenrecht« (§§ 854 bis 1296 BGB) betrifft die Rechtsbeziehungen einer Person zu einer Sache. Das vierte Buch regelt mit dem »Familienrecht« unter anderem die verwandtschaftlichen Beziehungen (§§ 1297 bis 1921 BGB) und das fünfte Buch schließlich das »Erbrecht« (§§ 1922 bis 2385 BGB). Sie werden im weiteren Verlauf Vorschriften aus allen Büchern kennenlernen und benötigen deshalb unter anderem ein BGB.
Vom Privatrecht ist es nur ein Katzensprung zum Wirtschaftsprivatrecht. Zwar ist dieser Begriff selbst gesetzlich nirgends fixiert, jedoch wird er inzwischen häufig genutzt. Inhaltlich sind davon teils Aspekte des allgemeinen Privatrechts, teils des Sonderprivatrechts mit umfasst. Falls Sie sich fragen, was das Wirtschaftsprivatrecht im Kern ausmacht: Es bringt jene Inhalte des Privatrechts zusammen, die in wirtschaftlicher Hinsicht relevant sind. Selbstredend geht es wieder darum, die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten zu gestalten und zwar konkret im Hinblick auf wirtschaftlich relevante Güter und Dienstleistungen.
Das Wirtschaftsprivatrecht umfasst als Teil des Wirtschaftsrechts alle privatrechtlichen Rechtsgrundlagen, die das Wirtschaftsleben betreffen und vornehmlich die rechtlichen Beziehungen der beteiligten Akteure (Rechtssubjekte) regeln.
Als Akteure kommen einerseits die Anbieter von Gütern und Dienstleistungen in Betracht, wie Hersteller, Produzenten, Verkäufer, Händler (unter anderem als Unternehmen), sowie andererseits die Abnehmer entsprechender Güter und Dienstleistungen, also die Kunden (wobei nicht nur an Verbraucher, sondern ebenso an Unternehmen zu denken ist).
Die maßgeblichen Rechtsquellen des Wirtschaftsprivatrechts sind neben dem schon genannten BGB zudem das Handelsgesetzbuch (HGB) sowie verschiedene gesellschaftsrechtliche Gesetze, etwa das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), das Aktiengesetz (AktG) oder das Genossenschaftsgesetz (GenG). Darüber hinaus gehören zum Wirtschaftsprivatrecht Vorschriften, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen und die insbesondere im Patentgesetz (PatG), im Markengesetz (MarkenG), im Designgesetz (DesignG), im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) und im Urhebergesetz (UrhG) geregelt sind. Zu nennen sind schließlich weitere Rechtsbereiche, etwa das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normierte Wettbewerbsrecht.
Kurzum: Das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht sind Teile des Wirtschaftsprivatrechts.
Abbildung 1.2 vermittelt Ihnen einen Überblick zum Wirtschaftsprivatrecht, wobei es im Weiteren vornehmlich um das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie die damit verbundenen Berührungspunkte zum Bürgerlichen Recht geht.
Abbildung 1.2: Das Wirtschaftsprivatrecht im Überblick
Einflüsse auf das Wirtschaftsrecht gibt es viele: Man denke nur an die Digitalisierung. Gerade hier hat es in jüngster Vergangenheit diverse Entwicklungen gegeben, die auch im Folgenden berücksichtigt werden, sofern sie relevant sind. Zudem ist wirtschaftliches Handeln beileibe keine rein nationale Angelegenheit. Wie auch? Die Europäisierung und die Globalisierung bieten bei aller Kontroverse vielfältigste Optionen für wirtschaftliches Handeln. Das bleibt nicht ohne Wirkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. So ist gerade im Wirtschaftsprivatrecht der Einfluss des Europarechts immer spürbarer. Zahlreiche europäische Rechtsakte (insbesondere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien) bewirken eine europaweite Annäherung einzelner Rechtsbereiche. Ähnliches gilt für das internationale Wirtschaftsrecht. Vor allem internationale Abkommen, wie beispielsweise das UN-Kaufrecht oder die sogenannten Incoterms (International Commercial Terms(siehe dazu den Kasten in Kapitel 8) müssen unter Umständen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einkalkuliert werden. Europäische und internationale Aspekte werden in diesem Buch jedoch nicht vertieft behandelt.
Vom Privatrecht unterscheidet sich das öffentliche Recht in vielerlei Hinsicht. So geht es dort nicht um die Rechtsbeziehungen auf einer gleichgeordneten Ebene. Charakteristisch für dieses Rechtsgebiet ist vielmehr etwas ganz anderes, nämlich regelmäßig (umgangssprachlich »in der Regel«) ein hierarchisches Über- beziehungsweise Unterordnungsverhältnis. Das öffentliche Recht befasst sich mit den rechtlichen Beziehungen des einzelnen Bürgers zu den öffentlichen Hoheitsträgern (das heißt dem Staat und seinen Institutionen). Daneben regelt das öffentliche Recht die staatlichen Institutionen selbst, also deren Aufbau und Aufgaben. Rechtsquellen des öffentlichen Rechts sind das im Grundgesetz (GG) und den Landesverfassungen der Bundesländer geregelte Staats- und Verfassungsrecht. Und es kommt schließlich noch ein weiteres hinzu, und zwar das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht (etwa das Bau-, Polizei- oder Steuerrecht).
Das öffentliche Recht berechtigt beziehungsweise verpflichtet regelmäßig ausschließlich einen Träger der öffentlichen Gewalt (Bund, Länder, Kommunen).
Die Verwaltung der Stadt Berlin erlässt gegenüber dem Bauherrn Bodo eine Baugenehmigung (Verwaltungsakt). Bodo hat als Adressat die darin getroffenen Anordnungen zu befolgen. Hier ist öffentliches Recht einschlägig.
In wirtschaftsrechtlicher Hinsicht ist das öffentliche Recht ebenfalls bedeutsam. Zwar finden Sie im Grundgesetz explizit keine Entscheidung für (oder gegen) ein bestimmtes Wirtschaftsmodell. Ganz im Gegenteil gilt das Grundgesetz in dieser Hinsicht vielmehr als »wirtschaftspolitisch neutral«. Ein paar Punkte sind verfassungsrechtlich aber doch geregelt (sogenanntes Wirtschaftsverfassungsrecht). So sind beispielsweise mit dem grundgesetzlich verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG in Verbindung mit [kurz: i. V. m.] Art. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) bestimmte Weichen gestellt, die eine Wirtschaftsordnung nicht unbeeinflusst lassen. Zudem sieht Art. 74 Nr. 11 GG eine explizite Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft vor. Und wenn Sie ganz genau hinschauen, dann finden Sie dort sogar etwas zum »Handel« – na, das erinnert doch schon sehr stark an das Handelsrecht.
Die Wirtschaft ist von staatlicher Seite zudem in anderer Hinsicht beeinflusst. So kann wirtschaftliches Handeln im Zuge des sogenannten Wirtschaftsverwaltungsrechtsbeispielsweise
gefördert
werden (Leistungsverwaltung). Man denke in diesem Zusammenhang beispielsweise an das Gewähren von Subventionen (Subventionsrecht).
begrenzt
werden (Eingriffsverwaltung). Man denke in diesem Zusammenhang beispielsweise an die Beschränkung von Monopolen, etwa durch das sogenannte Kartellrecht (wobei hierzulande das Bundeskartellamt beziehungsweise die Landeskartellbehörden tätig werden).
Legitim sind etwaige Aktivitäten freilich nur, wenn es dazu jeweils eine konkrete rechtliche Grundlage gibt.
Ein dritter großer Rechtsbereich betrifft das Strafrecht. Es enthält Regelungen, die bestimmen, was eine Straftat ist und welche Konsequenzen jemand zu tragen hat, der eine Straftat begeht. Manchmal droht eine Geldstrafe, manchmal womöglich eine Freiheitsstrafe. Im Grunde genommen handelt es sich beim Strafrecht um ein Rechtsgebiet, das eigentlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Denn aufgrund des sogenannten Strafmonopols kann nur der Staat – und demzufolge ein Gericht – Strafen verhängen. Es gibt also keine Selbstjustiz (ganz vereinzelte rechtliche Ausnahmen einmal nicht betrachtet). Typischerweise wird das Strafrecht als eigenständiges Rechtsgebiet und dritter Pfeiler neben dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht genannt. Wichtigste Rechtsgrundlage ist das Strafgesetzbuch (StGB). Darüber hinaus sind weitere Straftatbestände in anderen Gesetzen geregelt (sogenanntes Nebenstrafrecht). Sofern es um strafrechtliches Verhalten im Wirtschaftsleben geht, hat sich mit dem sogenanntenWirtschaftsstrafrecht sogar ein eigener Teilbereich herauskristallisiert.
So kann man sich zum Beispiel wegen Bankrotts (§ 283 StGB) oder Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) strafbar machen. Darüber hinaus gibt es zugleich direkte Verbindungen etwa zum Gesellschaftsrecht. Beispielsweise macht sich ein Geschäftsführer einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 und 5 Insolvenzordnung, InsO) strafbar, wenn er einen Insolvenzantrag vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder fehlerhaft stellt.
Die vielen Gesetzbücher und die darin enthaltenen Regeln bilden einen Paragrafendschungel, der sich manchmal nur schwer durchschauen lässt. Dennoch bieten die Regelungen für den Alltag eine gute Grundlage, um viele Rechtsfragen zu beantworten und Streitigkeiten zu entscheiden. Letztlich lässt sich aber doch nicht jegliche Fallkonstellation abbilden. Mit dem Gesetzesrecht bietet der Gesetzgeber einerseits zwar einen Rahmen, jedoch verbleiben durchaus Interpretationsspielräume. Was das betrifft, sind vorzugsweise die Gerichte gefragt, das Recht anzuwenden und solche Spielräume gegebenenfalls zu klären. Speziell der Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs (BGH), als einem der höchsten Gerichte, kommt bei alledem eine ganz entscheidende Bedeutung zu. Neben der Interpretation (sogenannte Auslegung) von Gesetzen kann durch die Rechtsprechung sogar neues Recht (weiter)entwickelt werden (Rechtsschöpfung, Richterrecht).
So ist beispielsweise die »Lehre vom Scheinkaufmann« (siehe Kapitel 3) maßgeblich richterrechtlich geprägt. Im Gesetz werden Sie dazu also nichts finden. Ähnliches galt lange Zeit für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der »Gesellschaft bürgerlichen Rechts« (GbR) in Form der sogenannten Außen-GbR. Mit der Reform des GbR-Rechts gelten hier ab 2024 neue Regelungen.
Ebenfalls bedeutsam ist bei alledem die Rechtswissenschaft. Die jeweiligen Rechtsmeinungen werden beispielsweise in Fachaufsätzen und -büchern diskutiert. Unterschiedliche Ansichten zu einzelnen Punkten sind durchaus gang und gäbe, gerade zwischen Wissenschaft und Praxis (nicht ohne Grund heißt es: »Zwei Juristen, drei Meinungen«). Sofern sich eine Meinung herauskristallisiert, die von vielen geteilt wird, wird sie meist als »herrschende Meinung« (kurz: h. M.) bezeichnet. In diesem Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies lernen Sie die überwiegend vertretenen Ansichten kennen und werden gegebenenfalls auf Streitpunkte hingewiesen.
Inzwischen sollte eines deutlich geworden sein: Es gibt ein weitverzweigtes Rechtssystem und eine wahre Flut an Gesetzen, die man gar nicht alle kennen kann. Es wäre eine Sisyphusarbeit, sich durch Tausende von Gesetzen und Verordnungen mit vielen Zehntausenden Einzelvorschriften hindurcharbeiten zu wollen. Der Dichter und Jurist Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832) bemerkte einmal lapidar: »Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten«.
Versuchen Sie also gar nicht erst, irgendwelche Gesetze auswendig lernen zu wollen. Machen Sie sich vielmehr ein »geflügeltes Wort« aus der juristischen Ausbildung zunutze: »Man muss nicht viel wissen, man muss nur wissen, wo es steht«. In diesem Buch lernen Sie, wo Sie suchen müssen, um etwas zu finden (damit befassen sich vornehmlich die nächsten Kapitel). Nicht weniger wichtig ist es, Gesetze zu verstehen und mit dem juristischen Handwerkszeug umgehen zu können.
Sie werden es im Weiteren mit unterschiedlichen Paragrafen (auch Vorschriften, Bestimmungen, Regelungen, Normen oder Gesetze et cetera genannt) zu tun bekommen. Sie sollten daher gleich am Anfang lernen, ein paar »Werkzeuge« zu gebrauchen, um mit diesem eigentlichen »Arbeitsmittel« umgehen zu können.
Wenn im Folgenden von Gesetzen die Rede ist, kann – wie gesagt – damit ein einzelner Paragraf angesprochen sein oder ein komplettes Gesetzbuch (zum Beispiel das BGB, das HGB oder das AktG et cetera). Sie werden damit aber keine Probleme haben, denn aus dem Kontext wird sich immer leicht erschließen, was gemeint ist.
Wenn Sie sich das Handels- und Gesellschaftsrecht erobern wollen, dann kommen Sie um eines nicht umhin: Sie müssen sich mit den einschlägigen Regelungen vertraut machen. Das erfordert zunächst einmal, die genannten Vorschriften aufmerksam durchzulesen und nicht bloß zu überfliegen. Klingt banal? Mag sein, dennoch wird das überraschenderweise immer wieder missachtet.
Werfen Sie die Flinte nicht gleich ins Korn, nur weil Sie vielleicht den einen oder anderen Paragrafen nicht sofort auf Anhieb verstehen. Erfahrungsgemäß muss man die verschiedenen Regeln immer wieder aufs Neue lesen. Erst allmählich wird sich so nach und nach dann das eine oder andere Aha-Erlebnis einstellen. Versprochen!
Die Lektüre eines Gesetzes kann also durchaus anspruchsvoll sein, aber mit diesem Buch haben Sie ja einen Begleiter zur Hand, der Ihnen den Einstieg leicht macht.
In der Rechtswissenschaft hat sich ein bestimmter Konsens herauskristallisiert, wenn es darum geht, mit Gesetzen zu arbeiten. Jeder weiß, ein Gesetz(buch) beinhaltet regelmäßig viele Paragrafen. Eine Ausnahme bildet unter anderem das Grundgesetz (sowie das Einführungsgesetz zum HGB). Dort spricht man nicht von Paragrafen, sondern von Artikeln. Wenn man sich in der Juristerei auf einen bestimmten Paragrafen oder Artikel bezieht, benennt man ihn einfach – und das möglichst genau! Gerade für die Fallbearbeitung ist das wichtig, damit alle gleich wissen, welche Vorschrift gemeint ist. Dazu nutzt man einfach das entsprechende Zeichen (§) oder die entsprechende Kurzform (»Art.« für Artikel). Hat eine Vorschrift mehrere Absätze und besteht ein Absatz aus mehreren Sätzen, können Sie weitere Abkürzungen verwenden, zum Beispiel »Abs.« oder römische Zahlen (I, II, III, IV …) für einen Absatz, »S.« oder nur die arabische Zahl (1, 2, 3, 4 …) für einen bestimmten Satz und »Halbs.« für einen Halbsatz und damit einen Satzteil. Sollte ein Tatbestand zwei Merkmale enthalten, die wahlweise erfüllt sein können, spricht man von Alternative (oder kurz »Alt.«). Will man auf weitere Paragrafen verweisen, die sich anschließen, fügt man ein »f.« für folgende an (wenn man sich auf eine weitere Norm bezieht) beziehungsweise ein »ff.« (wenn es um mehrere Vorschriften geht). Dann stellt man üblicherweise ein doppeltes Paragrafenzeichen (»§§«) voran. Vielleicht probieren Sie es einmal aus?
Ob Sie nun »§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB« oder »§ 28 I 1 HGB« bevorzugen, ist letztlich egal. Und wenn Sie zum Beispiel »§§ 6 f. AktG« schreiben, weiß ebenfalls jeder sogleich, was gemeint ist, nämlich dass Sie sich auf § 6 AktG und § 7 AktG beziehen (die behandeln übrigens das Grundkapital einer Aktiengesellschaft – oder kurz: AG). So einfach ist das.
Wenn Sie mit dem Gesetz arbeiten, dann sollten Sie sich über unterschiedliche Typen von Vorschriften im Klaren sein. Das ist mit Blick auf die Rechtsanwendung wichtig, bei der es regelmäßig darauf ankommt, einen vorgegebenen Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Im Laufe einer solchen Prüfung können die unterschiedlichsten Normen heranzuziehen sein. Insoweit ist es ganz hilfreich, wenn Sie die verschiedenen Typen von Normen auseinanderhalten können. Unterscheiden Sie daher Folgendes:
Anspruchsgrundlagen
. Sofern Sie sich im Privatrecht (und damit im Wirtschaftsprivatrecht) tummeln, geht es meist darum, dass irgendwer von irgendwem etwas will. Es wird ein sogenannter
Anspruch
geltend gemacht. Damit der greift, bedarf es einer entsprechenden rechtlichen Grundlage, der sogenannten
Anspruchsgrundlage
. Solche Anspruchsgrundlagen mit zu den wichtigsten rechtlichen Normen!
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB).
Möchte jemand beispielsweise als Käufer die Übereignung der Kaufsache vom Verkäufer, so kann er einen solchen Anspruch auf § 433 Abs. 1 BGB stützen. Will umgekehrt der Verkäufer vom Käufer den Kaufpreis, dann sieht § 433 Abs. 2 BGB einen entsprechenden Anspruch vor. Macht jemand Schadensersatz wegen Beschädigung des Eigentums geltend, so lässt sich das auf § 823 BGB stützen. Die Herausgabe einer Sache kann man beispielsweise nach § 985 BGB verlangen.
Sollten Sie sich bereits mit dem BGB beschäftigt haben, dann werden Ihnen viele Anspruchsgrundlagen bereits bekannt sein. Im Handels- und Gesellschaftsrecht gibt es nur wenige zusätzliche Anspruchsgrundlagen, und wenn es sie gibt, dann lernen Sie sie an den entsprechenden Stellen kennen. Oder Sie schauen im Top-Ten-Teil nach.
Einwendungen
. Wer in Anspruch genommen wird, der wird sich nach Möglichkeit »verteidigen« wollen. Es ist daher nicht allein wichtig, die Anspruchsgrundlagen zu kennen, sondern ebenso etwaige Verteidigungsmöglichkeiten, die einen Anspruch gegebenenfalls wieder zu Fall bringen können. Das sind die sogenannten Einwendungen (siehe zu den verschiedenen Arten von Einwendungen zudem den Kasten »
Auf den Zahn gefühlt: Einwendungen und Einreden
«).
Einwendungen sind Verteidigungsmittel des Anspruchsgegners beziehungsweise Schuldners. Im Gesellschaftsrecht gewährt zum Beispiel § 128 HGB einem OHG-Gesellschafter ausdrücklich die Möglichkeit, Einwendungen geltend zu machen.
Hilfsnormen
. Zwar gibt es im gesamten Privat- und Wirtschaftsrecht eine Fülle an Anspruchsgrundlagen und Einwendungen. Die meisten Vorschriften, gerade im Handels- und Gesellschaftsrecht, lassen sich indes eher als Hilfsnormen verstehen.
Hilfsnormen sind Gesetzesbestimmungen, deren Funktion darin besteht, andere Gesetzesbestimmungen zu ergänzen und zu erläutern (zum Beispiel indem sie Definitionen oder weitere Bestimmungen enthalten).
Die §§ 1 ff. HGB sind weder Anspruchsgrundlagen noch Einwendungen, sondern »nur« Hilfsnormen, wenn es zum Beispiel darum geht, ob ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB gegeben ist. Diese Norm ist ihrerseits wiederum nur eine Hilfsnorm, zum Beispiel wenn es darum geht, ob eine Bürgschaft ausnahmsweise nicht der Schriftform bedarf (§ 350 HGB). Im Gesellschaftsrecht ist § 13 Abs. 3 GmbHG beispielsweise eine Hilfsnorm, wenn es um ein Handelsgeschäft und die Eigenschaft als Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB geht.
Ein besonderer Typ von Hilfsnormen sind die sogenannten Legaldefinitionen. Sie sind leicht erkennbar, denn die definierten Begriffe sind in Klammern gesetzt – wie zum Beispiel der in § 194 BGB erwähnte Anspruch.
Das Vertrackte an Anspruchsgrundlagen, Einwendungen und Hilfsnormen ist das Zusammenspiel dieser verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Aber keine Sorge: Sie werden in diesem Buch an den relevanten Stellen entsprechende Hinweise zum Umgang mit alledem finden.
Das Zusammenspiel von Anspruchsgrundlagen und Einwendungen hat vor allem Konsequenzen für die Fallprüfung: Mehr dazu finden Sie in Teil VI zu den Fällen und Lösungen.
Während rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen von einem Gericht in der Praxis automatisch zu berücksichtigen sind, muss sich der Anspruchsgegner auf rechtshemmende Einwendungen ausdrücklich berufen. Daher nennt man speziell diese Art der Einwendungen Einreden.
Einwendungen gibt es nicht nur viele, sondern auch vielfältige. Zu unterscheiden sind insbesondere:
Rechtshindernde Einwendungen. Sie lassen einen Anspruch gar nicht erst entstehen. Beispiele aus dem BGB sind etwa die Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 f. BGB), der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB), die Sittenwidrigkeit(§ 138 BGB) oder das Schriftformerfordernis bei der Bürgschaft (§ 766 BGB), von dem das Handelsrecht allerdings eine Ausnahme macht (§ 350 HGB); hier hebelt das Handelsrecht also eine rechtshindernde Einwendung kurzerhand wieder aus. Eine Ausnahme von der Ausnahme also.Rechtsvernichtende Einwendungen. Sie führen zum Erlöschen eines ursprünglich entstandenen Anspruchs. Solche Einwendungen sind überaus zahlreich (im BGB beispielsweise der Rücktritt gemäß § 346 Abs. 1 BGB, der Widerruf gemäß 355 BGB, die Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB oder die Erfüllung gemäß § 362 BGB). Speziell im Handelsrecht liegt beispielsweise in § 373 HGB (Hinterlegung/Selbsthilfeverkauf) eine rechtsvernichtende Einwendung vor.Rechtshemmende Einwendungen. Sie führen dazu, dass ein ursprünglich entstandener und nicht erloschener Anspruch sich gerichtlich nicht mehr durchsetzen lässt. Sie gewähren dem Schuldner ein Recht, die Leistung zu verweigern. Im Handels- und Gesellschaftsrecht ist das beispielsweise relevant im Rahmen von § 369 HGB beim »kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht«.Gesetze zielen darauf ab, für eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte zu gelten. Dennoch kann in einem Gesetz nicht jede noch so erdenkliche Fallkonstellation konkret abgebildet werden. Um dieses Dilemma etwas aufzulösen, sind Gesetze abstrakt formuliert. Das macht es auf den ersten Blick zwar nicht immer ganz einfach, bestimmte rechtliche Regelungen zu verstehen. Auf den zweiten Blick ist es allerdings wiederum gar nicht so schwer. Sie müssen sich dafür einfach nur klarmachen, dass eine gesetzliche Vorschrift meist nach dem gleichen Schema aufgebaut ist. Es gibt regelmäßig
eine
Rechtsfolge
. Das ist gewissermaßen die Konsequenz, die sich aus einer bestimmten Vorschrift oder Norm ergibt.
einen
Tatbestand
. Der formuliert die Voraussetzungen (die sogenannten
Tatbestandsmerkmale
), die erfüllt sein müssen, damit die entsprechende Rechtsfolge eintritt. Manchmal enthält ein Tatbestand nur ein, oft aber gleich mehrere Tatbestandsmerkmal(e). Die wichtigste Aufgabe in der Rechtsanwendung ist es, zunächst die Tatbestandsmerkmale zu erkennen und von der Rechtsfolge abzugrenzen. Das ist auch deshalb nicht immer einfach, weil das Gesetz keineswegs die Tatbestandsmerkmale an den Anfang eines Satzes stellt und die Rechtsfolge an das Ende. Manchmal ist es genau umgekehrt. Und manchmal geht es sogar durcheinander. Da hilft nur Übung!
Versuchen Sie sich das ganze Prinzip als »Wenn- dann«-Verbindung vorzustellen: Wenn diese(s) und jene(s) Tatbestandsmerkmal(e) erfüllt ist (sind), dann soll als Konsequenz diese oder jene Rechtsfolge eintreten. Die greift aber zumeist nur, wenn tatsächlich alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Ganz ausnahmsweise kann eine Vorschrift einmal Alternativen oder Varianten vorsehen. Sie können sie leicht an dem Wörtchen »oder« erkennen. In diesem Fall reicht es natürlich aus, wenn das eine beziehungsweise das andere Tatbestandsmerkmal gegeben ist.
Nehmen Sie sich dazu gleich mal eine Vorschrift aus dem HGB vor, zum Beispiel § 1 Abs. 1 HGB. Dort steht: »Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt«. Wenn also jemand (= »wer« als 1. Tatbestandsmerkmal) ein Handelsgewerbe (2. Tatbestandsmerkmal) betreibt (3. Tatbestandsmerkmal), dann ist die Person Kaufmann (das ist die Rechtsfolge, die hier am Anfang des Satzes steht).
Ein anderes Beispiel, diesmal aus dem Gesellschaftsrecht: So heißt es in § 13 GmbHG: »Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen«. Übersetzt heißt das gewissermaßen: Wenn eine Verbindlichkeit besteht (1. Tatbestandsmerkmal), und zwar der Gesellschaft (also einer GmbH, 2. Tatbestandsmerkmal), dann haftet dafür den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (das ist die Rechtsfolge). Sie sehen schon, man muss manchmal genau lesen, um die Tatbestandsmerkmale zu erfassen. Nur am Rande: Eigentlich kann man auch den Begriff »Gläubiger« als Tatbestandsmerkmal sehen. Wenn aber eine Verbindlichkeit besteht, dann existiert automatisch auch ein Gläubiger. In der Verbindlichkeit steckt der Gläubiger also gewissermaßen schon drin. Das kennen Sie vielleicht schon aus dem Schuldrecht nach dem BGB.
Wenn Sie die drei ersten Schritte beherzigen, dann haben Sie schon geschätzt 95 Prozent der Rechtsanwendung in der Tasche. Bleibt noch ein vierter Schritt, wenn es darum geht, einen Paragrafen in den Griff zu bekommen. Wie Sie bereits erfahren haben, besteht eine gesetzliche Regelung aus den unterschiedlichsten Tatbestandsmerkmalen. Nun kann es vorkommen, dass man mit Begriffen konfrontiert wird, von denen man nicht immer sofort weiß, was damit gemeint sein soll. Manchmal muss man ein Gesetz interpretieren, um den Bedeutungsgehalt zu erschließen. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang davon, ein Gesetz auszulegen (davon war eben schon einmal kurz die Rede)
Die Auslegungsmethoden