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Ganz gleich ob Sie zum Beispiel Jura oder BWL, Sozial- oder Verwaltungswissenschaften studieren - um das BGB werden Sie kaum herumkommen. Mit diesem Buch hilft Ihnen André Niedostadek, sich das Bürgerliche Gesetzbuch von Grund auf systematisch zu erarbeiten. Er erklärt Ihnen leicht verständlich, wie das BGB aufgebaut ist, wie Sie bei einer Fallbearbeitung vorgehen sollten und natürlich auch, was es zu den einzelnen Gesetzen zu wissen gibt. Mit Übungsfällen können Sie Ihr Wissen festigen und überprüfen. So gerüstet, müssen Sie die nächste Klausur nicht fürchten.
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Seitenzahl: 680
Veröffentlichungsjahr: 2021
BGB für Dummies
Leitfrage: Wer (= Anspruchsteller, Gläubiger) will was (= Anspruchsinhalt) von wem (= Anspruchsgegner, Schuldner) woraus (= Anspruchsgrundlage)? Sodann sind die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen.
Ist der Anspruch entstanden?
Hier ist zunächst zu klären, ob die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) der einschlägigen Anspruchsgrundlage erfüllt sind und ob etwaige rechtshinderndeEinwendungen bestehen. Oftmals liegt bei diesem Prüfungspunkt ein Schwerpunkt der Fallbearbeitung. Speziell bei der Prüfung vertraglicher Primäransprüche können hier weitere Aspekte zu problematisieren sein, etwa hinsichtlich
des Vorliegens einer Willenserklärung (Stichwort: Handlungs- und Erklärungsbewusstsein),der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB),des Zugangs empfangsbedürftiger Willenserklärungen,der Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen durch Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB),etwaiger Formerfordernisse (§ 125 BGB), Verbotsgesetze (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB).Ist der Anspruch eventuell wieder untergegangen?
Wenn der Sachverhalt dafür Anlass bietet, ist hier gegebenenfalls zu prüfen, ob rechtsvernichtendeEinwendungen bestehen. Als solche kommen insbesondere in Betracht
Gestaltungsrechte (Anfechtung, § 142 BGB) – wenn nicht schon als rechtshindernde Einwendung geprüft –, Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB), Widerruf (§§ 355, 357 BGB) oder Kündigung (z.B. § 543 BGB),Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB),Erlöschen des Schuldverhältnisses (beispielsweise durch Erfüllung, § 362 BGB).Ist der Anspruch durchsetzbar?
Wenn der Sachverhalt dafür Anlass bietet, ist hier gegebenenfalls zu prüfen, ob eventuell rechtshemmende Einwendungen geltend gemacht wurden. In Betracht kommen etwa
Zurückbehaltungsrechte (z.B. §§ 273, 320 BGB),Leistungsverweigerungsrechte (z.B. § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB).Legen Sie sich die Schummelseite beiseite und machen Sie sich immer wieder klar, an welcher Stelle welche Punkte zu prüfen sind – punkten Sie mit den richtigen Punkten!
Hier finden Sie ein kleines Glossar einiger zentraler Begriffe des BGB. Sie sollten diese Begriffe auf jeden Fall kennen.
Anspruch. Das ist nach der Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein solches Recht lässt sich aus einer Anspruchsgrundlage herleiten (Beispiel § 433 Abs. 1 BGB – Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung an der gekauften Sache).Besitz. Das ist nach § 854 BGB die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (»Wer hat die Sache?«).Eigentum. Das ist nach § 903 BGB die rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache (»Wem gehört die Sache?«). Der Eigentümer kann mit einer ihm gehörenden Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.Rechtsgeschäft. Das Rechtsgeschäft ist ein Rechtsverhältnis, bei welchem durch eine oder mehrere Willenserklärung(en) eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt wird.Schaden(sersatz). Ein Schaden liegt vor, wenn jemand durch ein Ereignis einen Nachteil an seinen Rechtsgütern im Sinne einer unfreiwilligen Einbuße erleidet. Zur Begründung eines Schadensersatzes bedarf es einer entsprechenden Anspruchsgrundlage (etwa § 280 BGB oder § 823 BGB). Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach §§ 249 ff. BGB. Dabei ist einmal zu differenzieren zwischen Vermögensschäden und immateriellen Schäden. Regelmäßig ist nur das sogenannte negative Interesse zu ersetzen (das bedeutet, der Schuldner hat den Gläubiger so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte). Ausnahmsweise ist in einigen Fällen das sogenannte positive Interesse zu ersetzen (das ist das Interesse an der Erfüllung eines Rechtsgeschäfts. Hier ist der Gläubiger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte; daher auch Erfüllungsinteresse genannt).Schuldverhältnis. Ein (vertragliches oder gesetzliches) Schuldverhältnis ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Personen, aufgrund dessen die eine Person (Gläubiger) berechtigt ist, von der anderen Person (Schuldner) eine Leistung zu fordern; die Leistung selbst kann auch in einem Unterlassen bestehen (§ 241 BGB). Schuldverhältnisse entstehen auch schon in einem vorvertraglichen Stadium (§ 311 Abs. 2 BGB).Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Bei einem Verpflichtungsgeschäft (auch Kausalgeschäft genannt) handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, durch welches sich eine Person einer anderen Person gegenüber verpflichtet, eine Leistung zu erbringen; ein Verpflichtungsgeschäft begründet ein Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag). Bei einem Verfügungsgeschäft (auch Erfüllungsgeschäft genannt) handelt es sich dagegen um ein Rechtsgeschäft, durch das auf ein Recht in dem Sinne eingewirkt wird, dass das Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich verändert oder aufgehoben wird (z.B. Eigentumsübertragung).Verschulden bzw. Vertretenmüssen. Eine Voraussetzung im Haftungsrecht. Vertreten muss ein Schuldner nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen handelt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Siehe zum Einstehen für einen Erfüllungsgehilfen § 278 BGB sowie zum Mitverschulden § 254 BGB.Vertrag. Ein Rechtsgeschäft, das von zwei Personen mit sich deckenden Willenserklärungen (Antrag und Annahme) begründet wird.Willenserklärung. Ein grundlegender Begriff im BGB. Es handelt sich um eine Willensäußerung, die darauf abzielt, dass ein bestimmter rechtlicher Erfolg eintreten soll (etwa eine vertragliche Verpflichtung). Eine Willenserklärung besteht aus einem subjektiven Willenstatbestand und einem objektiven Erklärungstatbestand.BGB für Dummies
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
6., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2022
© 2022 WILEY-VCH GmbH, Weinheim
Wiley, the Wiley logo, Für Dummies, the Dummies Man logo, and related trademarks and trade dress are trademarks or registered trademarks of John Wiley & Sons, Inc. and/or its affiliates, in the United States and other countries. Used by permission.
Wiley, die Bezeichnung »Für Dummies«, das Dummies-Mann-Logo und darauf bezogene Gestaltungen sind Marken oder eingetragene Marken von John Wiley & Sons, Inc., USA, Deutschland und in anderen Ländern.
Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren und Verlag für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie eventuelle Druckfehler keine Haftung.
Coverfoto: © pixelkorn / stock.adobe.com
Korrektur: Jürgen Dubau, Freiburg; Petra Heubach-Erdmann, Düsseldorf
Print ISBN: 978-3-527-71887-0
eBook ISBN: 978-3-527-83500-3
»Jura kann jeder lernen!« – mit diesem Credo hat André Niedostadek bereits zahlreiche Studierende mit den Grundlagen des BGB vertraut gemacht. Nach dem eigenen Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Münster und Aberystwyth in Wales sowie einem Forschungsaufenthalt an der Universität Cambridge sammelte er selbst zunächst mehrere Jahre lang vielfältige Berufserfahrungen als Consultant, Rechtsanwalt und Referent in unterschiedlichen Unternehmen, bevor er schließlich 2008 als Hochschullehrer an die Hochschule Harz wechselte. Dort gibt er sein Wissen und seine Erfahrung heute als Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht weiter. Als Dozent, Berater und Gutachter hält er darüber hinaus weiterhin den Bezug zur Praxis. Er ist Verfasser und Herausgeber mehrerer Bücher sowie Autor von Studienbriefen und Fachbeiträgen zu verschiedenen rechtlichen Themen. Leserinnen und Lesern der … für Dummies-Reihe ist er bereits als Autor des Handels- und Gesellschaftsrechts für Dummies und des Prüfungstrainers dazu sowie von Wirtschaftsrecht für Dummies bekannt. Zuletzt erschien von ihm außerdem BGB Allgemeiner Teil für Dummies.
Cover
Titelblatt
Impressum
Über die Autor
Einführung
Über dieses Buch
Begriffe, die in diesem Buch verwendet werden
Konventionen in diesem Buch
Was Sie nicht lesen müssen
Törichte Annahmen über den Leser
Wie dieses Buch aufgebaut ist
Symbole, die in diesem Buch verwendet werden
Wie es weitergeht
Teil I: Recht übersichtlich: Die Grundlagen
Kapitel 1: Ein BGB für alle Fälle
Mit System: Unsere Rechtsordnung
Gewusst wo: Der Aufbau des BGB
Gewusst wer und was: Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
Gewusst wie: Einige Prinzipien und Grundsätze
Streitzeit: Recht haben – Recht bekommen
Kapitel 2: Wege durch den Paragrafendschungel
Gesetze – oder: Das juristische Handwerkszeug
Werden Sie zum Entdecker!
Das Gesetz verstehen: Tatbestand und Rechtsfolge
Mit dem Gesetz arbeiten – So »zitieren« Sie richtig
Auf Spurensuche: Die Anspruchsmethode
Gesetze auslegen
Los geht's …!
Teil II: Recht anspruchsvoll: Das Schuldverhältnis
Kapitel 3: In Eigenregie: Vertragliche Schuldverhältnisse
Was Ihre Eltern Ihnen vermutlich nicht über Verhältnisse gesagt haben
Ein besonderes Schuldverhältnis: Der Vertrag
Einige Vertragstypen, die Sie kennen sollten
Kapitel 4: Verträge schließen und sich davon wieder lösen
Das Herzstück eines jeden Vertrags: Die Willenserklärung
Wie ein Vertrag zustande kommt
Wie man sich von einem Vertrag löst
Wie sich Hilfspersonen einbinden lassen
Vorvertragliche Schuldverhältnisse
Kapitel 5: Wenn es knifflig wird: Einzelfragen zum Vertrag
Geschäfts(un)fähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit
Aufgemerkt! Weitere Probleme beim Vertrag
Bedingung und Befristung
Unverzichtbare Praxis: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Neu im Sortiment: Verträge über digitale Produkte
Forderungen übertragen: Die Abtretung
Ménage à trois: Die Beteiligung Dritter an Schuldverhältnissen
Alle für einen, einer für alle: Schuldner- und Gläubigermehrheit
Kapitel 6: Wenn's nicht ganz rund läuft: Die Leistungsstörungen
Die richtige Route finden
So bekommen Sie das Leistungsstörungsrecht in den Griff
Die allgemeine Pflichtverletzung
Die Unmöglichkeit
Der Schuldnerverzug
Der Gläubigerverzug
Kapitel 7: Noch mehr Leistungsstörungen: Die Mängelhaftung
Das 1x1 der Mängelhaftung
Regelungen beim Kaufvertrag
Regelungen beim Mietvertrag
Regelungen beim Werkvertrag
Regelungen beim Reisevertrag
Kapitel 8: Ohne Vertrag: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Die ungerechtfertigte Bereicherung
Die unerlaubte Handlung
Kapitel 9: Ausgebremst: Erlöschen und Durchsetzbarkeit von Ansprüchen
Das Erlöschen von Ansprüchen
Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen
Teil III: Recht greifbar: Das Sachenrecht und die Sicherungsrechte
Kapitel 10: Drei, zwei, eins … meins? Das Sachenrecht
Grundprinzipien des Sachenrechts
Die Sachenrechte im Überblick
Der Besitz
Das Eigentum
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Kapitel 11: Wer wagt, gewinnt (nicht immer): Die Sicherungsrechte
Die Personalsicherheiten
Die Realsicherheiten
Teil IV: Recht persönlich: Das Familien- und Erbrecht
Kapitel 12: Klassisch oder Patchwork? Das Familienrecht
Verliebt, verlobt, verheiratet: Die bürgerliche Ehe
Die Ehe und die allgemeinen Ehewirkungen
Das eheliche Güterrecht
Das Auflösen der Ehe
Die Verwandtschaft
Die Vormundschaft, rechtliche Betreuung und Pflegschaft
Kapitel 13: Gestorben wird noch immer: Das Erbrecht
Sich einfacher orientieren: Die Grundlagen
Die Erbfolge
Das Ehegattenerbrecht
Der Erbfall – und nun?
Das Pflichtteilsrecht
Teil V: Recht praktisch: Vorsicht Fälle!
Kapitel 14: Kein Hexenwerk: So lösen Sie Fälle
So finden Sie den Einstieg!
So gelingt Ihr Anspruchsaufbau!
Erstellen Sie eine Lösungsskizze!
Formulieren Sie das Gutachten!
Kapitel 15: Übung macht den Meister: Fälle und Lösungen
Übungsfall 1: »Ein sportliches Geschäft«
Lösung zu Übungsfall 1: »Ein sportliches Geschäft«
Übungsfall 2: »Kleider machen Leute«
Lösung zu Übungsfall 2: »Kleider machen Leute«
Übungsfall 3: »Abgefahren«
Lösung zu Übungsfall 3: »Abgefahren«
Übungsfall 4: »Verrechnet«
Lösung zu Übungsfall 4: »Verrechnet«
Übungsfall 5: »Wer zu spät kommt«
Lösung zu Übungsfall 5: »Wer zu spät kommt«
Teil VI: Recht hilfreich: Der Top-Ten-Teil
Kapitel 16: Zehn wichtige Prüfungsschemata
Der vertragliche Erfüllungsanspruch
Der Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB)
Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)
Der Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)
Der Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)
Die Mängelhaftung im Kaufrecht (§§ 437 ff. BGB)
Die Herausgabepflicht bei ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB)
Die Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)
Die Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)
Der Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB)
Kapitel 17: Zehn weitere wichtige Prüfungsschemata
Die Anfechtung (§§ 142 f., 119 ff. BGB)
Die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)
Die Unmöglichkeit (§ 275 BGB)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB)
Der Rücktritt (§§ 346 ff. BGB)
Der Widerruf (§§ 355 ff. BGB)
Die Kündigung (§ 314 BGB)
Die Erfüllung (§ 362 BGB)
Die Eigentumsübertragung vom Berechtigten (§ 929 BGB)
Die Eigentumsübertragung vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB)
Stichwortverzeichnis
End User License Agreement
Kapitel 1
Abbildung 1.1: Rechtssystem im Überblick
Abbildung 1.2: BGB im Überblick
Kapitel 2
Abbildung 2.1: Die Einwendungen/Einreden im Überblick
Kapitel 4
Abbildung 4.1: Die Willenserklärung im Überblick
Abbildung 4.2: Wie man sich von einem Vertrag wieder löst (Überblic...
Abbildung 4.3: Die zentralen Voraussetzungen der Stellvertretung im...
Kapitel 6
Abbildung 6.1: Die Leistungsstörungen – Allgemeine Regelungen (Über...
Kapitel 7
Abbildung 7.1: Rechte des Käufers bei Mängeln
Kapitel 8
Abbildung 8.1: Gesetzliche Schuldverhältnisse und ihre Anspruchszie...
Kapitel 10
Abbildung 10.1: Zentrale Begriffe im Sachenrecht
Abbildung 10.2: Eigentumserwerb vom Berechtigten im Überblick
Abbildung 10.3: Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten im Überblick
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Impressum
Über die Autor
Inhaltsverzeichnis
Einführung
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Stichwortverzeichnis
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Herzlich willkommen zu BGB für Dummies, Ihrem etwas anderen Reiseführer durch das Bürgerliche Gesetzbuch. Reiseführer? Ja, Sie haben richtig gelesen: Dieses Buch hilft Ihnen, sich in ein Rechtsgebiet vorzuwagen, das Sie bislang vermutlich noch nicht kennen. Es gibt Ihnen Gelegenheit, sich neues Terrain zu erschließen, und bewahrt Sie davor, sich in dem mitunter unübersichtlichen Paragrafendschungel zu verirren.
Aber warum sollte man sich überhaupt auf eine solche Entdeckungstour begeben? Eine Antwort darauf lautet: Am BGB kommt niemand vorbei. Zweifellos zählt es mit zu den wichtigsten Gesetzen hierzulande, gerade weil es uns allen tagtäglich begegnet: Ob Sie nun in einem Café einen Latte Macchiato bestellen, im Internet ein Notebook samt Zubehör erwerben oder einem Bekannten Ihr Auto leihen – das BGB ist immer mit dabei! Auch wenn Sie einen Arbeitsvertrag schließen oder einen Handwerker damit beauftragen, Ihre Wohnung zu renovieren, bildet das BGB die Grundlage. Sollten Sie übrigens zur Miete wohnen oder aber ein Darlehen aufgenommen haben, um eine Immobilie zu finanzieren, gelten die Regelungen selbstverständlich ebenso wie in zahlreichen weiteren Fällen. Sie sehen schon, dieses Gesetz ist wirklich vielfältig.
Doch zugegeben: Meist denkt keiner an bestimmte Vorschriften, erst recht nicht, wenn alles reibungslos läuft. Aber wie ist das eigentlich, wenn Ihnen die Bedienung im Café die bestellte Kaffeespezialität versehentlich über das neue Notebook schüttet und Sie ohnehin schon genervt sind, weil Sie gerade festgestellt haben, dass wichtiges Zubehör nicht mitgeliefert wurde? Oder wenn der verliehene Wagen unfallbedingt nicht mehr zurückgegeben werden kann, der Handwerker Einrichtungsgegenstände in Ihrer Wohnung zertrümmert hat und der Arbeitgeber Ihnen obendrein kündigt? Was, wenn Sie die Verpflichtungen aus einem Bankdarlehen nicht mehr einhalten können oder mit der Mietzahlung in Rückstand geraten? Und als ob das alles nicht schon genug wäre, kommt es noch schlimmer: Ihre Partnerin oder Ihr Partner möchte sich scheiden lassen und verlangt Unterhalt. Und zu guter Letzt stellt sich heraus, dass Sie enterbt wurden. Nur ein kleiner Ausschnitt aus unzähligen Fallkonstellationen, die Tag für Tag, Jahr für Jahr nicht nur die Anwaltschaft und die Gerichte beschäftigen, sondern so (oder doch so ähnlich) irgendwie jeden treffen können. Regelmäßig geht es dann um die Frage: Wer kann hier eigentlich was von wem verlangen? Antworten darauf gibt – wer hätte es gedacht? – das BGB.
Sich in diesem Gesetz etwas auszukennen, ist also nicht allein für diejenigen bedeutsam, die sich beruflich damit befassen. Schon aus eigenem Interesse lohnt es sich, mehr über etwaige Rechte und Pflichten zu wissen. Insofern ist das BGB im wahrsten Sinne des Wortes ein »Bürger«-liches Gesetzbuch. Doch obwohl es jeden betrifft, bleibt es für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Nicht mehr für Sie, denn dieses BGB für Dummies bringt Licht ins Dunkel. Sie profitieren beispielsweise von der Lektüre,
wenn Sie sich an einer Universität für das Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben haben und sich noch in den ersten Semestern befinden,
wenn Sie an einer (Fach-)Hochschule oder Berufsakademie studieren und das im BGB geregelte Privatrecht – wie in vielen Studiengängen üblich – einen wichtigen Studieninhalt darstellt,
wenn Sie ganz allgemein an rechtlichen Themen interessiert sind und etwas fundierter die juristische Arbeitsweise kennenlernen möchten, anstatt sich nur auf ein (mitunter trügerisches) Rechtsgefühl zu verlassen.
Was auch immer Ihr persönliches Motiv ist, sich mit dem BGB zu befassen, hier bekommen Sie das nötige Rüstzeug, um sich zurechtzufinden. Sich rechtlichen Themen zu widmen, hat übrigens noch weitere Vorteile. Wie in kaum einem anderen Fachgebiet haben Sie dabei Gelegenheit, ganz nebenbei wichtige Schlüsselkompetenzen zu trainieren: Dazu gehört es beispielsweise, Probleme zu analysieren, zu strukturieren und zu lösen, sich argumentativ mit Sachverhalten auseinanderzusetzen sowie eigene Ansichten zu begründen. Sie schlagen also gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe.
Wie bereits eingangs erwähnt, halten Sie eine Art Reiseführer in der Hand. Was dürfen Sie von einem solchen Handbuch erwarten? Zunächst einmal, dass es
Ihnen Wissenswertes vermittelt und Sie auf die »Sehenswürdigkeiten« hinweist, die es zu entdecken gibt,
praktische Tipps bereit hält, damit Sie sich »vor Ort« orientieren können, und
Sie gegebenenfalls mit Eigenheiten vertraut macht, die man kennen und beachten sollte.
Genau das bietet dieses Buch. Vielleicht fragen Sie sich trotzdem: Muss es dazu ein BGB für Dummies sein? Immerhin fehlt es nicht an einschlägigen Fachbüchern. Das ist absolut richtig. Es gibt tatsächlich gute, ja sehr gute Fachbücher. Sie richten sich aber regelmäßig an ein entsprechendes Fachpublikum und bieten Einsteigern ohne Vorkenntnisse nicht immer eine leicht zugängliche Kost. Vielleicht haben Sie auch schon einmal die Erfahrung gemacht, dass solche Bücher mitunter ziemlich umfangreich sind und sich kaum für eine schnelle Information eignen. Bisweilen wird der Stoff zudem eher theoretisch vermittelt, ohne zugleich das methodische Handwerkszeug zu berücksichtigen. Das Buch, das Sie jetzt in der Hand halten, schlägt insoweit eine Brücke, denn
es informiert Sie knapp und doch verständlich über alles, was Sie für einen Einstieg benötigen. Nicht alle der 2.385 Paragrafen des BGB (die zahlreichen mit Buchstaben gekennzeichneten Paragrafen noch nicht einmal mitgezählt) sind wirklich wichtig.
es konzentriert sich auf die Kerngedanken und Zusammenhänge, die für das Verständnis des BGB unerlässlich sind. Meinungsstreitigkeiten und Details zu einzelnen Punkten bleiben daher ausgeklammert.
es macht Sie mit der juristischen Arbeitstechnik, also dem »Handwerkszeug« vertraut. Sie finden daher neben praktischen Beispielen weitere Tipps und Hinweise, die Ihnen helfen, das Recht anzuwenden.
Bei alledem geht dieses BGB für Dummies auch didaktisch einen etwas anderen Weg als manches gängige Fachbuch: Statt wie häufig das BGB chronologisch abzuhandeln oder sich auf einzelne Bücher des BGB zu beschränken (wie Sie noch sehen werden, gibt es insgesamt fünf Bücher), stehen hier möglichst Zusammenhänge im Mittelpunkt. Oder, um wieder beim Bild des Reiseführers zu bleiben: Dieses Buch enthält in den einzelnen Kapiteln so etwas wie »Tourenvorschläge«. Je mehr Touren Sie meistern, je mehr Etappen Sie bewältigen, desto näher kommen Sie Ihrem Ziel, einen soliden Überblick zu erhalten. Das kann aber letztlich nur gelingen, wenn Sie stets ein Gesetz zur Hand haben und einzelne Vorschriften alle (!) am besten gleich nachlesen. Ein solcher Überblick erlaubt es Ihnen obendrein, sich bei Interesse oder Bedarf weitere Eckpunkte dieses facettenreichen Rechtsgebietes zu erschließen, die letztlich hier aus Platzgründen außen vor bleiben (müssen).
Ein zentrales Anliegen der … fürDummies-Reihe besteht darin, das jeweilige Thema verständlich darzustellen. Allerdings geht es nicht ganz ohne Theorie und (Fach-)Begriffe. Für das BGB gilt das sogar in besonderer Weise, denn die etwas eigene und mitunter verklausulierte Gesetzessprache wirkt für viele Leserinnen und Leser zumindest auf den ersten Blick trocken und wenig anschaulich. Oder fällt Ihnen gleich etwas dazu ein, was »Vertretenmüssen« bedeutet, was ein »Eigentumsvorbehalt« ist oder was man unter »Besitzmittlungsverhältnis« versteht? Falls nicht, es besteht kein Anlass zur Sorge. Selbst wenn die Sprache des BGB nicht immer ganz einfach ist, lässt sich der »BGB-Code« mit ein bisschen Engagement doch gut entschlüsseln. Dazu sind zentrale Begriffe entweder kursiv hervorgehoben oder werden sogar durch ein separates Symbol gekennzeichnet und an entsprechender Stelle eigens erklärt. Damit ist dieses Buch nicht nur ein Reisebegleiter, sondern obendrein noch eine Art Sprachführer – damit Sie wirklich mitreden können.
Es klang schon an, dass die einzelnen Teile und Kapitel in diesem Buch so etwas wie Routenvorschläge bieten. Dabei werden zu Beginn jedes Kapitels die zentralen Themen und Inhalte – also quasi die Etappen der jeweiligen Tour – vorab kurz vorgestellt. So bekommen Sie gleich einen ersten Eindruck davon, was Sie erwartet. Die Kapitel selbst sind natürlich nicht durcheinander gewürfelt, sondern folgen einem roten Faden. Der beginnt bei den Grundlagen und setzt sich dann weiter fort über die verschiedenen Formen von Schuldverhältnissen bis hin zu etwas entlegeneren Randgebieten wie dem Familien- und Erbrecht. Sie können diesen Faden aufgreifen und die Abschnitte nacheinander bearbeiten, aber Sie müssen das nicht tun. Ebenso gut können Sie direkt auf einzelne Kapitel zugreifen, falls Sie sich konkreter zu bestimmten Themen informieren wollen oder eine spezielle Frage beantwortet haben möchten. Insofern eignet sich dieses Buch auch als Nachschlagewerk. Übrigens: Ganz am Ende gibt es noch ein Stichwortverzeichnis, das Ihnen dabei hilft, sich die Inhalte dieses Buches gezielt zu erschließen. Sämtliche Kapitel sind zudem so verfasst, dass Sie keine speziellen Vorkenntnisse aus den anderen Abschnitten benötigen. Sollten bestimmte Aspekte an anderer Stelle im Buch eingehender behandelt werden, finden sich gegebenenfalls entsprechende Querverweise.
Ein so komplexes Werk wie das BGB darzustellen, erfordert einen gewissen Spagat: Auf der einen Seite gilt es, die für das Verständnis unerlässlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf der anderen Seite lohnt es sich durchaus, auf eine Reihe weiterer nützlicher Aspekte einzugehen. Letztere müssen Sie aber nicht unbedingt gleich beim ersten Durcharbeiten lesen. Entsprechende Passagen sind durch graue Kästchen unterlegt. Dort finden sich neben ergänzenden Anmerkungen weitere Beispiele und Hilfestellungen.
Der hier behandelte Stoff reicht teilweise über das hinaus, was als »Prüfungsstoff« in den ersten Semestern von Jurastudierenden an den Universitäten oder von Studierenden verlangt wird, die sich mit dem Privatrecht »nur« im Nebenfach befassen. Das gilt namentlich für das Familien- und Erbrecht. Sofern das nicht ausnahmsweise auf Ihrem Prüfungsplan steht (oder Sie ein sonstiges Interesse daran haben), können Sie die Kapitel ebenfalls ruhig erst einmal links liegen lassen. Zu einer Gesamtdarstellung gehören entsprechende Ausführungen aber gleichwohl dazu, so dass beide Rechtsgebiete hier zumindest kurz mit vorgestellt werden. Wenn Sie dieses Buch begleitend zu Ihrer Vorlesung nutzen, werden Sie möglicherweise feststellen, dass dort vielleicht nicht alle der hier vorgestellten Aspekte des BGB behandelt werden. Das BGB ist halt ein Kosmos für sich. Sie können daher die Teile, die in Ihren Vorlesungen nicht behandelt werden, ebenfalls erst einmal beiseitelassen (oder aber die Gelegenheit nutzen, mit diesem … für Dummies-Buch etwas schlauer zu werden).
Töricht wäre es sicher anzunehmen, Leserinnen und Leser dieses BGB für Dummies seien ungebildet, hielten die Abkürzung BGB für irgendeine Art von Geheimdienst oder könnten dieses Gesetz nicht einmal von einem Thriller unterscheiden. Vermutlich wollen Sie sich angesichts der komplexen Materie und der steigenden Informationsflut ganz einfach auf das Wesentliche beschränken. Und das ist richtig so: Wenn Sie sich in ein noch unbekanntes Fachgebiet einarbeiten möchten, tun Sie gut daran, sich zunächst mit dem Notwendigen auszustatten. So laufen Sie gar nicht erst Gefahr, den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr zu sehen, bevor Sie ihn überhaupt betreten haben. Nichts gegen wissenschaftlich fundierte Literatur – aber Sie müssen sich nicht gleich zu Beginn darin vergraben. Also: Eine Einführung zur Hand zu nehmen, die in verständlicher Weise alles Relevante bietet und sich auf das Wichtigste beschränkt, ist clever – eben was für Schlauköpfe. Übrigens beruht das BGB vielfach auf dem gleichen Prinzip. Das gilt jedenfalls für den letzten Punkt: An vielen Stellen ist es nämlich selbst oftmals knapp formuliert und ebenfalls ohne übermäßigen Firlefanz auf das Wesentliche beschränkt. Sie befinden sich also in bester Gesellschaft.
Dieses BGB für Dummies besteht aus sechs jeweils in sich abgeschlossenen Teilen und insgesamt siebzehn Kapiteln. Die nachstehende Übersicht vermittelt Ihnen in einer Art Rundflug zunächst einen ersten Eindruck davon, was Sie im Folgenden erwartet. Vielleicht fällt Ihnen damit ja bereits die Entscheidung leichter, wo Sie mit Ihrer Tour beginnen möchten?
Erfahren Sie in den beiden ersten Kapiteln zunächst mehr dazu, wie sich das im BGB geregelte Privatrecht in unsere Rechtsordnung einfügt, wie dieses Gesetzbuch selbst aufgebaut ist und welche grundlegenden Prinzipien gelten. Mit dem entsprechenden Wissen sollte es Ihnen leichter gelingen, bei Bedarf die jeweils einschlägigen Rechtsnormen aufzufinden. Des Weiteren können Sie sich in Grundzügen darüber informieren, wie man zu seinem Recht kommt.
Die Kapitel 3 bis 9 bilden gewissermaßen das Herzstück dieses Buches. Die dort behandelten Aspekte spielen im Studium regelmäßig die zentrale Rolle. Sie erfahren hier alles Wissenswerte zu einzelnen Schuldverhältnissen. Im Mittelpunkt stehen zunächst ausgewählte Vertragstypen (insbesondere der Kauf) sowie wichtige gesetzliche Schuldverhältnisse. Sie lernen, wie Verträge zustande kommen, unter welchen Umständen man sich gegebenenfalls wieder davon lösen kann und wie Schuldverhältnisse erlöschen. Obendrein geht es um die Frage: Was gilt eigentlich bei Störungen im Schuldverhältnis?
Die Kapitel 10 und 11 widmen sich sodann dem Sachenrecht sowie den Sicherungsrechten. Sie lernen mit dem Besitz und dem Eigentum zentrale Begriffe und rechtliche Anknüpfungspunkte des Sachenrechts kennen und erfahren das Nötige zu den Rechtsbeziehungen der Beteiligten. Speziell die Sicherungsrechte bieten eine Möglichkeit, sich gegen einen Forderungsausfall abzusichern. Auch das wird hier mit behandelt.
Das 12. und 13. Kapitel befassen sich dann mit dem im vierten und fünften Buch des BGB geregelten Familien- und Erbrecht. Im Studium spielen beide Rechtsgebiete zwar oftmals keine herausragende Rolle. Speziell in der Praxis sind sie aber derart bedeutsam, dass sie hier im Sinne einer Gesamtdarstellung zumindest in Grundzügen Platz finden.
Jura ist weit weniger theoretisch, als man manchmal denkt. Schließlich geht es doch stets um das Lösen von »Fällen«. Bevor Sie im 15. Kapitel die Gelegenheit haben, das erworbene Wissen an Fällen zu erproben und anzuwenden, macht Sie das 14. Kapitel zunächst mit der Falllösungstechnik vertraut. Sämtliche Fälle sind zudem mit ausführlichen Lösungsvorschlägen versehen, sodass Sie direkt kontrollieren können, inwieweit Sie »richtig« liegen.
Wenn Sie schon einmal mit einem … für Dummies-Buch gearbeitet haben, wissen Sie: Am Ende findet sich jeweils der Top-Ten-Teil. Er bietet Ihnen hier in Kapitel 16 und 17 ergänzend und gebündelt zahlreiche weitere nützliche Informationen.
Verschiedentlich sind in diesem Buch Textpassagen mit den für die … für Dummies-Reihe bekannten Symbolen gekennzeichnet. Dort finden Sie neben Erläuterungen bedeutsamer Begriffe zudem hilfreiche Hinweise, beliebte Beispiele oder wichtige Warnungen vor fatalen Fallstricken.
Hier eine Übersicht:
Dieses Symbol macht Sie auf wichtige oder interessante Aspekte aufmerksam. Es gibt Tipps oder betont noch einmal bestimmte Punkte des vorherigen Abschnitts.
Mit diesem Symbol sind jeweils kleinere einführende Fallbeispiele und deren Lösungen gekennzeichnet.
Die abstrakten Regelungen des BGB lassen sich anhand von Beispielen oftmals viel besser veranschaulichen. Sie finden daher überall im Buch verstreut zahlreiche weitere Beispiele.
Wichtige Begriffe im Text sind mit diesem Symbol hervorgehoben. Kennen Sie diese, führt Sie niemand mehr durch sein Fachchinesisch aufs Glatteis.
Speziell dieses Symbol macht Sie mit praktischen Bezügen des BGB vertraut.
Hier finden Sie spezielle Hinweise für die Rechtsanwendung und Fallbearbeitung sowie weitere Tipps und Tricks.
Im BGB lauert so mancher Fallstrick. Die mit diesem Symbol gekennzeichneten Textpassagen bewahren Sie vor Schlimmerem.
Sie haben nun einiges über dieses Buch und den darin verfolgten Ansatz erfahren. Jetzt liegt es an Ihnen: Sie können gleich mit dem ersten Kapitel beginnen oder aber die einzelnen Abschnitte unabhängig voneinander lesen und sich dabei anfangs auf die Teile konzentrieren, die Sie besonders interessieren. Je mehr Punkte Sie bearbeiten, desto vollständiger wird im Laufe der Zeit das Gesamtbild werden. Insofern ist es also ein bisschen wie beim Puzzeln. Wenn Sie bislang noch gar nicht mit dem BGB zu tun hatten, empfiehlt es sich, zunächst »klassisch« mit dem ersten Kapitel zu beginnen. Es steht nicht ganz grundlos am Anfang.
Unerlässlich ist als Ausrüstung nur ein BGB zum Nachlesen der Vorschriften. Ein bisschen Neugier und Interesse, ja vielleicht sogar etwas »Abenteuerlust« sind darüber hinaus hilfreich. Es gibt manches zu entdecken – versprochen! In diesem Sinne: Bon voyage!, Have a good trip! oder ganz einfach Gute Reise!
Teil I
IN DIESEM TEIL …
Verschaffen Sie sich im ersten Kapitel dieses Teils zunächst einen Überblick: Wie fügt sich das im BGB geregelte Privatrecht in unsere Rechtsordnung ein? Wie ist das BGB aufgebaut? Und welche Grundsätze und Prinzipien prägen dieses Gesetz? Informieren Sie sich zudem, wie man gegebenenfalls zu seinem Recht kommen kann. Erfahren Sie darüber hinaus im zweiten Kapitel mehr über die juristische Herangehensweise, um sich im Paragrafendschungel zu behaupten. Werden Sie dabei selbst zum Entdecker: Lernen Sie, woraus eine Gesetzesnorm besteht und welche Bedeutung der Anspruchsmethodik zukommt.
Kapitel 1
IN DIESEM KAPITEL
Privatrecht im Rechtssystem einordnenSich im BGB zurecht findenRechtssubjekte und Rechtsobjekte kennenPrinzipien des BGB verstehenErfahren, wie man Rechte durchsetzen kannDas im BGB geregelte Privatrecht ist ganz wesentlicher Pfeiler unserer Rechtsordnung. Bevor Sie sich daher im Weiteren mit den eigentlichen Inhalten dieses Rechtsgebiets befassen, scheint es angebracht, das gesamte Terrain zunächst noch etwas genauer abzustecken. Die wichtigsten Fragen lauten insofern:
Wie ist unsere Rechtsordnung aufgebaut?
Welchen Part übernimmt dabei das Privatrecht?
Wenn Ihnen das klar ist, dann lohnt es sich, noch einen Schritt weiter zu gehen und sich damit vertraut zu machen, wie man im BGB den Überblick behalten kann. Das ist – so viel sei bereits hier verraten – nicht sonderlich schwer. Das BGB enthält nämlich selbst einige gute Navigationshilfen. Quasi nebenbei erfahren Sie in diesem Kapitel übrigens noch etwas zu Rechtssubjekten und den Rechtsobjekten, bevor Sie dann zum eigentlichen Fundament des BGB gelangen: den tragenden und insoweit prägenden Grundsätzen und Prinzipien. Sie vermitteln Ihnen Halt und geben Ihnen einen sicheren Stand, um mit dem Gesetz arbeiten zu können. Falls Sie dann noch Lust haben, können Sie noch einen kurzen Abstecher unternehmen und etwas dazu erfahren, wie man hierzulande zu seinem Recht kommen kann.
Ordnung, so heißt es bekanntlich, ist das halbe Leben (wie die andere Hälfte aussieht, sei hier einmal dahingestellt). Jedenfalls: Wenn es schon Rechts-»ordnung« heißt, wird man vielleicht erwarten dürfen, dass das Recht in irgendeiner Weise geordnet ist. Das ist tatsächlich der Fall, wobei es, um hier wieder im Bild des Paragrafendschungels zu bleiben, eigentlich sogar drei unterschiedliche Dschungel gibt. Zu unterscheiden ist insoweit nämlich zwischen
dem Privatrecht,
dem öffentlichen Recht,
dem Strafrecht.
Für jeden dieser drei Rechtsbereiche gelten jeweils eigene Rechtsgrundlagen. Zudem unterscheiden sie sich inhaltlich deutlich voneinander. Sehen Sie sich dazu zunächst den ersten Teilbereich an.
Das Privatrecht (auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt) enthält sozusagen Regelungen für die alltäglichen Rechtsfragen. Erinnern Sie sich noch an die Einführung? Beispielsweise an den Kauf eines Kaffees oder Notebooks oder aber an den Mietvertrag über die Wohnung? Solche Themen fallen ebenso in den Bereich des Privatrechts wie ein etwaiger Schadensersatz für ein ramponiertes Auto, die Verlobung mit der oder dem Liebsten oder viele Fragen rund um eine Erbschaft.
So unterschiedlich die Fallkonstellationen im Detail sein mögen, es gibt doch Verbindendes. Charakteristisch für dieses Rechtsgebiet ist: Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen von Personen, die sich rechtlich auf gleicher Ebene – man könnte sagen: auf Augenhöhe – begegnen. Das Privatrecht ist also durch den Grundsatz der Gleichordnung gekennzeichnet (das unterscheidet es vom gleich noch zu behandelnden öffentlichen Recht, das eher durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt ist).
Käufer oder Verkäufer haben grundsätzlich die gleichen rechtlichen Möglichkeiten, ihre Vertragsbeziehungen zu gestalten. Rechtlich gesehen macht es also erst einmal überhaupt keinen Unterschied, ob der Student Peter als Privatmann im Laden des Verkäufers Victor eine Packung Kopierpapier einkauft oder aber der Kaufmann Konrad gleich einen ganzen Transporter voll. In beiden Fällen handelt es sich um einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen für die Vertragsparteien.
Bedenken Sie: Das BGB geht von einer rechtlichen, nicht aber von einer wirtschaftlichen oder sonstigen Gleichordnung aus. In der Praxis kommt es natürlich immer wieder vor, dass sich beispielsweise (wirtschaftlich) stärkere und (wirtschaftlich) schwächere Personen gegenüberstehen und rechtliche Beziehungen eingehen. Teilweise versucht das BGB, etwaigen Ungleichgewichten Rechnung zu tragen, indem es beispielsweise Schutzvorschriften für die (vermeintlich) schwächere Partei bereithält.
Speziell für Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen sehen die §§ 312 ff. BGB zahlreiche Sonderregelungen vor. Wer beispielsweise als Verbraucher an einem Stand in der Fußgängerzone oder in einem Einkaufszentrum einen Vertrag abschließt, hat regelmäßig ein besonderes Widerrufsrecht (§ 312g BGB, siehe Kapitel 4).
Als ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet lässt sich das Privatrecht noch in zwei Sparten unterteilen, nämlich in das allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht. Anschaulich wird diese Unterscheidung, wenn Sie sich die jeweiligen Adressaten klar machen:
Das
allgemeine Privatrecht
gilt für jeden. Es enthält Regelungen zu den Grundlagen aller privatrechtlichen Verhältnisse (also etwa zu Schuldverhältnissen in Form von Verträgen). Wichtigstes Gesetz ist diesbezüglich das BGB.
Das
Sonderprivatrecht
gilt nur für bestimmte Adressaten. Zum Sonderprivatrecht zählen beispielsweise die speziellen handelsrechtlichen Regelungen für Kaufleute, wie sie im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind. Ebenso ist das Arbeitsrecht ein Sonderprivatrecht, und zwar in erster Linie ein Schutzrecht für Arbeitnehmer; Regelungen dazu ergeben sich teils aus dem BGB (ab § 611 BGB), teils finden sie sich verstreut in verschiedenen anderen Gesetzen (so etwa im Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz). Das Sonderprivatrecht steht nicht isoliert neben dem allgemeinen Privatrecht, sondern es ergänzt oder modifiziert die allgemeinen Regelungen.
Wenn im vorgenannten Beispiel der Kaufmann Konrad das Kopierpapier kauft, gelten für ihn als Kaufmann regelmäßig ergänzend die Regelungen des HGB. Danach hat er beispielsweise die Ware unverzüglich zu untersuchen und dem Verkäufer etwaige Mängel anzuzeigen. Ansonsten gilt die Ware nämlich als genehmigt, was wiederum zur Folge hat, dass er beispielsweise sein Recht verliert, fehlerfreies Papier nachzuverlangen. Das ergibt sich aus § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Student Peter braucht das nicht zu kümmern. Er ist kein Kaufmann, sodass es für ihn beim allgemeinen Privatrecht bleibt. Er behält alle Rechte, sollte die gekaufte Ware mangelhaft sein, etwa weil das Papier vergilbt ist. (Nur am Rande: Die erwähnten Rechte ergeben sich übrigens aus § 437 BGB. Dabei handelt es sich um eine zentrale Regelung bei der Mängelhaftung im Kaufrecht. Mehr zu diesem Themenkomplex finden Sie in Kapitel 7).
Wenn Sie sich in diesem Buch also in erster Linie mit dem allgemeinen Privatrecht des BGB befassen, legen Sie damit zugleich eine wichtige Grundlage, um später eventuell Bereiche des Sonderprivatrechts genauer studieren zu können.
Anders als im Privatrecht geht es im öffentlichen Recht nicht um die Rechtsbeziehungen auf einer gleichgeordneten Ebene. Im Gegenteil ist für dieses Rechtsgebiet vielmehr regelmäßig ein hierarchisches Über- bzw. Unterordnungsverhältnis kennzeichnend. Anschaulich wird das vor allem im Verhältnis zwischen Privatpersonen einerseits und Hoheitsträgern (also dem Staat sowie seinen Organisationen) andererseits. Zum öffentlichen Recht zählen das Staatsrecht (Grundgesetz, Landesverfassungen) sowie das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht (etwa das Bau-, Polizei- oder Steuerrecht) sowie das Prozessrecht. Die darin enthaltenen Regelungen bieten eine Grundlage für das Handeln der Behörden.
Das öffentliche Recht berechtigt bzw. verpflichtet regelmäßig einen Träger der öffentlichen Gewalt als solchen (Bund, Länder, Kommunen).
Allerdings ist das öffentliche Recht nicht schon deshalb per se einschlägig, nur weil Hoheitsträger betroffen sind. Ebenso gut kann das Privatrecht berührt sein, nämlich dann, wenn Hoheitsträger privatrechtlich handeln. Sie sehen: Man muss manchmal schon genauer hinschauen …
Die Verwaltung der Stadt Düsseldorf erlässt gegenüber Simon einen Bescheid (Verwaltungsakt). Simon hat als Adressat die darin getroffenen Anordnungen zu befolgen. Hier ist öffentliches Recht einschlägig. Bestellt eine Kommune Kopierpapier, sind hingegen nicht die öffentlich-rechtlichen, sondern die (allgemeinen) privatrechtlichen Regelungen des BGB über den Kauf (ab § 433 BGB) heranzuziehen.
Das Strafrecht enthält Gesetze, die festlegen, was eine Straftat ist und welche Konsequenzen jemand zu tragen hat, der eine Straftat begeht (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Die wichtigste Grundlage ist das Strafgesetzbuch (StGB). Streng genommen fällt dieses Rechtsgebiet eigentlich unter das öffentliche Recht. Aufgrund des sogenannten Strafmonopols darf nämlich nur der Staat Strafen verhängen. Allerdings hat sich das Strafrecht inzwischen in gewisser Weise als eine eigenständige Rechtsmaterie herausgebildet, die meist neben dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht als dritter Rechtsbereich genannt wird (siehe Abbildung 1.1).
Abbildung 1.1: Rechtssystem im Überblick
… so beginnen nicht nur Märchen, sondern so beginnt auch die Geschichte des BGB: 1896 verabschiedet trat es am 1. Januar 1900 in Kraft. Zuvor gab es im damaligen Deutschen Reich ein überaus zersplittertes Recht: Teils galt der französische Code Civil von 1804, teils das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, teils sogar noch der mittelalterliche Sachsenspiegel oder ein sonstiges lokales Recht.
Die Wurzeln des BGB selbst reichen sogar noch weiter zurück: Anleihen nimmt es etwa an Traditionen des überlieferten römischen Rechts, insbesondere am Corpus Iuris Civilis des oströmischen Kaisers Justinian (einem Gesetzbuch, das immerhin aus dem sechsten Jahrhundert nach Christus stammt!). Aus diesen und weiteren Rechtsquellen kristallisierten sich im Laufe der Zeit Grundsätze heraus, die schließlich in das BGB einflossen und es ganz maßgeblich prägten. Gehalten hat es sich bis heute – über die Kaiserzeit, die Weimarer Republik und die Zeit des Nationalsozialismus hinaus (in der DDR galt es ebenfalls bis Mitte der 1970er Jahre). Mit seiner inzwischen über 100-jährigen Geschichte mag das BGB also vielleicht etwas betagter sein, zum alten Eisen gehört es allerdings noch lange nicht.
Im Kern hat sich dieses Gesetz inhaltlich bewährt – selbst wenn der Gesetzgeber es seit Erlass immer wieder geändert, angepasst und inzwischen nicht unerheblich erweitert hat. Eine größere Reform erfolgte zuletzt 2001 mit der sogenannten Schuldrechtsmodernisierung. Mittlerweile sind es vor allem europäische Rechtsentwicklungen, die auf das BGB einwirken. Inzwischen sind die zahlreichen Anpassungen und Ergänzungen unüberschaubar. Ein Beleg dafür sind die vielen Überarbeitungen und mit Buchstaben gekennzeichnete Paragrafen, die erst nach und nach in das BGB aufgenommen wurden. In gewisser Weise erinnert das BGB daher bei genauerem Hinsehen manchmal ein bisschen an einen Flickenteppich.
Mit seinen zahlreichen Paragrafen ist das BGB auf den ersten Blick alles andere als übersichtlich. Umso wichtiger ist es, sich Strategien anzueignen, um den Überblick zu behalten. Wie schafft man das? Keinesfalls indem man die Vorschriften auswendig lernt. Das wäre aussichtslos und obendrein völlig überflüssig. Schließlich kann sich im Detail immer mal wieder etwas ändern. Der Schlüssel zum Erfolg liegt vielmehr im Verständnis. Unter Juristinnen und Juristen gibt es insofern eine Redewendung, die Sie sich gleichfalls zu Nutze machen können: »Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo es steht!«. Im Hinblick auf das BGB ist daran durchaus etwas Wahres. Selbst wenn dort nicht alles in Stein gemeißelt ist, so bleibt doch beispielsweise der grundlegende Aufbau des Gesetzes unverändert. Das ist Ihr Einstieg! Dazu sollten Sie sich vergegenwärtigen: Anders als es der Titel »Bürgerliches Gesetzbuch« nahelegt, besteht es nicht nur aus einem, sondern gleich aus mehreren Büchern. Die lassen sich im wahrsten Sinne des Wortes an einer Hand abzählen.
Wenn Sie sich dazu das Inhaltsverzeichnis des BGB ansehen, wird die Struktur schnell klar.
Buch:
Allgemeiner Teil
(§§ 1 bis 240 BGB),
Buch:
Recht der Schuldverhältnisse
(§§ 241 bis 853 BGB),
Buch:
Sachenrecht
(§§ 854 bis 1296 BGB),
Buch:
Familienrecht
(§§ 1297 bis 1921 BGB),
Buch:
Erbrecht
(§§ 1922 bis 2385 BGB).
Ist einem diese Aufteilung klar, kann man sich schon ganz gut orientieren: So werden Sie Vorschriften zum Familienrecht vermutlich nicht im Sachenrecht suchen und Regelungen zu Schuldverhältnissen kaum im Allgemeinen Teil. Oder doch? Na, dann ist es vielleicht angebracht, die jeweiligen Bücher selbst noch etwas genauer unter die Lupe zu nehmen.
Die »Erfinder« des BGB hatten seinerzeit das Ziel, ein Gesetz zu konzipieren, welches möglichst ohne über das BGB verteilte inhaltliche Wiederholungen – also Doppelregelungen – auskommen sollte. Diesbezüglich nehmen die ersten 240 Paragrafen zum Allgemeinen Teil des BGB eine Schlüsselstellung ein. Um Wiederholungen tatsächlich zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber eines Tricks bedient: Er hat im Allgemeinen Teil kurzerhand solche Vorschriften untergebracht, die für die übrigen vier Bücher gemeinsam gelten. Anders ausgedrückt: Im Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht finden sich nur noch
Ausnahmen
sowie
Modifikationen
zu den im Allgemeinen Teil geregelten Punkten oder gegebenenfalls
besondere Regelungen
für die jeweils dort behandelte Sachmaterie.
Da die gemeinsamen Regelungen also vorangestellt sind, spricht man im Hinblick auf den Allgemeinen Teil vom sogenannten Klammerprinzip:
Im Allgemeinen Teil stehen solche Normen, die für die anderen vier Bücher relevant sind. Die Vorschriften, die Sie dort finden, sind gewissermaßen »vor die Klammer« gezogen.
Die Auswirkungen des Klammerprinzips sind immens, gerade für die Rechtsanwendung: Selbst wenn Sie sich noch nicht intensiver mit dem Vertragsrecht befasst haben, werden Sie vermutlich dennoch eine (zumindest grobe) Vorstellung davon haben, was ein Vertrag ist. Im BGB spielen Verträge eine ganz herausragende Rolle. Sie finden sich über die einzelnen Bücher verteilt: Angefangen von den zahlreichen schuldrechtlichen Verträgen (etwa Kaufvertrag gemäß § 433 BGB oder Mietvertrag gemäß § 535 BGB) über sachenrechtliche Verträge (etwa im Rahmen der Übereignung nach § 929 BGB) bis hin zu familien- oder erbrechtlichen Verträgen (denken Sie etwa an Ehe- oder Erbverträge). Der Gesetzgeber hätte nun jeweils bei den einzelnen Verträgen isoliert beschreiben können, wie solche Verträge zustande kommen. Gerade das hat er aber nicht getan. Stattdessen finden sich gemeinsame Regeln zum Vertrag im Allgemeinen Teil. Sie betreffen beispielsweise die Frage, wie Verträge zustande kommen. Schauen Sie sich insoweit die Vorschriften ab § 145 BGB an. Bei den speziellen Regelungen zu den jeweiligen Verträgen selbst werden Sie hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens nichts finden – es sei denn, es gelten Besonderheiten (etwa wenn bestimmte Formvorschriften einzuhalten sind, was beispielsweise bei einem Schenkungsversprechen der Fall sein kann, das nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB einer notariellen Beurkundung bedarf).
Selbstverständlich beschränkt sich der Allgemeine Teil des BGB nicht nur auf das eben behandelte Zustandekommen von Verträgen. Es sind dort vielmehr ganz unterschiedliche Aspekte normiert, die Sie – je nach Bedeutung – in diesem Buch mehr oder weniger ausführlich kennenlernen werden (noch mehr erfahren Sie übrigens in BGB Allgemeiner Teil für Dummies). Hier schon einmal ein erster Überblick (lesen Sie dazu übrigens ruhig parallel im Inhaltsverzeichnis Ihres BGB mit!). Es geht um
Personen
(ab § 1 BGB), also grundlegende Angaben zu den Rechtssubjekten (dazu bereits gleich mehr in diesem Kapitel),
Sachen
und Tiere
(ab § 90 BGB), also grundlegende Angaben zu Rechtsobjekten (auch dazu gleich hier mehr),
Rechtsgeschäfte
(ab § 104 BGB) als das zentrale Instrument, um rechtliche Beziehungen zwischen Personen zu gestalten (dazu ebenfalls gleich ein erster Einstieg; weitere Details folgen dann vor allem bei den im zweiten Teil behandelten Schuldverhältnissen),
Fristen und Termine
(ab § 186 BGB), die in diesem Buch allerdings nur am Rande eine Rolle spielen,
Verjährung
(ab § 194 BGB), die Ihnen im 9. Kapitel noch im Überblick begegnen wird,
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
(ab § 226 BGB), die hier allerdings nicht eigens behandelt werden.
Sicherheitsleistung
(ab § 232 BGB), die ebenfalls ausgeklammert bleibt.
Sie können mit diesem Wissen übrigens sogleich einen weiteren Pflock zum Verständnis einschlagen: So sind aus dem Allgemeinen Teil offenbar nicht alle Vorschriften gleichermaßen bedeutsam. Wichtig sind zweifellos die Regelungen zu den Rechtsgeschäften! Sie haben dem Herzstück des BGB, der sogenannten Rechtsgeschäftslehre, ihren Namen gegeben. Die wird Ihnen in diesem Buch noch mehrfach begegnen.
Im zweiten Buch ist in den §§ 241 bis 853 BGB das »Recht der Schuldverhältnisse« geregelt. Üblicherweise wird dieses Buch kurz als Schuldrecht bezeichnet. Diesbezüglich lässt sich wiederum differenzieren zwischen
dem
Allgemeinen Schuldrecht
und
dem
Besonderen Schuldrecht.
Die ersten sieben Abschnitte (also die §§ 241 bis 432 BGB) enthalten Regelungen, die unter dem Stichwort Allgemeines Schuldrecht zusammengefasst werden. Sollten Sie hier ein Déjà vu haben (oder einen Aha-Effekt), liegen Sie ganz richtig und haben bereits ein Prinzip des BGB erfasst, das sich vielfach widerspiegelt: Im Allgemeinen Schuldrecht finden sich ebenfalls Regelungen, die »vor die Klammer« gezogen wurden – hier allerdings nur für den Bereich des Schuldrechts, und zwar speziell für die ab § 433 geregelten »einzelnen Schuldverhältnisse« (demgegenüber beinhaltet der Allgemeine Teil des BGB umfassendere Regelungen für die weiteren Bücher des BGB, also das Sachen-, Familien- und Erbrecht).
Das im zweiten Buch des BGB geregelte Schuldrecht macht sich damit – wie schon das BGB mit dem Allgemeinen Teil – die Klammertechnik zunutze.
Hätten Sie eine Idee, was man für einzelne Schuldverhältnisse ganz allgemein vorab regeln sollte, könnte oder müsste? Der Gesetzgeber hat folgenden Regelungsbedarf gesehen:
Inhalt der Schuldverhältnisse
(ab § 241 BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(ab § 305 BGB)
Schuldverhältnisse aus Verträgen
(ab § 311 BGB)
Erlöschen von Schuldverhältnissen
(ab § 362 BGB)
Übertragung einer Forderung
(ab § 398 BGB)
Schuldübernahme
(ab § 414 BGB)
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
(ab § 420 BGB)
Wenn Sie Zeit und Interesse haben, vergleichen Sie doch die Punkte einmal mit dem Inhaltsverzeichnis dieses Buches. Entdecken Sie Berührungspunkte?
An das Allgemeine Schuldrecht schließen sich, wie schon erwähnt, in den §§ 433 bis 853 BGB Vorschriften zu einzelnen Schuldverhältnissen an. Das lässt sich unschwer der Überschrift zum achten Abschnitt entnehmen. Man nennt diesen Teil das Besondere Schuldrecht. Der Gesetzgeber hat dort einzelne Arten von Schuldverhältnissen aufgelistet (und das sind nicht wenige – fast so wie an einer Perlenschnur): Es beginnt mit dem Kauf (ab § 433 BGB) und endet mit den unerlaubten Handlungen (ab § 823 BGB). Die einzelnen Schuldverhältnisse lassen sich dabei in zwei Kategorien einordnen, und zwar in
Vertragliche Schuldverhältnisse
. Sie entstehen auf Basis einer rechtsgeschäftlichen Einigung zwischen den Parteien (eben dem Vertrag). Der Gesetzgeber hat insoweit im BGB einige häufig vorkommende Vertragstypen mit ihren jeweiligen charakteristischen Besonderheiten geregelt. Ihnen vermutlich geläufige Beispiele sind der Kauf (ab § 433 BGB), das Darlehen (ab § 488 BGB), die Schenkung (ab § 516 BGB), der Mietvertrag (ab § 535 BGB) oder die Leihe (ab § 598 BGB). Etwas weniger geläufiger sind Ihnen vielleicht der Dienstvertrag, der letztlich die Grundlage des Arbeitsvertrags darstellt (ab § 611 BGB, speziell zum Arbeitsvertrag siehe § 611a BGB), der Werkvertrag, wenn jemand ein Werk errichtet (ab § 631 BGB), oder der Gesellschaftsvertrag als Zusammenschluss mehrerer Personen (ab § 705 BGB) und viele weitere mehr. Genaueres zu den vertraglichen Schuldverhältnissen finden Sie übrigens in den folgenden Kapiteln.
Gesetzliche
Schuldverhältnisse.
Sie entstehen allein dadurch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden; eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gibt es nicht. Beispiele sind insoweit die Geschäftsführung ohne Auftrag (ab § 677 BGB), die ungerechtfertigte Bereicherung (ab § 812 BGB) und die unerlaubte Handlung (ab § 823 BGB). Die gesetzlichen Schuldverhältnisse lernen Sie genauer in
Kapitel 8
kennen.
Übrigens lässt sich hier schon wieder ein charakteristisches Merkmal für das Schuldrecht festhalten:
Kennzeichnend für das Schuldrecht ist nämlich, dass die daraus resultierenden Rechtsbeziehungen lediglich zwischen den beteiligten Personen wirken (sogenannte relative Rechte). Insofern unterscheidet sich das Schuldrecht von den im dritten Buch geregelten sachenrechtlichen Rechten (zum Beispiel Eigentum oder Besitz); sie sind von jedem zu beachten (sogenannte absolute Rechte).
Bei dem im dritten Buch in den §§ 854 bis 1296 BGB geregelten Sachenrecht stehen im Unterschied zum Schuldrecht nicht die Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Mittelpunkt. Vielmehr geht es um die rechtlichen Beziehungen zwischen Personen und Sachen. Das gilt für bewegliche Sachen (Mobilien) ebenso wie für Grundstücke (Immobilien). Sie können sich den Regelungsbereich des Sachenrechts gut einprägen, wenn Sie auf eine vielfach gebräuchliche Unterscheidung abstellen, die sich an folgenden Eckpunkten orientiert: Das Sachenrecht enthält
Regelungen, die den
sachenrechtlichen Ausgangszustand
betreffen (beispielsweise die Befugnisse des Eigentümers einer Sache), sowie
Regelungen, die auf den
sachenrechtlichen Ausgangszustand einwirken und ihn ändern
(beispielsweise die Übertragung von Eigentum).
Neben dem Eigentum und den daraus resultierenden Befugnissen als dem umfassendsten dinglichen Recht sind im Sachenrecht zudem die sogenannten beschränkt dinglichen Rechte geregelt. Sie geben dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit, eine Sache zu nutzen oder zu verwerten. Beispiele dafür sind die Hypothek (ab § 1113 BGB) oder die Grundschuld (ab § 1191 BGB). Mehr zu diesen und weiteren Sicherungsrechten erfahren Sie in Kapitel 11.
Das als »Familienrecht« bezeichnete vierte Buch enthält in den §§ 1297 bis 1921 BGB Regelungen zu den durch Ehe (ab § 1297 BGB) und Verwandtschaft (ab § 1589 BGB) miteinander verbundenen Personen. Des Weiteren finden Sie dort Vorschriften zu rechtlichen Beziehungen außerhalb von Ehe und Verwandtschaft speziell durch Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (ab § 1773 BGB). Da das Familienrecht gerade zu Beginn des Studiums nicht ganz so wichtig ist wie die zuerst genannten Bücher, wird es hier lediglich in Grundzügen vorgestellt.
Auch das Erbrecht spielt im Studium meist nur am Rande eine Rolle, weshalb es hier ebenfalls nur im Überblick behandelt wird. Sie finden Regelungen dazu im fünften Buch in den §§ 1922 bis 2385 BGB. Das Erbrecht regelt die vermögensrechtlichen Folgen, die mit dem Tod eines Menschen verbunden sind. Zentrale Aspekte sind hier unter anderem die Erbfolge (ab § 1922 BGB) sowie die rechtliche Stellung des Erben (ab § 1942 BGB).
In Abbildung 1.2 sehen Sie eine Übersicht zu den fünf Büchern des BGB.
Abbildung 1.2: BGB im Überblick
Sie wissen nunmehr, wie das BGB aufgebaut ist, und haben außerdem eine erste Vorstellung davon, was in den einzelnen Büchern des BGB jeweils geregelt ist. Damit können Sie bereits gezielter auf den einen oder anderen Aspekt zusteuern. Doch wo Sie schon einmal hier sind, nehmen Sie sich noch etwas Zeit und erfahren Sie gleich mehr zu ein paar weiteren grundlegenden Eckpunkten. Dabei geht es zunächst um Rechtssubjekte und Rechtsobjekte.
An mehreren Stellen war bereits von »Personen« die Rede. Sie können beispielsweise Rechtsgeschäfte (insbesondere Verträge) abschließen oder Eigentümer sein. Aber was sind »Personen« eigentlich rechtlich gesehen? Und wo würden Sie – nachdem Sie jetzt schon den Aufbau des BGB kennen – gegebenenfalls suchen? Wenn Ihnen dazu der Allgemeine Teil des BGB einfällt, liegen Sie vollkommen richtig. Die einschlägigen Regelungen finden sich gleich im ersten Abschnitt (ab § 1 BGB). Zu differenzieren ist insoweit zwischen
natürlichen Personen
und
juristischen Personen.
Das Privatrecht gilt für beide, für die natürlichen Personen ebenso wie für die juristischen Personen. Bei beiden handelt es sich um sogenannte Rechtssubjekte. Das Wichtige dabei: Solche Rechtssubjekte sind rechtsfähig.
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Bei dem Begriff »Personen« werden Sie vermutlich zunächst an Menschen denken wie »du und ich«. Das sind die sogenannten natürlichenPersonen. Sie sind – unabhängig vom Geschlecht, der Herkunft oder der Staatsangehörigkeit – mit Vollendung der Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB). Eine Geburt ist übrigens vollendet, sobald das lebende Kind auf der Welt ist. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Maßgeblich ist dabei allerdings nicht der Herz- oder Atemstillstand, sondern infolge der Weiterentwicklung der Medizintechnik das Erlöschen der Gehirnfunktionen (Hirntod).
Von der Rechtsfähigkeit abzugrenzen ist insbesondere die Geschäftsfähigkeit als die Fähigkeit, selbst wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen zu können. Dazu gibt es spezielle Regelungen ab § 104 BGB. Darüber hinaus gibt es noch die Deliktsfähigkeit. Dabei geht es darum, wer für eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB verantwortlich ist. Dazu enthalten die §§ 827 ff. BGB eigens Regelungen (siehe Kapitel 8).
Neben den natürlichen Personen kennt das BGB die juristischenPersonen. Sie sind ebenfalls rechtsfähig und können insoweit am Rechtsverkehr teilnehmen, das heißt, ebenso wie Menschen können sie zum Beispiel Beteiligte eines Kaufvertrags sein oder Eigentum haben. Regelungen zu den juristischen Personen finden sich ab § 21 BGB. Sie beziehen sich insbesondere auf die rechtsfähigen Vereine. Allerdings gibt es juristische Personen nicht von Natur aus. Sie entstehen vielmehr erst auf Grundlage eines Gesetzes. Von weitaus größerer Bedeutung als die Vereine sind dabei die außerhalb des BGB in anderen Gesetzen geregelten juristischen Personen. Dazu zählen Gesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) nach dem GmbH-Gesetz oder die Aktiengesellschaft (kurz: AG) nach dem Aktiengesetz. Keine juristische Person ist dagegen die im BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR). Sie ist jedoch in einem gewissen Umfang anerkanntermaßen teilrechtsfähig (Übrigens: Für 2023 ist für die GbR eine grundlegende Überarbeitung der Regelungen vorgesehen).
Juristische Personen des Privatrechts erlangen Rechtsfähigkeit mit Eintrag in das Vereinsregister (beim Verein) oder in das Handelsregister (bei der GmbH oder AG). Die Rechtsfähigkeit endet gegebenenfalls mit der Abwicklung und Auflösung der Gesellschaft (Liquidation).
Nicht nur Peter als natürliche Person kann also Vertragspartner eines Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrags sein, sondern ebenso eine GmbH oder eine AG (wenn Sie sich jetzt allerdings fragen, wie denn bitte schön eine GmbH Vertragspartner werden kann, haben Sie entweder die Möglichkeit, sich noch etwas zu gedulden, oder sich schon einmal unter dem Stichwort »Vertretung« in Kapitel 4 selbst schlau zu machen).
Während die Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sind, sind Rechtsobjekte Gegenstände, auf die sich solche Rechte und Pflichten beziehen können. Der Begriff »Gegenstand« selbst ist gesetzlich nicht definiert. Er ist weit zu fassen und enthält alles, was Objekt von Rechten sein kann. Unterteilen lässt sich der Oberbegriff »Gegenstand« in
körperliche
Gegenstände,
nicht körperliche
Gegenstände.
Wie sich aus § 90 BGB ergibt, handelt es sich bei einem körperlichen Gegenstand um eine Sache. Sachen sind von herausragender Bedeutung: Sie lassen sich (schuldrechtlich) kaufen und verkaufen, verleihen, vermieten, verschenken und anderes mehr. Man kann Sachen (sachenrechtlich) besitzen und/oder Eigentum daran haben und (erbrechtlich) einem anderen zukommen lassen. Sachen spielen also in unterschiedlichen Büchern des BGB eine Rolle.
Ein körperlicher Gegenstand ist jede räumlich abgrenzbare Materie – unabhängig von deren Aggregatzustand (feste, flüssige oder gasförmige Materie).
Nicht zu den Sachen gehören allerdings Tiere. Das stellt § 90a BGB ausdrücklich klar. Diese Regelung betont die Bedeutung von Tieren als Mitgeschöpfe, die damit von den Sachen zu unterscheiden sind. Im Kern ist das indes eher »Kosmetik«, denn rechtlich sind Tiere wie Sachen zu behandeln. Sie können also problemlos einen Kaufvertrag abschließen, der einen Hund oder ein Pferd zum Gegenstand hat, und entsprechend der sachenrechtlichen Vorschriften je nachdem auch das Eigentum an den Tieren übertragen oder übertragen bekommen.
Des Weiteren können Sie differenzieren zwischen
beweglichen Sachen
(auch Mobilien genannt),
unbeweglichen Sachen
(auch Immobilien genannt).
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