Nachbarschaftsrecht - Kathrin Gerber - E-Book

Nachbarschaftsrecht E-Book

Kathrin Gerber

0,0
23,99 €

-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.
Mehr erfahren.
Beschreibung

Hier erhalten Sie rechtssichere und leicht verständliche Antworten auf alle Fragen zum Nachbarschaftsrecht. Zwei erfahrene Rechtsexpertinnen und Beraterinnen von Haus + Grund München beschreiben, welche Rechte und Pflichten Nachbarn haben. Das Buch ist übersichtlich nach Themen geordnet: Baunachbarrecht, Geruchsbelästigung, Grenzverlauf, Lärm, Tierhaltung, Wegerecht etc. So können Sie sich schnell über Schlichtungsverfahren und ihren Ablauf informieren und bekommen praktische Unterstützung für alle Aufgaben und Probleme, die bei Streitigkeiten anfallen. Inhalte: - Wo beginnt und endet ein Grundstück? Häufige Probleme und ihre Lösungen - Das Baunachbarrecht - Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern - Ansprüche und Rechte bei Störungen - Das Schlichtungsverfahren und Hilfen zur Konfliktvermeidung - Neu in der 3. Auflage: Sondereigentum für Terrassen, Gartenflächen und Stellplätze, Ansprüche auf Elektro-Ladestationen, Barrierereduzierung und EinbruchschutzMit digitalen Extras: - Nachbarschaftsgesetze der Bundesländer - Musterbriefe 

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
MOBI

Seitenzahl: 323

Veröffentlichungsjahr: 2021

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



[7]Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumVorwort1 Überblick: Die wichtigsten Fragen und Antworten2 Ihre Rechte als Nachbar2.1 Privates Nachbarrecht2.2 Richterrecht 2.3 Das Wohnungseigentumsgesetz2.4 Öffentliches Nachbarrecht2.5 Polizei3 Mein Grundstück – dein Grundstück3.1 Das Eigentum am Grundstück3.1.1 Kranausleger 3.1.2 Ver- und Entsorgungsleitungen 3.1.3 Telekommunikationsleitungen3.1.4 Luftverkehr3.1.5 Hinweisschilder und Straßenbeleuchtung3.1.6 Straßenbahnoberleitungen3.2 Grundstücksgrenzen und Grenzverläufe3.2.1 Das Liegenschaftskataster 3.2.2 Grenzabmarkung 3.3 Grenzeinrichtungen3.3.1 Kosten3.3.2 Einverständnis beider Nachbarn3.3.3 Vorteilhafte Grenzeinrichtung3.3.4 Beseitigung3.4 Nachbarwand (Kommunmauer)3.4.1 Zustimmungspflicht des Nachbarn3.4.2 Lage vor Anbau des zweiten Hauses3.4.3 Lage nach Anbau des zweiten Gebäudes3.4.4 Was gilt nach Abriss eines Gebäudes?3.5 Grenzwand3.6 Einfriedungen 3.6.1 Bauordnungsrechtliche Vorschriften3.6.2 Straßen- und Wegerecht3.6.3 Naturschutzrecht3.6.4 Zäune in Wohnungseigentumsanlagen3.6.5 Muss ich mein Grundstück einfrieden? 3.6.6 Ortsübliche Einfriedung 3.6.7 Das können Sie tun: Aufforderung zur Beseitigung einer unzulässigen Einfriedung 3.6.8 Der kindersichere Gartenteich3.6.9 Stacheldrahtzaun 3.6.10 Sichtschutzzaun 3.6.11 Stützmauer3.7 Grunddienstbarkeiten 3.7.1 Inhalt einer Grunddienstbarkeit3.7.2 Nießbrauch ist keine Grunddienstbarkeit3.7.3 Kostenteilung3.7.4 Verlegung der Grunddienstbarkeit3.7.5 Behinderungen beim Ausüben der Grunddienstbarkeit3.7.6 Erlöschen der Grunddienstbarkeit3.7.7 Sonderfall: altrechtliche Grunddienstbarkeiten3.8 Geh- und Fahrtrecht3.8.1 Wer ist wofür zuständig?3.8.2 Ausübung des Wegerechts3.8.3 Änderung des Wegerechts3.8.4 Gewohnheitsrecht durch jahrzehntelange Duldung?3.9 Notwege und Notleitungen3.9.1 Notleitungsrecht3.9.2 Entschädigung3.9.3 Herstellungs- und Unterhaltungskosten3.9.4 Anspruch auf einen Notweg3.9.5 Fehlen einer notwendigen Verbindung3.9.6 Notwegrecht für Fahrzeuge?3.9.7 Ausschluss des Notwegrechts3.9.8 Das können Sie tun: Verlangen eines Notwegs3.10 Baulast3.11 Hammerschlags- und Leiterrecht3.11.1 Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts3.11.2 Schadensersatz und Nutzungsentschädigung3.11.3 Das können Sie tun: Anzeige des Hammerschlags- und Leiterrechts3.12 Betretungsrechte 3.13 Fenster- und Lichtrecht3.14 Gefahrdrohende Anlagen3.15 Gefahr des Gebäudeeinsturzes3.16 Grundstücksvertiefung3.17 Bodenerhöhungen3.18 Wasser vom Nachbargrundstück3.18.1 Wild abfließendes Wasser3.18.2 Traufwasser 3.18.3 Die sogenannte Einwirkung3.19 Räum- und Streupflicht 3.19.1 Wer muss räumen?3.19.2 Wann muss geräumt und gestreut werden?3.19.3 Übertragung der Räum- und Streupflichten 3.19.4 Haftung bei Unfällen3.20 Dachlawinen3.21 Sturmschäden3.21.1 Alte Bäume3.21.2 Bäume an öffentlichen Straßen3.21.3 Schäden durch herabfallende Gebäudeteile3.21.4 Welche Versicherung zahlt?4 Baunachbarrecht4.1 Die Baugenehmigung4.1.1 Die Landesbauordnungen der Bundesländer4.1.2 Bauplanungsrecht und Nachbarschutz4.1.3 Der Bauvorbescheid4.1.4 Zustimmung heißt Verzicht4.1.5 Abstandsflächen4.2 Das Widerspruchsrecht des Nachbarn4.3 Nachbarschützende Vorschriften4.3.1 Wo der Nachbarschutz nicht gilt4.3.2 Schäden durch Nachbars Bauarbeit4.4 Der Überbau4.4.1 Wann ist ein Überbau rechtswidrig?4.4.2 Das können Sie tun: Aufforderung zur Beseitigung eines Überbaus4.4.3 Der rechtmäßige Überbau4.4.4 Anspruch auf Entschädigung4.5 Energiesparmaßnahmen5 Pflanzenpracht in Nachbars Garten5.1 Gehölze5.1.1 Messung des Grenzabstands5.1.2 Was gilt für Stauden, Einjahresblumen und Bambus?5.2 Anspruch auf Rückschnitt und Beseitigung von Gehölzen5.2.1 Das können Sie tun: Fristsetzung bei Nichteinhaltung des Grenzabstands von Pflanzen5.2.2 Verjährung der Ansprüche5.2.3 Zulässige Höhen im Blick5.2.4 Beeinträchtigungen durch Schattenwurf 5.2.5 Baumschutz geht vor5.3 Bäume, Sträucher und Hecken als Grenzbepflanzung5.4 Überhängende Zweige5.4.1 Selbsthilferecht und Fristsetzung5.4.2 Anspruch auf Rückschnitt und Kostenerstattung 5.4.3 Verjährung der Ansprüche auf Rückschnitt5.4.4 Das können Sie tun: Fristsetzung bei Zweigüberwuchs5.5 Wild wuchernde Wurzeln5.5.1 Selbsthilferecht5.5.2 Anspruch auf Rückschnitt und Beseitigung von Schäden5.6 Laub und Nadeln5.7 Verwilderung und Unkrautsamen 5.8 Früchte5.9 Rankende Pflanzen6 Das (störende) Leben der anderen6.1 Lärm und Schallschutz6.1.1 Schallschutz in Mietshäusern6.1.2 Schnarchgeräusche6.1.3 Mietminderung wegen schlechter Schallisolierung6.2 Kinder6.3 Musik6.4 Partys6.5 Besuch6.6 Vermietung an Touristen6.7 Geräusche des alltäglichen Lebens6.7.1 Rasenmähen6.7.2 Toilettenspülung6.7.3 Baden und Duschen6.7.4 Streit und Sex6.8 Das können Sie bei Lärm aus der Nachbarwohnung tun6.8.1 Klärende Gespräche, Klage, Schadensersatz6.8.2 Lärmprotokoll6.9 Handwerker6.10 Tierhaltung6.10.1 Papageien, Tauben, Hühner und andere Vögel6.10.2 Hunde6.10.3 Das können Sie tun: Abmahnung bei Pflichtverletzungen durch den Mieter6.10.4 Katzen6.10.5 Kaninchen, Meerschweinchen6.10.6 Bienen6.10.7 Frösche6.10.8 Igel6.10.9 Kühe, Pferde und Schweine6.11 Lärm aus der Umgebung6.11.1 Gaststätten und Diskotheken6.11.2 Gewerbelärm6.11.3 Baulärm6.11.4 Verkehrslärm6.11.5 Bordell6.11.6 Pflegeheim6.11.7 Autistisches Kind6.11.8 Windenergieanlagen6.11.9 Sportlärm6.11.10 Garagentor6.11.11 Wärmepumpe6.11.12 Das können Sie bei Lärm aus der Umgebung tun6.12 Gerüche6.12.1 Grillen6.12.2 Kochen6.12.3 Dunstabzugshaube6.12.4 Wäschetrockner6.12.5 Gestank6.12.6 Zigarettenqualm6.12.7 Tierhaltung6.12.8 Kompost6.12.9 Ab wann wird ein Geruch zur Störung?6.13 Andere Störfaktoren6.13.1 Ungeziefer6.13.2 Frust- und Gartenzwerge6.13.3 Weiße Fassade und andere Blendungen6.13.4 Plakate6.14 Parabolantenne6.15 Störungen in Treppenhaus und Flur6.16 Videoüberwachung6.17 Mobilfunk6.18 Balkon6.18.1 Pflanzen und Markisen6.18.2 Wäsche6.18.3 Gesellige Runden auf dem Balkon6.19 Weihnachtsdekoration6.20 Rauchen6.21 Gewerbliche Nutzung6.22 Verkauf des Hauses7 Was gilt in Wohnungseigentumsanlagen?7.1 Mietrecht versus Wohnungseigentumsrecht7.2 Das Wohnungseigentumsgesetz nach der Reform7.3 Sondernutzungsrechte und Sondereigentum7.4 Grenzabstandsregelungen für Bäume, Sträucher und Hecken7.5 Stellplätze7.6 Bauliche Veränderungen7.7 Privilegierte Maßnahmen7.7.1 Barrierereduzierung 7.7.2 Elektromobilität7.7.3 Einbruchschutz 7.7.4 Glasfaserausbau7.8 Gartennutzung7.9 Schwimmbecken und Whirlpool 7.10 Grill- und Küchengerüche7.11 Kinder7.12 Gewerbliche Nutzung7.13 Gemeinschaftliche Einrichtungen7.14 Balkon7.14.1 Wäsche7.14.2 Begrünung7.14.3 Rauchen7.15 Musik7.16 Trittschall7.17 Tierhaltung7.18 Parabolantenne7.19 Videoüberwachung8 Ansprüche und Rechte bei Störungen des nachbarschaftlichen Miteinanders8.1 Ansprüche des Mieters8.2 Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft8.3 Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer8.4 Ansprüche des Vermieters gegen einen Störer8.5 Ansprüche unter Grundstücksnachbarn9 Das Schlichtungsverfahren 9.1 Wie man einen Streit vermeidet9.2 Wer ist Schlichter?9.3 Durchführung des Verfahrens10 Konfliktvermeidung durch Nachbarschaftspflege AbkürzungsverzeichnisStichwortverzeichnisDie AutorinnenArbeitshilfen Online
[1]

Hinweis zum Urheberrecht

Haufe Lexware GmbH & Co KG

[6]Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de/ abrufbar.

Print:

ISBN 978-3-648-14905-8

Bestell-Nr. 06773-0003

ePub:

ISBN 978-3-648-14906-5

Bestell-Nr. 06773-0102

ePDF:

ISBN 978-3-648-14907-2

Bestell-Nr. 06773-0152

Kathrin Gerber/Andrea Nasemann

Nachbarschaftsrecht

3., aktualisierte Auflage, April 2021

© 2021 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg

www.haufe.de

[email protected]

Bildnachweis (Cover): ©shutterstock

Produktmanagement: Jasmin Jallad

Lektorat: Cornelia Rüping, München

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

[15]Vorwort

Jedes Jahr landen rund 10.000 Streitfälle unter Nachbarn vor Gericht. Die strittigen Themen sind vielfältiger Natur: bellende Hunde, kreischende Kinder, das Grillfest mit Freunden, das Wirtshaus gegenüber mit lärmenden Gästen, die Ballettschule, der Neubau auf dem Nachbargrundstück, überhängende Zweige, übermäßiger Laubfall etc. In jedem Fall gibt es Menschen, die sich in ihrer Lebensführung und ihrer Lebensqualität beeinträchtigt fühlen, ja manchmal sogar in ihrer Gesundheit bedroht. Da liegen die Nerven schnell blank, Anwälte und Richter bekommen Arbeit. Fatal daran ist aber nicht nur die Tatsache, dass ein Streit vor Gericht Zeit und Geld kostet. Vielmehr gehen die streitigen Parteien nicht im Frieden auseinander, obwohl sie es als Nachbarn womöglich noch jahrelang miteinander aushalten müssen. Ein Schlichtungsverfahren kann hier die bessere Alternative sein, einen Streit beizulegen.

Doch nicht nur zum Schlichtungsverfahren erfahren Sie in diesem Ratgeber alles Wissenswerte. Es werden auch so grundsätzliche Fragen beantwortet wie die, wer oder was eigentlich ein Nachbar ist und was nachbarrechtlich gilt. Sich auf diesem Rechtsgebiet auszukennen ist nicht einfach, gibt es doch nicht nur zahlreiche landesrechtliche Nachbarschaftsgesetze, sondern auch viele unterschiedliche Rechtsquellen. Zudem haben Tausende von Fällen die Gerichte beschäftigt und dienen als Präzedenzfälle, an denen sich wieder andere Gerichte orientieren. Im Einzelfall gilt es also herauszufinden, ob es ähnliche Fälle wie den eigenen schon einmal gegeben hat und wie diese entschieden wurden. Letztlich jedoch muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden. Patentrezepte gibt es nicht.

Dieser Ratgeber stellt Gerichtsentscheidungen vor und gibt Hinweise für die Praxis, wie sich nachbarschaftliche Problemfälle am besten lösen lassen. Auch Musterbriefe, Abmahnschreiben und Kündigungsmuster sollen dem Leser Orientierung geben. Dabei geht es um das Nachbarrecht unter Mietern, zwischen Vermieter und Mieter, zwischen den Grundstücksnachbarn sowie zwischen Hauseigentümern und öffentlichen Anlagen und Betrieben. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Mit der Reform, die am 1.12.2020 in Kraft getreten ist, fand ein Systemwechsel statt: Die Rechtsbeziehungen in der Gemeinschaft wurden völlig neu geordnet. Nun ist gesetzlich geregelt, dass die zentrale Figur der Verband ist, also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, was natürlich Auswirkungen auf Streitigkeiten in einer Wohnungseigentumsanlage hat. Schließlich wird noch auf das Thema Soziale Nachbarschaften eingegangen, ein Konzept, das sich in Deutschland zunehmender Beliebtheit erfreut.

Viel Erfolg wünschen Ihnen

Kathrin Gerber und Andrea Nasemann

[17]1Überblick: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wer haftet bei Sturmschäden?

Richten vom Sturm entwurzelte oder geknickte Bäume Schäden auf dem Nachbargrundstück an, haftet der Eigentümer nur unter der ganz bestimmten Voraussetzung, dass er diese nachweislich verschuldet hat. Dies setzt voraus, dass es für ihn hätte erkennbar sein müssen, dass der Baum den nächsten Sturm nicht überstehen wird. Die Gerichte verlangen in diesem Fall, dass der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt, indem er seinen Baumbestand regelmäßig auf Krankheiten und Schäden überprüft. Näheres lesen Sie in Kapitel 3.21.

Was ist bei Zäunen und Hecken zu beachten?

Grundsätzlich kann niemand von Ihnen verlangen, dass Sie Ihr Grundstück einfrieden. Es ist allein Ihre Sache, wie Sie mit diesem verfahren. Ein Zaun darf ohne Abstand zum Nachbargrundstück direkt an der Grenze, aber noch auf eigenem Grund stehen. Nach den Bauordnungen der Länder ist ein Grenzabstand nur bei der Errichtung eines Gebäudes einzuhalten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine Hecke zum Nachbarn gepflanzt werden soll (siehe Kapitel 5).

Haben Nachbarn ein grundsätzliches Geh- und Fahrtrecht auf meinem Grundstück?

Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob für den hinterliegenden Nachbarn ein Geh- und Fahrtrecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde. Dann darf dieser Nachbar das andere Grundstück nicht nur befahren, sondern auch begehen, um zu seinem Grundstück zu gelangen. Ein Geh- und Fahrtrecht berechtigt allerdings nicht dazu, auf der in Anspruch genommenen Strecke ein Fahrzeug abzustellen, sei es zum Parken, Be- und Entladen, Reparieren oder Waschen. Ebenso wenig dürfen Gegenstände dort abgestellt werden. Mehr dazu lesen Sie in Kapitel 3.8.

Wie verhalte ich mich, wenn der Nachbar bauen möchte?

Viele Nachbarn fühlen sich unter Druck gesetzt, wenn der Nachbar seine Baupläne zum Unterschreiben vorlegt. Sie wollen das gutnachbarliche Verhältnis nicht belasten und unterschreiben deshalb blind. Häufig sind sie sich dabei nicht darüber im Klaren, dass sie sich später nicht mehr wehren können, wenn der bauende Nachbar die Abstandsflächen nicht eingehalten hat oder sich der Bau nicht in die vorhandene Bebauung einfügt und sie stört. Wie Sie taktisch klüger vorgehen und welche Auswirkungen es hat, wenn Sie nicht unterschreiben, erfahren Sie in Kapitel 4.

Was tun bei Lärm und Hellhörigkeit?

Ab wann sind Geräusche Lärm? Ab wann werden sie zu einer Beeinträchtigung, die man als Mieter eines Altbaus nicht mehr hinnehmen muss? Diese Frage kann nicht pauschal [18]beantwortet werden. Grundsätzlich kommt es darauf an, wie stark der Lärm ist. Auch auf die subjektive Empfindung und Empfindlichkeit des Nachbarn kommt es an sowie darauf, ob der Altbau genügend Schallschutz bietet oder nicht. Das wiederum hängt davon ab, ob zumindest die Schallschutzwerte eingehalten wurden, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes vorgeschrieben waren. Alle Antworten zum Thema Lärm finden Sie in Kapitel 6.

Wie oft darf man im Monat feiern?

Grundsätzlich gibt es kein verbrieftes Recht des Nachbarn, einmal im Monat lautstark zu feiern, immer aber muss auf die Nachtruhe der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Wann Nachbarn feiern dürfen und was erlaubt und verboten ist, erfahren Sie in Kapitel 6.4.

Darf auf dem Balkon gegrillt werden?

Die meisten Gerichte halten das Grillen auf dem Balkon für unzulässig. Wohnungseigentümer können es wegen der starken Geruchs- und Rauchentwicklung verbieten, zum Beispiel im Rahmen der Hausordnung. Ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt, muss man, egal ob im Mietshaus oder in der Eigentumswohnanlage, auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. So dürfen Sie etwa einmal pro Monat in einem Mehrfamilienhaus auf dem Balkon grillen, wenn die anderen Mieter 48 Stunden vorher darüber informiert wurden. Alles über das Grillen erfahren Sie in Kapitel 6.12.1.

Darf man Haustiere halten?

Das kommt ganz darauf an, wie die Juristen sagen. Grundsätzlich dürfen Haustiere gehalten werden, wenn dazu im Mietvertrag kein Passus enthalten ist. Bei ungewöhnlichen oder exotischen Tieren kann der Spaß aber aufhören: Sie müssen nicht gestattet werden. Ein generelles Verbot der Haltung von Haustieren ist dagegen nicht wirksam: Kleintiere, die weder Geräusche noch Gerüche produzieren, muss der Vermieter immer erlauben (mehr darüber in Kapitel 6.10).

Rechtsstreit oder Schlichtung – was ist besser?

Eine Streitschlichtung ist immer besser, da kosten-, zeit- und nervenschonender. In manchen Bundesländern ist sie sogar obligatorisch vor Anrufung des Gerichts vorgeschrieben. Alternative Streitlösungen bieten den Vorteil, dass es keine Gewinner und Verlierer gibt, sich also niemand bevorzugt oder zurückgesetzt fühlen kann. Bei einer Schlichtung besteht die Chance einer endgültigen Lösung, gerade weil beide Seiten daran mitarbeiten und ihnen diese nicht vom Richter aufgezwungen wird. Außerdem ist eine Einigung im Schiedsverfahren 30 Jahre gültig und wie ein Gerichtsurteil vollstreckbar. Alles andere zum Thema Schlichtungsverfahren finden Sie in Kapitel 9.

[19]2Ihre Rechte als Nachbar

Es gibt viele Gründe, sich über seine Rechte als Nachbar zu informieren. Allerdings sind die Fragen zum Nachbarrecht nicht in einem einzigen Gesetzbuch zusammengefasst, denn das Nachbarrecht ist vielseitig, was allein schon die Frage nach der Definition des Nachbarn deutlich macht. So kann ein Nachbar nämlich nicht nur der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks sein, sondern zum Beispiel auch ein Bewohner in einem Mietshaus oder ein Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage oder ein Gewerbebetrieb.

2.1Privates Nachbarrecht

Digitales Extra

Seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Jahr 1900 gilt das Nachbarrecht hauptsächlich als privates Recht. Einschlägige Vorschriften finden sich im BGB vor allem in den §§ 903 bis 924 und in § 1004. Viele Regelungsbereiche wurden dem Landesgesetzgeber überlassen. Dieser hat auch in fast allen Bundesländern, außer in Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht und ergänzende Nachbarrechtsgesetze erlassen, wobei in Bayern die Besonderheit gilt, das dort das Nachbarrecht in Art. 43 bis 54 AGBGB geregelt ist. Zum privaten Nachbarrecht zählt zum Beispiel der Fall des Nachbarn, der sich durch den Lärm der lautstarken Grillparty nebenan gestört fühlt.

2.2Richterrecht

Weder im BGB noch in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer sind allerdings sämtliche in der Praxis auftauchenden nachbarrechtlichen Fragen abschließend geregelt. So entscheiden die Gerichte im Einzelfall über nachbarrechtliche Rechtsstreitigkeiten. Dieses Verfahren wird Rechtsfortbildung genannt, weil so durch Richter und Gerichte Lücken in der Gesetzgebung geschlossen werden. Deshalb spricht man hierbei auch vom Richterrecht.

Um Konflikte zu lösen, die gesetzlich nicht geregelt sind, haben die Gerichte im Rahmen der Rechtsfortbildung das »nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis« entwickelt. Es beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, was bedeutet, dass Nachbarn auch dann aufeinander Rücksicht nehmen müssen, wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.

Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann zum Beispiel für das Hammerschlags- und Leiterrecht gelten. Dieses erlaubt einem Eigentümer, das Nachbargrundstück zu betreten, [20]um Reparaturarbeiten am eigenen Haus durchzuführen. Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist in den Nachbarrechtsgesetzen der meisten Bundesländer ausdrücklich geregelt. Wo gesetzliche Regelungen fehlen, wie in Bremen und Mecklenburg-Vorpommern, ergibt es sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Danach darf ein Nachbar auf dem benachbarten Grundstück ein Baugerüst aufstellen, um das eigene Gebäude auszubessern, zu verputzen oder zu streichen, wenn er andernfalls die Arbeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführen könnte (OLG Hamm, 2.12.1965, 5 U 132/65, NJW 1966, 599).

Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wird zum Beispiel auch zur Klärung der Frage herangezogen, ob fremde Katzen auf dem eigenen Grundstück zu dulden sind (Näheres hierzu siehe Kapitel 6.10.4).

Hinweis

Für privatrechtliche Streitigkeiten im Nachbarrecht sind die Zivilgerichte zuständig, also die Amtsgerichte (AG), Landgerichte (LG), Oberlandesgerichte (OLG) und der Bundesgerichtshof (BGH).

2.3Das Wohnungseigentumsgesetz

Für die Beziehungen von Wohnungseigentümern untereinander gelten die Bestimmungen des BGB und der Nachbarrechtsgesetze grundsätzlich nicht, sondern die speziellen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Allerdings sagen die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes nichts über die zulässige Höhe von Bäumen, Sträuchern und Hecken. In diesem Fall wenden die Gerichte die landesrechtlichen Regelungen über Abstände und Höhen an (BGH, 28.9.2007, V ZR 276/06, MDR 2008, 135).

2.4Öffentliches Nachbarrecht

Auch das öffentliche Recht gewinnt im Nachbarrecht immer mehr an Bedeutung. Öffentlich-rechtliche Vorschriften dienen nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern haben vielfach auch nachbarschützenden Charakter. Hierunter fallen zum Beispiel baurechtliche Vorschriften, die für Bauvorhaben einen Abstand zum Nachbargrundstück vorschreiben (siehe hierzu im Einzelnen Kapitel 4).

Für öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

[21]2.5Polizei

Grundsätzlich ist es nicht Sache der Polizei, Ihre privaten Rechte durchzusetzen. Diese müssen Sie notfalls vor Gericht einklagen. Aufgabe der Polizei ist es, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Werden zum Beispiel Hausbewohner durch Lärm beeinträchtigt, weil ein Nachbar mitten in der Nacht die Musikanlage auf volle Lautstärke dreht, kann die Polizei einschreiten, weil Lärmbelästigung der Nachbarschaft eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (Näheres zu Lärmbelästigung in Kapitel 6.1).

Bahnt sich ein Konflikt mit dem Nachbarn an, sollten Sie zunächst versuchen, ihn in einem sachlichen Gespräch zu klären. Ein solches Gespräch kann aber nur erfolgreich sein, wenn beide Nachbarn an einer konstruktiven Lösung interessiert sind. Sie sollten natürlich Ihre Interessen wahrnehmen, aber nicht in jedem Fall auf Ihr Recht pochen. Ein kleines Entgegenkommen beider Seiten an der richtigen Stelle kann möglicherweise einen langwierigen und unter Umständen kostspieligen Nachbarrechtstreit vermeiden.

[23]3Mein Grundstück – dein Grundstück

Zentrale Bedeutung im Nachbarrecht hat das Grundstück. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie rund ums Grundstück haben. Unter Grundstück versteht man einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Das Recht des Eigentümers an seinem Grundstück erstreckt sich dabei nicht nur auf den katastermäßig abgegrenzten Teil der Bodenoberfläche, sondern auch auf den Raum über und unter dieser (§ 905 Satz 1 BGB). Das Grundstück ist deshalb mehr als die reine Fläche, es ist eher ein Körper mit einem bestimmten Volumen, dessen Spitze unterhalb der Oberfläche mit dem Erdmittelpunkt zusammenfällt und das auch den Luftraum über der Erde erfasst.

3.1Das Eigentum am Grundstück

Eigentum nennt man das umfassende Recht, das die Rechtsordnung an einer Sache, zum Beispiel einem Grundstück, zulässt. Sie können als Eigentümer mit Ihrem Grundstück nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit dem nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 Satz 1 BGB). Sie können also Ihr Grundstück grundsätzlich nach Belieben veräußern oder belasten sowie bepflanzen und bebauen.

Grundsätzlich erstreckt sich das Eigentum auch auf den Erdkörper unter der Erdoberfläche. Allerdings sind folgende Dinge davon ausgenommen:

Grundwasser: Das Eigentum des Grundstückseigentümers am Erdkörper unter der Oberfläche umfasst nicht das Quell- und Grundwasser. Die Nutzungsbefugnisse bestimmen sich vielmehr nach dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen. Wollen Sie zum Beispiel Grundwasser zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe zum Heizen nutzen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Gleiches gilt für Brunnenbohrungen.Bergfreie Bodenschätze: Die in § 3 Bundesberggesetz aufgezählten bergfreien Bodenschätze gehören ebenfalls nicht dem Grundstückseigentümer. Hierzu gehören unter anderem Kohle- und Erdölvorkommen sowie wertvolle Minerale wie Gold, Silber, Eisen und Kupfer. Wer solche Bodenschätze auf seinem Grundbesitz findet und abbauen will, benötigt eine bergrechtliche Bewilligung.

Der Grundsatz, dass Sie mit Ihrem Eigentum machen können, was Sie wollen und jedes Einwirken darauf verbieten können, besteht allerdings nicht schrankenlos. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie Einwirkungen dulden, etwa wenn diese in großer Höhe oder Tiefe geschehen.

[24]Sie können sich als Eigentümer grundsätzlich sowohl gegen Beeinträchtigungen des Luftraums über Ihrem Grundstück als auch des Erdreichs darunter zur Wehr setzen, es sei denn, die Einwirkungen erfolgen in solcher Höhe oder Tiefe, dass Sie praktisch nicht beeinträchtigt werden. Bei der Frage, ob eine nicht zu duldende Beeinträchtigung vorliegt, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Dabei spielen auch die örtlichen Verhältnisse eine Rolle (OLG Düsseldorf, 26.2.2007, 9 W 105/06, NJW 2007, 582).

3.1.1Kranausleger

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Nachbar das Überschwenken eines Kranauslegers, der vorübergehend für auf dem angrenzenden Grundstück durchzuführende Arbeiten benötigt wird, nicht verbieten kann. Für eine Beeinträchtigung reicht zwar aus, dass durch das Überschwenken des Auslegers der Berechtigte sich gefährdet oder belästigt fühlen kann. Solch eine subjektive Einschätzung einer Gefahr ist aber nicht gegeben, wenn mit dem Schwenkarm keine Lasten über das Nachbargrundstück transportiert werden. Allein den Schwenkarm als Gefahrenquelle zu betrachten, genügt nach dem OLG Düsseldorf nicht (26.2.2007, 9 W 105/06, NJW 2007, 582).

Hingegen muss der Nachbar nach einer früheren Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht dulden, dass ein Bauunternehmer einen auf seinem Betriebsgrundstück dauerhaft installierten Baukran gewerblich nutzt und mit dessen Ausleger ständig Lasten über das Nachbargrundstück in einer Höhe bis zu 4,95 m transportiert (9.8.1989, 9 U 36/89, NJW-RR 1989, 1421).

Ist erkennbar, dass der Kran als solcher mangels hinreichender technischer Absicherung eine Gefahrenquelle darstellt, wird der Nachbar selbst dann Unterlassung verlangen können, wenn keine Lasten transportiert werden. In diesem Fall kommt es auf die vom Kran selbst ausgehende Gefahr an.

Wird ein Kran zu Bau-, Reparatur- oder Renovierungsarbeiten vorübergehend eingesetzt, kann dies durch das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht (siehe Kapitel 3.11) erlaubt sein.

Beispiel

Bei in Hanglage gelegenen benachbarten Grundstücken mussten Betonanker zur statischen Sicherung einer tiefer gelegenen Baugrube unterhalb der Grundstücksfläche des höher gelegenen Grundstücks verlegt werden und sollten auf Dauer dort bleiben. Die Betonanker befanden sich circa 13 bis 16 m unterhalb der Bodenplatte des höher gelegenen Hauses. Dies konnte nach Meinung des OLG Stuttgart keine Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung haben, weshalb dann auch keine unstatthafte Beeinträchtigung vorlag (2.12.1993, 7 U 23/93, NJW 1994, 739).

[25]3.1.2Ver- und Entsorgungsleitungen

Sie müssen als Anschlussnehmer das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen für Strom, Gas, Wasser und Fernwärme durch Ihr Grundstück nach folgenden Verordnungen dulden:

Niederspannungsanschlussverordnung vom 1.11.2006 (BGBl. I, S. 2477),Niederdruckanschlussverordnung vom 1.11.2006 (BGBl. I, S. 2477),Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.6.1980 (BGBl. I, S. 750),Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20.6.1980 (BGBI. I, S. 742).

Hinweis

Die Duldungspflicht besteht nur zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Eigentümer, wenn dieser selbst als Kunde auftritt. Ihr Nachbar kann dagegen für sich kein Recht aus den Verordnungen herleiten, dass Leitungen über Ihr Grundstück bis zu ihm verlegt werden dürfen.

3.1.3Telekommunikationsleitungen

Sie dürfen als Grundstückseigentümer nach § 76 Telekommunikationsgesetz den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom AG oder anderer Netzbetreiber auf Ihrem Grundstück nicht verbieten, wenn

auf dem Grundstück bereits eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und dadurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht noch mehr eingeschränkt wird oderdas Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

3.1.4Luftverkehr

In § 1 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz ist der Grundsatz der Freiheit des Luftraums geregelt. Sie sind somit als Eigentümer nicht berechtigt, das Überfliegen Ihres Grundstücks durch Luftfahrzeuge zu verbieten.

3.1.5Hinweisschilder und Straßenbeleuchtung

§ 126 Baugesetzbuch begründet die gesetzliche Duldungspflicht des Eigentümers für das Anbringen technischer Vorrichtungen für Straßenbeleuchtung sowie Hinweis- und Straßenschilder auf seinem Grundstück.

[26]3.1.6Straßenbahnoberleitungen

Ebenfalls muss der Eigentümer es dulden, dass technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Bau von Straßenbahnen auf seinem Grundstück errichtet werden (§ 32 Personenbeförderungsgesetz).

3.2Grundstücksgrenzen und Grenzverläufe

Will ein Grundstückseigentümer einen Zaun errichten oder eine Garage an die Grenze bauen, taucht nicht selten die Frage auf, wo genau diese Grenze verläuft. Schließlich hängen hiervon Umfang und wirtschaftlicher Wert des Grundstücks ab. Unter Grundstücksgrenzen versteht man gedachte Linien, die ein Grundstück als einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche von einem anderen trennen.

3.2.1Das Liegenschaftskataster

Zentrale Bedeutung bei der Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen sowie deren Abmarkung mit Grenzzeichen kommt dem Liegenschaftskataster zu. Jedes Bundesland verfügt über ein solches Kataster. Darin sind sämtliche Grundstücke und Gebäude des Bundeslandes im automatisierten Liegenschaftsbuch beschrieben und in der digitalen Flurkarte grafisch dargestellt. Es dient zugleich für die Grundbücher als amtliches Grundstücksverzeichnis. Zuständig für die Führung des Liegenschaftskatasters sind die Kataster- und Vermessungsbehörden der Länder. Der Grundbesitz ist im Liegenschaftskataster in Flurstücken, auch Katastergrundstück oder Parzelle genannt, erfasst. Die Grenzen eines Flurstücks entsprechen nicht notwendigerweise den Grundstücksgrenzen. Ein Grundstück kann sowohl aus einem als auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Alle Flurstücke sind im Liegenschaftskataster mit einer Flurstücknummer registriert. Das Liegenschaftskataster ist ferner nach Gemarkungen gegliedert. Flurstücknummer und Gemarkungsbezeichnung jeden Grundstücks finden sich auch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts.

Hinweis

Nachdem Sie Flurstücknummer und Gemarkungsbezeichnung aus dem Grundbuch erfahren haben, können Sie anhand dieser Daten Lage und Grenzverlauf Ihres Grundstücks im Liegenschaftskataster feststellen.

3.2.2Grenzabmarkung

Finden Sie an Ihrer Grundstücksgrenze Grenzsteine nicht mehr und wollen Sie die Grenze wieder dokumentieren lassen, muss sich Ihr Nachbar an den hierfür anfallenden Kosten [27]beteiligen. Er kann nicht einwenden, die Wiederherstellung der Grenzzeichen sei überflüssig, weil der Grenzverlauf ohnehin bekannt und unstrittig ist. Denn bei der Abmarkung geht es gerade nicht um die Ermittlung einer strittigen Grenze, sondern lediglich um die Sicherung eines unstreitigen Grenzverlaufs durch die Errichtung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen. Diese können zum Beispiel durch Bodenbewegungen verrückt oder im Lauf der Zeit unkenntlich geworden sein (§ 919 Abs. 1 BGB). Als Grenzabmarkungen verwendet werden Grenzsteine, Kunststoffmarken, Eisenrohre, Metallbolzen, Meißelzeichen, Grenznägel und Grenzpfähle. So sind die Grenzen des Ortes für jeden klar erkennbar. Herrscht dagegen Streit über die Grenzverhältnisse, müssen diese erst durch eine Grenzscheidungsklage geklärt werden (siehe unten).

ACHTUNG

Entspricht die abgemarkte Grenze nicht den wirklichen Eigentumsverhältnissen, bewirkt dies keine Änderung des Umfangs Ihres Eigentums. Die Abmarkung schafft aber ein Beweismittel für den korrekten Grenzverlauf. Wer sich darauf beruft, dass die Grenze falsch abgemarkt ist, muss selbst sein Eigentum an dem von ihm beanspruchten Grenzstreifen beweisen.

Privatrechtlicher Abmarkungsanspruch

Jeder Eigentümer eines Grundstücks kann vom Eigentümer des benachbarten Grundstücks verlangen, dass er bei der Abmarkung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen mitwirkt (§ 919 Abs. 1 BGB).

Öffentlich-rechtliche Abmarkungspflicht

Nicht immer bleibt es allerdings den Eigentümern überlassen, ob sie die Abmarkung der Grenze durchführen. In den Kataster-, Vermessungs- beziehungsweise Abmarkungsgesetzen einiger Bundesländer sind besondere Abmarkungspflichten geregelt. Besteht eine solche Abmarkungspflicht, kann die Abmarkung bereits durch Antrag eines Grundstückseigentümers an die Vermessungsbehörde eingeleitet und auch gegen den Widerspruch des Nachbarn durchgeführt werden.

Abmarkungsverfahren und -protokoll

Art und Verfahren der Abmarkung richtet sich nach den Landesgesetzen der Bundesländer oder, fehlen solche, nach der Ortsüblichkeit (§ 919 Abs. 2 BGB). Zuständig für die Abmarkung sind die Vermessungsbehörden. In vielen Fällen wird auf Antrag eines Grundstückseigentümers in einem allen Beteiligten vorher angekündigten Ortstermin der Grenzverlauf vor Ort eingemessen, mit Grenzzeichen markiert und in einem Abmarkungsprotokoll dokumentiert, das beide Grundstückseigentümer zu unterschreiben haben.

Die gegenüber der Vermessungsbehörde anfallenden Kosten richten sich nach den Kostenregelungen der jeweiligen Bundesländer.

[28]ACHTUNG

Durch Ihre Unterschrift unter das Abmarkungsprotokoll erkennen die Grundstückseigentümer in der Regel nicht nur die Ordnungsmäßigkeit des Abmarkungsprotokolls an, sondern einigen sich auch auf einen bestimmten Grenzverlauf. Das Abmarkungsprotokoll hat die Wirkung eines Grenzfeststellungsvertrags (siehe unten).

Duldungspflicht des Eigentümers

Grundstückseigentümer oder diejenigen, denen die Nutzung des Grundstücks überlassen ist, nämlich Mieter oder Pächter, müssen die zur Abmarkung notwendigen Maßnahmen dulden, zum Beispiel das Betreten des Grundstücks. Sie tragen auch dafür Sorge, dass Grenzzeichen erhalten bleiben. Wer Grenzzeichen vorsätzlich beseitigt, an eine andere Stelle verrückt oder beschädigt, macht sich strafbar oder begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit.

Wer trägt die Kosten?

Sowohl beim privatrechtlichen Abmarkungsanspruch als auch bei einer öffentlich-rechtlichen Abmarkungspflicht, haben die Nachbarn die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen, wenn keine besonderen Gründe für eine abweichende Kostenregelung vorliegen (§ 919 Abs. 3 BGB). Solche besonderen Gründe können zum Beispiel abweichende vertragliche Vereinbarungen sein. Ferner muss der Nachbar die Kosten etwa dann alleine tragen, wenn er das Grenzzeichen vorsätzlich oder fahrlässig entfernt oder verrückt hat (§ 823 BGB).

Hiervon zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Kostenübernahme gegenüber dem Vermessungsamt. Diese trifft meistens den Antragsteller, der die Abmarkungsarbeiten veranlasst hat. Dieser kann sich dann aber in der Regel die Hälfte der Kosten vom Nachbarn wiederholen.

Grenzverlauf

Sind Nachbarn unterschiedlicher Meinung, wo genau die Grenze verläuft, stehen ihnen verschiedene Möglichkeiten offen, sich zu einigen. So kann ein Grenzfeststellungsvertrag geschlossen werden oder man geht vor Gericht, wo es zu einer Eigentums- beziehungsweise Grenzscheidungsklage kommt.

Hinweis

Sie können einen Streit über den Grenzverlauf endgültig beilegen, wenn Sie sich mit Ihrem Nachbarn über den Grenzverlauf in einem Grenzfeststellungsvertrag gütlich einigen. Dazu erkennen Sie eine vom Vermessungsamt ermittelte Grenze als bindend an. So lässt sich ein langwieriger und kostspieliger Rechtsstreit vermeiden. Ein solcher Vertrag kann bereits dadurch zustande kommen, dass alle beteiligten Nachbarn das Abmarkungsprotokoll als Ergebnis eines behördlichen Abmarkungsverfahrens unterschreiben und dadurch die Grenzen anerkennen. Werden mit dem Grenzfeststellungsvertrag Eigentumsflächen übertragen, muss der Vertrag zusätzlich notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB).

[29]Eigentumsklage

Beansprucht ein Eigentümer einen vom Nachbarn genutzten Grenzstreifen, kann er Klage auf Herausgabe der strittigen Fläche erheben (§ 985 BGB) und die Unterlassung der Nutzung dieser Fläche verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist allerdings, dass er sein Eigentum an der strittigen Fläche beweisen kann. Gute Karten hat er dann, wenn sich die von ihm behauptete Grenzlinie aus dem Liegenschaftskataster ergibt. In diesem Fall nehmen die Gerichte zunächst an, dass diese richtig ist (§ 891 BGB). Übrigens auch dann, wenn Zaungrenzen tatsächlich anders verlaufen (BGH, 2.12.2005, V ZR 11/05, MDR 2006, 923; OLG Hamm, 5.6.2014, I-5 U 207/13, MDR 2014, 1251).

Grenzscheidungsklage

Ist der Grenzverlauf streitig, beansprucht also jeder Nachbar das Eigentum an einem strittigen Grenzstreifen für sich, ohne dass einer von ihnen sein Eigentum daran nachweisen könnte, bleibt die Grenzscheidungsklage. Man spricht in diesem Fall von Grenzverwirrung (§ 920 BGB). Eine solche Klage zielt auf richterliche Feststellung des Grenzverlaufs ab. Bei der Bestimmung der Grundstücksgrenze orientiert sich der Richter vor allem daran, wer die streitige Grundstücksfläche bisher tatsächlich genutzt hat (BGH, 24.1.2008, IX ZR 216/06, NJW-RR 2008, 610).

3.3Grenzeinrichtungen

Erstrecken sich Zäune, Zufahrten oder andere Dinge, die zum Vorteil beider Grundstücke dienen, ganz oder zumindest teilweise über die Grenze zweier Grundstücke, spricht man von Grenzeinrichtungen.

3.3.1Kosten

Die Nachbarn dürfen die Grenzeinrichtung gemeinsam nutzen und müssen natürlich auch die Kosten gemeinsam tragen, um diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt etwa für das Verputzen einer Mauer, das Pflegen einer Hecke oder das Mähen eines Grenzrains. Entstehen Aufwendungen allerdings ausschließlich infolge der Benutzung durch einen Nachbarn, muss dieser die Kosten alleine tragen. Dies gilt ebenfalls für Reparaturkosten, die anfallen, wenn ein Nachbar die Einrichtung beschädigt hat.

3.3.2Einverständnis beider Nachbarn

Eine Grenzeinrichtung kann überhaupt nur mit Zustimmung des Nachbarn entstehen. Die wird allerdings schon dann als gegeben angesehen, wenn sich der Nachbar an der Errichtung oder Nutzung der Grenzeinrichtung beteiligt hat. Kann nach Jahrzehnten nicht mehr [30]festgestellt werden, wer die Grenzanlage errichtet hat, nehmen die Gerichte zunächst einmal an, dass beide Nachbarn damals einverstanden waren. Verlangt der Nachbar nun die Beseitigung, muss er beweisen, dass das Gegenteil der Fall war.

ACHTUNG

Eine Grenzeinrichtung darf grundsätzlich nur mit Einverständnis beider Nachbarn verändert oder beseitigt werden.

Beispiele für gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen sind:

Nachbarwand, auch Giebel- oder Kommunmauer genannt (Näheres hierzu in Kapitel 3.4),auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Zäune, Gartenmauern oder Anpflanzungen wie Hecken,auf der Grenze liegende Zufahrtswege zur Garage,gemeinsame Dachrinnen und Dachtraufen,Sichtblenden im Terrassenbereich auf den Grundstücksgrenzen zwischen Doppel- und Reihenhäusern,Zwischenräume zwischen zwei benachbarten Gebäuden, sogenannte enge Reihen,Gräben und Wälle,Raine zwischen benachbarten Äckern.

Es reicht schon aus, wenn sich die Einrichtung nur zum Teil über die Grenze erstreckt. So ist zum Beispiel eine Mauer insgesamt als Grenzeinrichtung anzusehen, wenn sie nur mit etwa der Hälfte ihrer Länge von der Grenzlinie geschnitten wird und im Übrigen vollständig auf einem der aneinandergrenzenden Grundstücke verläuft (LG Aachen, 20.3.1998, 5 S 330/97, MDR 1998, 591). Eine Hecke ist insgesamt eine Grenzeinrichtung, wenn nur einige Stämme der Heckenpflanzen dort, wo sie aus dem Boden heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden (BGH, 15.10.1999, V ZR 77/99, WM 2000, 146).

Wird die Genehmigung eines Bauvorhabens vom Einverständnis des Nachbarn mit einer gemeinsamen Zufahrt abhängig gemacht und haben die Nachbarn die betreffenden Planzeichnungen unterschrieben, gilt dies als vertragliche Vereinbarung über die Anlage einer gemeinsamen Zufahrt auf der Grundstücksgrenze. Damit ist eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung entstanden (LG Zweibrücken, 26.9.1995, 3 S 205/95, MDR 1996, 46).

Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient. Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen (BGH, 7.3.2003, V ZR 11/02, MDR 2003, 681).

[31]Anders verhält es sich mit Zäunen, die nicht einmal teilweise auf der Grenzlinie stehen, sondern lediglich entlang der Grenze, aber ganz auf eigenem Grund. Dann handelt es sich um keine Grenzanlage. Entfernt der Eigentümer irgendwann den Zaun, so hat der Nachbar keinen Anspruch auf dessen Wiederherstellung (LG Bochum, 17.3.1992, 9 S 497/91, MDR 1992, 677). Allerdings kann sich eine Verpflichtung zur Einfriedung aus dem Nachbarrecht der Bundesländer ergeben (siehe auch Kapitel 3.6).

3.3.3Vorteilhafte Grenzeinrichtung

Es handelt sich nur dann um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung, wenn sie für beide Grundstücke vorteilhaft ist. Ein solcher Vorteil kann zum Beispiel in der Sichtschutzfunktion einer Hecke liegen oder in der Möglichkeit, einen gemeinsamen Weg als Zufahrt zu verwenden. Gebraucht nur einer der Nachbarn eine auf beiden Grundstücken befindliche Fläche als Zufahrt, der andere jedoch gar nicht oder nicht in relevantem Umfang, dient die Fläche nur dem Vorteil desjenigen, der sie als Zufahrt nutzt. In diesem Fall verliert die Einrichtung ihren Status als gemeinschaftliche Grenzeinrichtung (OLG Saarbrücken, 15.3.2006, 1 U 311/05, MDR 2006, 1166).

3.3.4Beseitigung

Ein Nachbar darf eine Grenzeinrichtung nicht ohne Zustimmung des anderen beseitigen oder verändern. Dies gilt auch für Teile der Grenzeinrichtung, die sich nur auf seinem eigenen Grundstück befinden (§ 922 Satz 3 BGB). Tut er es trotzdem, kann der andere Nachbar die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). So darf zum Beispiel ein Grundeigentümer nicht die nur auf seinem Grund und Boden stehenden Pflanzen einer als Grenzanlage angelegten Thujenhecke entfernen (LG Gießen, 13.7.1994, 1 S 163/94, MDR 1995, 41).

Beispiele

Es darf kein zweiter Zaun vor dem Grenzzaun errichtet werden, wenn dadurch dessen Erscheinungsbild verändert wird (BGH, 20.10.2017, V ZR 42/17). In dem zugrunde liegenden Fall werden zwei benachbarte Grundstücke durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von etwa 1 m getrennt, der in seinem Verlauf die Grundstücksgrenze schneidet. Der Mieter des beklagten Grundstückseigentümers errichtete unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun ohne Zustimmung der Nachbarn einen Holzflechtzaun mit einer Höhe von 1,80 m. Dieser stand vollumfänglich auf dem Grundstück des Beklagten und hatte keine Verbindung zum Maschendrahtzaun. Der Holzflechtzaun muss beseitigt werden (§ 922 Satz 3, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB), entschied der BGH. Denn bei dem Maschendrahtzaun handelt es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne von §§ 921, 922 BGB, die nicht ohne Zustimmung des Nachbarn verändert werden darf. Dies gilt auch dann, wenn lediglich das Erscheinungsbild der Grenzeinrichtung verändert wird. Mit dem niedrigen Maschen[32]drahtzaun ist eine verhältnismäßig unauffällige Art der Markierung der Grundstücksgrenze verbunden, während sich der nun unmittelbar anschließende 1,80 m hohe Holzflechtzaun auf dem Grundstück des Beklagten als eine besonders markante Abgrenzung darstellt. Ebenso verurteilte das LG Darmstadt einen Grundstückseigentümer zum Rückbau des neu errichteten Metallzauns. Er hatte auf seinem Grundstück ohne Zustimmung des Nachbarn in etwa 10 cm Entfernung zu dem seit 1972 vorhandenen 85 cm hohen Maschendrahtzaun einen neuen 2 m hohen Metallzaun errichtet. Außerdem hatte er über eine Länge von 6 m eine Kunststoffplane am neuen Zaun befestigt. Der streitgegenständliche Metallzaun beeinträchtige den Maschendrahtzaun als Grenzeinrichtung jedenfalls in optisch-ästhetischen Gesichtspunkten wesentlich. Im Gegensatz zum dem niedrigen Maschendrahtzaun stelle der 2 m hohe Metallzaun eine besonders markante Abgrenzung zum Grundstück des Nachbarn dar, wie sich insbesondere auch aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe. Der Metallzaun nehme dem Maschendrahtzaun seine Grenzscheidefunktion, der Maschendrahtzaun werde praktisch funktionslos (LG Darmstadt, 16.11.2020, 26 O 214/20). Deshalb müsse der neue Metallzaun entfernt werden.

3.4Nachbarwand (Kommunmauer)

Nachbarwand, auch halbscheidige Giebel- oder Kommunmauer genannt, nennt man eine auf der Grundstücksgrenze errichtete gemeinsame Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder noch zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand dient oder dienen soll.

Abb. 1: Beispiel für eine Nachbarwand oder Kommunmauer

In den Nachkriegsjahren wurden vielfach zwei benachbarte Häuser mangels Baumaterial mit einer auf der Grenze stehenden gemeinsamen Nachbarwand erbaut. Die Hausmauer des zuerst Bauenden wurde meist hälftig auf dem angrenzenden Grundstück errichtet. Bei späterer Bebauung des Nachbargrundstücks konnte der Nachbar sein Bauwerk unmittelbar an die vorhandene Wand anfügen. Diese Bautechnik wird heute praktisch nicht mehr angewendet.

[33]Vorschriften über Nachbarwände finden sich in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Keine oder nur lückenhafte Regelungen existieren in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen.

3.4.1Zustimmungspflicht des Nachbarn

Weil die Nachbarwand teilweise auf dem angrenzenden Grundstück steht, darf sie nur gebaut werden, wenn der Nachbar zustimmt. Wird dieser nicht gefragt, handelt es sich um einen Grenzüberbau und der Rückbau kann gefordert werden.

ACHTUNG

Halten Sie die Zustimmung beider Nachbarn über die Errichtung einer Nachbarwand immer schriftlich fest, um eventuelle spätere Streitigkeiten schnell beilegen zu können. Nutzung und Unterhalt der Wand richten sich derweil nach den jeweiligen Eigentumsverhältnissen. Dabei ist zwischen dem Zeitraum vor und nach dem Anbau des zweiten Hauserbauers zu unterscheiden.

3.4.2Lage vor Anbau des zweiten Hauses

Wer als Erster das Gebäude mit der Nachbarwand mit Zustimmung des Nachbarn errichtet, wird automatisch deren Alleineigentümer. In diesem Fall ist und bleibt die Mauer wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (BGH, 23.2.1990, V ZR 231/88, NJW 1990, 1791). Das Gleiche gilt, wenn der Nachbar zwar nicht gefragt wurde, aber der Ersterbauer die Wand nur unbeabsichtigt oder lediglich leicht fahrlässig auch auf fremden Grund gesetzt hat. In diesem Fall spricht man von einem entschuldigten Überbau (BGH, 22.2.1974, V ZR 103/73, NJW 1974, 794).

Weil dem Ersterbauer die Nachbarwand gehört, sind sowohl die Kosten der Errichtung als auch die Unterhaltung seine Sache. Deshalb darf er die Mauer auch alleine nutzen und etwa als Reklamefläche vermieten.

3.4.3Lage nach Anbau des zweiten Gebäudes

Baut der Nachbar an die Nachbarwand an, erwirbt er Miteigentum. Die Mauer wird durch die Einbeziehung in den Bau des Nachbarn wesentlicher Bestandteil des angebauten Gebäudes, wodurch ein sogenanntes ideelles Miteigentum nach Bruchteilen entsteht (BGH, [34]