33,99 €
In diesem Buch erfahren Sie detailliert, wie Sie Angebote einholen, Rechnungen prüfen und welche Gewährleistungspflichten Sie kennen müssen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Autorinnen begleiten Vermieter und Eigentümer von der Handwerkersuche bis zur Endabnahme und zeigen auf, wie sie Ärger und Streitigkeiten mit Handwerkern vermeiden. Inhalt: - Vorbereitung - Angebot und Ausschreibung. - Beauftragung - auf einen Handwerker festlegen. - Kontrolle - die Beobachtung der Umsetzung. - Abnahme - die Handwerkerleistungen prüfen. - Bezahlung - die Rechnung begleichen. - Mängel - das Haus untersuchen. - Energie - Sparen für Ökologie und Ökonomie.Arbeitshilfen online: - Rechtssichere Formulare, Musterbriefe und Gesetze.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 241
Veröffentlichungsjahr: 2017
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Kathrin Gerber/Andrea Nasemann Sicherer Umgang mit Handwerkern1. Auflage 2017
© 2017, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg [email protected]: Jasmin Jallad
Lektorat: Text und Design Jutta Cram, Augsburg Satz: Reemers Publishing Services GmbH, Krefeld Umschlag: RED GmbH, Krailling Druck: BELTZ Bad Langensalza GmbH, Bad Langensalza
Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie der Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, vorbehalten.
Streit mit Handwerkern – wer kennt das nicht? Egal ob es um defekte Gerätschaften im Haus geht, einen Anbau oder eine Modernisierung: Wer den falschen Handwerker auswählt, kann sich viel Ärger einhandeln. Deshalb kommt es auf den sicheren Umgang mit Handwerkern an. Wer hier seine Rechte kennt, ist auf der sicheren Seite. Der Band behandelt daher alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Handwerkerleistung: Angebote einholen und vergleichen, den Vertrag richtig abfassen, Handwerkerrechnungen überprüfen, Mängel richtig reklamieren. Schließlich geht es auch darum, wie Streitigkeiten mit Handwerkern beigelegt werden können.[2]
Aber auch wer sich ein Haus oder eine Eigentumswohnung vom Bauträger kauft, sollte sich schlaumachen und Fallstricke im Vertrag erkennen und vermeiden. Wer ein Architektenhaus bauen will, sollte ebenfalls seine Rechte kennen.
Schließlich gibt es auch Rechtsfragen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen zu beachten, ebenso im Mietverhältnis, wenn der Vermieter modernisiert oder Probleme mit Schimmel auftreten. Wohnungseigentümer müssen ebenfalls auf Regeln achten, wenn sie im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum Mängel beheben wollen.
Handwerkerkosten können auch die Steuerlast senken – dieser Ratgeber sagt Ihnen, wie es geht.
Am Ende finden Sie das neue Bauvertragsrecht mit all seinen Änderungen.
Bei der Modernisierung Ihres Hauses und der Beauftragung von Handwerkern wünschen wir Ihnen nun alles Gute.
Andrea Nasemann und Kathrin Gerber
Bei der Beauftragung von Handwerkern läuft nicht immer alles nach Wunsch. Manche Firmen führen die Arbeiten mangelhaft aus, halten Termine nicht ein oder verlangen höhere Zahlungen als die vorab veranschlagten. Wer einen guten Unternehmer beauftragt, muss sich später nicht über eine mangelhafte Leistung ärgern und Mängelansprüche geltend machen. Durch die sorgfältige Auswahl des Handwerkers kann sich der Besteller viel Zeit, Ärger und Geld sparen.[3]
Bei der Auswahl einer Handwerksfirma sollte der Besteller nicht nur auf den Preis achten, sondern auch auf die fachliche Kompetenz. Er sollte sich nach Gewerbeschein und Qualifikationsbelegen, zum Beispiel nach Meister- oder Gesellenbrief, erkundigen. Auch persönliche Empfehlungen und Kundenbewertungen im Internet sind oft hilfreich.
Der Besteller sollte mehrere schriftliche Angebote einholen und diese sorgfältig vergleichen. Jedes Angebot sollte alle wichtigen Positionen wie Arbeitszeit, Fahrt- und Materialkosten enthalten. Bei großen Preisunterschieden ist es wichtig zu überprüfen, ob die Firmen tatsächlich die gleiche Leistung anbieten.
Gibt ein Unternehmer sein Angebot ab, ist er daran gebunden. Nimmt der Besteller es innerhalb der im Angebot gesetzten Frist an, gelten die darin genannten Preise als vereinbart. Ein unbefristetes Angebot muss der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist annehmen, damit der Vertrag zustande kommt – in der Regel innerhalb von maximal zwei Wochen.
Beauftragt der Besteller einen Unternehmer beispielsweise mit der Dämmung des Dachs oder der Reinigung eines verstopften Abflussrohres und bestätigt der Unternehmer den Auftrag, kommt in der Regel ein Werkvertrag nach § 631 BGB zustande. Ein Werkvertrag ist ein entgeltlicher gegenseitiger Vertrag. Darin verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, das heißt zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolgs für den Besteller – beispielsweise zur Dämmung der Fassade, zum Einbau einer Heizung oder zur Verlegung eines Parkettbodens. Im Gegenzug ist der Besteller verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.[4]
Werkverträge sind z. B. Reparaturaufträge, Bauverträge, Verträge mit Architekten, die Beauftragung von Schlüsseldiensten sowie die Erstellung von Gutachten.
Ein Dienstvertrag hat zwar ebenfalls eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt. Im Unterschied zum Werkvertrag ist bei einem Dienstvertrag jedoch lediglich das bloße Tätigwerden, das heißt die Arbeitsleistung als solche, geschuldet. Ein bestimmter Arbeitserfolg muss bei einem Dienstvertrag also nicht herbeigeführt werden.
Bei einem Winterdienstvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, aber keinen Dienstvertrag, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6.6.2013 (VII ZR 355/12).
Denn Gegenstand eines Werkvertrags könne auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Hier sei Vertragsgegenstand die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg bestehe maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt werde.
Für den Werkvertrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Das bedeutet, die Vertragsparteien können ihn sowohl mündlich als auch schriftlich wirksam abschließen. Bei unkomplizierten Arbeiten wird in der Regel ein mündlicher Vertrag genügen. Bei Arbeiten größeren Umfangs oder solchen, die mit einem Risiko verbunden sind, ist allerdings zu empfehlen, den Vertrag schriftlich zu fixieren. Damit lässt sich späteren Beweisschwierigkeiten über den Vertragsinhalt vorbeugen.[5]
Der Vertrag mit dem Handwerker sollte immer mindestens folgende Punkte enthalten:
einen genau festgelegten Auftragsumfang
einen konkreten Fertigstellungstermin
eine Vereinbarung über die Vergütung für den Handwerker
Der Handwerker schuldet einen bestimmten Erfolg, zum Beispiel die Reparatur der Heizung oder die Dämmung der Fassade. Es genügt also nicht, dass er lediglich tätig wird. Ist der Erfolg nicht eingetreten, hat der Handwerker seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt und kann auch keine Bezahlung verlangen. Wichtig ist, dass der Besteller den Umfang der zu leistenden Arbeiten im Auftrag möglichst detailliert festlegt. Besonders bei umfangreichen Aufträgen sollten die Materialien und geschuldeten Arbeiten genau aufgeführt werden.
Anhand eines präzise bestimmten Leistungsumfangs kann der Besteller dann genau beurteilen, ob der Handwerker die geschuldeten Arbeiten tatsächlich erledigt hat. Zudem begrenzt der Besteller seinen Auftrag auf die dort genannten Leistungen. Nicht in Auftrag gegebene Zusatzleistungen muss der Besteller nicht bezahlen. Mit einem eindeutig festgelegten Auftragsumfang kann der Besteller gegebenenfalls beweisen, dass der Unternehmer zur Ausführung bestimmter in Rechnung gestellter Arbeiten nicht berechtigt war.[6]
Der Besteller sollte nicht nur den Auftragsumfang eindeutig festlegen, sondern auch einen bestimmten Termin vereinbaren, zu dem der Handwerker die geschuldeten Arbeiten fertiggestellt haben muss. Es ist zu empfehlen, im Vertrag einen bestimmten Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem der Unternehmer die Arbeiten erbringen muss, z. B. Fertigstellung bis zum 31. Januar. Dies ist besonders dann anzuraten, wenn von der Fertigstellung auch andere Termine abhängen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Besteller seine Wohnung nach einer vom Unternehmer durchgeführten Renovierung vermieten will oder andere Unternehmer erst mit ihren Handwerkerarbeiten beginnen können, wenn die vorherigen bereits erbracht sind. Hält der Handwerker den vertraglich vereinbarten Termin nicht ein, gerät er automatisch in Schuldnerverzug, ohne dass der Besteller ihm erst eine Mahnung schicken muss.
Ist das Werk erbracht, zum Beispiel die Fassade gedämmt oder die Heizung repariert, kann der Handwerker Bezahlung verlangen. Fehlt eine Vereinbarung über die Bezahlung, hat er Anspruch auf die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). In diesem Fall werden Reparaturarbeiten in der Regel nach Stundenverrechnungssätzen vergütet. Bei den Handwerksinnungen vor Ort kann der Besteller sich darüber informieren, was üblich ist. Besser ist es allerdings, klare Preisabsprachen zu treffen. Die Vertragsparteien können etwa einen Festpreis, einen Einheitspreis oder einen Stundenlohnsatz vereinbaren.[7]
Auf der sicheren Seite ist der Besteller, wenn im Auftrag von vornherein ein bestimmter Festpreis festgelegt ist. Fallen die Arbeiten dann doch teurer aus als gedacht, muss er trotzdem nur den vereinbarten Betrag zahlen. Das Risiko, dass zur Ausführung der Werkleistung mehr Material oder mehr Arbeitszeit erforderlich ist, als ursprünglich kalkuliert, trägt der Handwerker.
Vereinbaren die Parteien einen Einheitspreis, berechnet der Handwerker die Vergütung je Einheit einer in einem Leistungsverzeichnis genannten Teilleistung. Die Gesamtvergütung ergibt sich dann aus dem Einheitspreis und den tatsächlich erbrachten Leistungseinheiten, die durch Aufmaß und Mengenermittlung bestimmt werden. In diesem Fall sind bei Abschluss des Vertrags zwar die Preise für die einzelnen Einheiten bekannt, aber wie viele Einheiten tatsächlich notwendig sind, stellt sich häufig erst bei der Ausführung der Werkleistung heraus. Zu Beginn der Arbeiten steht also noch nicht fest, wie hoch die Gesamtvergütung am Ende ausfällt. Mit dem Einheitspreis sind alle Kosten des Unternehmers abgedeckt. Beispielsweise darf ein zur Bauausführung notwendiges Baugerüst nicht gesondert berechnet werden, sondern muss bei der Kalkulation des Einheitspreises berücksichtigt werden.
Bei einer Bezahlung nach Stundenlohnsätzen besteht das Risiko für den Besteller, dass in den einzelnen Arbeitsstunden eventuell nicht effektiv gearbeitet wird, obwohl der Handwerker zur zügigen Arbeitsweise verpflichtet ist. Der Besteller weiß bei Vertragsabschluss noch nicht, wie viele Stunden der Handwerker zur Ausführung der Arbeiten benötigt und ihm damit zu vergüten sind. Daher ist es zu empfehlen, den Preis pro Arbeitsstunde verbindlich festzulegen und die Stundenzahl nach oben zu begrenzen. Haben die Parteien keine Absprache über die Höhe des Stundenpreises getroffen, ist der Stundenverrechnungssatz zu bezahlen, der ortsüblich ist.[8]
Gegenüber Privatpersonen müssen Unternehmer nach der Preisangabenverordnung immer Endpreise einschließlich Mehrwertsteuer (Bruttopreise) angeben. Nachträglich darf der Unternehmer keine Mehrwertsteuer auf den Endpreis aufschlagen, selbst dann nicht, wenn die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist.
Der Kostenvoranschlag ist in der Regel eine unverbindliche vorläufige Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Anders als ein Vertragsangebot ist der Kostenvoranschlag demnach für den Unternehmer hinsichtlich Leistungsumfang und Vergütung nicht bindend.
Für den Voranschlag darf der Handwerker kein Geld verlangen, es sei denn, es wurde vorher ausdrücklich vereinbart (§ 632 Abs. 3 BGB). Dies gilt im Allgemeinen auch dann, wenn nur im Kleingedruckten steht, dass Kostenvoranschläge zu vergüten sind, weil solche Klauseln in der Regel unwirksam sind (OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.12.2005, 19 U 57/05).
Eine unwesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags muss der Besteller grundsätzlich akzeptieren. Er sollte allerdings auch in diesem Fall überprüfen, ob der Unternehmer für die Kostenüberschreitung eine nachvollziehbare Erklärung hat.
Wird der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten, ist der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, den Besteller hierüber unverzüglich zu informieren. Als unwesentlich wird von der Rechtsprechung im Allgemeinen eine Kostenüberschreitung von 15 bis 20 %, in besonderen Ausnahmefällen sogar 25 %, angesehen.
Erkennt der Handwerker schon während der Auftragsausführung, dass der Endpreis wesentlich höher ausfallen wird als veranschlagt, muss er den Besteller so schnell wie möglich darüber unterrichten. Dazu ist er nach der Rechtsprechung in der Regel bei einer Kostenüberschreitung von mehr als 15 bis 20 %, in Ausnahmefällen von mehr als 25 % verpflichtet.
Der Besteller hat in diesem Fall zwei Möglichkeiten: Er kann den Werkvertrag kündigen, muss jedoch vereinbarte Teilleistungen, die bereits erbracht wurden, bezahlen. Oder er übt sein Kündigungsrecht nicht aus und akzeptiert die Kostenüberschreitung.
Teilt der Handwerker dem Besteller die zu erwartende wesentliche Kostenüberschreitung nicht rechtzeitig mit, muss er mit Schadensersatzansprüchen rechnen.
Auftraggeber können nicht selten Zeit und Geld sparen, wenn sie nicht selber zeitaufwendig Angebote einholen, sondern ihren Auftrag bei sogenannten Handwerkerauktionen auf Internetportalen vergeben, zum Beispiel bei My-Hammer, Jobdoo, Profis, Blauarbeit oder Work5. Der Auftraggeber gibt dort an, welche Leistung er benötigt, Handwerker geben dazu passende Angebote ab. Dann hat er die Möglichkeit, einer der Firmen den Zuschlag zu erteilen.[10]
Bei Auktionen im Internet sollte man allerdings einige Punkte beachten. Es ist zu empfehlen, das Internetportal sorgfältig auszusuchen. Auf größeren Portalen bestehen in der Regel bessere Chancen, einen qualifizierten und preiswerten Unternehmer zu finden, als auf kleineren Portalen, weil dort in der Regel mehr Handwerker Gebote abgeben und sich gegenseitig unterbieten. Auftraggeber sollten sich vorab auf dem jeweiligen Internetportal über die Rahmenbedingungen der Auktion informieren, da diese teilweise unterschiedlich sind. Während sich der Auftraggeber beispielsweise auf einigen Portalen frei aussuchen kann, welchem Handwerker er den Auftrag erteilt, erhält auf anderen Portalen automatisch der Handwerker mit dem günstigsten Angebot den Auftrag. Nicht auf jedem Portal hat der Auftraggeber die Möglichkeit, seinen Auftrag zurückzuziehen, sondern muss diesen teilweise an den günstigsten Anbieter vergeben. Manche Portale geben vor, dass nur Gewerbetreibende Aufträge ersteigern können, und auf anderen wird dies auch Privatpersonen gestattet. Die Provision für das Internetportal muss in der Regel der Handwerker bezahlen.
Auch bei Auftragsvergabe über Auktionen im Internet besteht der Vertrag über die Werkleistung immer direkt zwischen dem Besteller und dem Handwerker. Die Internetportale treten lediglich als Vermittler auf. Der Besteller kann auch hier gegenüber dem Handwerker seine gesetzlichen Mängelrechte geltend machen. Da die Internetportale nur als Vermittler auftreten, haften sie nicht bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten.[11]
Der Auftraggeber sollte so genau wie möglich beschreiben, welche Arbeiten wo und wann zu erledigen sind. Auch sollte er sich möglichst für eine Firma in seiner Nähe entscheiden. Sind später Mängel zu beheben, kann sie zügiger reagieren.
Bei Abschluss des Werkvertrags über Internetauktionen sind in der Regel die Vorschriften über Fernabsatzverträge anzuwenden, nach denen der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann.
Auch wenn der Besteller den Auftrag erteilt hat, stehen ihm bestimmte Rechte zu.
Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge können widerrufen werden. Zudem ist dem Verbraucher gesetzlich ein umfangreiches Informationsrecht eingeräumt. Denn seit dem 14.6.2014 gelten neue Regeln im Verbraucherrecht, die sich auch auf das Werkvertragsrecht auswirken. Danach kann der Besteller als Verbraucher einen bereits geschlossenen Werkvertrag unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Gründe muss er hierfür nicht angeben.[12]
Der Verbraucher hat nach § 312g BGB also in folgenden Fällen ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB:
bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Verträgen gemäß § 312b BGB
bei sogenannten Fernabsatzverträgen nach § 312c BGB
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt es sich um Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Hierzu zählen zum Beispiel Verträge, die in einer Privatwohnung oder in einem Restaurant geschlossen werden.
Beauftragt der Besteller in seiner Wohnung eine Handwerksfirma mit einer Treppenrenovierung, so kann er den Werkvertrag mit der Firma wirksam widerrufen. Der Besteller kann in diesem Fall auch die geleistete Anzahlung zurückverlangen, entschied das Amtsgericht Bad Segeberg (Urteil vom 13.4.2015, 17 C 230/14).
Fernabsatzverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Erbringung von Handwerkerleistungen, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, der Vertragsschluss erfolgt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (§ 312c Abs. 1 BGB).
Der Vertrag muss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen worden sein. Der Handwerker ist Unternehmer, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Besteller ist Verbraucher, wenn er den Vertrag zu privaten Zwecken abgeschlossen hat.[13]
Darüber hinaus müssen der Unternehmer und der Besteller für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet haben. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS).
Die Vorschriften über die Fernabsatzverträge finden nur Anwendung, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz orientierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen worden ist. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer seinen Betrieb personell und technisch so organisiert, dass Verträge regelmäßig im Fernabsatz abgeschlossen und abgewickelt werden können. Dagegen sind die Regelungen über die Fernabsatzverträge nicht anwendbar, wenn ein Handwerker nur gelegentlich telefonisch Aufträge annimmt und ausführt.
Zahlreiche Ausnahmen vom Widerrufsrecht finden sich in § 312g Abs. 2 BGB. Kein gesetzliches Widerrufsrecht steht dem Verbraucher zum Beispiel zu,[14]
wenn der Besteller den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten (Notreparaturen) vorzunehmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB), oder
bei Verträgen über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Erhebliche Umbaumaßnahmen sind hierbei solche, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind.
Um keine erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handelt es sich z. B. bei der Errichtung von Anbauten, etwa einer Garage oder eines Wintergartens. Gleiches gilt für die bloße Instandsetzung eines Gebäudes, etwa den Einbau einer neuen Heizungsanlage, neuer Fenster und Türen oder die Neueindeckung des Daches. Hier hat der Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, also wenn der Vertrag von beiden Vertragsparteien unterschrieben ist. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat. Wird der Besteller nicht oder nicht vollständig über sein Widerrufsrecht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 BGB), wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung nicht nachholt. Holt er die Widerrufsbelehrung gegenüber dem Verbraucher nach, endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach Zugang der nachträglichen Widerrufsbelehrung.[15]
Das Widerrufsrecht erlischt auch dann, wenn der Unternehmer die Handwerkerleistung vollständig erbracht hat und mit deren Ausführung erst begonnen hat, nachdem
der Besteller seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, dass der Unternehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags beginnt und
gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.
Durch den fristgerechten Widerruf wird der abgeschlossene Vertrag gegenstandslos. Der Unternehmer kann nur dann Wertersatz für bereits erbrachte Handwerkerleistungen verlangen, wenn er den Verbraucher vor Vertragsabschluss auf seine Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs hingewiesen hat und der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Handwerkerleistung beginnt.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher schon vor Abschluss des Vertrags nach Maßgabe des Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) umfassend zu informieren. Die in Erfüllung dieser Informationspflicht gemachten Angaben werden Vertragsinhalt, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.[16]
Der Unternehmer muss den Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss zum Beispiel informieren über
wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen, einschließlich der Steuern,
Liefer- und Versandkosten,
Zahlungsmodalitäten und
Widerrufsrechte.
Steht dem Besteller ein Widerrufsrecht zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Besteller über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren sowie auf das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu Art. 246 a EGBGB hinzuweisen.
Der Besteller muss den Widerruf ausdrücklich erklären. Aus der Erklärung muss sich eindeutig ergeben, dass der Besteller den Vertrag widerrufen will. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und kann daher grundsätzlich auch per Telefon erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Besteller trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs. Aus Gründen der Beweissicherung sollte der Besteller den Widerruf deshalb schriftlich, zumindest aber in Textform, also z. B. per Brief, E-Mail oder Fax, erklären. Es ist zu empfehlen, das Muster-Widerrufsformular zu verwenden, das der Unternehmer dem Vertrag beifügt oder auf seiner Website zur Verfügung stellt.
(Fundstelle: BGBl. I 2013, S. 3665)
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)[17]
An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
Bestellt am (*)/erhalten am (*):
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Der Besteller kann den Werkvertrag grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen, und zwar solange das Werk noch nicht vollendet ist (§ 649 BGB). In diesem Fall muss der Besteller dem Unternehmer trotzdem die vereinbarte Vergütung zahlen, allerdings gekürzt um die Aufwendungen, die der Handwerker infolge der frühzeitigen Kündigung gespart hat, zum Beispiel für Material oder Arbeitsstunden. Auch muss der Unternehmer sich dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Als anderweitige Verwendung der Arbeitskraft können zum Beispiel sogenannte Füllaufträge angesehen werden, also wenn wegen der durch die Kündigung frei gewordenen Kapazitäten Ersatzaufträge angenommen werden oder bereits vorliegende Aufträge vorgezogen werden können. Für die böswillige Unterlassung reicht es aus, dass der Besteller einen zumutbaren Ersatzauftrag nachweist und der Unternehmer diesen ausschlägt.[18]
Nach § 649 Satz 3 BGB wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung. Der Unternehmer kann hierbei einen höheren und der Besteller einen niedrigeren Preis nachweisen.
Absender (Besteller)
...................................................
...................................................
...................................................
Per Boten
Adressat (Unternehmer)
...................................................
...................................................
...................................................
[Datum]
Vertrag vom …
Kündigung des Werkvertrags vom … über die Ausführung von …
Sehr geehrte/r Herr/Frau .........................,
ich kündige den Werkvertrag vom … über die Ausführung von … gemäß § 649 Satz 1 BGB.
Sie haben bisher noch nicht mit der Ausführung der Arbeiten begonnen, sodass Ihnen bisher keine Aufwendungen entstanden sind. Ihre ersparten Aufwendungen sind von der vereinbarten Vergütung abzuziehen.
(Alternative bei bereits erbrachten Werkleistungen:
Für die von Ihnen bisher erbrachten Leistungen werde ich die vereinbarte Vergütung zahlen. Sie haben bisher folgende Leistungen erbracht:
1. ...................................................
2. ...................................................[19]
3. ...................................................
……………………………………….)
Ich bitte Sie, eine Rechnung über die von Ihnen verlangte Vergütung zu erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Bei erheblichen Störungen des Vertrauensverhältnisses kommt ausnahmsweise eine Kündigung aus wichtigem Grund infrage, zum Beispiel wenn der Handwerker die Vertragserfüllung endgültig und ernsthaft verweigert oder wenn bereits erbrachte Teilleistungen gravierende Mängel zeigen. Kündigt der Besteller aus wichtigem Grund, muss er nicht die vereinbarte Vergütung entrichten, sondern nur bereits erbrachte Teilleistungen bezahlen, soweit sie für ihn brauchbar sind. Darüber hinaus kann der Handwerker zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dass ein wichtiger Grund vorliegt, muss der Besteller beweisen.
Wird der Handwerker mit seinen Arbeiten nicht rechtzeitig fertig, muss er dem Besteller den durch die Verzögerung entstandenen Schaden ersetzen. Das kann beispielsweise die entgangene Miete sein, wenn der Besteller seine Immobilie nicht wie geplant vermieten kann, weil der Handwerker die Renovierungsarbeiten verspätet beendet hat.
Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass sich der Unternehmer in Verzug befindet. Hierzu muss der Besteller ihn mahnen, ihn also ausdrücklich auffordern, die Arbeiten innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigen. Ausnahmsweise ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Auftrag einen verbindlichen Fertigstellungstermin enthält.[20]
Zudem gilt, dass die Verspätung vom Unternehmer oder von seinem Gehilfen verschuldet sein muss. Ein Verschulden fehlt ausnahmsweise dann, wenn der Handwerker besondere Umstände nachweisen kann, die die Verspätung rechtfertigen. Ein entsprechender Grund kann zum Beispiel eine schwere Erkrankung des Handwerkers sein oder die Tatsache, dass er warten muss, bis andere Firmen ihre erforderlichen Vorarbeiten beendet haben.
Wird der Handwerker nicht rechtzeitig tätig, hat der Besteller sogar die Möglichkeit, aus dem Vertrag auszusteigen: Das Gesetz gewährt in diesem Fall ein Rücktrittsrecht. Dies setzt voraus, dass der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist von in der Regel ein bis zwei Wochen gesetzt hat, um den Auftrag zu erledigen, und diese Frist erfolglos verstrichen ist.