Polizei- und Ordnungsrecht Berlin - Grundzüge des Zwangsrechts - Patrick Lerm - E-Book

Polizei- und Ordnungsrecht Berlin - Grundzüge des Zwangsrechts E-Book

Patrick Lerm

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Beschreibung

Das vorliegende Buch richtet sich primär an angehende Polizeikräfte (Auszubildende und Studierende) im Land Berlin, die sich gezielt und vertieft auf Prüfungen im Fach Polizei- und Ordnungsrecht (POR) vorbereiten möchten. Das Buch enthält alle gängigen Arten der Verwaltungsvollstreckung sowie die dazugehörigen Prüfschemata inklusive Musterlösungen.

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Einführung

Das vorliegende Buch richtet sich primär an angehende Polizeikräfte (Auszubildende und Studierende) im Land Berlin, die sich gezielt und vertieft auf Prüfungen im Fach Polizei- und Ordnungsrecht (POR) vorbereiten möchten. Durch meine haupt- und nebenamtliche Lehrtätigkeit im Bereich des Sicherheitsrechts habe ich zahlreiche Anregungen und Anmerkungen durch Auszubildende/Studierende und Lehrgangsteilnehmer visuell aufbereitet und Lösungsansätze entwickelt.

Kompakt – übersichtlich – anschaulich: Für mich stand bei der Erstellung dieses Werkes im Vordergrund, ein möglichst kompaktes Buch mit einer klaren Struktur zu schaffen. Zahlreiche Beispiele und Übersichten sollen den Lesefluss bewusst auflockern und den Prüfungsstoff immer wieder auf den Punkt zusammenfassen.

Meine Vorgehensweise: Ich stelle, nach einer kurzen allgemeinen Einführung ins Verwaltungsvollstreckungsrecht, die grundlegenden Begrifflichkeiten des präventiven Zwangsrechts vor. Im Anschluss daran werde ich die relevanten Zwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) darstellen. Hierbei gehe ich grundsätzlich jeweils wie folgt vor:

Ebenso ist das besondere Verfahren nach § 15 ASOG enthalten – die unmittelbare Ausführung. Sehr wichtig für angehende Polizeikräfte sind Themen wie die Fesselung und der Schusswaffengebrauch und deren Voraussetzungen. Dazu finden Sie im Inhaltsverzeichnis separate Gliederungspunkte.

Ich möchte – um falschen bzw. zu hohen Erwartungen vorzubeugen – darauf hinweisen, dass ich bestimmte Inhalte nicht dargestellt habe: Dazu zählt beispielweise das Befugnisrecht des ASOG und die dortigen Voraussetzungen. Ich werde jedoch Bezüge dazu herstellen, wenn es für das Gesamtverständnis erforderlich ist. Auch habe ich das Prüfungsschema für die Durchsetzung von repressiven Maßnahmen bewusst herausgelassen. Ich setze den Schwerpunkt bewusst bei der Prävention.

Hinweise zum Arbeiten mit diesem Werk:

„Das Gesetz muss beim Lernprozess immer neben Ihnen liegen!“ Diesen Satz hören Sie bestimmt nicht zum ersten Mal. Sie müssen auch in der Klausur eng am Gesetz arbeiten. Nur durch das enge Arbeiten am Gesetz können Sie die Inhalte nachvollziehen. Wie Sie auf den nachfolgenden Seiten feststellen werden, benötigen Sie mehrere Gesetze, um die Klausur erfolgreich zu bestehen.

Auch, wenn man sich (als Auszubildender/bzw. Studierender – m/w/d) hinsichtlich der Prüfschemata eine Einheitlichkeit wünschen würde, so wird man doch rasch feststellen, dass es in der Literatur und in der Lehre hier und da (mehr oder weniger geringfügige) Abweichungen gibt. Bitte lassen Sie sich dadurch in Vorbereitung auf Klausuren nicht verunsichern. Ich bin nun schon über sieben Jahre Dozent, Fachlehrer und Prüfer und ich kann Ihnen sicher sagen, dass Punkteabzüge in der Klausur in den aller wenigsten Fällen auf derartigen, durchaus vertretbaren Abweichungen beruhen. Meist sind es Verständnisprobleme, komplett fehlendes Wissen über Definitionen oder aber einfach nur die daraus resultierende Zeitknappheit, die zu massiveren Punkteabzügen führen.

Soweit ersichtlich (und für mich überraschend), habe ich bisher kein veröffentlichtes Werk gefunden, welches das präventive Zwangsrecht mit Blick auf Berlin auf diese Art und Weise darstellt. Dies war auch einer der Hauptgründe für die Erstellung. Es geht mir darum, Ihnen eine echte Lernhilfe zur Verfügung zu stellen.

Erfahrungsgemäß kann es gerade in den ersten Auflagen zu kleineren Fehlern kommen, die auch bei äußerst gewissenhafter Durchschau meist unbemerkt bleiben. Darüber hinaus erhebe ich ausdrücklich nicht den Anspruch auf lückenlose Vollständigkeit. Sofern Sie beim Durcharbeiten des Buches auf Dinge stoßen, die verbesserungswürdig sind, oder haben Sie sonstige Anregungen, verfahren Sie bitte folgendermaßen: Richten Sie die Anmerkungen gerne an meine Mailadresse [email protected].

Noch eine kleine Werbung in eigener Sache: Ich werde zu gegebener Zeit auch entsprechende Lernvideos auf meinem bereits bestehenden YouTube-Kanal So geht Einsatzrecht! veröffentlichen. Auf diesem Kanal veröffentliche ich bereits seit dem Jahr 2020 entsprechende Lernvideos, primär für angehende Bundespolizeikräfte. Dies soll Sie nicht davon abhalten, hier vorbeizuschauen. Ich beabsichtigte hier zukünftig auch die Veröffentlichung von Lernvideos zum Zwangsrecht, die die Inhalte dieses Buches nochmal zusammenfassen und ergänzen. Hierzu werde ich auch eine entsprechende Playlist erstellen. Schauen Sie doch einfach mal vorbei. Link: https://www.youtube.com/channel/UCg77frCU3HoKOx1cZ1JvvyQ

Um auf meinen Kanal zu gelangen einfach den nachfolgenden QR-Code scannen:

Allgemeiner Hinweis: Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für Frauen.

Stadelhofen, im Dezember 2023 PatrickLerm

Inhaltsverzeichnis

Einführung

A. Tipps zum Umgang mit diesem Buch

B. Lernziele

C. Verwaltungsvollstreckung und Rechtsquellen

I. Verwaltungsvollstreckung

II. Rechtsquellen (

Welche Gesetze sind wichtig?

)

D. Ebenen polizeilichen Handelns

E. Gedankliche Vorprüfung beim Zwang (5er-Schritt)

F. Formen des Verwaltungszwanges

I. Ersatzvornahme (§ 10 VwVG)

II. Zwangsgeld (§ 11 VwVG)

III. Unmittelbarer Zwang (§ 12 VwVG, §§ 1–7, 19–21b UZwG Bln)

G. Besonderheiten beim unmittelbaren Zwang

I. Fesselung (§ 20 UZwG Bln)

1. TBM: Gewahrsam

2. TBM: Fesselungsgründe

a) Angriffsgefahr/Widerstand leisten (§ 20 Abs. 1 lit. a UZwG Bln)

b) Fluchtversuch/Flucht-/Befreiungsverdacht (§ 20 Abs. 1 lit. b UZwG Bln)

c) Gefahr der Selbsttötung/Selbstbeschädigung (§ 20 Abs. 1 lit. c UZwG Bln)

II. Einsatz der Hiebwaffe (§§ 19, 21 UZwG Bln)

1. Gesetzliche Vorschriften

2. Vorschriften aus der AV Pol UZwG Bln

a) Begriff Menschenmenge (wiederholte Androhung)

b) Grundsätze für die Hiebwaffe

III. Schusswaffengebrauch (§§ 8–16 UZwG Bln)

1. Allgemeines (Abgrenzung zur Notwehr)

2. Voraussetzungen (§§ 11, 15 UZwG Bln)

3. Androhungserfordernis (§ 10 UZwG Bln)

4. Gebrauch gegen Kinder? (§ 9 Abs. 3 UZwG Bln)

5. Finaler Rettungsschuss zulässig? (§ 9 Abs. 2 S. 1 UZwG Bln)

6. Verbot der Gefährdung Unbeteiligter (§ 9 Abs. 2 S. 2 UZwG Bln)

7. Sachverhalt – präventiver Schusswaffengebrauch (Prüfungsschema)

a) Vorprüfung

b) Ermächtigungsgrundlage (EGL)

c) Formelle Rechtmäßigkeit

aa) Zuständigkeit

(

1) Sachliche Zuständigkeit

(

2) Örtliche Zuständigkeit

bb) Verfahrens- und Formvorschriften

d) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen (hier: § 6 Abs. 1 VwVG)

bb) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

(

1) Androhung (§ 10 UZwG)

(

2) Festsetzung (§ 14 VwVG) – letzte mündliche Warnung?

(

3) Anwendung (§ 15 VwVG)

cc) Allgemeine Vorschriften der Zwangsanwendung

dd) Allgemeine Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs

(

1) Schusswaffeneinsatz als äußerstes Mittel (§ 9 Abs. 1 S. 1 UZwG Bln)

(

2) Vorrangigkeit gegen Sachen (§ 9 Abs. 1 S. 2 UZwG Bln)

(

3) Zweck des Schusswaffengebrauchs (§ 9 Abs. 2 UZwG Bln)

(

4) Schießverbote (Kinder/Gefährdung Unbeteiligter)

ee) Zulässige Schusswaffe (§ 2 Abs. 1, 4 UZwG Bln)

ff) Besondere Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs (§ 11 UZwG).......

gg) Richtiger Adressat

hh) Ermessen (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 Abs. 1 ASOG)

ii) Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 VwVG, § 4 UZwG Bln)

H. Verfahren im Überblick

I. Stufen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens

II. Verfahrensgang bei der Ersatzvornahme

III. Verfahrensgang beim Zwangsgeld

IV. Verfahrensgang beim unmittelbaren Zwang

I. Verfahrensart 1: Gestrecktes Verfahren (§ 6 Abs. 1 VwVG)

I. Prüfungsschema (mit Erläuterungen)

1. Vorprüfung

2. Ermächtigungsgrundlage (EGL) für die Vollstreckung

3. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

a) Zuständigkeit

b) Verfahrens- und Formvorschriften

4. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

a) Tatbestandsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 VwVG)

b) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

c) Richtiger Adressat der Zwangsanwendung

d) Ermessen (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 Abs. 1 ASOG)

e) Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 VwVG, § 4 UZwG Bln)

II. Mustersachverhalt

III. Lösung zum Mustersachverhalt

1. Vorprüfung

a) Grundrechtseingriff

b) Entscheidung (präventiv / repressiv)

2. Ermächtigungsgrundlage (EGL) für die Vollstreckung

3. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

a) Zuständigkeit

aa) Sachliche Zuständigkeit

bb) Örtliche Zuständigkeit

b) Verfahrens- und Formvorschriften

4. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

a) Tatbestandsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 VwVG)

aa) 1. TBM: Wirksamer Grund-VA (§§ 35, 43 VwVfG)

bb) 2. TBM: Vollstreckbarkeit des Grund-VA

b) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

aa) Androhung (§ 13 VwVG)

bb) Festsetzung (§ 14 VwVG) – letzte Warnung

cc) Anwendung (§ 15 VwVG)

(

1) Allgemeine Voraussetzungen (§§ 10 oder 11 oder 12 VwVG)

(

2) Spezielle Voraussetzungen bei unmittelbarem Zwang (§§ 1 ff. UZwG Bln)

c) Richtiger Adressat der Zwangsanwendung

d) Ermessen (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 Abs. 1 ASOG)

e) Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 VwVG, § 4 UZwG Bln)

J. Verfahrensart 2: Sofortvollzug/sofortiger Zwang (§ 6 Abs. 2 VwVG)

I. Prüfungsschema

1. Vorprüfung

2. Ermächtigungsgrundlage (EGL) für die Vollstreckung

3. Formelle RM der Vollstreckung

a) Zuständigkeit

b) Verfahrens- und Formvorschriften

4. Materielle RM der Vollstreckung

a) Tatbestandsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 2 VwVG)

b) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen – Anwendung (§ 15 VwVG)

c) Richtiger Adressat der Zwangsanwendung

d) Ermessen (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 Abs. 1 ASOG)

e) Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 VwVG, § 4 UZwG Bln)

II. Mustersachverhalt

III. Lösung zum Mustersachverhalt

1. Vorprüfung

a) Grundrechtseingriff

b) Entscheidung (präventiv/repressiv)

2. Ermächtigungsgrundlage (EGL) für die Vollstreckung

3. Formelle RM der Vollstreckung

a) Zuständigkeit

aa) Sachliche Zuständigkeit

bb) Örtliche Zuständigkeit

b) Verfahrens- und Formvorschriften

4. Materielle RM der Vollstreckung

a) Tatbestandsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 2 VwVG)

aa) 1. TBM: Kein-Grund-VA

aa) 2. TBM: Verhinderung einer rechtswidrigen Tat oder Abwendung einer drohenden Gefahr

bb) 3. TBM: Handeln innerhalb ihrer Befugnisse

cc) 4. TBM: Notwendigkeit

b) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen – Anwendung (§ 15 VwVG)

aa) Allgemeine Voraussetzungen (§§ 10 oder 12 VwVG)

bb) Spezielle Voraussetzungen bei unmittelbarem Zwang (§§ 1 ff. UZwG Bln)

(

1) Zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs berechtigte Personen (§ 3 UZwG Bln)

(

2) Anwendung einer zulässigen Form des unmittelbaren Zwangs (§ 2 Abs. 1 UZwG Bln)

(

3) Besondere Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs

c) Richtiger Adressat der Zwangsanwendung

d) Ermessen (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 Abs. 1 ASOG)

e) Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 VwVG, § 4 UZwG Bln)

K. Verfahrensart 3: Abgekürztes Verfahren (§ 6 Abs. 2 VwVG analog)

I. Prüfungsschema

1. Vorprüfung

2. Ermächtigungsgrundlage (EGL) für die Vollstreckung

3. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

a) Zuständigkeit

b) Verfahrens- und Formvorschriften

4. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

a) Tatbestandsvoraussetzungen § 6 Abs. 1 VwVG)

b) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen – (fehlende Androhung)

c) Wechsel in den sofortigen Zwang (TBM des § 6 Abs. 2 VwVG analog)

d) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen – Anwendung (§ 15 VwVG)

e) Richtiger Adressat der Zwangsanwendung

f) Ermessen (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 Abs. 1 ASOG)

g) Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 VwVG, § 4 UZwG Bln)

II. Mustersachverhalt

III. Lösung zum Mustersachverhalt

1. Vorprüfung

a) Grundrechtseingriff

b) Entscheidung (präventiv/repressiv)

2. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung benennen

3. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

a) Zuständigkeit

aa) Sachliche Zuständigkeit

bb) Örtliche Zuständigkeit

b) Verfahrens- und Formvorschriften

4. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

a) Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVG

aa) 1. TBM: Wirksamer Grund-VA (§§ 35, 43 VwVfG)

bb) 2. TBM: Vollstreckbarkeit des Grund-VA (§ 6 Abs. 1 VwVG)

b) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen – (fehlende Androhung)

c) Wechsel in den sofortigen Zwang (Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. VwVG analog prüfen)

aa) 1. TBM: Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder Abwendung einer drohenden Gefahr

bb) 2. TBM: Notwendigkeit

d) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen – Anwendung (§ 15 VwVG)

aa) Allgemeine Voraussetzungen (§§ 10 oder 12 VwVG)

bb) Spezielle Voraussetzungen bei unmittelbarem Zwang (§§ 1 ff. UZwG Bln)

(

1) Zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs berechtigte Personen (§ 3 UZwG Bln)

(

2) Anwendung einer zulässigen Form des unmittelbaren Zwangs (§ 2 Abs. 1 UZwG Bln)

(

3) Besondere Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs

e) Richtiger Adressat der Zwangsanwendung

f) Ermessen (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 Abs. 1 ASOG)

g) Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 VwVG, § 4 UZwG Bln)

L. Sonderfall: Unmittelbare Ausführung (§ 15 ASOG)

I. Vorbemerkungen

II. Abgrenzung zum Sofortvollzug und Prüfungsschema

1. Abgrenzung zum Sofortvollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)

2. Prüfungsschema

a) Vorprüfung

b) Ermächtigungsgrundlage (EGL) für die unmittelbare Ausführung

c) Formelle Rechtmäßigkeit (der fiktiven Grundverfügung)

aa) Zuständigkeit

bb) Besondere Form- und Verfahrensvorschriften

d) Materielle Rechtmäßigkeit (der fiktiven Grundverfügung)

aa) Tatbestandsvoraussetzungen der fiktiven Eingriffsbefugnis

bb) Adressat

cc) Ermessen (§ 12 ASOG)

dd) Verhältnismäßigkeit (§ 11 ASOG)

Inhalt

A. Tipps zum Umgang mit diesem Buch

TIPPS ZUM DURCHARBEITEN

Lesen Sie langsam, es gibt keinen Grund zur Eile. Niemand drängt Sie, so schnell wie möglich fertig zu werden. Lassen Sie sich Zeit.

Lesen Sie mehrmals. Versuchen Sie nicht unbedingt, sich gleich beim ersten Lesen alles einzuprägen. Setzen Sie auf die Erinnerung durch Wiederholung.

Beim zweiten oder dritten Lesen kommt Ihnen das meiste schon bekannt vor: Sie haben es bereits gelernt, fast ohne es zu bemerken.

Lesen Sie mit dem Bleistift in der Hand. Unterstreichen Sie oder markieren Sie sich (evtl. mit einem farbigen Marker) die wichtigsten Begriffe oder Passagen. So schaffen Sie sich Orientierungspunkte im Text. Aber unterstreichen Sie nicht zu viel, sonst sehen Sie hinterher vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr.

Notieren Sie sich Ihre Fragen. Machen Sie sich Fragezeichen an den Rand, wo Ihnen etwas unklar ist. In den meisten Fällen wird sich diese Unklarheit beim Weiterlesen oder beim wiederholten Lesen aufklären.

TIPPS ZUM LERNEN

Arbeiten Sie, wie oben bereits angedeutet, immer mit dem Gesetz und lesen Sie die relevante Stelle unbedingt nach.

Besonders effektiv können Sie lernen, wenn Sie selbst etwas aufschreiben. Sie können zum Beispiel Ihre eigenen Merksätze formulieren, oder Sie versuchen selbst einmal, mit Ihren eigenen Worten eine Zusammenfassung zu einem Kapitel zu schreiben. Darin halten Sie kurz und knapp alles fest, was Ihnen besonders wichtig erscheint.

Wenn Sie gerne systematisch vorgehen, dann besorgen Sie sich vielleicht einen Ringbuch-Ordner (DinA4), am besten mit einem bunten Register. Dort können Sie zu jedem Abschnitt dieses Buches geordnet Ihre Fragen, Ihre Merksätze oder Ihre Zusammenfassungen abheften und sammeln.

B. Lernziele

Am Anfang möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick über die Inhalte und Ziele dieses Buches bieten, damit Sie wissen, was Sie erwartet. Zwei Fragen stehen dabei im Mittelpunkt:

1) „Worum geht es in diesem Buch?“ – dies ist die Frage nach den Inhalten und

2) „Was werden Sie nach dem Durcharbeiten gelernt haben?“ – dies ist die Frage nach den Zielen.

In Form einer Tabelle möchten ich Ihnen die Lernziele und die Inhalte dieses Buches im Einzelnen vorstellen:

Ziele

Inhalte

Sie lernen den Begriff der Verwaltungsvollstreckung kennen und wissen, welche Rechtsquellen hier Berücksichtigung finden.

Sinn und Zweck der Verwaltungsvollstreckung (Beugemittel) und Überblick über bekannte und ggf. noch unbekannte Texte wie das VwVG und das UZwG Bln.

Sie lernen die drei grundsätzlichen Formen des Verwaltungszwangs kennen.

Sie können die Ersatzvornahme vom Zwangsgeld unterscheiden und wissen, was unmittelbarer Zwang ist und unter welchen Voraussetzungen dieser zur Anwendung kommt (

ultima ratio

).

Sie lernen die drei grundsätzlichen Stufen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens kennen und können diese auf die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und den unmittelbaren Zwang beziehen.

Sie können den Sinn und Zweck der Androhung, die Festsetzung und die Anwendung bestimmen und die Rechtsnatur dieser Verfahrensschritte bestimmen.

Sie lernen die Schemata der gängigsten präventiven Verfahrensarten des Zwangsrechts kennen und können diese auf Sachverhalte anwenden.

Sie können das gestreckte Verfahren vom sofortigen Zwang unterscheiden und Sie beherrschen auch den Übergang zum sog. abgekürzten Verfahren.

Sie erhalten einen Überblick über den Sonderfall der unmittelbaren Ausführung.

Sie lernen sie Voraussetzungen des § 15 ASOG kennen und nehmen die Abgrenzung zum Vollstreckungsrecht vor.

C. Verwaltungsvollstreckung und Rechtsquellen

I. Verwaltungsvollstreckung

Was bedeutet Verwaltungsvollstreckung?

Bezug zur Polizei

: Die polizeilichen (und auch ordnungsrechtlichen) Befugnisse des ASOG sind überwiegend darauf gerichtet, dass dem Adressaten aufgegeben wird, zu

handeln

, etwas zu

dulden

oder etwas zu

unterlassen

, z. B. wird dem Bürger mit dem Platzverweis (§ 29 Abs. 1 ASOG) aufgegeben, einen bestimmten Ort umgehend zu verlassen.

Die durchzusetzende Pflicht wird sich in aller Regel aus einem Verwaltungsakt ergeben (Bezeichnung als sog. Grund-VA oder manchmal auch als HDU

1

-VA, wobei ich empfehle, bei der letzteren Begrifflichkeit in der Klausur den Begriff beim ersten Mal auszuschreiben).

Die Bezeichnung Grund-VA wird deshalb genutzt, da dieser der eigentliche Grund für die Vollstreckung ist.

Die Verwaltungsvollstreckung ist nicht Strafe oder Buße, sondern

Beugemittel

. Wesentliche Voraussetzung der Zwangsanwendung ist, dass das Gegenüber einen entgegenstehenden Willen besitzt („

Das Gegenüber sagt Nein

!“).

Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ist die sichtbarste Ausprägung des staatlichen Gewaltmonopols. Dass dieses Gewaltmonopol in jeder Lage verantwortungsvoll ausgeübt wird, ist entscheidend für die Akzeptanz und die Unterstützung der Bevölkerung, auf die die Polizei bei ihrer Arbeit angewiesen ist.2 Die Tötung des Afroamerikaners George Floyd (durch Ersticken) in Minneapolis im US-Bundesstaat Minnesota am 25.5.2020 durch einen Polizisten hat weltweit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei geführt.3 In Deutschland kam es seitdem zu vermehrten gewalttätigen Übergriffen gegen die Polizei, so etwa in der Nacht des 20./21.6.2020 in Stuttgart4 oder in der Nacht des 18./19.7.2020 in Frankfurt5.

Der Staat – und damit auch die Polizei und die Ordnungsbehörden – haben das Recht der

Selbsttitulierung

und

Selbstvollstreckung

. Dadurch brauchen sie nicht auf ein Gerichtsurteil zu warten, bis sie vollstrecken, sondern können sich durch Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) einen eigenen Titel verschaffen.

[Erläuterungen zur Selbsttitulierung]

Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren unterscheidet sich im Wesentlichen vom privatrechtlichen Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung dadurch, dass sich die öffentliche Verwaltung anders als die Bürgerinnen und Bürger nicht der Gerichte oder besonderer Vollstreckungsorgane zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedienen muss. Die Behörde kann vielmehr auf Grundlage des Verwaltungsaktes eine Forderung oder Verpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften selber durchsetzen. Der Verwaltungsakt ersetzt dabei den gerichtlichen Titel (Privileg der Selbsttitulierung und Selbstvollstreckung). Damit wird der Verwaltungsakt auch zum Zentralbegriff des Verwaltungsvollstreckungsrechts, denn nur wenn und soweit die Verwaltung befugt ist, in dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt zu handeln, kommt auch eine verwaltungsrechtliche Vollstreckung in Betracht. Fehlt es im konkreten Fall an dieser Befugnis, dann muss die Behörde in der Regel wie jede Bürgerin oder jeder Bürger die Gerichte anrufen, ein vollstreckbares Urteil erwirken und die Vollstreckung dieses Titels veranlassen.

II. Rechtsquellen (Welche Gesetze sind wichtig?)

Für die Prüfung von (präventiven) Grund-Verwaltungsakten benötigen Sie für das Verständnis der Thematik wie gewohnt das ASOG. Auch sollte bereits bekannt sein, dass in Berlin grundsätzlich das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG (Bund) – zur Anwendung kommt. Die entsprechende Verweisvorschrift ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (nachfolgend: VwVfG Bln).

Für den Bereich der Verwaltungsvollstreckung gilt:

(Bitte zwingend die nachfolgende Vorschrift aufschlagen!)

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 VwVfG Bln gilt in Berlin das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG).

Hinweis und Empfehlung für eine Klausur: Diese Prüfungskette ist jedenfalls bei der ersten Zitierung in Prüfungsarbeiten regelmäßig aufzuzeigen.

Sofern die Polizeikräfte Berlins unmittelbaren Zwang anwenden, ist weiterhin noch das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (nachfolgend UZwG Bln) zu beachten. Das UZwG Bln selbst ist ein Verfahrensgesetz: Es regelt, wie bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges zu verfahren ist. Das UZwG Bln regelt nicht, ob unmittelbarer Zwang angewendet werden darf. Das UZwG Bln begründet keine Verpflichtung, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat die Vollzugsdienstkraft vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anwendung unmittelbaren Zwanges zu entscheiden.6

Aus der folgenden Grafik geht hervor, welche Rechtsnormen Sie ggf. bereits kennen und welche für das Zwangsrecht noch hinzukommen. Daran können Sie aber auch erkennen, dass die Thematik eine gewisse Komplexität besitzt und dass Sie einige Zeit der Einarbeitung benötigen, um sich die Struktur und das Zusammenwirken der Vorschriften zu erschließen.

Hinweisen möchte ich zusätzlich noch auf die – meiner Meinung nach – sehr wichtigen Ausführungsvorschriften für Vollzugsdienstkräfte der Polizeibehörde zum UZwG Bln (nachfolgend AV Pol UZwG Bln) vom 6.9.2021, die ich (wie Sie bereits auf den ersten Seiten mitbekommen haben) an bestimmten Stellen auch mit eingearbeitet habe. Diese ist online abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/inneres/sicherheit/polizei/rechtsgrundlagen/avpoluzwgbln_2021_amtsblatt.pdf