Steuererklärung 2023/2024 für Rentner und Pensionäre - Steuern sparen leicht gemacht, mit praktischen Beispielen und Steuertipps - Udo Reuß - E-Book

Steuererklärung 2023/2024 für Rentner und Pensionäre - Steuern sparen leicht gemacht, mit praktischen Beispielen und Steuertipps E-Book

Udo Reuß

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Beschreibung

Steuererklärung leicht gemacht Sie kämpfen mit Ihrer Steuererklärung und versuchen, einen Überblick über die zahlreichen Steuerformulare zu erhalten? Dieser Ratgeber von Stiftung Warentest führt Sie mit Ausfüllhilfen Schritt für Schritt durch die neuesten Steuerformulare und hilft Ihnen, Ihre Steuererklärung zu meistern. Finden Sie Antworten auf all Ihre Steuerfragen! In diesem Leitfaden erhalten Rentner und Pensionäre alle nötigen Informationen zu Steuerfragen, damit die Steuererklärung zum Kinderspiel wird. Müssen Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Immer mehr Rentner und Pensionäre müssen auch im Ruhestand eine Steuererklärung abgeben. Ob auch Sie zu denjenigen gehören, die mit dem Finanzamt abrechnen müssen, können Sie mithilfe dieses Ratgebers herausfinden. Verpassen Sie keine Spartipps! In diesem Ratgeber erhalten Sie zahlreiche Tipps, um so viele Steuern wie möglich zu sparen. So wird Ihnen zum Beispiel erklärt, wie Sie auf Steuerbescheide richtig reagieren oder wann sich Zusatzverdienste durch einen Nebenjob für Sie lohnen. Auch für Vermieter bietet dieses Buch hilfreiche Tipps, um von Beginn an die Steuern im Blick zu behalten. Sie möchten Ihre Steuererklärung elektronisch abschließen? In diesem Leitfaden wird Ihnen leicht verständlich erklärt, wie Sie eine elektronische Erklärung mit Elster unkompliziert abschließen können. In diesem Ratgeber werden Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema Steuern und Finanzen im Ruhestand verständlich erklärt, sodass Sie sich in Zukunft keine Sorgen mehr wegen Ihrer Steuererklärung machen müssen. Das Buch enthält eine große Anzahl an Tipps, um Ihre Steuergestaltung im Rentenalter zu erleichtern und so viele Steuern wie möglich zu sparen.

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Seitenzahl: 241

Veröffentlichungsjahr: 2023

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Udo Reuß

Steuererklärung

2023/2024

Rentner, Pensionäre

MitLeitfaden fürELSTER

Inhaltsverzeichnis

Immer öfter in der Pflicht

Steuerjahr 2023: Das ist neu!

In der Pflicht oder nicht?

Wenn zur Rente weitere Einkünfte hinzukommen

Muss ich Steuern zahlen?

Kurze Zwischenbilanz

Gut vorbereitet

Allein abrechnen oder Unterstützung suchen?

Auf Papier oder digital? So können Sie abrechnen

ELSTER: keine Angst vor dem Einstieg

Pünktlich beim Amt: Diese Abgabefristen gelten

Schritt für Schritt

Los geht’s mit dem Hauptvordruck

Anlagen R, R-AV/bAV und R-AUS: speziell für Rentner

Anlage N: für Pensionäre und Angestellte

Anlage Vorsorgeaufwand: Versicherungsbeiträge

Anlage Sonderausgaben

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: 20 Prozent Steuerbonus

Anlage Energetische Maßnahmen: bis zu 40 000 Euro Ersparnis

Anlage KAP: für Sparer und Anleger

Anlage SO: für sonstige Einkünfte

Anlage Sonstiges

Weitere Anlagen: von Miete bis Unterhalt

Mehr Tipps zum Sparen

Steuerbescheid: Richtig reagieren

Sparen im Laufe des Jahres

Nebenjob: So lohnt sich der Zusatzverdienst

Anlegen und sparen: Abzüge begrenzen

Als Vermieter von Beginn an Steuern im Blick

Das gilt für Hinterbliebene

Hilfe

Übersicht

Selbst rechnen

Steuerexperten finden

Begriffsübersicht von A−Z

Stichwortverzeichnis

Impressum

Immer öfter in der Pflicht

Auch im Ruhestand müssen Sie häufig weiter mit dem Finanzamt rechnen: Eine Steuererklärung ist für immer mehr Rentner und Pensionäre Pflicht. Wen trifft es? Werden automatisch Steuern fällig? Und wie lässt sich eine Steuerlast begrenzen?

Im Ruhestand eine Steuererklärung abgeben – muss das sein? Immer häufiger lautet die Antwort „ja“. Denn die Zahl der Rentner und Pensionäre, die mit dem Finanzamt abrechnen und dann auch tatsächlich zur Kasse gebeten werden, wächst jedes Jahr. Insgesamt trifft es rund 7 Millionen Rentner mit einer Zahllast von insgesamt rund 50 Milliarden Euro.

Die Pflicht, die Steuererklärung einzureichen, trifft vor allem die Jüngeren, denn für jeden neuen Rentnerjahrgang ist immer weniger von der gesetzlichen Rente steuerfrei. Wer zum Beispiel im Jahr 2004 aus dem Berufsleben ausgestiegen ist, dem blieben zunächst noch 50 Prozent seiner gesetzlichen Rente steuerfrei. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2023, sind es nur noch 17 Prozent.

Hinzu kommen die Auswirkungen der meist jährlichen Rentensteigerungen, die im Normalfall zum 1. Juli anstehen. Das Geld, das Sie dadurch zusätzlich aufs Konto bekommen, ist komplett steuerpflichtig. Dadurch steigen die steuerpflichtigen Einkünfte stetig an, und darum rutschen auch immer mehr Menschen im Ruhestand gegenüber dem Finanzamt in die Pflicht.

Zuletzt wurden die Renten am 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in Ostdeutschland sogar um 5,86 Prozent erhöht. Das deutliche und voll steuerpflichtige Plus aus den Jahren 2022 und 2023 wird dafür sorgen, dass viele Rentner und Rentnerinnen, die bisher nichts mit dem Finanzamt zu tun hatten, plötzlich die Steuerformulare ausfüllen müssen.

Muss ich – oder muss ich nicht?

Ob auch Sie zu denjenigen gehören, die im ersten Schritt die Steuerformulare ausfüllen und im zweiten Schritt tatsächlich Steuern zahlen müssen? Die Frage lässt sich nicht auf die Schnelle beantworten. Je nach Einzelfall sind mehrere Berechnungsschritte notwendig, damit Sie einschätzen können, ob Sie beim Finanzamt in der Pflicht stehen und mit welcher Forderung Sie rechnen müssen. Auf den folgenden Seiten zeigen wir Ihnen an mehreren Beispielen, wen es treffen kann und warum das so ist.

Vorab stellen wir aber kurz vor, welche Besonderheiten das Steuerjahr 2023 bereitgehalten hat: die für Sie wichtigsten Gesetzesänderungen und auch die Urteile des Bundesfinanzhofs zur Doppelbesteuerung von Renten. Als erfahrene Leser und Leserinnen dieses Steuerratgebers können Sie mit solchen Informationen einschätzen, auf welche Stellen Sie bei der diesjährigen Steuererklärung besonders achten müssen; und Sie erfahren, wo sich eventuell neue Chancen für Sie ergeben.

Ist dieser Ratgeber etwas Neues für Sie? Dann hilft er Ihnen mit dieser Übersicht, vorab einige Knackpunkte bei der diesjährigen Steuererklärung aufzuspüren, die Sie etwa aus der Zeit der Berufstätigkeit so nicht kennen. Schritt für Schritt erklären wir Ihnen, was Sie in die verschiedenen Anlagen R eintragen müssen. Und auf die weiteren Anlagen, die viele Rentner und Rentnerinnen außerdem benötigen, geht der Ratgeber ebenfalls ein. So kommen Sie auch bei Ihrer ersten Steuererklärung als Ruheständler zum angestrebten Ziel.

Steuerjahr 2023: Das ist neu!

Im Steuerjahr 2023 gibt es wieder eine ganze Reihe an gesetzlichen Änderungen. Neu geregelt wurde der Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale. Beim Arbeitszimmer muss es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Das ist der Fall bei Heim- und Telearbeitern. Dann können Sie entweder Ihre gesamten Kosten oder die neue Jahrespauschale von 1 260 Euro geltend machen.

An die strengen Voraussetzungen für das Arbeitszimmer sind Sie nicht gebunden, wenn Sie die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Ab der Steuererklärung 2023 können Sie hierfür an bis zu 210 Tagen jeweils 6 Euro absetzen. Das ergibt einen Höchstbetrag von 1 260 Euro. Im Vorjahr waren es maximal 600 Euro.

Mit dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine und aufgrund der damit verbundenen Kostensteigerungen etwa für Energie hat die Bundesregierung einige Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Dazu gehörte unter anderem die Gas- und Wärmepreisbremse. Der Bruttoentlastungsbetrag ist nach aktuellem Rechtsstand steuerpflichtig. Allerdings sind nur diejenigen betroffen, die vom Einkommen her auch Solidaritätszuschlag zahlen müssen.

Im geplanten Wachstumschancengesetz steht, dass die Steuerpflicht rückwirkend entfallen soll. Außerdem soll die Rentenbesteuerung ab dem Neurentnerjahrgang 2023 abgemildert werden. Allerdings ist das Gesetz noch nicht verabschiedet worden. Zu den Änderungen nach Redaktionsschluss des Ratgebers, die die Steuererklärung für 2023 betreffen, finden Sie online Informationen auf der Seite test.de/Steuerratgeber-Extra.

Einige der wichtigsten Steueränderungen, die für das Jahr 2023 bereits erfolgten, zeigt die folgende Übersicht:

Mehr steuerfrei: Der Grundfreibetrag liegt 2023 bei 10 908 Euro für Alleinstehende und damit 561 Euro über dem Vorjahreswert. Für Ehe- und Lebenspartner sind es nun 21 816 Euro im Jahr.

Werbungskosten: Waren Sie im Laufe des Jahres 2023 noch berufstätig, ehe Sie in den Ruhestand gegangen sind, profitieren Sie davon, dass die Werbungskostenpauschale von 1 200 auf 1 230 Euro erhöht wurde. Haben Sie Ihren Job im Homeoffice erledigt, dürfen Sie die deutlich verbesserte Homeoffice-Pauschale geltend machen.

Sparerpauschbetrag: Der Fiskus hat den Freibetrag für Sparer von 801 auf 1 000 Euro erhöht, für Zusammenveranlagte auf 2000 Euro.

Mehr Vorsorgebeiträge absetzbar

Für die nähere Zukunft sind weitere Änderungen geplant, um zu vermeiden, dass es zu einer verbotenen Doppelbesteuerung der Renten kommt: Es ist nicht erlaubt, dass sowohl die Renten als auch die Beiträge, auf denen diese Renten basieren, besteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2021 festgestellt, dass es für künftige Rentnerjahrgänge zu einer Doppelbesteuerung kommen kann (BFH, Az. X R 33/19 sowie Az. X R 20/19). Um das zu verhindern, gelten ab 2023 folgende Änderungen:

Vorsorgebeiträge: Berufstätige können ihre Vorsorgeaufwendungen – zum Beispiel Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung oder in einen Rürup-Vertrag – voll und nicht nur zu einem überwiegenden Teil als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Dadurch sinkt die Belastung im Berufsleben. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Vorsorgebeiträge erst ab 2025 voll als Sonderausgaben zählen.

Niedrigerer Besteuerungsanteil: Rentner, die erstmals 2023 Rente bekommen, müssen voraussichtlich nur 82,5 Prozent (statt 83 Prozent) der Rente versteuern. Bei Versorgungsbeginn 2023 sinkt der Vorsorgefreibetrag auf 14 Prozent bis zum Höchstbetrag von 1 050 Euro plus Zuschlag von 315 Euro. Der Altersentlastungsbetrag 2023 sinkt auf 14 Prozent und den Höchstbetrag von 665 Euro. Diese geplanten Änderungen stehen im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes, das bis Ende 2023 verabschiedet werden soll (Stand: 25. September 2023).

In der Pflicht oder nicht?

Zugegeben: Die Aussicht, sich möglicherweise durch die Steuerformulare kämpfen zu müssen, ist nicht verlockend, vor allem, wenn Sie eine größere Nachforderung vom Finanzamt fürchten. Umso glücklicher werden Sie sein, wenn Sie zum Beispiel nach dem Lesen dieses Buches feststellen, dass Sie sich das Ausfüllen der Formulare sparen können.

Sind Sie selbst unsicher, ob Sie ranmüssen oder nicht, kann im ersten Schritt eine Nachfrage bei Ihrem Finanzamt helfen. Oder Sie holen sich Unterstützung bei einem Steuerexperten, etwa im Lohnsteuerhilfeverein oder bei einem Steuerberater. Dort erfahren Sie nicht nur, ob die Erklärung Pflicht ist, sondern Sie bekommen eben wenn nötig auch Unterstützung beim Abrechnen. Wann der Besuch empfehlenswert ist, lesen Sie im Abschnitt „Allein abrechnen oder Unterstützung suchen?“ ab Seite 39.

Der Rentner im folgenden Beispiel kann sich zumindest vorerst entspannt zurücklehnen – er muss nicht mit dem Finanzamt abrechnen.

Zum Beispiel Anton A.

Der 65-Jährige ist alleinstehend und seit dem 1. Januar 2023 Rentner, seine gesetzliche Jahresrente beträgt 12 400 Euro. Andere steuerpflichtige Einkünfte hatte er nicht. Muss er Steuern zahlen? Da 83 Prozent seiner Rente steuerpflichtig sind (Seite 171), geht das Finanzamt von 10 190 Euro steuerpflichtigen Einkünften aus. Sie liegen innerhalb des steuerfreien Grundfreibetrags, der 2023 für Alleinstehende 10 908 Euro beträgt. Also muss Anton A. nichts versteuern und nicht einmal eine Steuererklärung abgeben.

Anton A. kann sich allerdings nicht auf Dauer darauf verlassen, dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen: Sollte es auch in den kommenden Jahren wieder deutliche Rentensteigerungen geben, kann es passieren, dass er doch noch beim Finanzamt in die Pflicht kommt. Warum das so ist, lesen Sie ab Seite 13 unter „Steuerfreibetrag gilt meist auf Dauer“.

Kurzausflug ins „Steuerchinesisch“

In dem Beispiel von Anton A. taucht mit den „steuerpflichtigen Einkünften“ eine Formulierung auf, die Ihnen als Laie eventuell nicht ganz geläufig ist. Schließlich werden in der Alltagssprache Begriffe wie Einnahmen, Einkommen und Einkünfte häufig in ähnlichem Zusammenhang verwendet. Steuerrechtlich gibt es allerdings einen Unterschied, sodass wir uns an dieser Stelle für einen kurzen Ausflug in die Fachsprache entschieden haben, da der Begriff Einkünfte im weiteren Verlauf des Ratgebers häufiger auftauchen wird.

Einkünfte sind im Steuerrecht, kurz gesagt, die Einnahmen aus einer Quelle beziehungsweise aus einer Tätigkeit minus der Ausgaben, die erforderlich sind, um diese Einnahmen zu erzielen. Bei einem Arbeitnehmer ist das zum Beispiel der Bruttolohn minus Ausgaben für den Job. Diese werden auch Werbungskosten genannt, und dazu zählen zum Beispiel die Ausgaben für den Arbeitsweg oder für eine berufliche Fortbildung.

Rentner berechnen ihre Einkünfte ähnlich: Vom steuerpflichtigen Rentenanteil gehen die Werbungskosten ab, zum Beispiel Kosten für eine Rentenberatung oder auch Ausgaben für eine juristische Auseinandersetzung um die Rente. Solche Ausgaben fallen eher selten an. Dann berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro im Jahr. Auch Pensionäre ziehen von der Bruttopension Werbungskosten ab, um die Einkünfte zu ermitteln – meist ebenfalls pauschal 102 Euro. Hinzu kommt ein sogenannter Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag (Seite 23).

Zusammengefasst: Einkünfte sind Bruttoeinnahmen abzüglich der für sie erforderlichen Ausgaben.

Wir werden in diesem Ratgeber versuchen, steuerliche Fachbegriffe so weit wie möglich zu vermeiden. Allerdings lassen sich auch einige weitere Grundbegriffe nicht umgehen. Diese werden wir jeweils an den entsprechenden Stellen erklären.

Wie viel von der Rente ist steuerpflichtig?

Für die Frage, ob eine Steuererklärung abzugeben ist, ist die Höhe der jährlichen steuerpflichtigen Einkünfte entscheidend. Die kritische Grenze des Grundfreibetrags liegt 2023 bei 10 908 Euro für Alleinstehende und 21 816 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben. Wird diese Grenze überschritten, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht.

Wenn wie im Beispiel von Anton A. auf der Einnahmenseite nur die gesetzliche Rente steht, können Sie selbst ermitteln, wie viel davon steuerpflichtig ist. Als Rentner von heute haben Sie den Vorteil, dass ein Teil Ihrer Rente immer noch steuerfrei bleibt. Nach noch geltendem Stand sind erst für Neurentner, die 2040 oder später in den Ruhestand gehen, die Bruttoleistungen komplett steuerpflichtig. Diese Grenze soll sich nach den Plänen der Bundesregierung nach hinten verschieben, um eine Doppelbesteuerung der Renten und der Beiträge, auf denen diese Rente basiert, zu umgehen. Eine solche Doppelbesteuerung ist nicht erlaubt.

Wie groß der steuerfreie Anteil der Renten ist, hängt heute und auch in Zukunft davon ab, in welchem Jahr Ihre Rente beginnt oder begonnen hat. Wer zum Beispiel 2019 erstmals eine Rente bezogen hat, muss 78 Prozent versteuern (Seite 171). Beim Rentenbeginn 2021 sind es 81 Prozent, beim Start 2023 sind es 83 Prozent. Bisher ist es so, dass die steuerpflichtigen Anteile für jeden neuen Rentnerjahrgang um 1 Prozent steigen, künftig sollen sie nur noch um ein halbes Prozent für jeden neuen Rentnerjahrgang steigen. Anhand des jeweils ermittelten Prozentsatzes und anhand der ersten vollen Jahresbruttorente ermittelt das Finanzamt einen persönlichen Rentenfreibetrag.

Zum Beispiel Barbara B.

Die 68-jährige verheiratete Bankangestellte aus Berlin ging am 1. Juli 2019 in Rente, sie erhielt zu Beginn 1 000 Euro Monatsrente. Davon waren 78 Prozent steuerpflichtig, 22 Prozent blieben zunächst steuerfrei. Damit stand zwar der Prozentsatz fest, nicht aber die genaue Höhe ihres persönlichen Rentenfreibetrags. Der Freibetrag wird immer auf der Grundlage der Rente des ersten vollen Rentenjahres nach Beginn der Auszahlung ermittelt. Das war für Barbara B. von Vorteil. Da sich die Rente zum 1. Juli 2020 deutlich um 4,2 Prozent erhöht hat, ist auch ihr Rentenfreibetrag ein wenig mit angewachsen: nämlich auf 2 696 Euro. Dort ist er aber stehen geblieben, und er bleibt auch dort, egal welche weiteren Rentenanpassungen in Zukunft noch kommen. Das bedeutet für sie auch: Jede Rentenerhöhung seit 2020 – auch die deutliche in 2023 – ist nicht nur anteilig, sondern voll steuerpflichtig.

Ausfüllhilfe zur Rente

Wollen Sie den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente selbst ermitteln, hilft Ihnen die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. Einmal bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, wird sie Ihnen in den kommenden Jahren automatisch per Post nach Hause geschickt. Nach dem einleitenden Hinweis, dass die angegebenen Daten ebenfalls dem Finanzamt gemeldet wurden, können Sie in der Mitteilung etwa den Rentenbeginn, den Jahresbetrag der Rente, den steuerpflichtigen Rentenanpassungsbetrag der Rente und von der Rente abgezogene Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und den geleisteten Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entnehmen.

Bruttorente Januar bis Juni 2020

6 000

plus Bruttorente Juli bis Dezember 2020

+ 6 252

Bruttorente 2020

12 252

davon 22 Prozent steuerfrei (alle Angaben in Euro)

2 696

Steuerfreibetrag gilt meist auf Dauer

Für Barbara B. stand der persönliche Rentenfreibetrag also Ende 2020, zum Ende des ersten vollen Jahres als Rentnerin, fest. Er gilt im Normalfall auf Dauer und ändert sich zum Beispiel nicht aufgrund der im Regelfall jährlich anstehenden Rentenerhöhungen. Sollte es aber etwa wegen einer Gesetzesänderung so weit kommen, dass Ihre Rente tatsächlich neu berechnet wird, ändert sich der Rentenfreibetrag doch. Das war zum Beispiel vor ein paar Jahren der Fall im Zuge der Gesetzesänderungen zur sogenannten Mütterrente. Damals wurden viele Renten – gerade von älteren Frauen – neu berechnet, weil die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern besser bei der Rente bewertet wurde. Daraufhin musste auch das Finanzamt die Rentenfreibeträge neu berechnen.

Mit dem auf Dauer geltenden Steuerfreibetrag für die gesetzliche Rente kann auch das Ehepaar im folgenden Beispiel rechnen. Da ihre Renten 2005 begannen, wurden die Freibeträge anhand der Jahresrente 2006 ermittelt. Das Geld aus den Rentenanpassungen, die es seither gegeben hat, ist voll steuerpflichtig. Dadurch ist für das Paar die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte und damit die Antwort auf die Frage „Steuererklärung ja oder nein?“ etwas komplexer:

Zum Beispiel das Ehepaar C.

Beide Partner leben in Hamburg und sind seit 2005 Rentner. Im Jahr 2023 erhält Carl 24 180 Euro Rente. Die Mitteilung der Rentenversicherung weist insgesamt einen Rentenanpassungsbetrag von 6 180 Euro aus, der voll steuerpflichtig ist. Von den Renteneinnahmen ohne den steuerpflichtigen Rentenanpassungsbetrag bleiben 50 Prozent, das sind 9 000 Euro, steuerfrei (Seite 171). Christiane kommt auf 12 899 Euro Rente. Die Mitteilung der Rentenversicherung weist einen Rentenanpassungsbetrag von 3 299 Euro aus. Von der Rente ohne Anpassungsbetrag sind 4 800 Euro steuerfrei und ebenso viel steuerpflichtig. Das Ehepaar C. muss eine Steuererklärung abgeben, weil die gemeinsamen Einkünfte mit 23 075 Euro oberhalb des Grenzbetrags von 21 816 Euro liegen. Steuern werden trotzdem nicht fällig. Dank abzugsfähiger Ausgaben, etwa der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 3 780 Euro, landet das Ehepaar am Ende deutlich unterhalb des Grundfreibetrags.

Gesamtrente Carl

24 180

minus Anpassungsbetrag der Rente

− 6 180

Rente ohne Anpassungsbetrag

18 000

davon 50 % steuerfrei (Rentenbeginn 2005)

− 9 000

steuerpflichtiger Teil

9 000

plus steuerpflichtiger Anpassungsbetrag

+ 6 180

minus Werbungskostenpauschale Carl

−102

Gesamtrente Christiane

12 899

minus Anpassungsbetrag der Rente

− 3 299

Rente ohne Anpassungsbetrag

9 600

davon 50 % steuerfrei (Rentenbeginn 2005)

− 4 800

steuerpflichtiger Teil

4 800

plus steuerpflichtiger Anpassungsbetrag

+ 3 299

minus Werbungskostenpauschale Christiane

−102

Einkünfte (Carl und Christiane, alle Angaben in Euro)

23 075

Das Finanzamt weiß Bescheid

Geben Sie sich keinen Illusionen hin: Das Finanzamt weiß, wie hoch Ihre Rente ist, und wird früher oder später auf Sie zukommen, wenn Sie nicht von sich aus eine Steuererklärung einreichen. Gerade in der jüngeren Vergangenheit sind Rentner häufig aufgefordert worden, ihre Steuern – auch rückwirkend für mehrere Jahre – zu erklären. In den meisten Fällen kennen die Finanzämter sämtliche ausgezahlten Renten. Alle Versicherer sind meldepflichtig, also die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und private Versicherungsunternehmen.

Seit die Finanzämter diese volle Übersicht über die Alterseinkünfte aus gesetzlichen und privaten Versicherungen haben, werden die Daten regelmäßig geprüft. Gut möglich, dass Sie daraufhin erstmals Post vom Finanzamt erhalten mit der Aufforderung, auch für mehrere zurückliegende Jahre eine Steuererklärung abzugeben. Bekommen Sie diese Post, bewahren Sie Ruhe! Prüfen Sie zunächst Ihre steuerliche Situation mithilfe dieses Buchs oder weiterer professioneller Unterstützung. An wen Sie sich wenden können und worauf Sie bei der Auswahl des Experten achten sollten, zeigt eine Checkliste im Serviceteil, in der wir Tipps für die Suche nach Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein geben (Seite 188).

Wenn klar ist, dass auf jeden Fall Steuern fällig gewesen wären, sollten Sie zügig handeln und möglichst vor Eingang der amtlichen Aufforderung die Steuererklärungen für die betreffenden Jahre abgeben. Das kann mühsam werden, denn im Jahr 2023 kann das Finanzamt Sie zur Abgabe der Steuererklärung ab dem Jahr 2016, in begründeten Fällen sogar ab Kalenderjahr 2010, auffordern.

Für vergangene Jahre

Die einzelnen Ratgeber „Steuererklärung Rentner, Pensionäre“ für die Jahre vor 2023 sind teilweise noch im Buchhandel oder unter test.de/shop erhältlich.

Konten und mehr

Auch Bankkunden können vor dem Finanzamt kaum etwas verbergen. Die Finanzverwaltung kann in begründeten Fällen von den Geldhäusern die Kontostammdaten von Kontoinhabern erfragen. Das sind in einer Datenbank der Banken abgelegte Informationen wie Kontonummer, Name, Geburtsdatum, Kontoberechtigte und Anzahl der Konten. In der Regel muss das Amt die betroffenen Kontoinhaber vorher ansprechen und steuerrelevante Auskünfte verlangen. Bei Verdacht auf eine Steuerstraftat kann das Finanzamt vom Kontoinhaber verlangen, alle Konten inklusive sämtlicher Kontenbewegungen offenzulegen. Schweigt der Betroffene und verweigert so Auskünfte, kann das Finanzamt eine Kontenabfrage bei der Bank selbst stellen. Die Bank ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Finanzamt Auskünfte zu erteilen. Das funktioniert für bestehende Konten sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend.

Die Finanzverwaltung kann auch die Kapitalerträge kontrollieren, die Sparer und Anleger bei ihren Banken per Freistellungsauftrag steuerfrei kassiert haben. Sind die freigestellten Zinsen höher als der Sparerpauschbetrag von derzeit 1 000 Euro für Alleinstehende oder 2 000 Euro für Ehe-/Lebenspartner, ohne dass eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt (Seite 162), fragen die Beamten nach.

Austausch über Grenzen hinweg

Selbst Zinsen, die Deutsche in anderen EU-Staaten erzielen, sind kaum geheim: Sie werden bereits seit 2005 schriftlich an die deutschen Finanzbehörden gemeldet. Die erfuhren so Namen, Anschrift und Kontonummern des Zahlungsempfängers sowie den Gesamtbetrag der eingenommenen Zinsen. Diese Regelung ist vor einigen Jahren von einer deutlich umfassenderen ersetzt worden. Nach dem „Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz“ senden Deutschland und mehr als 100 andere Staaten Informationen über Konten von Ausländern automatisch an die Steuerbehörden der jeweiligen Heimatländer.

Wichtig für Sie: Erzielen Sie Kapitaleinkünfte im Ausland, sind Sie in jedem Fall verpflichtet, diese in der Steuererklärung abzurechnen. Führen Sie beispielsweise ein Konto oder ein Depot bei einer Auslandsbank, führt diese keine deutsche Abgeltungssteuer ab. Sie müssen Ihre Erträge selbst mit dem Finanzamt abrechnen und füllen dafür die Anlage KAP oder die Anlage KAP in Kombination mit der Anlage KAP-INV aus. Das gilt auch für Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen.

Und noch ein wirksamer Kontrollmechanismus

Neben dem Kontrollnetz der Finanzverwaltung gibt es hochwirksame private Überwachungsmechanismen. Nach einer Scheidung oder Trennung vom Ehe-/Lebenspartner erhält das Finanzamt oft Tipps vom Expartner. Das passiert manchmal auch bei Unstimmigkeiten zwischen jetzigem Partner und Kindern aus früheren Partnerschaften. Manchmal helfen auch Nachbarn, Exmitarbeiter oder Exkollegen dem Finanzamt auf die Sprünge. Auch das ist zu bedenken, sollte man es mit der Steuerpflicht bisher nicht so genau genommen haben. Fest steht: Das Kontrollnetz ist engmaschiger geworden.

Wenn zur Rente weitere Einkünfte hinzukommen

In den Beispielen auf Seite 9, 12 und 14 erzielten die Rentner nur steuerpflichtige Einkünfte aus ihrer gesetzlichen Rente. Kommen weitere Einkünfte hinzu, führt das oft zur Pflichtabgabe der Steuererklärung.

Um nachzuvollziehen, wie viel von Nebeneinkünften steuerpflichtig ist und wie viel nicht, ist an dieser Stelle ein weiterer Fachbegriff unvermeidlich. Er heißt Altersentlastungsbetrag und verliert sofort seinen Schrecken, wenn man weiß: Er senkt die Steuerlast.

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag, der allen zusteht, die zu Beginn des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt waren. Um den Altersentlastungsbetrag für das Jahr 2023 nutzen zu können, muss man vor dem 2. Januar 1959 geboren sein. Er ist auf Arbeitslohn und Einkünfte aus Mieten anwendbar, jedoch nicht auf Renten und Pensionen. Für Kapitaleinkünfte können Sie ihn nur nutzen, wenn Sie diese in der Steuererklärung abrechnen und das Finanzamt dann im Zuge der Günstigerprüfung Ihren persönlichen Steuersatz für die Einkünfte ansetzt ( auch Seite 117).

Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf maximal 40 Prozent des Lohnes oder der Einkünfte, höchstens aber auf 1 900 Euro im Jahr ( auch Seite 177). Der Freibetrag in dieser Höhe gilt allerdings nur für ältere Rentner, er sinkt für jeden jüngeren Jahrgang. Wer am 1. Januar 2023 gerade erst 64 Jahre alt war, kann noch 13,6 Prozent der begünstigten Einnahmen, maximal 646 Euro, steuerfrei kassieren. Für alle, die erst im Jahr 2040 oder später alt genug für diesen Freibetrag sind, gibt es diese Entlastung für Nebeneinkünfte nicht mehr.

Der Freibetrag muss nicht gesondert beantragt werden, daher finden die Rentner im Formularvordruck der Steuererklärung auch keine Frage zum Altersentlastungsbetrag.

Bei einer sogenannten Zusammenveranlagung erhält nur der Ehepartner den Altersentlastungsbetrag, der selbst die entsprechenden Einkünfte und das Alter hat. Sind beispielsweise beide Partner Eigentümer einer vermieteten Wohnung, können beide ihren jeweiligen Altersentlastungsbetrag für die anteiligen Mieteinkünfte nutzen. Ist nur einer Eigentümer, geht der andere beim Altersentlastungsbetrag leer aus.

Wie sich der Steuerfreibetrag für Nebeneinkünfte zu Ihren Gunsten auszahlen kann, zeigen die folgenden Beispiele.

Beschäftigung als Arbeitnehmer

Immer mehr Rentner nutzen die Möglichkeit, sich etwas nebenbei zu verdienen. Je nach Art und Umfang des Jobs muss der Beschäftigte für den Verdienst Steuern und Sozialabgaben bezahlen. Verdient er regelmäßig mehr als 520 Euro im Monat, kommt er um eine Steuererklärung nicht herum, wenn er Arbeitslohn und mehr als 410 Euro Renteneinkünfte im Jahr versteuern muss.

Zum Beispiel Doris D.

Die ledige Kölnerin ist im Januar 2023 in den Ruhestand gegangen. Sie bezieht bis Jahresende insgesamt 10 000 Euro Altersrente. Gleichzeitig geht sie noch in die alte Firma, um ihre Rente mit 900 Euro im Monat aufzubessern. Von der Rente sind 83 Prozent steuerpflichtig (Seite 171). Doris kann die Pauschalen für Werbungskosten (102 Euro als Rentnerin, 1 230 Euro als Arbeitnehmerin) sowie den Altersentlastungsbetrag nutzen (Seite 177), weil 2022 das 64. Lebensjahr vollendet hat. Trotzdem muss sie eine Steuererklärung abgeben, da sie neben dem Lohn mehr als 410 Euro andere Einkünfte hat.

steuerpflichtiger Rentenanteil (83 % von 10 000 Euro)

8 300

minus Werbungskostenpauschale

– 102

plus Bruttolohn (900 × 12)

+ 10 800

minus Arbeitnehmerpauschbetrag (Seite 84)

– 1 230

minus Altersentlastungsbetrag (13,6 % von 10 800, maximal 646)

– 646

Einkünfte (alle Angaben in Euro)

17 122

Anders ist die Situation meist, wenn Sie sich im Ruhestand für einen Minijob entscheiden: Bei einer solchen „geringfügigen Beschäftigung“ überweist der Arbeitgeber meist nicht nur die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für Sie, sondern zahlt auch pauschal 2 Prozent Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale. Seit Oktober 2022 dürfen Sie bei einer solchen Beschäftigung im Schnitt bis zu 520 Euro im Monat verdienen, vorher waren es bis zu 450 Euro im Monat. Wer mehrere Minijobs nebeneinander ausübt, darf im Monat insgesamt nicht mehr als 520 Euro Lohn verdienen.

Zum Beispiel Friederike F.

Die alleinstehende Rostockerin ist seit Januar 2023 Rentnerin. Ihre Jahresrente von 11 850 Euro ist zu 83 Prozent steuerpflichtig (Seite 171). Zusätzlich hat sie noch einen Minijob in einem Architekturbüro angenommen. Hier erhält sie 420 Euro im Monat, die der Arbeitgeber pauschal versteuert. Friederike F. muss somit keine Steuererklärung abgeben, weil ihre Einkünfte innerhalb des 2023 geltenden Grundfreibetrags von 10 908 Euro liegen.

steuerpflichtiger Rentenanteil (83 % von 11 850)

9 835

minus Werbungskostenpauschale

– 102

Lohn aus Minijob (420 × 12), davon steuerpflichtig

0

Einkünfte (alle Angaben in Euro)

9 733

Vorteil Pauschalsteuer

Entscheiden Sie sich für einen Minijob (regelmäßiger Verdienst bis maximal 520 Euro im Monat), ist es für Sie im Regelfall günstiger, wenn der Arbeitgeber den Verdienst pauschal versteuert. Versuchen Sie das vor Jobantritt mit ihm zu vereinbaren. Will er lieber nach Steuerklasse abrechnen, müssen Sie den Verdienst nachträglich per Steuererklärung beim Finanzamt abrechnen. Tragen Sie dann die Daten der Lohnsteuerbescheinigung in Anlage N ein (Seite 81).

Engagiert im Ehrenamt

Viele Ruheständler engagieren sich in Vereinen oder in Einrichtungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Wird ihnen dort eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kann diese bis zu 3 000 Euro im Jahr steuerfrei bleiben. Die Übungsleiterpauschale wird für ausbildende, betreuende, erzieherische, künstlerische oder pflegerische Jobs gewährt. Begünstigte Auftraggeber sind etwa (Volks-)Hochschulen, Kirchengemeinden oder Sportvereine. Möglich ist ein reguläres Angestelltenverhältnis, eine selbstständige Tätigkeit oder ein Minijob.

Zum Beispiel Fritz F.

Der sportliche Rentner erhält seit dem 1. Januar 2023 eine gesetzliche Altersrente. Die 12 300 Euro sind zu 83 Prozent steuerpflichtig (Seite 171). Fritz betreut eine Kinder-Sportgruppe, wofür ihm die Gemeinde 350 Euro pro Monat zahlt. Weil er Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags von 10 908 Euro hat, ist die Steuererklärung Pflicht.

steuerpflichtiger Rentenanteil (83 % von 12 300)

10 209

minus Werbungskostenpauschale

– 102

1. Zwischenergebnis

10 107

Honorar für den Nebenjob (350 × 12)

+ 4 200

minus Übungsleiter-Freibetrag

– 3 000

bleibt steuerpflichtiges Honorar (4 200 minus 3 000)

1 200

minus Altersentlastungsbetrag (13,6 % von 1 200)

– 164

2. Zwischenergebnis (1 200 minus 173)

1 027

Einkünfte (1. plus 2. Zwischenergebnis, alle Angaben in Euro)

11 143

Einige Rentner verdienen sich ein freiberufliches oder gewerbliches Zubrot. Sie schreiben etwa Zeitungsartikel und Bücher, halten Vorträge oder verkaufen Versicherungen. Deutlich seltener sind seit 2022 gewerbliche Einkünfte mit einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zu versteuern. Denn der Fiskus behandelt seitdem die Einnahmen aus dem Stromverkauf und den Eigenverbrauch bei kleinen PV-Anlagen als einkommensteuerfrei, seit 2023 ist die Lieferung auch umsatzsteuerfrei. Zuvor war der PV-Anlagenbetreiber ein Unternehmer und musste in der Steuererklärung seinen Gewinn erklären. Er ergibt sich aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Wer sich nebenbei als Gewerbetreibender oder Freiberufler etwas dazuverdient, ist in der Regel Kleinunternehmer (Seite 159).

Zum Beispiel das Ehepaar G.

Gerd G. ist seit 2009 Rentner und hat 15 490 Euro Jahresrente. Davon sind 12 000 Euro zu 58 Prozent steuerpflichtig (Seite 171). Die restlichen 3 490 Euro sind voll steuerpflichtig, da sie aus Rentenanpassungen stammen. Seine Gattin Gina ist seit 2009 in Rente. Sie erhält 2023 eine Jahresrente von 9 288 Euro, davon sind 7 200 Euro zu 58 Prozent und 2 088 Euro zu 100 Prozent steuerpflichtig. Gerd betreibt seinen kleinen Weinhandel mit einem steuerpflichtigen Jahresgewinn von 6 500 Euro. Da die Einkünfte des Paars über dem aktuellen Grundfreibetrag von 21 816 Euro liegen und Gerds Gewinn auch steigen kann, muss das Paar jährlich eine Steuererklärung abgeben.

steuerpflichtiger Rentenanteil Gerd (58 % von 12 000)

6 960

plus steuerpflichtige Rentenanpassung

+ 3 490

minus Werbungskostenpauschale Gerd

– 102

plus steuerpflichtiger Rentenanteil Gina (58 % von 7 200)

+ 4 176

plus steuerpflichtige Rentenanpassung Gina

+2 088

minus Werbungskostenpauschale Gina

– 102

plus Gewinn aus Weinhandel

+ 6 500

minus Altersentlastungsbetrag (33,6 % von 6 500, maximal 1 596)

– 1 596

Einkünfte (alle Angaben in Euro)

21 414

Werkspension oder Beamtenpension

Einige Arbeitnehmer, die in Rente gehen, bekommen neben ihrer gesetzlichen Rente eine von ihrem früheren Arbeitgeber finanzierte Werkspension. Auch ehemalige Beamte erhalten im Ruhestand eine Pension.

Die Pensionszahlung erfolgt entweder direkt vom Arbeitgeber als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse. Die Werkspension wird ebenso wie eine Beamtenpension steuerrechtlich als Arbeitslohn behandelt. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer sowie die gesetzlichen Versicherungsbeiträge ab und stellt eine Lohnsteuerbescheinigung aus.

Als Steuervorteil gibt es für Pensionäre ab dem 63. Lebensjahr einen

Versorgungsfreibetrag von maximal 40 Prozent der Werkspension, höchstens aber 3 000 Euro im Jahr,

den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von maximal 900 Euro

und eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro.

Der Versorgungsfreibetrag sinkt für jeden neuen Pensionärsjahrgang. Wer 2023 erstmals Pension bezieht, bekommt nur noch 13,6 Prozent, maximal 1 020 Euro steuerfrei ( auch Seite 178). Im Jahr 2040 wird der Freibetrag nach derzeitigem Stand auf null abgeschmolzen sein. Der Zuschlag sinkt ebenfalls. Dessen Betrag wird mit Pensionsbeginn als Festbetrag ermittelt. Bei Pensionsbeginn 2023 sind es 306 Euro Zuschlag. Beide Freibeträge sind zeitanteilig für Monate ohne Pension zu kürzen.

Zum Beispiel Hans H.

Der alleinstehende Ruheständler Hans ist seit dem 1. Januar 2023 in Rente. Er bekommt 12 437 Euro Rente, die zu 83 Prozent steuerpflichtig ist (Seite 171