Steuererklärung 2024/2025 - Rentner, Pensionäre - Steuern sparen leicht gemacht, Einkommensteuer mit Steuertipps, geeignet für Anfänger - Udo Reuß - E-Book

Steuererklärung 2024/2025 - Rentner, Pensionäre - Steuern sparen leicht gemacht, Einkommensteuer mit Steuertipps, geeignet für Anfänger E-Book

Udo Reuß

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Beschreibung

Steuererklärung im Ruhestand – muss das sein? Die Zahl der Rentner und Pensionäre, die mit dem Finanzamt abrechnen und dann auch tatsächlich zur Kasse gebeten werden, wächst jedes Jahr. Die Pflicht zur Steuererklärung, trifft vor allem die Jüngeren, denn für jeden neuen Rentnerjahrgang bleibt ein immer geringerer Teil der gesetzlichen Rente steuerfrei. Dieser Ratgeber von Stiftung Warentest nimmt Sie an die Hand und hilft Ihnen die Steuererklärung zu meistern. Anhand praktischer Beispiele, Ausfüllhilfen und zusätzlicher Spartipps wird Ihnen alles so verständlich erklärt, dass Sie keine Vorkenntnisse benötigen. Müssen Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Ob Sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen und welche Fristen dann einzuhalten sind, erfahren Sie in diesem Buch. Von Steueränderungen profitieren! Die meisten Änderungen für das Steuerjahr 2024 bringen Verbesserungen, manche sogar rückwirkend. Ob höherer Altersentlastungsbetrag oder Minijobgrenze, der Steuerratgeber enthält eine Übersicht zu den wichtigsten Steueränderungen. Bestens geeignet für Einsteiger! Wenn Sie zum ersten Mal eine Steuererklärung machen müssen, bietet dieser Finanzratgeber einen Überblick über zahlreiche Sparmöglichkeiten für Ruheständler. In diesem Handbuch werden Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema Steuern und Finanzen im Ruhestand verständlich erklärt mit Extra-Tipps um so viele Steuern wie möglich zu sparen. - In der Pflicht oder nicht? – Rentenfreibetrag, Grundfreibetrag, SteuerFreibetrag und Steuerpflicht - Bereit zum Abrechnen – Allein, mit Steuerberater, auf Papier oder digital, Termine und Fristen - Die Formulare – Alle Vordrucke und Anlagen leicht verständlich erklärt - Tipps zum Sparen – z.B. Freibeträge, Nebeneinkünfte, Vermieter und Hinterbliebene

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Seitenzahl: 243

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Udo Reuß

Steuererklärung

2024 /2025

Rentner, Pensionäre

Inhaltsverzeichnis

Immer öfter in der Pflicht

Steuerjahr 2024: Das ist neu

In der Pflicht oder nicht?

Wenn zur Rente weitere Einkünfte hinzukommen

Muss ich Steuern zahlen?

Kurze Zwischenbilanz

Gut vorbereitet

Allein abrechnen oder Unterstützung suchen?

Auf Papier oder digital? So können Sie abrechnen

ELSTER: einfach einsteigen

Pünktlich beim Amt: Diese Abgabefristen gelten

Schritt für Schritt

Los geht’s mit dem Hauptvordruck

Anlagen R, R-AV/bAV und R-AUS: speziell für Rentner

Anlage N: für Pensionäre und Angestellte

Anlage Vorsorgeaufwand: Versicherungsbeiträge

Anlage Sonderausgaben

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: 20 Prozent Steuerbonus

Anlage Energetische Maßnahmen: bis zu 40 000 Euro Ersparnis

Anlage KAP: für Sparer und Anleger

Anlage SO: für sonstige Einkünfte

Anlage Sonstiges

Weitere Anlagen: von Miete bis Unterhalt

Mehr Tipps zum Sparen

Steuerbescheid: richtig reagieren

Sparen im Laufe des Jahres

Nebenjob: So lohnt sich der Zusatzverdienst

Anlegen und sparen: Abzüge begrenzen

Als Vermieter von Beginn an Steuern im Blick

Das gilt für Hinterbliebene

Hilfe

Übersicht

Selbst rechnen

Steuerexperten finden

Begriffsübersicht

Stichwortverzeichnis

Impressum

MitLeitfaden fürELSTER

Immer öfter in der Pflicht

Auch im Ruhestand müssen Sie häufig weiter mit dem Finanzamt rechnen: Eine Steuererklärung ist für immer mehr Rentner und Pensionäre Pflicht. Wen trifft es? Werden automatisch Steuern fällig? Und wie lässt sich eine Steuerlast begrenzen?

Im Ruhestand eine Steuererklärung abgeben – muss das sein? Immer häufiger lautet die Antwort „ja“. Denn die Zahl der Rentner und Pensionäre, die mit dem Finanzamt abrechnen und dann auch tatsächlich zur Kasse gebeten werden, wächst jedes Jahr. Insgesamt müssen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums aktuell mehr als 6,4 Millionen Rentner Steuern zahlen.

Die Pflicht, die Steuererklärung einzureichen, trifft vor allem die Jüngeren, denn für jeden neuen Rentnerjahrgang ist immer weniger von der gesetzlichen Rente steuerfrei. Wer zum Beispiel im Jahr 2004 aus dem Berufsleben ausgestiegen ist, dem blieben zunächst noch 50 Prozent seiner gesetzlichen Rente steuerfrei. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2024, sind es nur noch 17 Prozent.

Hinzu kommen die Auswirkungen der meist jährlichen Rentensteigerungen, die im Normalfall zum 1. Juli anstehen. Das Geld, das Sie dadurch zusätzlich aufs Konto bekommen, ist komplett steuerpflichtig. Dadurch steigen die steuerpflichtigen Einkünfte stetig an, und darum rutschen auch immer mehr Menschen im Ruhestand gegenüber dem Finanzamt in die Pflicht.

Zuletzt wurden die Renten in Deutschland am 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent erhöht. Das deutliche und voll steuerpflichtige Plus auch in den Vorjahren wird dafür sorgen, dass viele Rentner und Rentnerinnen, die bisher nichts mit dem Finanzamt zu tun hatten, plötzlich die Steuerformulare ausfüllen müssen. Allerdings profitieren auch Rentner vom gestiegenen Grundfreibetrag.

Muss ich – oder muss ich nicht?

Ob auch Sie zu denjenigen gehören, die die Steuerformulare ausfüllen und dann tatsächlich Steuern zahlen müssen? Die Frage lässt sich nicht auf die Schnelle beantworten. Je nach Einzelfall sind mehrere Berechnungsschritte notwendig, damit Sie einschätzen können, ob Sie beim Finanzamt in der Pflicht stehen und mit welcher Forderung Sie rechnen müssen. Auf den folgenden Seiten zeigen wir Ihnen an mehreren Beispielen, wen es treffen kann und warum das so ist.

Vorab stellen wir kurz vor, welche Besonderheiten das Steuerjahr 2024 bereithält: die wichtigsten Gesetzesänderungen, von denen insbesondere auch Neurentner und künftige Rentner profitieren. Als erfahrener Leser dieses Steuerratgebers können Sie mit diesen Informationen einschätzen, auf welche Stellen Sie bei der diesjährigen Steuererklärung besonders achten müssen; und Sie erfahren, wo sich neue Chancen für Sie ergeben.

Ist dieser Ratgeber etwas Neues für Sie? Dann hilft er Ihnen mit dieser Übersicht, vorab einige Knackpunkte bei der diesjährigen Steuererklärung aufzuspüren, die Sie etwa aus der Zeit der Berufstätigkeit so nicht kennen. Schritt für Schritt erklären wir Ihnen, was Sie in die verschiedenen Anlagen R eintragen müssen. Und auf die weiteren Anlagen, die viele Rentner und außerdem benötigen, geht der Ratgeber ebenfalls ein.

Steuerjahr 2024: Das ist neu

Auch für das Steuerjahr 2024 gibt es eine Reihe an Steueränderungen. Die meisten bringen Verbesserungen. Einige gesetzliche Maßnahmen wurden sogar rückwirkend beschlossen. Sollte es im laufenden Jahr noch weitere relevante Änderungen geben, die die Steuererklärung für 2024 betreffen, finden Sie die Informationen dazu online auf der Seite test.de/Steuerratgeber-Extra.

Einige der wichtigsten Steueränderungen, die bereits Anfang 2024 oder im Laufe des Jahres erfolgten, zeigt die folgende Übersicht:

Mehr steuerfrei: Der Grundfreibetrag liegt 2024 bei 11 604 Euro für Alleinstehende und damit 696 Euro über dem Vorjahreswert. Für Ehe- und Lebenspartner sind es 23 208 Euro im Jahr. Für ein zu versteuerndes Einkommen bis zu der Grenze zahlen Sie keine Steuern. Der Grundfreibetrag soll rückwirkend auf 11 784 Euro erhöht werden. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) liegt aktuell bei 4 656 Euro je Kind und Elternteil. Geplant ist, dass dieser rückwirkend auf insgesamt 9 540 Euro für ein Ehepaar angehoben wird.

Unterhaltshöchstbetrag: Zahlen Sie zum Beispiel an Ihr erwachsenes Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt, Unterhalt, können Sie jetzt voraussichtlich bis zu 11 784 Euro als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Einkommenssteuertarif: Um den Effekt der kalten Progression abzumildern, wurden die Eckwerte des Steuertarifs um 6,3 Prozent erhöht. Der Spitzensteuersatz mit 42 Prozent greift jetzt erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 66 761 Euro (2023: 62 810 Euro).

Solidaritätszuschlag: 2024 stieg die Freigrenze von bisher 17 543 Euro auf 18 130 Euro (festgesetzte Einkommenssteuer als Bemessungsgrundlage). Für zusammen veranlagte Paare gilt der doppelte Betrag.

Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist ein Zuschuss vom Finanzamt zu vermögenswirksamen Leistungen (VL). Das ist ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Oft gibt es zusätzlich zum Gehalt bis zu 40 Euro monatlich, die der Chef als VL in eine vom Arbeitnehmer ausgewählte geförderte Geldanlage einzahlt. Abhängig vom Einkommen erhält dieser zusätzlich pro Jahr zwischen 43 und 80 Euro Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn er sie in der Steuererklärung beantragt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde um 14 Millionen erweitert, indem die Einkommensgrenze ab 2024 verdoppelt wurde. Sie beträgt jetzt 40 000 Euro für Alleinstehende und 80 000 Euro für zusammen veranlagte Paare.

Vermögensbeteiligung: Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbilligt oder kostenlos Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil bis zu 2 000 Euro (bisher: 1 440 Euro) pro Jahr steuerfrei. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm muss aber allen Arbeitnehmern offenstehen, die seit mindestens einem Jahr beschäftigt sind.

Minijobgrenze: Zum Jahresanfang 2024 wurde der Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht. Daran ist auch die Verdienstgrenze im Minijob gekoppelt. Sie ist von 520 Euro auf 538 Euro im Monat gestiegen.

Rente: Renten werden schrittweise erst ab 2058 statt ab 2040 voll besteuert. Für Neurentner, die ab 2023 erstmals Rente bekommen, steigt der Besteuerungsanteil der Rente jährlich nur noch um einen halben Prozentpunkt statt um 1 Prozent an. Wer 2024 in Rente geht, muss 83 Prozent der Rente versteuern statt 84 Prozent.

Altersentlastungsbetrag: Das ist ein Steuerfreibetrag, den Steuerpflichtige ab 64 Jahren für ihre voll steuerpflichtigen Einkünfte (zum Beispiel aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung) bekommen. Auch der Altersentlastungsbetrag wird langsamer reduziert. Ab 2023 sinkt der Prozentsatz nur noch um 0,4 Prozentpunkte jährlich. Der Höchstbetrag wird in jedem Jahr statt wie bisher um 38 Euro nur noch um 19 Euro abgeschmolzen. Vom höheren Altersentlastungsbetrag können Sie profitieren, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben.

Versorgungsfreibetrag: Der Versorgungsfreibetrag, beispielsweise bei Beamtenpensionen und Betriebsrenten, wird ebenfalls ab 2023 anders berechnet. Der Prozentsatz, der zur Ermittlung des Freibetrags verwendet wird, sinkt nun langsamer. Jährlich verringert er sich um 0,4 Prozent statt bisher um 0,8 Prozent. Der Höchstbetrag sinkt jährlich um 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro).

Dezemberhilfe 2022: Die als Entlastung für die hohen Gas- und Fernwärmekosten an Verbraucher gezahlte „Dezemberhilfe 2022“ wird doch nicht besteuert. Die zuvor verabschiedete Steuerpflicht wurde wieder gestrichen. Die Dezemberhilfe 2022 ist steuerfrei.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer: Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 Euro auf 9 Euro pro Übernachtung erhöht. Diesen steuerfreien Betrag gibt es zusätzlich zu den normalen Verpflegungsmehraufwendungen von 14 Euro beziehungsweise 28 Euro.

Private Veräußerungsgeschäfte: Für Spekulationsgeschäfte wie dem Verkauf von Edelmetallen und Kryptowährungen gibt es eine Freigrenze von nunmehr 1 000 Euro statt bisher 600 Euro. Bleiben die Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres darunter, sind sie steuerfrei.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Vermieter können für neu gebaute Mietwohnungen von einer Sonderabschreibung profitieren. Die bisherige Baukostengrenze wurde von 4 800 Euro auf 5 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht. Außerdem steigt die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung von bisher höchstens 2 500 Euro auf 4 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche deutlich.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude: Für Wohngebäude, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 gebaut oder gekauft werden, gibt es eine neue degressive Abschreibung. Im Jahr der Fertigstellung können Vermieter so 5 Prozent der Kosten anteilig abschreiben, in den folgenden Jahren dann jeweils weitere 5 Prozent des Restwerts. Der Wechsel zur linearen Abschreibung ist jederzeit möglich.

Höhere Freigrenze für Geschenke: Bei Geschenken an Geschäftspartner können Steuerpflichtige jetzt mehr ausgeben: Bis zur Freigrenze von 50 Euro netto im Jahr pro Person statt 35 Euro.

Erweiterter Verlustvortrag: Verluste dürfen bis zu zwei Vorjahre zurück- beziehungsweise in Folgejahre vorgetragen werden, um dann mit Gewinnen verrechnet zu werden. Hohe Verluste müssen jedoch über mehrere Jahre verteilt werden. Beim Verlustvortrag gilt: Verluste aus Vorjahren dürfen im Folgejahr jeweils nur bis zu 1 Million Euro (2 Million Euro bei zusammen veranlagten Paaren) mit dem aktuellen Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden. Sind die Verluste noch höher, ist eine zusätzliche Verrechnung pro Jahr begrenzt auf 60 Prozent des aktuellen Gesamtbetrags der Einkünfte. Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 wird diese Begrenzung auf 70 Prozent erhöht.

Zustellfiktion: Erhalten Sie einen Steuerbescheid, haben Sie einen Monat Zeit, um Einspruch dagegen einzulegen. Für die Fristwahrung kann entscheidend sein, wann der Bescheid beim Empfänger angekommen ist. Ab 2025 gilt dieser vier statt bisher drei Tage nach Abgabe bei der Post als zugestellt. Fällt der vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag.

Problematik Doppelbesteuerung der Rente

Eine Doppelbesteuerung der Rente ist verboten. Es ist nicht erlaubt, dass sowohl die Renten als auch die Beiträge, auf denen diese Renten basieren, besteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2021 festgestellt, dass es für künftige Rentnerjahrgänge zu einer Doppelbesteuerung kommen kann (BFH, Az. X R 33/19 sowie Az. X R 20/19). Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber mittlerweile einige Maßnahmen beschlossen:

Vorsorgebeiträge: Berufstätige können ihre Vorsorgeaufwendungen – zum Beispiel Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung oder in einen Rürup-Vertrag – seit 2023 voll und nicht nur zu einem überwiegenden Teil als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Dadurch sinkt die Belastung im Berufsleben. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Vorsorgebeiträge erst ab 2025 voll als Sonderausgaben zählen.

Niedrigerer Besteuerungsanteil: Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Fiskus die Vollbesteuerung der Rente gestreckt. Für Neurentner ab dem Jahr 2023 gibt es jetzt einen niedrigeren Besteuerungsanteil. Damit korrespondierend wird auch der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag von 2023 bis 2058 langsamer abgeschmolzen.

In der Pflicht oder nicht?

Zugegeben: Die Aussicht, sich möglicherweise durch die Steuerformulare kämpfen zu müssen, ist nicht verlockend, vor allem, wenn Sie eine größere Nachforderung vom Finanzamt fürchten. Umso glücklicher werden Sie sein, wenn Sie nach dem Lesen dieses Buches feststellen, dass Sie sich das Ausfüllen der Formulare sparen können.

Sind Sie selbst unsicher, ob Sie ranmüssen oder nicht, kann im ersten Schritt eine Nachfrage bei Ihrem Finanzamt helfen. Oder Sie holen sich Unterstützung bei einem Steuerexperten, etwa im Lohnsteuerhilfeverein oder bei einem Steuerberater. Dort erfahren Sie nicht nur, ob die Erklärung Pflicht ist, sondern Sie bekommen eben wenn nötig auch Unterstützung beim Abrechnen. Wann der Besuch empfehlenswert ist, lesen Sie im Abschnitt „Allein abrechnen oder Unterstützung suchen?“ ab Seite 41.

Der Rentner im folgenden Beispiel kann sich zumindest vorerst entspannt zurücklehnen – er muss nicht mit dem Finanzamt abrechnen.

Zum Beispiel Anton

Der 65-Jährige ist alleinstehend und seit dem 1. Januar 2024 Rentner, seine gesetzliche Jahresrente beträgt 12400 Euro. Andere steuerpflichtige Einkünfte hatte er nicht. Muss er Steuern zahlen? Da 83 Prozent seiner Rente steuerpflichtig sind (Seite 173), geht das Finanzamt von 10 190 Euro steuerpflichtigen Einkünften aus. Sie liegen innerhalb des steuerfreien Grundfreibetrags, der 2024 für Alleinstehende voraussichtlich 11784 Euro beträgt. Also muss Anton nichts versteuern und nicht einmal eine Steuererklärung abgeben.

Anton kann sich allerdings nicht auf Dauer darauf verlassen, dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen: Sollte es auch in den kommenden Jahren wieder deutliche Rentensteigerungen geben, kann es passieren, dass er doch noch beim Finanzamt in die Pflicht kommt. Warum das so ist, lesen Sie ab Seite 15 unter „Steuerfreibetrag gilt meist auf Dauer“.

Kurzausflug ins „Steuerchinesisch“

In dem Beispiel von Anton taucht mit den „steuerpflichtigen Einkünften“ eine Formulierung auf, die Ihnen als Laie eventuell nicht ganz geläufig ist. Schließlich werden in der Alltagssprache Begriffe wie Einnahmen, Einkommen und Einkünfte häufig in ähnlichem Zusammenhang verwendet. Steuerrechtlich gibt es allerdings einen Unterschied, sodass wir einen kurzen Ausflug in die Fachsprache unternehmen, da der Begriff Einkünfte im weiteren Verlauf des Ratgebers häufiger auftauchen wird.

Einkünfte sind im Steuerrecht, die Einnahmen aus einer Quelle beziehungsweise aus einer Tätigkeit minus der Ausgaben, die erforderlich sind, um diese Einnahmen zu erzielen. Bei einem Arbeitnehmer ist das zum Beispiel der Bruttolohn minus Ausgaben für den Job. Diese werden auch Werbungskosten genannt, und dazu zählen zum Beispiel die Ausgaben für den Arbeitsweg oder für eine berufliche Fortbildung.

Rentner berechnen ihre Einkünfte ähnlich: Vom steuerpflichtigen Rentenanteil gehen die Werbungskosten ab, zum Beispiel Kosten für eine Rentenberatung oder auch Ausgaben für eine juristische Auseinandersetzung um die Rente. Solche Ausgaben fallen eher selten an. Dann berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro im Jahr. Auch Pensionäre ziehen von der Bruttopension Werbungskosten ab, um die Einkünfte zu ermitteln – meist ebenfalls pauschal 102 Euro. Hinzu kommt ein sogenannter Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag (Seite 25). Zusammengefasst: Einkünfte sind Bruttoeinnahmen abzüglich der für sie erforderlichen Ausgaben.

Ausfüllhilfe zur Rente

Wollen Sie den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente selbst ermitteln, hilft Ihnen die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. Einmal bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, wird sie Ihnen in den kommenden Jahren automatisch per Post nach Hause geschickt. Nach dem einleitenden Hinweis, dass die angegebenen Daten ebenfalls dem Finanzamt gemeldet wurden, können Sie in der Mitteilung etwa den Rentenbeginn, den Jahresbetrag der Rente, den steuerpflichtigen Rentenanpassungsbetrag der Rente und von der Rente abgezogene Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und den geleisteten Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entnehmen.

Wir werden in diesem Ratgeber versuchen, steuerliche Fachbegriffe so weit wie möglich zu vermeiden. Allerdings lassen sich auch einige weitere Grundbegriffe nicht umgehen. Diese werden wir jeweils an den entsprechenden Stellen erklären.

Wie viel von der Rente ist steuerpflichtig?

Für die Frage, ob eine Steuererklärung abzugeben ist, ist die Höhe der jährlichen steuerpflichtigen Einkünfte entscheidend. Die kritische Grenze des Grundfreibetrags liegt 2024 voraussichtlich bei 11 784 Euro für Alleinstehende und 23 568 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben. Wird diese Grenze überschritten, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht.

Wenn wie im Beispiel von Anton auf der Einnahmenseite nur die gesetzliche Rente steht, können Sie selbst ermitteln, wie viel davon steuerpflichtig ist. Als Rentner von heute haben Sie den Vorteil, dass ein Teil Ihrer Rente immer noch steuerfrei bleibt. Nach aktuellem Stand sind erst für Neurentner, die 2058 oder später in den Ruhestand gehen, die Bruttoleistungen komplett steuerpflichtig.

Wie groß der steuerfreie Anteil der Renten ist, hängt davon ab, in welchem Jahr Ihre Rente beginnt oder begonnen hat. Wer zum Beispiel 2019 erstmals eine Rente bezogen hat, muss 78 Prozent versteuern (Seite 173).

Für vergangene Jahre

Die einzelnen Ratgeber „Steuererklärung Rentner, Pensionäre“ für die Jahre vor 2024 sind teilweise noch im Buchhandel oder unter test.de/shop erhältlich.

Beim Rentenbeginn 2021 sind es 81 Prozent, beim Start 2024 sind es 83 Prozent. Bisher ist es so, dass die steuerpflichtigen Anteile für jeden neuen Rentnerjahrgang um 1 Prozent steigen, seit 2023 aber nur noch um ein halbes Prozent für jeden neuen Rentnerjahrgang. Anhand des jeweils ermittelten Prozentsatzes und anhand der ersten vollen Jahresbruttorente ermittelt das Finanzamt einen persönlichen Rentenfreibetrag.

Zum Beispiel Barbara

Die 68-jährige verheiratete Bankangestellte aus Berlin ging am 1. Juli 2019 in Rente, sie erhielt zu Beginn 1 000 Euro Monatsrente. Davon waren 78 Prozent steuerpflichtig, 22 Prozent blieben zunächst steuerfrei. Damit stand zwar der Prozentsatz fest, nicht aber die genaue Höhe ihres persönlichen Rentenfreibetrags. Der Freibetrag wird immer auf der Grundlage der Rente des ersten vollen Rentenjahres nach Beginn der Auszahlung ermittelt. Das war für Barbara von Vorteil. Da sich die Rente zum 1. Juli 2020 deutlich um 4,2 Prozent erhöht hat, ist auch ihr Rentenfreibetrag ein wenig mit angewachsen: nämlich auf 2 696 Euro. Dort ist er aber stehen geblieben, und er bleibt auch dort, egal welche weiteren Rentenanpassungen in Zukunft noch kommen. Das bedeutet für sie auch: Jede Rentenerhöhung – auch die deutliche in 2024 – ist nicht nur anteilig, sondern voll steuerpflichtig.

Bruttorente Januar bis Juni 2020

6 000

plus Bruttorente Juli bis Dezember 2020

+ 6 252

Bruttorente 2020

12 252

davon 22 Prozent steuerfrei (alle Angaben in Euro)

2 696

Steuerfreibetrag gilt meist auf Dauer

Für Barbara stand der persönliche Rentenfreibetrag Ende 2020, zum Ende des ersten vollen Jahres als Rentnerin, fest. Er gilt im Normalfall auf Dauer und ändert sich zum Beispiel nicht aufgrund der im Regelfall jährlich anstehenden Rentenerhöhungen. Sollte es aber etwa wegen einer Gesetzesänderung so weit kommen, dass Ihre Rente tatsächlich neu berechnet wird, ändert sich der Rentenfreibetrag doch. Das war zum Beispiel vor ein paar Jahren der Fall im Zuge der Gesetzesänderungen zur sogenannten Mütterrente. Damals wurden viele Renten – gerade von älteren Frauen – neu berechnet, weil die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern besser bei der Rente bewertet wurde. Daraufhin musste auch das Finanzamt die Rentenfreibeträge neu berechnen.

Mit dem auf Dauer geltenden Steuerfreibetrag für die gesetzliche Rente kann auch das Ehepaar im folgenden Beispiel rechnen. Da ihre Renten 2005 begannen, wurden die Freibeträge anhand der Jahresrente 2006 ermittelt. Das Geld aus den Rentenanpassungen, die es seither gegeben hat, ist voll steuerpflichtig. Dadurch ist für das Paar die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte und damit die Antwort auf die Frage „Steuererklärung ja oder nein?“ etwas komplexer:

Zum Beispiel das Ehepaar C.

Beide Partner leben in Hamburg und sind seit 2005 Rentner. Im Jahr 2024 erhält Carl 24180 Euro Rente. Die Mitteilung der Rentenversicherung weist insgesamt einen Rentenanpassungsbetrag von 6 180 Euro aus, der voll steuerpflichtig ist. Von den Renteneinnahmen ohne den steuerpflichtigen Rentenanpassungsbetrag bleiben 50 Prozent, das sind 9 000 Euro, steuerfrei (Seite 173). Christiane kommt auf 12 899 Euro Rente. Die Mitteilung der Rentenversicherung weist einen Rentenanpassungsbetrag von 3 299 Euro aus. Von der Rente ohne Anpassungsbetrag sind 4 800 Euro steuerfrei und ebenso viel steuerpflichtig. Das Ehepaar C. muss keine Steuererklärung abgeben, weil die gemeinsamen Einkünfte mit 23 075 Euro unterhalb des Grundfreibetrags von 23 568 Euro liegen. Dank abzugsfähiger Ausgaben, etwa der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 3 780 Euro, landet das Ehepaar am Ende deutlich unter dem Grundfreibetrag. Es muss daher keine Steuern zahlen.

Gesamtrente Carl

24 180

minus Anpassungsbetrag der Rente

− 6 180

Rente ohne Anpassungsbetrag

18 000

davon 50 % steuerfrei (Rentenbeginn 2005)

− 9 000

steuerpflichtiger Teil

9 000

plus steuerpflichtiger Anpassungsbetrag

+ 6 180

minus Werbungskostenpauschale Carl

−102

Gesamtrente Christiane

12 899

minus Anpassungsbetrag der Rente

− 3 299

Rente ohne Anpassungsbetrag

9 600

davon 50 % steuerfrei (Rentenbeginn 2005)

− 4 800

steuerpflichtiger Teil

4 800

plus steuerpflichtiger Anpassungsbetrag

+ 3 299

minus Werbungskostenpauschale Christiane

−102

Einkünfte (Carl und Christiane, alle Angaben in Euro)

23 075

Das Finanzamt weiß Bescheid

Geben Sie sich keinen Illusionen hin: Das Finanzamt weiß, wie hoch Ihre Rente ist, und wird früher oder später auf Sie zukommen, wenn Sie nicht von sich aus eine Steuererklärung einreichen. Gerade in der jüngeren Vergangenheit sind Rentner häufig aufgefordert worden, ihre Steuern – auch rückwirkend für mehrere Jahre – zu erklären. In den meisten Fällen kennen die Finanzämter sämtliche ausgezahlten Renten. Alle Versicherer sind meldepflichtig, also die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und private Versicherungsunternehmen.

Seit die Finanzämter diese volle Übersicht über die Alterseinkünfte aus gesetzlichen und privaten Versicherungen haben, werden die Daten regelmäßig geprüft. Gut möglich, dass Sie daraufhin erstmals Post vom Finanzamt erhalten mit der Aufforderung, auch für mehrere zurückliegende Jahre eine Steuererklärung abzugeben. Bekommen Sie diese Post, bewahren Sie Ruhe! Prüfen Sie zunächst Ihre steuerliche Situation mithilfe dieses Buchs oder weiterer professioneller Unterstützung. An wen Sie sich wenden können und worauf Sie bei der Auswahl des Experten achten sollten, zeigt eine Checkliste im Serviceteil, in der wir Tipps für die Suche nach Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein geben (Seite 190).

Wenn klar ist, dass auf jeden Fall Steuern fällig gewesen wären, sollten Sie zügig handeln und möglichst vor Eingang der amtlichen Aufforderung die Steuererklärungen für die betreffenden Jahre abgeben. Das kann mühsam werden, denn im Jahr 2024 kann das Finanzamt Sie zur Abgabe der Steuererklärung ab dem Jahr 2017, in begründeten Fällen sogar ab Kalenderjahr 2011, auffordern.

Konten und mehr

Auch Bankkunden können vor dem Finanzamt kaum etwas verbergen. Die Finanzverwaltung kann in begründeten Fällen von den Geldhäusern die Kontostammdaten von Kontoinhabern erfragen. Das sind in einer Datenbank der Banken abgelegte Informationen wie Kontonummer, Name, Geburtsdatum, Kontoberechtigte und Anzahl der Konten. In der Regel muss das Amt die betroffenen Kontoinhaber vorher ansprechen und steuerrelevante Auskünfte verlangen. Bei Verdacht auf eine Steuerstraftat kann das Finanzamt vom Kontoinhaber verlangen, alle Konten inklusive sämtlicher Kontenbewegungen offenzulegen. Schweigt der Betroffene und verweigert so Auskünfte, kann das Finanzamt eine Kontenabfrage bei der Bank stellen. Die Bank ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Finanzamt Auskünfte zu erteilen. Das funktioniert für bestehende Konten sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend.

Die Finanzverwaltung kann auch die Kapitalerträge kontrollieren, die Sparer und Anleger bei ihren Banken per Freistellungsauftrag steuerfrei kassiert haben. Sind die freigestellten Zinsen höher als der Sparerpauschbetrag von 1 000 Euro für Alleinstehende oder 2 000 Euro für Ehe-/Lebenspartner, ohne dass eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt (Seite 164), fragen die Beamten nach.

Austausch über Grenzen hinweg

Selbst Zinsen, die Deutsche in anderen EU-Staaten erzielen, sind kaum geheim: Sie werden bereits seit 2005 schriftlich an die deutschen Finanzbehörden gemeldet. Die erfuhren so Namen, Anschrift und Kontonummern des Zahlungsempfängers sowie den Gesamtbetrag der eingenommenen Zinsen. Diese Regelung ist vor einigen Jahren von einer deutlich umfassenderen ersetzt worden. Nach dem „Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz“ senden Deutschland und mehr als 100 andere Staaten Informationen über Konten von Ausländern automatisch an die Steuerbehörden der jeweiligen Heimatländer. Wichtig für Sie: Erzielen Sie Kapitaleinkünfte im Ausland, sind Sie in jedem Fall verpflichtet, diese in der Steuererklärung abzurechnen. Führen Sie beispielsweise ein Konto oder ein Depot bei einer Auslandsbank, führt diese keine deutsche Abgeltungssteuer ab. Sie müssen Ihre Erträge selbst mit dem Finanzamt abrechnen und füllen dafür die Anlage KAP oder die Anlage KAP in Kombination mit der Anlage KAP-INV aus. Das gilt auch für Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen.

Und noch ein wirksamer Kontrollmechanismus

Neben dem Kontrollnetz der Finanzverwaltung gibt es hochwirksame private Überwachungsmechanismen. Nach einer Scheidung oder Trennung vom Ehe-/Lebenspartner erhält das Finanzamt oft Tipps vom Expartner. Das passiert manchmal auch bei Unstimmigkeiten zwischen jetzigem Partner und Kindern aus früheren Partnerschaften. Manchmal helfen auch Nachbarn, Exmitarbeiter oder Exkollegen dem Finanzamt auf die Sprünge. Auch das ist zu bedenken, sollte man es mit der Steuerpflicht bisher nicht so genau genommen haben. Fest steht: Das Kontrollnetz ist engmaschiger geworden.

Wenn zur Rente weitere Einkünfte hinzukommen

In den Beispielen auf Seite 15, 16 und 17 erzielten die Rentner nur steuerpflichtige Einkünfte aus ihrer gesetzlichen Rente. Kommen weitere Einkünfte hinzu, führt das oft zur Pflichtabgabe der Steuererklärung.

Um nachzuvollziehen, wie viel von Nebeneinkünften steuerpflichtig ist und wie viel nicht, ist an dieser Stelle ein weiterer Fachbegriff unvermeidlich. Er heißt Altersentlastungsbetrag und verliert sofort seinen Schrecken, wenn man weiß: Er senkt die Steuerlast.

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag, der allen zusteht, die zu Beginn des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt waren. Um den Altersentlastungsbetrag für das Jahr 2024 nutzen zu können, muss man vor dem 2. Januar 1960 geboren sein. Er ist auf Arbeitslohn und Einkünfte aus Mieten anwendbar, jedoch nicht auf Renten und Pensionen. Für Kapitaleinkünfte können Sie ihn nur nutzen, wenn Sie diese in der Steuererklärung abrechnen und das Finanzamt dann im Zuge der Günstigerprüfung Ihren persönlichen Steuersatz für die Einkünfte ansetzt ( auch Seite 119).

Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf maximal 40 Prozent des Lohnes oder der Einkünfte, höchstens aber auf 1 900 Euro im Jahr ( auch Seite 179). Der Freibetrag in dieser Höhe gilt allerdings nur für ältere Rentner, er sinkt für jeden jüngeren Jahrgang. Wer am 1. Januar 2024 gerade erst 64 Jahre alt war, kann noch 13,6 Prozent der begünstigten Einnahmen, maximal 646 Euro, steuerfrei kassieren. Für alle, die erst im Jahr 2058 oder später alt genug für diesen Freibetrag sind, gibt es diese Entlastung für Nebeneinkünfte nicht mehr.

Der Freibetrag muss nicht gesondert beantragt werden, daher finden die Rentner im Formularvordruck der Steuererklärung auch keine Frage zum Altersentlastungsbetrag.

Bei einer sogenannten Zusammenveranlagung erhält nur der Ehepartner den Altersentlastungsbetrag, der selbst das Alter und die entsprechenden Einkünfte hat. Sind beispielsweise beide Partner Eigentümer einer vermieteten Wohnung, können beide ihren jeweiligen Altersentlastungsbetrag für die anteiligen Mieteinkünfte nutzen. Ist nur einer Eigentümer, geht der andere beim Altersentlastungsbetrag leer aus.

Wie sich der Steuerfreibetrag für Nebeneinkünfte zu Ihren Gunsten auszahlen kann, zeigen die folgenden Beispiele.

Beschäftigung als Arbeitnehmer

Immer mehr Rentner nutzen die Möglichkeit, sich etwas nebenbei zu verdienen. Je nach Art und Umfang des Jobs muss der Beschäftigte für den Verdienst Steuern und Sozialabgaben bezahlen. Verdient er regelmäßig mehr als 538 Euro im Monat (Höchstbetrag beim Minijob), kommt er um eine Steuererklärung nicht herum, wenn er Arbeitslohn und mehr als 410 Euro Renteneinkünfte im Jahr versteuern muss.

Zum Beispiel Doris

Die ledige Kölnerin ist im Januar 2024 in den Ruhestand gegangen. Sie bezieht bis Jahresende insgesamt 10000 Euro Altersrente. Gleichzeitig geht sie noch in die alte Firma, um ihre Rente mit 900 Euro im Monat aufzubessern. Von der Rente sind 83 Prozent steuerpflichtig (Seite 173). Doris kann die Pauschalen für Werbungskosten (102 Euro als Rentnerin, 1 230 Euro als Arbeitnehmerin) sowie den Altersentlastungsbetrag nutzen (Seite 179), weil sie 2022 das 64. Lebensjahr vollendet hat. Trotzdem muss sie eine Steuererklärung abgeben, da sie neben dem Lohn mehr als 410 Euro andere Einkünfte hat.

steuerpflichtiger Rentenanteil (83 % von 10 000 Euro)

8 300

minus Werbungskostenpauschale

– 102

plus Bruttolohn (900 × 12)

+ 10 800

minus Arbeitnehmerpauschbetrag (Seite 86)

– 1 230

minus Altersentlastungsbetrag (14 % von 10 800, maximal 665)

– 665

Einkünfte (alle Angaben in Euro)

17 103

Anders ist die Situation meist, wenn Sie sich im Ruhestand für einen Minijob entscheiden: Bei einer solchen „geringfügigen Beschäftigung“ überweist der Arbeitgeber meist nicht nur die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für Sie, sondern zahlt auch pauschal 2 Prozent Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale. Seit Januar 2024 dürfen Sie bei einer solchen Beschäftigung im Schnitt bis zu 538 Euro im Monat verdienen, vorher waren es bis zu 520 Euro im Monat. Wer mehrere Minijobs nebeneinander ausübt, darf im Monat insgesamt nicht mehr als 538 Euro Lohn verdienen.

Zum Beispiel Friederike

Die alleinstehende Rostockerin ist seit Januar 2024 Rentnerin. Ihre Jahresrente von 11 850 Euro ist zu 83 Prozent steuerpflichtig (Seite 173). Zusätzlich hat sie noch einen Minijob in einem Architekturbüro angenommen. Hier erhält sie 538 Euro im Monat, die der Arbeitgeber pauschal versteuert. Friederike muss somit keine Steuererklärung abgeben, weil ihre Einkünfte innerhalb des 2024 geltenden Grundfreibetrags liegen.

steuerpflichtiger Rentenanteil (83 % von 11 850)

9 835

minus Werbungskostenpauschale

– 102

Lohn aus Minijob (538 × 12), davon steuerpflichtig

0

Einkünfte (alle Angaben in Euro)

9 733

Vorteil Pauschalsteuer

Entscheiden Sie sich für einen Minijob (regelmäßiger Verdienst bis maximal 538 Euro im Monat), ist es für Sie im Regelfall günstiger, wenn der Arbeitgeber den Verdienst pauschal versteuert. Versuchen Sie das vor Jobantritt mit ihm zu vereinbaren. Will er lieber nach Steuerklasse abrechnen, müssen Sie den Verdienst nachträglich per Steuererklärung beim Finanzamt abrechnen. Tragen Sie dann die Daten der Lohnsteuerbescheinigung in Anlage N ein (Seite 83).

Engagiert im Ehrenamt

Viele Ruheständler engagieren sich in Vereinen oder in Einrichtungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Wird ihnen dort eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kann diese bis zu 3 000 Euro im Jahr steuerfrei bleiben. Die Übungsleiterpauschale wird für ausbildende, betreuende, erzieherische, künstlerische oder pflegerische Jobs gewährt. Begünstigte Auftraggeber sind etwa (Volks-)Hochschulen, Kirchengemeinden oder Sportvereine. Möglich ist ein reguläres Angestelltenverhältnis, eine selbstständige Tätigkeit oder ein Minijob.

Zum Beispiel Fritz

Der sportliche Rentner erhält seit dem 1. Januar 2024 eine gesetzliche Altersrente. Die 13 500 Euro sind zu 83 Prozent steuerpflichtig (Seite 173). Fritz betreut eine Kinder-Sportgruppe, wofür ihm die Gemeinde 350 Euro pro Monat zahlt. Weil er Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags von 11 784 Euro hat, ist die Steuererklärung Pflicht.

steuerpflichtiger Rentenanteil (83 % von 13 500)

11 205

minus Werbungskostenpauschale

– 102

1. Zwischenergebnis

11 103

Honorar für den Nebenjob (350 × 12)

+ 4 200

minus Übungsleiter-Freibetrag

– 3 000

bleibt steuerpflichtiges Honorar (4 200 minus 3 000)

1 200

minus Altersentlastungsbetrag (14 % von 1 200)

– 168

2. Zwischenergebnis (1 200 minus 168)

1 032