Steuererklärung 2024/2025 - Arbeitnehmer, Beamte - Steuern sparen leicht gemacht, Einkommensteuer mit Steuertipps, für Anfänger geeignet - Udo Reuß - E-Book

Steuererklärung 2024/2025 - Arbeitnehmer, Beamte - Steuern sparen leicht gemacht, Einkommensteuer mit Steuertipps, für Anfänger geeignet E-Book

Udo Reuß

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Beschreibung

Steuererklärung leicht gemacht Sie kämpfen mit Ihrer Steuererklärung und versuchen verzweifelt, den Überblick über die vielen Steuerformulare zu behalten? Dieser Ratgeber von Stiftung Warentest nimmt Sie an die Hand und hilft Ihnen, die Steuererklärung zu meistern. Anhand praktischer Beispiele, Ausfüllhilfen und zahlreicher Tipps wird Ihnen alles so verständlich erklärt, dass Sie keine Vorkenntnisse benötigen. Profitieren Sie von Steueränderungen! Die meisten Änderungen für das Steuerjahr 2024 bringen Verbesserungen, manche sogar rückwirkend. In diesem Buch erfahren Sie, wie Sie die Steueränderungen nutzen können, um effizient Steuern zu sparen. Dazu enthält der Steuerratgeber eine Übersicht mit den wichtigsten Steueränderungen. Bestens geeignet für Einsteiger! Wenn Sie zum ersten Mal eine Steuererklärung machen müssen, bietet Ihnen dieser Finanzratgeber einen Überblick über zahlreiche Sparmöglichkeiten für Arbeitnehmer und Beamte. So können Sie sofort gute Chancen erkennen und so viel wie möglich aus Ihren Finanzen herausholen. Trotz schlechter Steuer-Erfahrungen motiviert bleiben! Sie haben bisher schlechte Erfahrungen gemacht und mussten vielleicht sogar Steuern nachzahlen? Lassen Sie den Kopf nicht hängen! Der Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie in Zukunft mit der Steuererklärung Geld vom Finanzamt zurückholen können. Verpassen Sie keine Spartipps! Das Handbuch enthält zahlreiche Extra-Tipps, wie Sie möglichst viele Steuern sparen und mehr Geld erhalten können. Zum Beispiel über das Jahresprinzip oder eingetragene Freibeträge. Auch für Beamte gibts es viele exklusive Tipps. - Bereit zum Abrechnen – Allein, mit Steuerberater, auf Papier oder digital, Termine und Fristen - Die Formulare – Alle Vordrucke und Anlagen leicht verständlich erklärt - Tipps zum Sparen – z.B. Freibeträge, Nebeneinkünfte, Heiratsurkunde, Extra-Tipps für Beamte - Tabellen – Steuerklassen, Nettovergleich, Altersvorsorge, Steuersätze

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Seitenzahl: 331

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Udo Reuß

Steuererklärung

2024/2025

Arbeitnehmer, Beamte

Mit Leitfaden für ELSTER

Inhaltsverzeichnis

Auf ein Neues

Steuerjahr 2024: Das ist neu

Grundbegriffe erklärt

Warum die meisten zu viel Steuern zahlen

Wer abrechnen muss – wer abrechnen sollte

Bereit zum Abrechnen

Allein abrechnen oder mithilfe vom Profi?

Auf Papier oder digital? So können Sie abrechnen

ELSTER: einfach einsteigen

Termine und Fristen

Durch die Formulare

Hauptvordruck: So geht’s los

Anlage N: für Arbeitnehmer

Anlage N – Doppelte Haushaltsführung

Anlage Vorsorgeaufwand: Versicherungsbeiträge

Anlage Sonderausgaben

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: 20 Prozent Steuerbonus

Anlage Energetische Maßnahmen: Bis zu 40000 Euro Steuerersparnis

Anlage Kind: für Eltern

Anlage AV: für Riester-Verträge

Anlage KAP & Co.: für Sparer und Anleger

Anlage Unterhalt: für Helfer

Anlage Sonstiges

Weitere Anlagen: Zusatzeinkünfte

Mehr Tipps zum Sparen

Der Steuerbescheid: Erst prüfen, dann abheften

Profitieren Sie vom Jahresprinzip

Freibeträge eintragen lassen: gleich mehr netto

Gehalts-Extras vom Chef

Nebeneinkünfte: bis 410 Euro steuerfrei

Nebenjob: Wenn Sie dazuverdienen wollen

Lohnersatz: So holen Sie etwas mehr heraus

Trauschein mit Steuereffekt

Tipps für Beamte

Hilfe

Übersicht Tabellen

Steuerexperten finden

Begriffsübersicht

Stichwortverzeichnis

Impressum

Auf ein Neues

Muss ich eine Steuererklärung machen? Lohnt es sich, freiwillig mit dem Finanzamt abzurechnen? Wie stehen die Chancen auf eine attraktive Steuererstattung? Im Folgenden geben wir einen ersten Überblick für die Steuererklärung für das Jahr 2024, beschreiben, wer abrechnen muss, und informieren über neue und bisherige Sparchancen.

Wenn Sie letztes Jahr eine größere Summe vom Finanzamt zurückbekommen haben und auch dieses Mal mit einer Erstattung rechnen, wird es Ihnen vermutlich leichter fallen, sich auch 2025 an die Formulare zu setzen.

Wenn Sie für das Jahr 2023 eine Steuererklärung abgegeben haben, ist Ihnen vielleicht aufgefallen, dass es recht umfangreiche Änderungen bei vielen Formularen gab und sogar einige neue. In diesem Jahr gibt es weniger Neuerungen. Das ist erfreulich und überschaubar.

Immer unübersichtlicher ist die Steuergesetzgebung. So ist erst am 28. März 2024 das lange umstrittene Wachstumschancengesetz in Kraft getreten. Es bringt Renten- und Pensionsbeziehern sogar rückwirkend ab 2023 Verbesserungen. Die meisten Änderungen gelten aber ab 2024. Leider haben viele geplante Vorhaben es nicht ins Gesetz geschafft.

Nach aktuellem Rechtsstand liegt der Grundfreibetrag 2024 bei 11 604 Euro. Bis zu diesem Betrag müssen Sie auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen keine Steuern zahlen. Weil der Grundfreibetrag das Existenzminimum sichert und das Bürgergeld zu Jahresbeginn 2024 stark gestiegen ist, will der Bundesfinanzminister den Grundfreibetrag rückwirkend um weitere 180 Euro auf 11 784 Euro erhöhen. Dasselbe gilt für den Kinderfreibetrag. Den will Christian Lindner rückwirkend um 228 Euro auf 6 612 Euro anheben. Beides muss aber noch gesetzlich beschlossen werden.

Eine Übersicht zu den wichtigsten Steueränderungen, die bis zum Redaktionsschluss verabschiedet worden sind, finden Sie ab Seite 7.

Fest steht hingegen, dass Sie sich wieder an die alte Abgabefrist gewöhnen müssen. Falls Sie eine Steuererklärung für 2024 abgeben müssen, muss diese bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt sein. In den Vorjahren hatten Sie etwas mehr Zeit. Arbeitnehmende und Verbeamtete sollten die Chance nutzen – auch freiwillig –, sich mit der Steuererklärung Geld vom Finanzamt zurückzuholen.

Dazu viele bekannte Sparchancen

Mit unserer Übersicht zu den Neuerungen können Sie gleich sehen, auf welche Punkte Sie bei der diesjährigen Steuererklärung im Vergleich zum Vorjahr besonders achten sollten. Auch wenn Sie erstmals eine Steuererklärung machen (müssen), können Sie neue Möglichkeiten in den Blick nehmen, um möglichst viel herauszuholen. Darüber hinaus bestehen zahlreiche Sparmöglichkeiten, die vielen seit Jahren bekannt sind. Auf diese alten Bekannten werden wir an entsprechender Stelle eingehen, wenn wir Sie Schritt für Schritt durch die aktuellen Steuerformulare führen.

Ob Sie diese weiter traditionell auf Papier ausfüllen oder sich für die digitale Abrechnung beim Finanzamt entscheiden, bleibt meist Ihnen überlassen. Eine Entscheidungshilfe und Unterstützung, wie die erste Abrechnung über das Online-Portal ELSTER der Finanzverwaltung klappen kann, erhalten Sie ab Seite 33. Außerdem geben wir Ihnen weitere Steuerspartipps – quasi als Vorbereitung für künftige Steuererklärungen, sodass Sie in Zukunft noch besser beim Finanzamt dastehen können.

Steuerjahr 2024: Das ist neu

Auch für das Steuerjahr 2024 gibt es eine Reihe an Steueränderungen. Die meisten bringen Verbesserungen. Einige gesetzliche Maßnahmen wurden sogar rückwirkend beschlossen. Sollte es im laufenden Jahr noch weitere relevante Änderungen geben, die die Steuererklärung für 2024 betreffen, finden Sie die Informationen dazu online auf der Seite test.de/Steuerratgeber-Extra.

Einige der wichtigsten Steueränderungen, die bereits Anfang 2024 oder im Laufe des Jahres erfolgten, zeigt die folgende Übersicht:

Mehr steuerfrei: Der Grundfreibetrag liegt 2024 bei 11 604 Euro für Alleinstehende und damit 696 Euro über dem Vorjahreswert. Für Ehe- und Lebenspartner sind es 23 208 Euro im Jahr. Für ein zu versteuerndes Einkommen bis zu der Grenze zahlen Sie keine Steuern. Der Grundfreibetrag soll rückwirkend auf 11 784 Euro erhöht werden. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) liegt aktuell bei 4 656 Euro je Kind und Elternteil. Geplant ist, dass dieser rückwirkend auf insgesamt 9 540 Euro für ein Ehepaar angehoben wird.

Unterhaltshöchstbetrag: Zahlen Sie zum Beispiel an Ihr erwachsenes Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt, Unterhalt, können Sie jetzt voraussichtlich bis zu 11 784 Euro als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Einkommensteuertarif: Um den Effekt der kalten Progression abzumildern, wurden die Eckwerte des Steuertarifs um 6,3 Prozent erhöht. Der Spitzensteuersatz mit 42 Prozent greift jetzt erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 66 761 Euro (2023: 62 810 Euro).

Solidaritätszuschlag: Rund 10 Prozent der Steuerpflichtigen müssen weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen. 2024 stieg die Freigrenze von bisher 17 543 Euro auf 18 130 Euro (festgesetzte Einkommenssteuer als Bemessungsgrundlage für den Soli). Für zusammen veranlagte Paare gilt der doppelte Betrag.

Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist ein Zuschuss vom Finanzamt zu vermögenswirksamen Leistungen (VL). Das ist ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Oft gibt es zusätzlich zum Gehalt bis zu 40 Euro monatlich, die der Chef als VL in eine vom Arbeitnehmer ausgewählte geförderte Geldanlage einzahlt. Abhängig vom Einkommen erhält dieser zusätzlich pro Jahr zwischen 43 und 80 Euro Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn er sie in der Steuererklärung beantragt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde um 14 Millionen erweitert, indem die Einkommensgrenze ab 2024 verdoppelt wurde. Sie beträgt jetzt 40 000 Euro für Alleinstehende und 80 000 Euro für zusammen veranlagte Paare.

Vermögensbeteiligung: Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbilligt oder kostenlos Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil bis zu 2 000 Euro (bisher: 1 440 Euro) pro Jahr steuerfrei. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm muss aber allen Arbeitnehmern offenstehen, die seit mindestens einem Jahr beschäftigt sind.

Minijobgrenze: Zum Jahresanfang 2024 wurde der Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht. Daran ist auch die Verdienstgrenze im Minijob gekoppelt. Sie ist von 520 Euro auf 538 Euro im Monat gestiegen.

Rente: Renten werden schrittweise erst ab 2058 statt ab 2040 voll besteuert. Für Neurentner, die ab 2023 erstmals Rente bekommen, steigt der Besteuerungsanteil der Rente jährlich nur noch um einen halben Prozentpunkt statt um 1 Prozent an. Wer 2024 in Rente geht, muss 83 Prozent der Rente versteuern statt 84 Prozent.

Altersentlastungsbetrag: Das ist ein Steuerfreibetrag, den Steuerpflichtige ab 64 Jahren für ihre voll steuerpflichtigen Einkünfte (zum Beispiel aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung) bekommen. Auch der Altersentlastungsbetrag wird langsamer reduziert. Ab 2023 sinkt der Prozentsatz nur noch um 0,4 Prozentpunkte jährlich. Der Höchstbetrag wird in jedem Jahr statt wie bisher um 38 Euro nur noch um 19 Euro abgeschmolzen. Vom höheren Altersentlastungsbetrag können Sie profitieren, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben.

Versorgungsfreibetrag: Der Versorgungsfreibetrag, beispielsweise bei Beamtenpensionen und Betriebsrenten, wird ebenfalls ab 2023 anders berechnet. Der Prozentsatz, der zur Ermittlung des Freibetrags verwendet wird, sinkt nun langsamer. Jährlich verringert er sich um 0,4 Prozent statt bisher um 0,8 Prozent. Der Höchstbetrag sinkt jährlich um 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro).

Dezemberhilfe 2022: Die als Entlastung für die hohen Gas- und Fernwärmekosten an Verbraucher gezahlte „Dezemberhilfe 2022“ wird doch nicht besteuert. Die zuvor verabschiedete Steuerpflicht wurde wieder gestrichen. Die Dezemberhilfe 2022 ist steuerfrei.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer: Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 Euro auf 9 Euro pro Übernachtung erhöht. Diesen steuerfreien Betrag gibt es zusätzlich zu den normalen Verpflegungsmehraufwendungen von 14 Euro bzw. 28 Euro.

Private Veräußerungsgeschäfte: Für Spekulationsgeschäfte wie dem Verkauf von Edelmetallen und Kryptowährungen gibt es eine Freigrenze von nunmehr 1 000 Euro statt bisher 600 Euro. Bleiben die Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres darunter, sind sie steuerfrei.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Vermieter können für neu gebaute Mietwohnungen von einer Sonderabschreibung profitieren. Die bisherige Baukostengrenze wurde von 4 800 Euro auf 5 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht. Außerdem steigt die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung von bisher höchstens 2 500 Euro auf 4 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche deutlich.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude: Für Wohngebäude, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 gebaut oder gekauft werden, gibt es eine neue degressive Abschreibung. Im Jahr der Fertigstellung können Vermieter so 5 Prozent der Kosten anteilig abschreiben, in den folgenden Jahren dann jeweils weitere 5 Prozent des Restwerts. Der Wechsel zur linearen Abschreibung ist jederzeit möglich.

Höhere Freigrenze für Geschenke: Bei Geschenken an Geschäftspartner können Steuerpflichtige jetzt mehr ausgeben: Bis zur Freigrenze von 50 Euro netto im Jahr pro Person statt 35 Euro.

Erweiterter Verlustvortrag: Verluste dürfen bis zu zwei Vorjahre zurück- beziehungsweise in Folgejahre vorgetragen werden, um dann mit Gewinnen verrechnet zu werden. Hohe Verluste müssen jedoch über mehrere Jahre verteilt werden. Beim Verlustvortrag gilt: Verluste aus Vorjahren dürfen im Folgejahr jeweils nur bis zu 1 Million Euro (2 Millionen Euro bei zusammen veranlagten Paaren) mit dem aktuellen Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden. Sind die Verluste noch höher, ist eine zusätzliche Verrechnung pro Jahr begrenzt auf 60 Prozent des aktuellen Gesamtbetrags der Einkünfte. Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 wird diese Begrenzung auf 70 Prozent erhöht.

Zustellfiktion: Erhalten Sie einen Steuerbescheid, haben Sie einen Monat Zeit, um Einspruch dagegen einzulegen. Für die Fristwahrung kann entscheidend sein, wann der Bescheid beim Empfänger angekommen ist. Ab 2025 gilt dieser vier statt bisher drei Tage nach Abgabe bei der Post als zugestellt. Fällt der vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag.

Grundbegriffe erklärt

Wenn es um Steuern geht, sind die Inhalte nicht immer leicht zu verstehen. Hinzu kommt, dass es sicher unterhaltsamere Themen gibt, als beispielsweise den Progressionsvorbehalt oder die Berechnungsgrundlage, um die Höhe der „zumutbaren Belastung“ zu ermitteln. Die gute Nachricht ist aber, dass Sie sich nur mit vergleichsweise wenigen Fachbegriffen auseinandersetzen müssen. Die schlechte Nachricht ist jedoch: Manche Fachbegriffe sind in der Alltagssprache verwurzelt und stehen dort für allgemeine Sachverhalte – in der Steuerfachsprache bedeuten sie aber etwas ganz anderes.

So werden beispielsweise Begriffe wie „Einkommen“ oder „Einkünfte“ in der Alltagssprache ziemlich gleich verwendet. In der Steuerfachsprache liegen sie allerdings weit auseinander. Darüber hinaus gibt es Spezialbegriffe, unter denen sich steuerliche Laien kaum etwas vorstellen können. Einige der wichtigsten Begriffe stellen wir Ihnen kurz vor, sodass Sie beim Ausfüllen der Erklärung besser verstehen, worum es geht, und bei Problemen noch einmal nachschlagen können.

Auf der Einnahmenseite dreht sich im Steuerrecht alles um den Begriff der Einkünfte. Davon gibt es sieben unterschiedliche, die sogenannten Einkunftsarten. Die unterliegen der Einkommenssteuer, sind nach ihrer jeweiligen Quelle benannt und heißen deshalb einigermaßen nachvollziehbar: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Die siebte Einkunftsart nennt sich „sonstige Einkünfte“, und darunter fällt, was bei den anderen Einkunftsarten nicht unterzubringen ist, beispielsweise Renteneinkünfte.

Einige Fachbegriffe erklärt

Die zentrale Einkunftsart aller Arbeitnehmer, ob Angestellte, Arbeiter oder Beamte, heißt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die ergeben sich vor allem aus Löhnen und Gehältern, die der Arbeitgeber zahlt. Aber Löhne und Gehälter sind nicht dem Begriff Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gleichzusetzen: Vereinfacht gesagt sind Einkünfte im steuerlichen Sinn nämlich immer die Einnahmen aus einer Quelle minus die Ausgaben, die erforderlich sind, um diese Einnahmen zu erzielen. Für Arbeitnehmer und Beamte heißt das: Ihre Einkünfte sind vor allem Lohn oder Gehalt abzüglich der Kosten, die sie für ihren Job aufbringen müssen. Die heißen Werbungskosten und stehen ihnen zunächst in Form des Arbeitnehmerpauschbetrags zu.

Der Pauschbetrag beläuft sich aktuell auf 1 230 Euro für ein Kalenderjahr. Arbeitnehmer können ihn auch dann in vollem Umfang nutzen, wenn sie nur einige Monate im Jahr gearbeitet haben. Alle, die höhere Ausgaben für ihren Job haben, etwa für Fahrten zur Arbeit, ein häusliches Arbeitszimmer, die Anschaffung eines Computers, Fachbücher, andere Arbeitsmittel oder eine doppelte Haushaltsführung, können diese Ausgaben als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend machen.

Zum Beispiel Ariane

Sie ist alleinstehend und arbeitet in der Krankenhausverwaltung, Bruttolohn im Jahr 30 000 Euro. Die drei Kilometer zur Klinik fährt sie entweder mit dem Rad oder mit ihrem Auto. Ausgaben für den Job hat sie sonst keine, andere Einkünfte auch nicht. Mit ihren Werbungskosten kommt sie nicht über den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1230 Euro, denn ihr Arbeitsweg schlägt gerade mal mit 198 Euro zu Buche (3 km mal 220 Tage mal 0,30 Euro, Seite 68). Sie erzielt folglich 28 770 Euro Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (30 000 minus 1230). Hätte sie einen längeren Arbeitsweg von 20 Kilometern, kämen allein dadurch 1320 Euro Werbungskosten zusammen (20 km mal 220 Tage mal 0,30 Euro). Das würde Arianes Einkünfte auf 28 680 Euro drücken (30 000 minus 1320).

Das Finanzamt fasst alle positiven und negativen Einkünfte zusammen. Freibeträge, beispielsweise der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II, Seite 15), sind zudem zu berücksichtigen. Das Zwischenergebnis wird als Gesamtbetrag der Einkünfte bezeichnet. Der Betrag spielt zum Beispiel bei der Berechnung von Steuervorteilen eine Rolle oder bei der Berechnung der zumutbaren Belastung (Seite 252). An dieser Stelle dient er uns vor allem als Ausgangspunkt für einen nächsten Rechenschritt.

Werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen, ergibt das in der Steuersprache das Einkommen. Sonderausgaben sind bestimmte private Kosten, die steuerlich abzugsfähig sind. Dazu gehören beispielsweise Spenden oder Kirchensteuer. Jedem steht zunächst ein Sonderausgabenpauschbetrag von jährlich 36 Euro zu. Die wichtigsten Sonderausgaben für Arbeitnehmer sind in der Regel die Beitragszahlungen an Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen (Seite 105). Diese speziellen Sonderausgaben werden auch Vorsorgeaufwendungen genannt und zusätzlich zum Sonderausgabenpauschbetrag berücksichtigt.

Unter außergewöhnlichen Belastungen versteht das Steuerrecht weitere private Ausgaben, die das Finanzamt ganz oder teilweise steuermindernd anerkennt. Darunter fallen etwa Krankheitskosten oder Aufwendungen behinderter Menschen (Seite 124).

Wie die weitaus meisten Arbeitnehmer kann Ariane aus dem Beispiel zuvor einen Teil ihrer Versicherungskosten absetzen. Für 2024 wären das 5 647 Euro für die gezahlten Rentenversicherungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Wenn sie keine weiteren Sonderausgaben und keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann, käme sie damit auf ein Einkommen von 23 087 Euro (28 770 minus 5 647 minus 36 Euro Sonderausgabenpauschale).

Um aus dem Einkommen das zu versteuernde Einkommen zu berechnen, also den Betrag, der unter dem Strich tatsächlich zu versteuern ist, können weitere Freibeträge abgezogen werden. Vor allem geht es an dieser Stelle um den Kinderfreibetrag und den sogenannten Betreuungsfreibetrag. Das betrifft vor allem gut verdienende Eltern, bei denen die finanzielle Entlastung durch das Kindergeld geringer ausfällt als die Entlastung durch beide Freibeträge (Seite 144).

Da Ariane einen erwachsenen Sohn hat, der steuerlich nicht zu berücksichtigen ist, entspricht ihr Einkommens dem zu versteuernden Einkommen von 23 087 Euro. Nach geltendem Steuertarif müsste sie als Alleinstehende 2 516 Euro Einkommenssteuer zahlen. Solidaritätszuschlag wird für sie nicht mehr fällig. Gegebenenfalls kämen noch bis zu rund 230 Euro Kirchensteuer hinzu. Wer herausfinden will, wie viel Einkommenssteuer je nach Einkommen fällig wird, findet dazu online unter bmf-steuerrechner.de („Berechnung der Einkommenssteuer“) ein praktisches Tool.

Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, oft auch steuerfreies Existenzminimum genannt, wird keine Einkommenssteuer fällig. Der Grundfreibetrag liegt 2024 bei 11 604 Euro (geplant: 11 784 Euro) für Alleinstehende und bei 23 208 Euro für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner.

Lohnersatz: Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit und Elternzeit

Neben dem Arbeitslohn erhalten Angestellte manchmal Lohnersatzleistungen. Die heißen so, weil sie anstelle von Arbeitslohn gezahlt werden, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschafts-, Elternoder Krankengeld (Seite 233). Solche Leistungen sind steuerfrei, können aber trotzdem zu höheren Steuern führen. Das funktioniert über den sogenannten Progressionsvorbehalt. Hinter dem sperrigen Begriff verbirgt sich für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Lohnersatzleistungen folgender Vorgang: Zum zu versteuernden Einkommen wird eine im Jahresverlauf bezogene Lohnersatzleistung hinzugezählt und auf dieser Grundlage der durchschnittliche Steuersatz ermittelt. Danach zieht man die Lohnersatzleistung wieder ab und wendet den so ermittelten Steuersatz auf das ursprüngliche zu versteuernde Einkommen an.

Das führt in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung als vorher. Hätte beispielsweise Ariane zu ihrem zu versteuernden Einkommen von 23 087 Euro noch 2 000 Euro Kurzarbeitergeld erhalten, wäre ihr Durchschnittssteuersatz (Seite 261) von 10,9 Prozent auf 12,1 Prozent gestiegen. Sie müsste auf dasselbe zu versteuernde Einkommen von 23 087 Euro „dank Progressionsvorbehalt“ 287 Euro mehr Einkommenssteuer zahlen.

Gleich möglichst passend Lohnsteuer zahlen

Den laufenden Steuerabzug von Lohn und Gehalt übernimmt der Arbeitgeber im Auftrag des Finanzamts. Das funktioniert über sechs unterschiedliche Lohnsteuerklassen. Vor allem die familiäre Situation entscheidet darüber, welcher Lohnsteuerklasse Sie angehören.

Alleinstehende. Ohne Kinder sind Sie in Klasse I. Haben Sie mindestens ein Kind, kann es auch Steuerklasse II sein. Hier wird ein besonderer Freibetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, berücksichtigt.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Sie können wählen. Dabei ist die Kombination der Steuerklassen IV/IV in der Regel erste Wahl, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen. Liegen die Löhne weit auseinander, sorgt die Kombination III/V für den geringsten laufenden Steuerabzug (Klasse III für den Partner mit dem höheren Gehalt, Seite 237). Bei großen Lohnunterschieden müssen Ehepaare jedoch mit zum Teil erheblichen Nachzahlungen rechnen. Um dies zu vermeiden, besteht für Paare eine Alternative unter dem Begriff „Faktorverfahren“. Ein Faktor gleicht den Verdienstunterschied aus und mindert die Steuerbelastung im Vergleich zur Steuerklassenwahl IV/IV („vier-vier“). Die jährliche Gesamtbelastung nach Abgabe der Steuererklärung ändert sich nicht. Der Faktor kann ebenso wie die anderen Steuerklassen aber die Höhe von Lohnersatzleistungen, etwa von Elterngeld, beeinflussen (Seite 233).

Die Lohnsteuerklasse VI gilt für ein zweites und für jedes weitere Arbeitsverhältnis – unabhängig von familiären Verhältnissen. Die Zuordnung zu Lohnsteuerklassen beeinflusst die Abzüge vom Bruttolohn und damit die Höhe des laufenden Nettolohns. So ist zum Beispiel ein Bruttomonatsgehalt von 3 000 Euro in den Klassen I und IV mit 322 Euro Lohnsteuer belastet (ohne Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer). In der Klasse III sind es knapp 64 Euro und in der Klasse V 650 Euro Lohnsteuer. Die Unterschiede kommen daher, dass die einzelnen Steuerklassen unterschiedliche Freibeträge und Pauschalen enthalten. So drücken der in Klasse III eingearbeitete doppelte Grundfreibetrag und ein teilweise höherer Abzugsbetrag für Vorsorgeaufwendungen (das sind hier die Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) die laufende Steuerlast erheblich.

Welche Steuerklassenkombination für Ehe- und Lebenspartner am günstigsten ist, finden Sie im Internet auf der BMF-Homepage unter bundesfinanzministerium.de (Suchbegriff „Steuerklassenwahl“).

Der Steuerabzug über die Lohnsteuerklasse erfolgt im Jahresverlauf pauschal nach einem ziemlich groben Raster. Dadurch kann der laufende Lohnsteuerabzug von der tatsächlichen Steuerschuld erheblich abweichen. Im Bundesdurchschnitt zahlten die Finanzämter Arbeitnehmern pro Steuererklärung in den vergangenen Jahren rund 1 063 Euro zurück.

Warum die meisten zu viel Steuern zahlen

Mehr bleibt netto nicht übrig? Beim Blick auf die monatliche Lohn- oder Gehaltsabrechnung wird die eine oder der andere vielleicht enttäuscht sein: Bei einem Monatsbruttogehalt von zum Beispiel 4 500 Euro bekommen Sie netto circa 2 885 Euro ausgezahlt. Ein größerer Teil des Bruttoverdienstes fließt in die einzelnen Zweige der Sozialversicherung. Den weiteren größeren Posten macht die Lohnsteuer aus: In Steuerklasse IV werden zum Beispiel gut 694 Euro im Monat fällig.

Die Höhe der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber direkt an das Finanzamt weiterleitet, ist allerdings nicht unbedingt ganz genau: Beim Sofortabzug der Lohnsteuer wird die konkrete Lage des einzelnen Arbeitnehmers nur zum Teil berücksichtigt. Das führt dazu, dass das Finanzamt sehr oft zunächst mehr Geld kassiert, als ihm zusteht. So wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in den Lohnsteuerklassen I bis V in jedem Monat mit gut 100 Euro berücksichtigt (1 230 durch 12). Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise aber nur sechs Monate eines Jahres gearbeitet, etwa weil er im Juli erstmals einen Job angetreten hat, weil er in den anderen Monaten arbeitslos war oder weil er am 1. Juli in Rente ging, konnte er nur für sechs Monate den Arbeitnehmerpauschbetrag nutzen, also 615 Euro. Die restlichen 615 Euro stehen ihm aber trotzdem zu, weil es ein Jahresbetrag ist. Ein Arbeitnehmer erhält ihn auch dann ohne zeitanteilige Kürzung, wenn er nur an einem einzigen Tag des Jahres gearbeitet hat. Die Berechnung, nach der ein Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehält, geht aber davon aus, dass ein Angestellter volle zwölf Monate des Jahres beschäftigt ist. Wer kürzer gearbeitet hat, zahlt somit zu viel Lohnsteuer für den Arbeitslohn.

Lohnt sich die Steuererklärung?

Das Finanzamt kassiert im Jahresverlauf in der Regel mehr, als ihm zusteht. Daher sollten Sie grundsätzlich immer prüfen, ob sich eine Steuererklärung für Sie lohnt. Wenn ja, müssen Sie nur noch den inneren Schweinehund überwinden, die Steuererklärung ausfüllen und abgeben. Wer dazu keine Zeit findet oder aus anderen Gründen Hilfe benötigt, findet diese bei professionellen Beratern (Seite 262).

Solange sich die Werbungskosten im Rahmen des Arbeitnehmerpauschbetrags bewegen, bleibt der Nachteil für Arbeitnehmer meist überschaubar. Liegen sie höher, etwa weil Sie eine weite Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb zurücklegen, durch häufige Dienstreisen, ein Heimbüro, einen zweiten Haushalt am Arbeitsort, Fortbildungsaufwand oder höhere Ausgaben für Arbeitsmittel, kann ein Angestellter übers Jahr ein paar Hunderter oder gar Tausender zu viel Steuern bezahlen. Grund: Die Lohnsteuerberechnung berücksichtigt grundsätzlich nur den Arbeitnehmerpauschbetrag. Höhere Ausgaben senken die laufende Steuerlast nur, wenn Arbeitnehmer und Beamte dafür einen Freibetrag beantragt haben (Seite 213). Ansonsten können sie erst in der Steuererklärung die Kosten geltend machen. Wer keine abgibt, beschenkt die Staatskasse auf Dauer.

Gleiches gilt für Sonderausgaben oberhalb der eingearbeiteten und mageren Pauschale von 36 Euro (3 Euro monatlich), etwa für Kirchensteuer, Spenden oder Ausbildungskosten. Für außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Unterhaltszahlungen (Seite 174) gibt es beim Lohnsteuerabzug im Jahresverlauf keine Pauschale.

Anders sieht es beim Vorsorgeaufwand aus. Die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung drücken bereits den laufenden Lohnsteuerabzug, und das in der Regel sehr zutreffend.

Viele andere Steuervergünstigungen bleiben beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt. Hier hilft nur die Abgabe einer Steuererklärung, um an sein Geld zu kommen. Folgende Beispiele geben einen ersten Einblick:

So bleiben als Härteausgleich bis zu 410 Euro Einkünfte im Jahr steuerfrei, die Angestellte neben dem Lohn einnehmen. Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre können bis zu dieser Höhe zum Beispiel Miet-, Renten-, freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte steuerfrei einnehmen. Für Kapitaleinkünfte funktioniert das jedoch nicht (Seite 225).

Für Nebeneinkünfte von Angestellten bis 820 Euro gibt es einen „erweiterten Härteausgleich“. Dabei unterliegen Einkünfte zwischen 410 und 820 Euro nur teilweise einer Besteuerung (Seite 225).

Auch der Altersentlastungsbetrag für Menschen, die am 1. Januar des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt waren (Seite 196), wird nur über eine Steuererklärung berücksichtigt.

Steuererstattungen für Dienstleistungen rund um den Privathaushalt (Seite 133) oder für (Partei-)Spenden (Seite 117) erhalten Arbeitnehmer und Beamte ebenfalls erst, wenn sie die Posten in der Steuererklärung abrechnen.

Nur die Eltern, die eine Steuererklärung samt Anlage(n) Kind abgeben, können Kinderbetreuungskosten und weitere steuerliche Kinderförderungen geltend machen ( ab Seite 144). Für Unterhaltszahlungen an den erwachsenen Nachwuchs brauchen Eltern die Anlage Unterhalt (Seite 174).

Wer abrechnen muss – wer abrechnen sollte

Viele Arbeitnehmer und Beamte müssen nicht nachdenken, ob sie eine Steuererklärung abgeben. Sie sind dazu verpflichtet. Der Fiskus befürchtet in diesen Fällen, dass ihm ohne Steuererklärung etwas durch die Lappen gehen könnte. Also will das Finanzamt schwarz auf weiß und ganz genau sehen, was das Jahr über finanziell gelaufen ist. Unter dem Strich führen viele dieser „Pflichtveranlagungen“ aber trotzdem dazu, dass der Fiskus Geld zurückgeben muss.

Wann die Steuererklärung Pflicht ist

Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie im Jahresverlauf neben ihrem Arbeitslohn weitere steuerpflichtige Einkünfte oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro eingenommen haben. Nebeneinkünfte bis 410 Euro im Jahr bleiben für Sie steuerfrei (Seite 225). Wer beispielsweise Ackerland verpachtet, muss eine Steuererklärung abgeben, wenn die Pachteinkünfte 410 Euro übersteigen.

Die Abgabepflicht betrifft auch viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Ist etwa der eine Arbeitnehmer und der andere Freiberufler, Rentner oder Vermieter, wird eine Steuererklärung fällig, wenn Einkünfte aus diesen Quellen von mehr als 410 Euro vorliegen. Für Paare mit gemeinsamer Steuererklärung verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht. Alternativ überlegen Sie nun vielleicht, dass Sie und Ihr Partner einzeln Ihre Steuererklärungen einreichen. Dann können Sie zwar beide den Freibetrag erhalten. Allerdings besteht bei einer Einzelveranlagung dann auch wieder für beide Partner die Pflicht zur Abgabe. Außerdem profitieren Sie nicht vom für Paare günstigen Ehegattensplitting (Seite 237).

Steuerpflichtige Nebeneinkünfte und Lohnersatzleistungen werden erfreulicherweise nicht zusammengerechnet. Ein Arbeitnehmer, der im Jahr zum Beispiel bis zu 410 Euro Einkünfte aus einer vermieteten Immobilie hat und dazu bis zu 410 Euro Kurzarbeitergeld erhält, ist nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Eine Ausnahme von der Abgabeverpflichtung bilden Zinsen und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wurden private Kapitaleinkünfte pauschal mit 25 Prozent Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belegt, lösen sie keine Steuererklärungspflicht aus, egal wie hoch sie sind. Wenn Sie allerdings kirchensteuerpflichtig sind und eine Sperrvermerkserklärung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht haben, ist eine Steuererklärung in der Regel Pflicht. Wenn Arbeitnehmer die sogenannte Günstigerprüfung beantragen wollen, weil sie der Meinung sind, dass ihnen die Abgeltungssteuer Nachteile bringt, funktioniert das nur mithilfe einer Steuererklärung, einschließlich der Anlage KAP ( ab Seite 164).

Ehepaare, bei denen beide als Arbeitnehmer berufstätig sind, müssen dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie sich für das Faktorverfahren oder für die Steuerklassenkombination III/V entschieden haben und der Lohn des zweiten Partners nach Klasse V versteuert wurde ( ab Seite 237). Sind Sie und Ihr Partner beide in Steuerklasse IV (ohne Faktor), besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Dagegen löst Klasse VI, die es für ein zweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis gibt, bei Alleinstehenden wie bei Paaren die Pflicht aus, eine Steuererklärung abzugeben.

Wenn beim Lohnsteuerabzug im Jahresverlauf zusätzliche Freibeträge neben den je nach Steuerklasse automatisch geltenden Freibeträgen berücksichtigt wurden, führt das ebenfalls zur Pflichtabgabe. Solche Freibeträge können Sie im Laufe des Jahres für Posten beantragen, die Sie sonst erst in der Steuererklärung abrechnen würden. So zahlen Sie gleich etwas passender Lohnsteuer. Einen Freibetrag bekommen Sie zum Beispiel, wenn Sie Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags geltend machen können. Zusätzliche Freibeträge gibt es etwa für Unterhaltszahlungen, Krankheitskosten oder für Vermietungsverluste. Sie alle können den laufenden Lohnsteuerabzug drücken (Seite 213). Sie sorgen also dafür, dass Sie quasi gleich bei der monatlichen Gehaltsabrechnung einigermaßen passend Steuern und nicht vorab zu viel Steuern zahlen, die Sie sich spätestens mit der Steuererklärung sowieso zurückholen würden. Sie können den Freibetrag also gewissermaßen „vorausschauend“ beantragen. Anhand der Steuererklärung prüft das Amt dann nachträglich, ob die beantragte Erwartung eingetroffen ist.

Ausnahmen sind hier Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge ( ab Seite 124). Ihre Eintragung löst keine Abgabepflicht aus.

Arbeitnehmer und Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die vom Arbeitgeber pauschal berücksichtigten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung höher ausgefallen sind als die tatsächlich gezahlten Beiträge. Das betrifft viele Beamte (Seite 243). Die Pflichtabgabe entfällt aber auch in diesem Fall bei Bruttoarbeitslöhnen bis 12 870 Euro bei einem Alleinstehenden.

Schließlich wird auch dann eine Steuererklärung fällig, wenn das Finanzamt eine sehen will und zur Abgabe auffordert. Dem sollte man besser nachkommen. Wenn nicht, darf das Amt Zwangsgeld oder einen Verspätungszuschlag festsetzen und Einnahmen und Ausgaben schätzen. Persönliche steuermindernde Beträge werden dann nur ausnahmsweise berücksichtigt, sodass die Steuer folglich entsprechend hoch ausfällt.

Oft lohnt sich die freiwillige Erklärung

Menschen in den Lohnsteuerklassen I, II und IV sowie Alleinverdiener in Klasse III sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sie müssen abgeben, wenn einer der zuvor genannten Pflichtgründe auf sie zutrifft. Ungeachtet dessen ist es oft vorteilhaft, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Das nennt sich „Antragsveranlagung“, und wenn mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft, haben Sie Aussichten auf eine Steuererstattung:

Die Werbungskosten liegen oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1 230 Euro im Jahr. Das ist oft schon der Fall, wenn der Betrieb mindestens 19 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Wenn Sie viel von zu Hause aus gearbeitet haben, können Sie bis zu 1 260 Euro als Homeoffice-Pauschale geltend machen. Zu den Werbungskosten zählen auch zum Beispiel Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung, für eine Fortbildung und ein Arbeitszimmer zu Hause. Was sonst alles zu den Werbungskosten gehört, finden Sie ab Seite 68.

Sie können höhere Versicherungsbeiträge geltend machen, daneben weitere Sonderausgaben oberhalb der Pauschale von 36/72 Euro (Alleinstehende/Ehe- und Lebenspartner), zum Beispiel für die Kirchensteuer, für Spenden oder für eine erste Berufsausbildung (Seite 116).

Sie können das Finanzamt an höheren Krankheitskosten, an Ausgaben für die Unterstützung bedürftiger Angehöriger oder an weiteren außergewöhnlichen Belastungen beteiligen (Seite 124).

Sie waren nicht das gesamte Jahr über angestellt. Dadurch werden Pauschalen, die Ihnen ganzjährig zustehen, beim laufenden Lohnsteuerabzug nur für einen Teil des Jahres berücksichtigt (Seite 249).

Private Lebensumstände haben sich aus steuerlicher Sicht zum Besseren verändert, etwa durch Hochzeit oder eine Geburt, sodass Ihnen etwa als Eltern zusätzliche Steuerfreibeträge zustehen.

Sie können Ausgaben für Haushaltshilfen, für Handwerker- und andere Dienstleistungen im Privathaushalt geltend machen. Gefördert werden auch Kosten für Treppenreinigung und den Hauswart, die in sehr vielen Haushalten anfallen, oder auch für den Winterdienst und für Gartenarbeiten (Seite 133).

Sie haben Verluste aus verschiedenen Einkunftsarten zu verrechnen oder in andere Jahre zu übertragen (Seite 180 und 262).

Bei Zinsen und anderen Kapitalerträgen kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben: beispielsweise, wenn der eigene Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt (Seite 261) oder wenn der Altersentlastungsbetrag (Seite 256) auch für Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und andere Kapitalerträge nutzbar ist.

Sie können Kinderbetreuungskosten für Ihr Kind bis zum 14. Geburtstag geltend machen. Diese Ausgaben sind als Sonderausgaben abzugsfähig (Seite 144).

Zum Beispiel das Ehepaar Bianka und Ben

Beide haben Lohnsteuerklasse IV und arbeiten im selben Betrieb. Die 20 Kilometer dorthin fährt das kinderlose Ehepaar an 220 Tagen mit Bens privatem Pkw. Bianka verdient monatlich 2 500 Euro brutto, Ben 3 000 Euro. Er hatte 2024 für eine berufliche Fortbildung 1 500 Euro ausgegeben. Weitere steuerlich relevante Einnahmen, Ausgaben oder eingetragene Freibeträge haben sie nicht. Im Jahresverlauf zieht ihnen der Arbeitgeber zusammen rund 6 457 Euro Lohnsteuer ab. Die vereinfachte Rechnung zeigt, dass ihnen die freiwillige Steuererklärung 687 Euro Steuererstattung bringt, die von den Ausgaben für den Arbeitsweg und die Fortbildung verursacht wurde.

Bruttojahreslohn (3 000 plus 2 500 mal 12)

66 000

minus Fahrtkosten zur Arbeit (220 Tage mal 20 km mal 0,30 Euro mal 2 Personen, Seite 68)

– 2 640

minus Ausgaben für berufliche Fortbildung

– 1 500

Einkünfte

61 860

minus Rentenversicherungsbeiträge (66 000 mal 18,6 %, davon 100 % im Jahr 2024 minus 6 138 Euro Arbeitgeberanteil, Seite 106)

– 6 138

minus Krankenversicherungsbeiträge (66 000 mal 8,15 % minus 4 % für Krankengeld)

– 5 164

minus abzugsfähige Pflegeversicherungsbeiträge (66 000 mal 2,3 %)

– 1 518

minus Sonderausgabenpauschale (36 mal 2)

– 72

zu versteuerndes Einkommen

48 968

Einkommenssteuer laut Einkommensteuertabelle

5 770

im Jahresverlauf bei Kombination IV/IV bereits abgeführt

6 457

Steuererstattung (5 770 minus 6 457, Angaben in Euro)

687

Bereit zum Abrechnen

Bevor Sie mit der Steuererklärung starten, müssen Sie für sich einige Fragen beantworten, zum Beispiel, wie Sie abrechnen: traditionell auf Papier oder komfortabel digital? Wichtig auch: Welche Fristen gelten, und wer hilft wenn nötig weiter?

Nach der ersten Durchsicht von Kapitel 1 wissen Sie oder ahnen zumindest, dass die Steuererklärung für Sie Pflicht ist? Vielleicht gilt das sogar zum ersten Mal überhaupt, etwa weil Sie 2024 Lohnersatz wie Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bekommen haben?

Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuerformulare loslegen, sollten Sie für sich einige Fragen klären:

Wollen Sie die Steuererklärung allein anfertigen oder mit Unterstützung eines Steuerexperten, also beispielsweise mithilfe des Steuerberaters oder in einem Lohnsteuerhilfeverein?

Wenn Sie auf Unterstützung verzichten: Wollen Sie digital mit dem Finanzamt abrechnen, oder wollen Sie doch noch die traditionellen Papierformulare in Grün nutzen?

Welche zeitlichen Fristen müssen Sie jeweils beachten?

Gerundete Werte eintragen

Meist müssen Sie nur volle Euro-Beträge in die Formulare eintragen. Ausgaben können Sie zu Ihren Gunsten auf den nächsten vollen Euro aufrunden (etwa von 320,35 auf 321 Euro), Einnahmen auf den vollen Euro abrunden. Cent-Beträge gehören nur an die Stellen, wo der Vordruck sie vorsieht.

Vor diesen Fragen stehen Sie natürlich auch, wenn Sie zwar nicht zur Steuererklärung verpflichtet sind, aber abrechnen wollen, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen. Die Entscheidung darüber, welche Abrechnungsform Sie wählen, hängt von diversen Umständen ab, zum Beispiel, wie erfahren Sie in Steuerfragen sind, wie kompliziert Ihr Steuerfall ist und welche Kenntnisse Sie selbst im Umgang mit der Steuererklärung auf dem Computer haben.

Einige Vorbereitungen treffen

Ganz gleich, wie Sie letztlich abrechnen wollen: Es hilft, wenn Sie einige Vorarbeiten erledigen, angefangen mit dem Zusammensuchen der Belege. Viele Daten werden dem Finanzamt zwar elektronisch übermittelt, etwa die Höhe Ihres Monatsverdienstes und die von Ihnen geleisteten Beiträge an die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ( E-Daten, Seite 53). Gleichzeitig erhalten Sie aber per Post einen Ausdruck dieser Daten. Legen Sie diese Belege zusammen ab, ebenso weitere Bescheide und Mitteilungen über steuerpflichtige Einnahmen, etwa Steuerbescheinigungen von Banken oder über Mieteinnahmen.

Weiterhin brauchen Sie Kontoauszüge, Quittungen, Rechnungen oder andere Belege für Ausgaben, die steuerlich relevant sein können. Sollten Sie Rechnungen nicht finden, können Sie Ersatzbelege beschaffen oder Eigenbelege ausstellen. Nachvollziehbare Eigenbelege akzeptiert das Amt etwa für Ausgaben wie Fahrtkosten zum Arzt mit dem Pkw oder die Reinigungskosten von Berufskleidung. Mit der Abgabe der Steuererklärung müssen Belege in der Regel nicht eingereicht werden. Sie müssen aber vorzeigbar sein, wenn das Amt sie sehen will. Und es erleichtert natürlich das Ausfüllen der Formulare, wenn Sie alles parat liegen haben oder gebündelt an einen Steuerexperten übergeben können.

Bestimmte Ausgaben wie Fahrt- und Übernachtungskosten könnten Sie auf Listen notieren. Das verbessert die Übersicht und hilft beim Ausfüllen der Formulare. Weil das Finanzamt Steuererklärungen zunehmend automatisch bearbeitet, sollten alle wichtigen Angaben in die entsprechenden Zeilen geschrieben werden. Weitere Anlagen sind dann entbehrlich.

Allein abrechnen oder mithilfe vom Profi?

Viele Arbeitnehmer und Beamte erstellen die Steuererklärung allein – ohne einen Experten. Warum auch nicht: Haben Sie nur Lohn oder Gehalt und kaum andere Einkünfte, können Sie Ihre Angelegenheiten mit dem Finanzamt im Regelfall selbst klären. Dennoch ist es natürlich immer eine Option, eine Steuererklärung vom Profi machen zu lassen. Dann wissen Sie aus erster Hand, welche Posten einen Vorteil bringen können oder was es in Ihrem Fall zu beachten gibt, und können auf dieser Grundlage entscheiden, ob Sie in den folgenden Jahren den Service weiter nutzen oder es in Zukunft allein probieren.

Aktuelle Informationen

Verzichten Sie auf einen Experten? Dann finden Sie zum Beispiel unter test.de im Bereich „Steuern + Recht“ regelmäßig aktualisierte Informationen über neue Urteile, Gesetzesänderungen und vieles mehr. So können Sie im Laufe des Jahres auf dem neuesten Stand bleiben.

Komplexer Fall? Besser mit Unterstützung!

Es gibt aber auch steuerliche Situationen, in denen Sie Hilfe bei einer Expertin oder einem Experten holen sollten, auch wenn Sie für diese Unterstützung ein Honorar bezahlen müssen. Sonst könnte das eingesparte Beraterhonorar zum Verlustgeschäft werden, zum Beispiel bei Selbstanzeigen, Vermögensübertragungen innerhalb der Familie, bei Grundstücksverkäufen, Verlusten oder unübersichtlichen Nebeneinkünften. Manchmal ist ein Steuerprofi auch für eher alltägliche Sachen empfehlenswert, etwa im Bereich der Förderung von Kindern über 18, bei Ausgaben für eine energetische Sanierung oder wenn Ehepaare/Lebenspartner getrennte Steuererklärungen abgeben.

Dieser Ratgeber weist an den entsprechenden Stellen darauf hin, ob professionelle steuerliche Hilfe empfehlenswert oder unbedingt geboten ist. Umfragen belegen, dass etwa die Hälfte der Befragten gelegentlich oder ständig Rat bei Steuerprofis sucht, sei es beim Steuerberater oder beim Lohnsteuerhilfeverein, und damit auch sehr zufrieden ist.

Zu wem soll ich gehen?

Für alle, die Hilfe im Umgang mit dem Finanzamt suchen, kommt einer der über 100 000 Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland infrage. Sie verlangen ein Honorar, das sich nach der Höhe der Einkünfte und dem Schwierigkeitsgrad des Falls richtet. Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Pensionäre können sich außerdem von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, meist ist das etwas günstiger. Die Vereine kümmern sich aber nur um ihre Mitglieder. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist in der Regel nach der Einkommenshöhe gestaffelt. Bei den meisten Vereinen sind das zwischen etwa 50 und 450 Euro im Jahr. Der Mitgliedsbeitrag ist bereits der jährliche Gesamtpreis der Beratung.

Allerdings haben Lohnsteuerhilfevereine nur eine begrenzte Beratungsbefugnis. Abgesehen von einigen Ausnahmen dürfen sie Freiberufler, Gewerbetreibende und Landwirte grundsätzlich nicht beraten.

Im Service-Teil finden Sie auf Seite 262/263 weitere Informationen zur Suche und erfolgreichen Zusammenarbeit mit einem Steuerexperten.

Auf Papier oder digital? So können Sie abrechnen

Immer häufiger geht die Steuererklärung auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein: Mehr als 70 Prozent der Einkommensteuererklärungen erfolgen mittlerweile nicht mehr auf den traditionell grünen Papierformularen. Der Höhenflug von „ELSTER“, das für „Elektronische Steuererklärung“ steht, hat verschiede Gründe. Einer davon: Viele Steuerzahler sind verpflichtet, ihre Angelegenheiten elektronisch mit dem Finanzamt zu regeln und ihre Jahresabrechnung mit elektronischer Unterschrift abzugeben. Pflicht ist das zum Beispiel für Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, also für alle, die unternehmerisch tätig sind und sogenannte Gewinneinkünfte haben. Selbst wenn Sie als Rentnerin nebenbei unternehmerisch tätig sind, fallen Sie unter die „ELSTER-Pflicht“, auch wenn es nur um geringe Einkünfte geht.

Ausnahmen akzeptiert das Amt nur in wenigen Fällen, etwa, wenn Computer und Internetzugang fehlen und ihre Anschaffung eine „unzumutbare Härte“ bedeuten würde. Übungsleiter und andere Ehrenamtler bleiben verschont, wenn ihre Einnahmen die Steuerfreibeträge (Seite 189) nicht übersteigen.

Auch Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine müssen die Steuererklärungen ihrer Mandanten elektronisch ans Finanzamt übermitteln.

Trifft für Sie keine der genannten Voraussetzungen zu, sondern haben Sie zum Beispiel nur Ihre Einkünfte aus angestellter Tätigkeit abzurechnen? Dann haben Sie weiterhin die Wahl, ob Sie auf Papier oder elektronischem Weg mit dem Finanzamt abrechnen:

Sie wollen den Papierformularen treu bleiben?

Haben Sie Ihre Steuererklärung in den vergangenen Jahren auf Papier gemacht und wollen es dabei belassen, weil Sie sich daran gewöhnt haben? Dann erhalten Sie die Formulare aus Papier beim Finanzamt.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Sie sich die Papiere im Internet herunterladen: auf der Seite formulare-bfinv.de. Auf der Startseite finden Sie die Formulare für die Einkommensteuererklärung 2024 entweder rechts unter „häufig genutzte Formulare“ oder links im „Formularcenter“.

Vorteile der elektronischen Abrechnung nutzen

Selbst wenn Sie bisher die Papierformulare genutzt haben: Vielleicht juckt es Sie in den Fingern und Sie überlegen, ob Sie es nicht einfach mal mit der Steuererklärung am PC versuchen wollen? Ehrlich gesagt: Was haben Sie zu verlieren, außer vielleicht ein wenig Zeit? Zur Not können Sie immer noch auf die Papierformulare zurückgreifen.

Vielleicht stellen Sie aber auch schnell fest, welche Vorteile die elektronische Abrechnung hat. Diese haben Sie vermutlich bereits wahrgenommen, wenn Sie schon in früheren Jahren den Schritt zu ELSTER gemacht haben.

Ein Vorteil: Wenn Sie Ihre Steuererklärung einmal über das Online-Portal elster.de der Finanzverwaltung erledigt haben, können Sie in den folgenden Jahren auf all Ihre bisherigen ELSTER-Daten zugreifen. Sie können zudem auf die Daten zugreifen, die dem Finanzamt automatisch übermittelt wurden, und diese direkt in die aktuelle Steuererklärung einfließen lassen ( „E-Daten“, Seite 513). Das erspart eine Menge Tipp-Arbeit. Letztlich erfahren Sie durch Programmhilfen und Plausibilitätskontrollen, wenn Sie eventuell wichtige Daten vergessen haben oder wenn diese falsch sein könnten. Sollten Sie Belege und andere Dokumente mit der Steuererklärung einreichen müssen, lassen sich auch diese elektronisch übermitteln.

Als Rentner oder Pensionär einfacher abrechnen