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Dieses Buch zeigt in kurzer und umfassender Weise das für die tägliche Praxis im Sicherheitsdienst benötigte Grundwissen auf. Inhalte u.a.: - Jedermannsrechte - Kurzbeschreibung häufiger Straftaten - Verbotene Waffen - Eigensicherung
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Seitenzahl: 27
Veröffentlichungsjahr: 2011
Liebe Leserinnen und Leser,
es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in diesem Buch trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder des Verlages, auch im Hinblick auf künftige Gesetzesänderungen, ausgeschlossen wird.
Um das für die tägliche Praxis im Sicherheitsdienst notwendige Grundwissen stets parat zu haben, ist diese Buch konzipiert worden. Es möge somit als kleines Nachschlagewerk dienen.
Name:
Blutgruppe:
Im Notfall benachrichtigen (Tel.-Nr.)
Allergien / Unverträglichkeiten
Wichtiges
Einsatzgrundsätze
Jedermannsrechte
2.1 Notwehr/Nothilfe, § 227 BGB
2.2 Verteidigender Notstand, § 228 BGB
2.3 Selbsthilfe, § 229 BGB
2.4 Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners
2.5 Angreifender Notstand, § 904 BGB
Rechtfertigung im Strafrecht
3.1 Notwehr/Nothilfe, § 32 StGB
3.2 Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
3.3 Vorläufige Festnahme, § 127 StPO
Häufige Straftaten
4.1 Übersicht
4.2 Kurzdarstellung der Straftaten
Verbotene Waffen
Eigensicherung
6.1 Grundsätze
6.2 L-Stellung
6.3 Z-Stellung
6.4 Fahrzeugkontrollen
Festnahme und Fesselung
7.1 Festnahme
7.2 Fesselung
Meldung
Verhalten am Tatort
Kfz-Erfassung/Personenbeschreibung
Die Sicherheitskraft als Beschuldigter
Die Sicherheitskraft als Zeuge
Jugendschutzgesetz
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis/Autor
Nur JEDERMANNSRECHTE anwenden
Vorgehen möglichst im TEAM
EIGENSICHERUNG beachten
ÜBERSICHT behalten
VORSICHT jede Situation als neu behandeln.
Es gilt unbedingt zu beachten, dass die Sicherheitskraft
-> grundsätzlich über keine Sonderrechte, sondern nur über die sog. „Jedermannsrechte“ verfügt.
-> hierbei den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel“ einzuhalten hat (also nur das mildeste geeignete Mittel für eine Maßnahme anwenden darf).1
-> die Grundrechte des Menschen, insbesondere die Menschenwürde, zu wahren hat.2
-> das Schikaneverbot nach § 226 BGB3 berücksichtigt und keine (zulässige) Maßnahme durchführt, nur zum Zweck, einem anderen einen Schaden zuzufügen.
Die Jedermannsrechte erlauben uns Maßnahmen durchzuführen, die andernfalls eine „unerlaubte Handlung“ nach § 823 BGB mit der Rechtsfolge einer Schadensersatzpflicht darstellen würden oder strafbar nach dem StGB/der StPO wären.
1 Vergl. Peters/Weger/Lowien, Unterrichtung, 2007, S. 17
2 Vergl. ebenda, S. 20
3 Vergl. Schönfelder, Deut. Gesetze, 2022, 20 BGB, S. 45
Gesetzestext, § 227 Abs. 2 BGB:
„Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“4
Es bedeutet:5
„Verteidigung“:ist jedes Verhalten um den Angriff zu beenden.
Die Verteidigung hat nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu erfolgen, was bedeutet, dass von den möglichen Verteidigungshandlungen diejenige gewählt werden muss, die den geringsten Schaden verursacht; also das „mildeste Mittel“.
Der Verteidiger muss mit dem Verteidigungswillen handeln und darf nicht aus Motiven wie Hass, Wut o.ä. geleitet sein. Bei einer „Schlägerei unter Personen zum Zwecke des Kräftemessens“ fehlt es regelmäßig am Verteidigungswillen.
Die Kontrahenten wollen den Kampf; also keine Notwehrsituation.6
„erforderlich“:
Die Handlung muss notwendig und geeignet sein, um den Angriff sofort zu beenden.
„gegenwärtig“:
ist ein Angriff, der
unmittelbar bevorsteht,
gerade begonnen hat oder
noch nicht beendet ist.
„rechtswidrig“:
ist der Angriff, wenn der Angreifer keinen Rechtfertigungsgrund hat (vergl. 3.).
„Angriff“:
geht immer von einem Menschen aus, der fremde Rechtsgüter verletzt. Der Angriff kann sich richten gegen:
Personen (-> Leben, Leib, Freiheit, Ehre)