Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe - Ulrich Jochmann - E-Book

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe E-Book

Ulrich Jochmann

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Beschreibung

Optimale Unterrichtungsvorbereitung Das stark nachgefragte Fachbuch bereitet zielsicher auf die Unterrichtung des Sicherheitspersonals gemäß § 34a GewO vor. Es enthält eine umfassende Darstellung der relevanten Themengebiete sowie redaktionelle Ergänzungen. Aktuelle Änderungen Die 5. Auflage berücksichtigt weiterhin den seit 2019 geltenden Rechtsstand hinsichtlich der Gewerbeordnung (GewO), der Bewachungsverordnung (BewachV) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Hinweise auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen wurden ausgebaut. Neu hinzugekommen sind außerdem Kapitel zum Umgang mit Diversität, zur besonderen Schutzbedürftigkeit Geflüchteter sowie zur Absicherung von Großveranstaltungen. Zusätzliche Gliederungspunkte und Zwischenüberschriften verbessern die Lesbarkeit. Ein farbig gestalteter Anhang enthält die wichtigsten Ge- und Verbotszeichen für Sicherheitsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter. Von erfahrenen Experten Das erfahrene Autorenteam erläutert, orientiert am Rahmenstoffplan, folgende Rechtsgebiete: Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gewerberecht Datenschutzrecht Bürgerliches Recht Straf- und Strafverfahrensrecht Außerdem behandelt das Buch den professionellen Umgang mit Menschen und Verteidigungswaffen sowie die Unfallverhütungsvorschriften und Grundzüge der Sicherheitstechnik. Praktische Tipps – verständliche Darstellung Praxisnahe Beispiele und Zusammenfassungen unterstützen und erleichtern das Lernen. Über das Unterrichtungsverfahren hinaus ist das Buch auch als Nachschlagewerk für viele Fragen der Bewachungstätigkeit im Berufsalltag nützlich.

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Seitenzahl: 210

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Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

gemäß § 34a GewO

Dr. phil. Ulrich Jochmann

Sicherheitsberater, langjähriges Mitglied in IHK-Prüfungsausschüssen Meister für Schutz und Sicherheit, Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft sowie Sachkundeprüfung

Jörg Zitzmann

Rechtsanwalt, Meister für Schutz und Sicherheit, Dozent, Mitglied in IHK-Prüfungsausschüssen Meister für Schutz und Sicherheit, Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft sowie Sachkundeprüfung

Anja Pabst

Dozentin, Meisterin für Schutz und Sicherheit, Mitglied in IHK-Prüfungsausschüssen Sachkundeprüfung, Fachkraft/Servicekraft für Schutz und Sicherheit sowie Ausbildereignungsprüfung

5., überarbeitete und erweiterte Auflage, 2023

Ulrich Jochmann, Dr. phil., geb. 1948, ist Sicherheitsberater; mehr als ein Vierteljahrhundert tätig in Führungspositionen der Dienstleistungsbranche, insbesondere der Sicherheitswirtschaft. Praxisorientiertheit und Fachkunde kennzeichnen die von ihm konzipierten und durchgeführten Ausbildungsgänge für das Sicherheitspersonal. Als Fachbuchautor sowie durch langjährige Mitgliedschaft in einschlägigen Prüfungsausschüssen verschiedener IHKs besitzt er einen umfangreichen themenbezogenen Erfahrungsschatz.

Jörg Zitzmann, geb. 1967, ist als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten privates Sicherheitsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht in Nürnberg tätig.

Er ist Meister für Schutz und Sicherheit, Berufspädagoge sowie Inhaber der nach DIN EN ISO 9001:2015 und AZAV zertifizierten Sicherheitsschule Akademie für Sicherheit (AfS) in Nürnberg. Zudem ist Herr Zitzmann Mitglied der Prüfungsausschüsse „Meister für Schutz und Sicherheit“, „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“ und „Sachkundeprüfung“ der IHK Nürnberg.

Anja Pabst, geb. 1975, ist seit 2011 in der Sicherheitsbranche tätig. Seit 2012 führt sie als Dozentin Lehrgänge bei der Akademie für Sicherheit (AfS) durch und ist als Kurskoordinatorin tätig. Anja Pabst ist Meisterin für Schutz und Sicherheit und Mitglied der Prüfungsausschüsse „Sachkundeprüfung“, „Fachkraft/Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ sowie „Ausbildung der Ausbilder“ (Ada) der IHK Nürnberg.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

5. Auflage, 2023

ISBN 978-3-415-07482-8

E-ISBN 978-3-415-07484-2

© 2005 Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.

Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © kasto – stock.adobe.com – stock.adobe.com

E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Vorwort zur 5. Auflage

Das Unterrichtungsverfahren für das Bewachungsgewerbe wurde mit der Neufassung des „Bewachungsrechts“ eingeführt, das 1996 in Kraft trat. Mit den zwischenzeitlich mehrmals geänderten Vorschriften hat der Gesetzgeber dazu beigetragen, den Zugang für eine berufliche Tätigkeit zum Schutz von Menschen und Sachwerten eindeutiger zu regeln. So ist u. a. seit 2016 für alle, die ein Bewachungsgewerbe eröffnen wollen, die Sachkundeprüfung zwingend vorgeschrieben. Zugleich sollten die Novellierungen des „Bewachungsrechts“ helfen, rechtswidrigen Entwicklungen, insbesondere missbräuchlichen Interpretationen geltender Vorschriften durch „schwarze Schafe“, entgegenzuwirken. Große Neuerungen brachte die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) für das Datenschutzrecht ab dem 25. Mai 2018 mit sich. Die für das Sicherheitsgewerbe relevanten Änderungen sind in dieser Neuauflage berücksichtigt. Weiterhin eingearbeitet sind die aktuellen Rechtsänderungen, die sich insbesondere im Bereich des Gewerberechts (Änderung der Gewerbeordnung zum 01. Januar 2019 sowie Neufassung der Bewachungsverordnung zum 01. Juni 2019) ergeben haben.

Auf Basis der oben genannten Rechtsvorschriften führen Industrie- und Handelskammern seit nunmehr über 25 Jahren Unterrichtungsverfahren für jene durch, die in der Sicherheitswirtschaft tätig werden wollen.

Die Broschüre soll helfen, vorbereitende Schritte auf dem Weg in das Bewachungsgewerbe zu unterstützen. Aus dieser Absicht heraus sind die wesentlichen Inhalte des Rahmenstoffplanes „Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe“ erfasst worden. Dabei wurden auch jene Themenkreise berücksichtigt, die im Herbst 2019 von der DIHK neu in die „Stoffsammlung für die Unterrichtung“ sowie in den „Rahmenplan für die Sachkundeprüfung“ aufgenommen worden sind. Somit wird auf alle Themen eingegangen, die der Gesetz- und Verordnungsgeber vorsieht.

Die Autoren waren auch bei der Neuauflage um eine übersichtliche und verständliche Darlegung des Stoffes bemüht. Die aktuelle, lesefreundliche Gestaltung sowie eine übersichtliche Gliederung mit Zwischenüberschriften sollen hierzu beitragen. Im Interesse einer möglichst kurzen und einprägsamen Wiedergabe wurde auf ausschweifende Erläuterungen verzichtet. Beispiele, die das Verständnis einzelner Sachverhalte fördern, und Zusammenfassungen, die den Lernerfolg sichern helfen, wurden weitgehend in eine Kurzform gebracht. Dadurch gelang es, die vielfältige Themenpalette im Interesse des Lesers auf das vorliegende Maß zu komprimieren. Beibehalten wurde der farbig gestaltete Anhang, der die wichtigsten Ge- und Verbotszeichen für Sicherheitsmitarbeiter enthält.

Aufgrund des breiten inhaltlichen Spektrums ist der Nutzwert des Buches nach Absolvieren des Unterrichtungsverfahrens keinesfalls erschöpft. Das Werk kann durchaus als Kompendium für viele Fragen der Bewachungstätigkeit verstanden werden. An Stellen im Buch, wo geschlechtsneutrale Formulierungen aus Gründen der Lesbarkeit unterbleiben, sind stets sämtliche Geschlechtsidentitäten angesprochen.

Im Sommer 2023

Die Verfasser

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel

Impressum

Vorwort zur 5. Auflage

Inhaltsverzeichnis

1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

1.1 Was ist Recht?

1.2 Rechtsarten

1.3 Unterscheidung zwischen Öffentlichem und Privatem Recht

1.4 Handlungsweise öffentlicher und privater Institutionen

1.5 Grundgesetz

1.5.1 Grundrechte

1.5.2 Verfassungsprinzipien

1.6 Public Private Partnership

2. Gewerberecht

2.1 Gewerbeordnung

2.1.1 Anzeigepflicht (§ 14 GewO)

2.1.2 Auskunft und Nachschau (§ 29 GewO)

2.1.3 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

2.1.4 Bewacherregister (§ 11b GewO)

2.2 Bewachungsverordnung

2.2.1 Örtliche Zuständigkeit (§ 1 BewachV)

2.2.2 Unterrichtung in Strafsachen (§ 2 BewachV)

2.2.3 Angaben bei der Antragstellung (§ 3 BewachV)

2.2.4 Unterrichtungsverfahren (§§ 4–8 BewachV)

2.2.5 Sachkundeprüfung (§§ 9–12 BewachV)

2.2.6 Haftpflichtversicherung (§ 14 BewachV)

2.2.7 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (§ 16 BewachV)

2.2.8 Dienstanweisung, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (§§ 17 BewachV, 2, 4, 23 GeschGehG)

2.2.9 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson (§ 18 BewachV)

2.2.10 Dienstkleidung (§ 19 BewachV)

3. Bewachungsspezifische Aspekte des Datenschutzes

3.1 Grundsätzliches und Begriffsbestimmungen

3.2 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DS-GVO)

3.3 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DS-GVO)

3.4 Rechte der betroffenen Person (Art. 12 DS-GVO)

3.5 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Art. 13 DS-GVO)

3.6 Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 24, 32 DS-GVO)

3.7 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (Art. 32 ff. DS-GVO, § 4 BDSG)

3.8 Meldung von Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 33 DS-GVO)

3.9 Datenschutzbeauftragter (Art. 37–39 DS-GVO)

3.10 Strafvorschriften im StGB, BDSG, Haftung und Sanktionen

4. Bürgerliches Recht

4.1 Eigentümer, Besitzer, Besitzdiener

4.2 Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)

4.2.1 Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 BGB)

4.2.2 Selbsthilfe des Besitzdieners (§ 860 BGB)

4.3 Schadensersatzpflicht/Unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB)

4.3.1 Haftung für unerlaubte Handlungen Minderjähriger

4.3.2 Tierhalterhaftung

4.4 Schikaneverbot (§ 226 BGB)

4.5 Spezielle Rechtfertigungsgründe im BGB

4.5.1 Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB)

4.5.2 Verteidigender (defensiver) Notstand (§ 228 BGB)

4.5.3 Angreifender (aggressiver) Notstand (§ 904 BGB)

4.6 Selbsthilfe (§ 229 BGB)

4.7 Wichtige Unterscheidungskriterien der Rechtfertigungsgründe

4.8 Verhältnismäßigkeit

4.9 Fundsachen (§§ 965 ff. BGB)

5. Straf- und Strafverfahrensrecht

5.1 Grundlagen

5.1.1 Vorsatz/Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)

5.1.2 Versuch (§§ 22, 23 StGB)

5.1.3 Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe (§§ 25, 26, 27 StGB)

5.1.4 Offizialdelikte/Antragsdelikte/Privatklagedelikte

5.2 Voraussetzungen der Strafbarkeit

a) Tatbestand

b) Rechtswidrigkeit

c) Schuld

5.3 Ausgewählte Tatbestände

5.4 Rechtfertigungsgründe im Strafrecht

5.4.1 Notwehr, § 32 StGB

5.4.2 Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

5.4.3 Vorläufige Festnahme, § 127 Abs. 1 StPO

5.5 Entschuldigungsgründe

5.5.1 Überschreitung der Notwehr, § 33 StGB

5.5.2 Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

5.6 Unterscheidungskriterien zwischen Notwehr, Notwehrüberschreitung und Putativnotwehr

5.7 Unterscheidungskriterien zwischen „rechtfertigendem Notstand“ und „entschuldigendem Notstand“

5.8 Bewachungspersonal als Zeuge vor Gericht

5.9 Beschuldigtenrechte

5.10 Befugnisse von Gerichten, Staatsanwaltschaft und Polizei

6. Umgang mit Verteidigungswaffen

6.1 Waffenbegriffe (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 zum WaffG)

6.2 Erwerb, Überlassen und Führen von Waffen

6.3 Erhalt der Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG)

6.4 Erhalt des Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG)

6.5 Verbotene Waffen (§ 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 zum WaffG)

6.6 Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 51–54 WaffG)

6.7 Behandlung von verbotenen Gegenständen/Behandlung von Betäubungsmitteln nach BtMG durch Sicherheitsmitarbeiter

7. Unfallverhütungsvorschriften

7.1 Grundlagen

7.2 Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1, früher BGV A 1)

7.3 Wach-, Sicherungs- und Werttransportdienste (DGUV Vorschrift 23, früher BGV C 7)

7.3.1 Eignung, Befähigung, Dienstanweisung, Unterweisung

7.3.2 Überwachung, Ausrüstung und Mitwirkung der Versicherten

7.3.3 Führung/Haltung/Transport von Wachbegleithunden

7.3.4 Schusswaffen (Ausrüstung/Aufbewahrung/Führung)

7.3.5 NSL (Notruf- und Serviceleitstelle, ständig besetzte Stelle)

7.3.6 Geld-/Werttransportdienste

7.4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ASR A 1.3, DGUV Vorschrift 9, früher BGV A 8)

8. Umgang mit Menschen

8.1 Wahrnehmung

8.1.1 Körpersprache

8.1.2 Erster Eindruck

8.1.3 Territorialverhalten

8.1.4 Einfühlsamkeit

8.2 Selbstwertgefühl

8.2.1 Selbstsicherheit und Selbstvertrauen

8.2.2 Überwertigkeits- und Minderwertigkeitsgefühle

8.2.3 Selbstwertgefühl und angemessenes Handeln

8.3 Motivation

8.3.1 Motivation und Verhalten

8.3.2 Fehler im Umgang mit Menschen

8.3.3 Spezifika ausgewählter sozialer Gruppen

8.3.4 Spezielle soziale Gefährdungslagen

8.4 Kommunikation

8.4.1 Ebenen des Kommunikationsprozesses

8.4.2 Ansprechen von Personen/Gesprächsführung

8.4.3 Mitarbeitergespräche

8.4.4 Kritik äußern

8.5 Konfliktmanagement

8.5.1 Konfliktentstehung und -ausweitung

8.5.2 Konfliktfaktor Stress

8.5.3 Stressbewältigung im Dienst

8.5.4 Eskalation und Deeskalation

8.6 Gruppenspezifika und Umgang mit Gruppen

8.6.1 Die Gruppe

8.6.2 Die Menge

8.6.3 Panik und Katastrophensituationen

8.6.4 Katastrophenabwehr (Panikmanagement)

8.6.5 Großveranstaltungen

8.7 Eigensicherung

8.7.1 Mitführen von Notwehrgeräten und Notwehrmitteln

8.7.2 Aspekte der Eigensicherung

9. Grundzüge der Sicherheitstechnik

9.1 Grundlagen

9.2 Mechanische Sicherungseinrichtungen

9.2.1 Umfriedungen (Einfriedungen)

9.2.2 Durchlässe

9.2.3 Schlösser

9.2.4 Schließanlagen

9.2.5 Fenster

9.2.6 Wertbehältnisse, Tresorräume und Werttransportfahrzeuge

9.3 Elektronische Sicherungstechnik

9.3.1 Gefahrenmeldeanlagen

9.3.2 Videoüberwachung

9.3.3 Zutrittskontrollsysteme

9.4 Brandschutz

9.4.1 Vorbeugender Brandschutz

9.4.2 Abwehrender Brandschutz

9.5 Technische Kommunikation

9.6 Leitstellen

Anhang

Schlusswort

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

1.Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Vorbemerkung

In diesem Kapitel geht es zunächst um die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht. Anschließend wird das Verhältnis und die Abgrenzung von den Aufgaben, Befugnissen und Wirkungsbereichen öffentlicher und privater Institutionen erläutert. Schließlich werden die Grundrechte und die Verfassungsprinzipien aus dem Grundgesetz dargestellt.

1.1Was ist Recht?

Unter Recht versteht man die „Gesamtheit aller Rechtssätze“, das heißt alle rechtlichen Normierungen in einem Staat. Im Folgenden geht es ausschließlich um rechtliche Regelungen in Deutschland. Darunter fallen:

Gesetze

wie z. B. das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Strafgesetzbuch (StGB), die Gewerbeordnung (GewO) etc.,

Verordnungen

wie z. B. die Bewachungsverordnung (BewachV),

Satzungen

, z. B. von Gemeinden oder Landratsämtern,

Rechtsprechung

(Urteile von Gerichten),

Gewohnheitsrecht

(findet z. B. beim Schichtwechsel im Wachdienst eine Übergabe statt, erhält diese Zeit meist nur einer der beiden Mitarbeiter bezahlt).

Keine der Vorschriften darf gegen eine höherwertige Vorschrift verstoßen. So ist ein Gesetz, das nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nichtig. Einfache Gesetze sind höherwertiger als Verordnungen, diese wiederum sind höherwertiger als Satzungen.

1.2Rechtsarten

Es gibt zwei verschiedene Rechtsarten:

Öffentliches Recht (ÖR)

und

Privates Recht (PR)

, auch Zivilrecht oder Bürgerliches Recht genannt.

Öffentliches Recht und Privates Recht können wie folgt unterschieden werden:

Im ÖR geht es um ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger (z. B. im Strafrecht, Steuerrecht, Gewerberecht oder Waffenrecht). So wird zum Beispiel im Strafrecht der Täter (Bürger), wenn er eine Straftat begangen hat, vom Richter (vertritt den Staat) verurteilt.

Hinweis

Unter Staat versteht man ein „Gebilde“, das sich aus Staatsvolk (wir), Staatsland (Bundesgebiet) und einer Staatsmacht (Regierung) zusammensetzt.

Im PR geht es um ein Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Bürger, wobei „Bürger“ z. B. auch eine private Firma sein kann (z. B. im Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Familienrecht oder bei Schadensersatzforderungen zwischen Privatpersonen/-unternehmen).

Achtung

Auch der Staat kann ausnahmsweise im PR „wie ein Bürger“ auftreten, z. B. wenn ein Mitarbeiter einer Gemeinde Büroeinrichtung für das Rathaus kauft.

Die Unterscheidung ist deswegen wichtig, da es Fälle gibt, in denen beide Rechtsgebiete betroffen sind.

Beispiel

Wird ein Sicherheitsmitarbeiter von einem Täter verletzt, so muss sich der Täter vor dem Strafgericht verantworten und wird wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt (Strafrecht/ÖR). Unabhängig davon kann der Sicherheitsmitarbeiter vor dem Zivilgericht vom Täter Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen (BGB/PR).

Wichtig

Das sichere Unterscheiden beider Rechtsarten ist für die Sicherheitsmitarbeiter unerlässlich!

1.3Unterscheidung zwischen Öffentlichem und Privatem Recht

Im ÖR besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates, das heißt, der Staat gibt die Regeln vor, an die sich der Bürger zu halten hat, außer diese Regeln verstoßen gegen das Grundgesetz. So regelt der Staat beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen ein Bürger ein Bewachungsgewerbe eröffnen darf (Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß GewO). Erfüllt der Bürger die Voraussetzungen, die der Staat vorgibt, nicht, so erhält er auch keine Genehmigung.

Im Gegensatz dazu sind im PR beide Seiten gleichberechtigt. Verhandeln zum Beispiel der Arbeitgeber und ein neu einzustellender Mitarbeiter (beides Bürger) über die Konditionen des Arbeitsvertrages, so kann keiner den anderen zu etwas zwingen, da beide gleichberechtigt sind. Nur wenn beide sich einigen, kommt der Vertrag zustande. Selbst dann kann keiner den anderen zu etwas zwingen, da beide (im gesetzlichen Rahmen) ein Kündigungsrecht haben.

1.4Handlungsweise öffentlicher und privater Institutionen

Wenn der Staat im Rahmen des ÖR gegenüber einem Bürger tätig wird, so geschieht das durch die zuständigen (Sicherheits-)Behörden bzw. deren Beamte (z. B. wenn ein Polizist den Ausweis eines Verdächtigen kontrolliert). Bei dieser Amtshandlung wird der Polizist nicht als private Person, sondern in seiner Funktion als Beamter hoheitlich (obrigkeitlich) tätig. Dies bedeutet, dass der Beamte spezielle Aufgaben und Befugnisse vom Staat übertragen bekommen hat und somit über mehr Rechte verfügt als eine private Person.

Gewaltmonopol

Da es aber in einem Rechtsstaat ausgeschlossen sein muss, dass jeder, der ein Recht gegen einen anderen zu haben glaubt, dieses Recht selbst durchsetzt (Faustrecht), hat der Staat das Gewaltmonopol.

Damit ist gemeint, dass grundsätzlich nur der Staat Gewalt anwenden darf. Will ein Bürger seine Rechte durchsetzen, so muss er sich grundsätzlich an den Staat wenden (wenn z. B. ein Arbeitgeber keinen Lohn ausbezahlt, darf ihn der betroffene Arbeitnehmer nicht mit Gewalt dazu zwingen, sondern muss sich an den Staat wenden, im Beispielsfall an das zuständige Arbeitsgericht).

Wichtig

Ausnahmen vom Gewaltmonopol bilden die sogenannten Jedermannsrechte. So darf sich u. a. im Rahmen der Notwehr jeder mit erforderlichen und gebotenen Mitteln, also gegebenenfalls sogar mit „körperlicher Gewalt“ selbst gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne sich erst an den Staat wenden zu müssen.

Wenn ein Bürger nach PR einem anderen Bürger gegenüber tätig wird, z. B. aufgrund der Jedermannsrechte (A verteidigt sich gegen B in Notwehr), so wird er nicht hoheitlich tätig, sondern ist dem anderen Bürger gegenüber gleichberechtigt, sodass keiner mehr Rechte hat als der andere, also grundsätzlich auch nicht ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst (Ausnahme: das privatrechtlich übertragene Hausrecht)!

Zuständigkeitsbereiche

Da die Polizei in Deutschland grundsätzlich Sache der einzelnen Bundesländer ist, wird sie als ein ausführendes Organ des Staates aufgrund der Polizeigesetze der einzelnen Länder tätig. Zuständig ist sie grundsätzlich nur im öffentlichen Bereich, es sei denn im Privatbereich ist etwas passiert, was die öffentliche Sicherheit betrifft, z. B. eine Straftat.

Private Sicherheitsdienstleister dagegen werden aufgrund der Jedermannsrechte tätig (z. B. Notwehr, Notstände, Selbsthilfe etc.) und sind grundsätzlich nur in nichtöffentlichen Hausrechtsbereichen zuständig (privater Bereich).

Daraus ergibt sich, dass sich Rechte, Pflichten und Einsatzbereiche öffentlicher und privater Institutionen grundsätzlich nicht überschneiden.

Hinweis

Details zu den Jedermannsrechten sowie Besitz- und Besitzdienerrechten sind in den nachfolgenden Kapiteln zum „Bürgerlichen Gesetzbuch“ und „Straf- und Strafverfahrensrecht“ dargestellt.

1.5Grundgesetz

1.5.1Grundrechte

Der eigentliche Sinn der Grundrechte ist der Schutz des einzelnen Bürgers vor dem Staat. Zu starke Eingriffe in die Rechte des Bürgers (beispielsweise grundlose Hausdurchsuchungen durch die Polizei) sollen dadurch vermieden werden.

Die Grundrechte haben jedoch auch im Umgang der Bürger untereinander eine große Bedeutung (sogenannte Drittwirkung). So dürfen auch die Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens die Grundrechte anderer Personen nicht widerrechtlich verletzen. Im Einzelnen sind Kenntnisse über folgende Artikel des Grundgesetzes notwendig:

› Art. 1 GG: Menschenwürde

Die Menschenwürde ist unantastbar. Verstöße gegen die Menschenwürde sind u. a.:

öffentliche Bloßstellung (z. B. bei einer vorläufigen Festnahme),

Diskriminierung (wegen Herkunft, Hautfarbe, Religion o. Ä.),

körperliche Kontrolle durch Andersgeschlechtliche (eine Sicherheitsmitarbeiterin tastet männlichen Besucher ab).

Die Menschenwürde hat jeder Mensch von Geburt an, sie muss nicht erst übertragen werden.

› Art. 2 GG: Dieser enthält mehrere Grundrechte wie

das Recht auf

freie Entfaltung der Persönlichkeit

(sog. „Allgemeine Handlungsfreiheit“; jeder darf tun und lassen, was er will, solange er nicht gegen Gesetze oder Rechte anderer verstößt);

das Recht auf

Leben

(keine Todesstrafe, Tötung eines Menschen ist strafbar);

das Recht auf

körperliche Unversehrtheit

(Körperverletzung strafbar);

das Recht auf

Freiheit

der Person (Freiheitsberaubung grundsätzlich strafbar).

› Art. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz

Alle Menschen sind gleich (und sind gleich zu behandeln).

› Art. 5 GG: Meinungs- und Pressefreiheit

Jeder darf seine Meinung äußern, wie er will, solange er damit nicht gegen Gesetze (z. B. § 185 StGB, Beleidigung) oder Rechte anderer verstößt.

› Art. 10 GG: Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis

Briefe, Poststücke, Telefongespräche, Telefaxe, E-Mails etc. anderer dürfen grundsätzlich weder vom Staat noch von Privaten gelesen, abgehört o. Ä. werden.

› Art. 12 GG: Berufsfreiheit

Jeder kann den Beruf wählen, den er möchte, doch kann der Staat Zugangsvoraussetzungen festlegen, z. B. die Sachkundeprüfung für Ladendetektive.

› Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung

› Art. 14 GG: Eigentum wird gewährleistet, aber verpflichtet!

Jeder darf Eigentum haben, aber es darf von dem Eigentum keine Gefahr für andere ausgehen, z. B. dürfen Passanten nicht von einem einsturzgefährdeten Haus bedroht sein.

› Art. 19 GG: Einschränkung von Grundrechten

Grundrechte dürfen nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

› Art. 104 GG: Zulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung

Dieser Artikel bietet Schutz vor unberechtigtem Freiheitsentzug, so muss z. B. ein von der Polizei festgenommener Täter spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt werden, der über die weitere Haft entscheidet.

Merke

Das Grundgesetz kann nur eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche, verfassungsmäßige Vorschrift dies erlaubt und die Einschränkung allgemeingültig ist.

1.5.2Verfassungsprinzipien

In Art. 20 GG sind die Verfassungsprinzipien Deutschlands verankert. Dies sind im Einzelnen:

Demokratie

(alle Macht geht vom Volk aus, Volksvertreter werden gewählt),

Sozialstaat

(die Lebensbedingungen der Bürger sollen nicht zu weit auseinandergehen, daher gibt es z. B. Sozialhilfe oder Kindergeld),

Rechtsstaat

(Rechtsgrundlagen wie: „Keine Strafe ohne Gesetz“),

Republik

(kein Staatsoberhaupt aufgrund Geburt oder auf Lebenszeit),

Bundesstaat/

Föderalismus (d. h., es gibt zwei „Einheiten“, nämlich den Bund und 16 Bundesländer mit unterschiedlichen Kompetenzen – Beispiel: Polizei ist grundsätzlich Ländersache; Ausnahmen u. a. Bundeskriminalamt, Bundespolizei).

In Art. 20 GG ist auch festgelegt, dass in Deutschland das Prinzip der Gewaltenteilung gilt. Es gibt drei Gewalten:

Der Sinn dieser Dreiteilung ist, dass sich die Gewalten gegenseitig kontrollieren und somit ein wirksamer Schutz vor Missbrauch gewährleistet wird. Will beispielsweise ein Staatsanwalt (= Exekutive) für einen Straftäter einen Haftbefehl beantragen, so muss erst ein Richter (= Judikative) überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben (= Legislative) eingehalten wurden.

1.6Public Private Partnership

Der Begriff Public Private Partnership (PPP) bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen. Hintergrund ist die Unterstützung staatlicher Stellen z. B. durch private Sicherheitsdienstleister (beispielsweise im Rahmen von Großveranstaltungen, Sicherung öffentlicher Verkehrsmittel, Bestreifung öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Bereiche wie Ladenpassagen).

Aber auch dann ist das Gewaltmonopol des Staates zu beachten, was bedeutet, dass den Privaten grundsätzlich „nur“ die Jedermannsrechte zustehen.

Ausnahmsweise können Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste nach Absprache mit den Sicherheitsbehörden jedoch eingeschränkt hoheitliche Rechte ausüben. Anwendungsbereiche sind hier z. B. die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Kontrolle der Zufahrt von Parkplätzen im öffentlichen Bereich bei Veranstaltungen oder die unter 6.9 im Zusammenhang mit verbotenen Gegenständen oder Betäubungsmitteln genannten Vorgehensweisen.

Zusammenfassung

Das in Deutschland geltende Recht setzt sich aus Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Rechtsprechung und Gewohnheitsrecht zusammen.

Das Recht wird aufgeteilt in Öffentliches Recht (Staat – Bürger) und Privates Recht (Bürger – Bürger).

Staatliche Stellen handeln hoheitlich, private Stellen gleichberechtigt.

Der Staat hat das Gewaltmonopol, die Bürger (auch die Sicherheitsmitarbeiter) haben die Jedermannsrechte inne.

Die Polizei handelt hoheitlich und ist grundsätzlich nur im öffentlichen Bereich zuständig. Private Sicherheitsmitarbeiter handeln nach den Jedermannsrechten und sind grundsätzlich nur in privaten Hausrechtsbereichen tätig.

Das Grundgesetz schützt den Bürger vor Maßnahmen des Staates, aber auch die Bürger untereinander.

Unter einer „Public Private Partnership“ versteht man eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen (z. B. zwischen Polizei, Ordnungsamt und einem privaten Sicherheitsunternehmen bei einer Veranstaltung).

2.Gewerberecht

Vorbemerkung

Der Themenbereich Gewerberecht gliedert sich in die Gewerbeordnung (GewO) und die darauf basierende Bewachungsverordnung (BewachV).

2.1Gewerbeordnung

In der Gewerbeordnung (GewO) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen man ein Gewerbe selbstständig ausüben darf.

Unter Gewerbe versteht man eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die nicht zu einem freien Beruf (z. B. Arzt, Rechtsanwalt) zählt.

Selbstständig ist eine Tätigkeit grundsätzlich u. a. dann, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, mehrere Auftraggeber vorhanden sind, keine Weisungsgebundenheit vorliegt und eigene Werbung gemacht wird.

Der Betrieb eines Gewerbes ist grundsätzlich jedermann gestattet, soweit nicht Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Neben allgemeinen, hier relevanten Paragrafen wie §§ 14, 29 GewO ist vor allem der Inhalt des § 34a GewO, der das Bewachungsgewerbe regelt, zu beachten.

2.1.1Anzeigepflicht (§ 14 GewO)

Nach § 14 GewO ist derjenige, der ein Gewerbe selbstständig ausüben will, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden. Die gleiche Verpflichtung gilt, wenn der Betrieb verlegt, sein Zweck geändert oder der Betrieb aufgegeben wird. Zweck dieser Vorschrift ist es, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, den Gewerbebetrieb zu überwachen.

Das Bewachungsunternehmen ist ins Bewacherregister einzutragen, § 11b GewO.

2.1.2Auskunft und Nachschau (§ 29 GewO)

Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die zur Überwachung notwendigen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich mündlich und/oder schriftlich zu erteilen.

Zu den üblichen Geschäftszeiten (bei Gefahr im Verzug auch außerhalb) ist die zuständige Behörde befugt, die Geschäftsräume zur Prüfung und Besichtigung zu betreten, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen.

2.1.3Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

§ 34a GewO regelt u. a., unter welchen Voraussetzungen man ein Bewachungsgewerbe eröffnen darf, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Person als Mitarbeiter in einem Sicherungsunternehmen beschäftigt werden kann, und welche Personen eine Sachkundeprüfung benötigen. Diese Vorschrift wurde zum 01. Januar 2019 angepasst.

Eröffnung

Für die gewerbsmäßige Bewachung des Lebens fremder Personen oder fremden Eigentums bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Das heißt, dass im Gegensatz zur Ausübung anderer Gewerbe hier die zuständige Behörde erst die folgenden Voraussetzungen prüft, ehe man das Gewerbe ausüben darf.

Die Behörde erteilt die Erlaubnis erst nach Prüfung der folgenden Kriterien:

a)

Es muss die

Zuverlässigkeit

nachgewiesen werden. Darunter versteht man einen einwandfreien Leumund, also keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis (unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister), z. B. Vorstrafe wg. Verstoßes gegen das Waffengesetz. Zur Überprüfung holt die zuständige Behörde – unter anderem – eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein.

b)

Man darf nicht in ungeordneten

Vermögensverhältnissen

leben.

c)

Man muss die erforderliche

Haftpflichtversicherung

nachweisen.

d)

Man muss eine erfolgreich abgeschlossene

Sachkundeprüfung

nach § 34a GewO nachweisen.

Wachpersonen

Für Wachpersonen gilt, dass diese ihre Zuverlässigkeit und zudem eine Unterrichtung gem. § 34a GewO bei einer Industrie- und Handelskammer über 40 Stunden nachweisen müssen.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, unter denen der Betroffene (Selbstständiger/Unselbstständiger) von der Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung nach § 34a GewO befreit ist. Diese sind in den §§ 8, 12 BewachV geregelt (s. u.).

Erfüllt ein Selbstständiger oder ein Mitarbeiter die Voraussetzungen, insbesondere die Zuverlässigkeit, nicht, so kann die Behörde die Ausübung des Gewerbes bzw. die Beschäftigung untersagen.

Sachkundeprüfung

Im Januar 2003 wurde eingeführt, dass für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Bewachungsbranche eine Sachkundeprüfung abgelegt werden muss. Im Dezember 2016 wurden die beiden letzten Punkte in der nachfolgenden Liste sachkundepflichtig. Der Grund dafür ist, dass in diesen Bereichen nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden soll. Der Nachweis einer Sachkundeprüfung muss für folgende Tätigkeiten in folgenden Bereichen erbracht werden:

a)

Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr

Hierunter fallen z. B. sogenannte „Citystreifen“ oder Sicherheitspersonal, das in öffentlich zugänglichen Einkaufszentren, aber auch in Bahnhöfen eingesetzt wird.

b)

Schutz vor Ladendieben

Damit sind in erster Linie „Ladendetektive“ gemeint, die aufgrund der potenziellen Konfrontationen mit Ladendieben ein erhöhtes Maß an Kenntnissen haben müssen. Aber auch sogenannte „Doormen“, also eine Art Türsteher im Eingangsbereich von Läden, fallen unter diese Kategorie.

c)

Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

Hiermit ist der „klassische“ Türsteher gemeint, der an der Tür einer Diskothek das Hausrecht ausübt. Nicht darunter fallen Sicherheitskräfte, die anderweitige Einlasskontrollen durchführen, wie auf Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten als Diskotheken.

d)

Tätigkeiten in leitender Funktion in Asylunterkünften

e)

Tätigkeiten in leitender Funktion bei Großveranstaltungen

In § 12 BewachV gibt es spezielle Ausnahmeregelungen, wonach bestimmte Personen keine Sachkundeprüfung benötigen, wenn sie in den oben genannten Bereichen arbeiten möchten (s. u.).

Hinweis

Sämtliche vorstehende Regelungen gelten nur für Sicherheitsmitarbeiter, die das Leben fremder Personen oder fremdes Eigentum schützen sollen, also nicht Leben und Eigentum des eigenen Arbeitgebers.

Beispiel: Bewachen Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens W den Eingangsbereich des Kaufhauses D, so benötigen diese eine Sachkundeprüfung, um arbeiten zu dürfen.

Wird der Eingangsbereich des Kaufhauses D aber von Kaufhausmitarbeitern gesichert, benötigen diese keine Sachkundeprüfung, ja nicht einmal eine Unterrichtung nach § 34a GewO, da nicht „gewerbsmäßig“ Leben fremder Personen oder fremdes Eigentum geschützt wird.

2.1.4Bewacherregister (§ 11b GewO)

Seit 01. Juni 2019 ist das Bewacherregister im Einsatz.

In diesem werden bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal sowie Angaben zur Zuverlässigkeit und Qualifikationen wie Unterrichtung oder Sachkunde gespeichert und auf aktuellem Stand gehalten. Vollzugsbehörden können die Daten, z. B. bei Vor-Ort-Kontrollen, schnell und unmittelbar abrufen, um Zuverlässigkeit und fachliche Eignung aller Wachpersonen zu überprüfen.

Hierzu wurde § 11b GewO in die Gewerbeordnung eingefügt. Das Verfahren ist in der ebenfalls neu erlassenen Verordnung über das Bewacherregister (BewachRV) geregelt.

Zu den Meldepflichten