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Als Zeitzeuge schaut der Autor zurück auf die Corona Jahre und erzählt nicht nur von Angst und Schrecken, die von den Massenmedien in der Bevölkerung verbreitet wurden, sondern auch vom gelebten Widerstand gegen staatliche Repression und Freiheitsbeschränkungen. Aus Überzeugung, dass es während der sogenannten Pandemie um weit mehr als nur um die Bekämpfung eines Virus ging, widersetzte sich der Autor den Anordnungen der Regierung, wurde Gründungsmitglied einer der grössten Bürgerrechtsbewegungen der Schweiz und beteiligte sich aktiv an Demonstrationen und Mahnwachen, insbesondere in Bern und Burgdorf. Mit Justizversagen - dem ersten Band einer Trilogie zu den Corona Jahren - schildert Guido Brunner seine Erfahrungen in Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Corona-Massnahmen. Anhand von Briefen, Protokollen und eigenen Erzählungen wird anschaulich dargelegt, wie Staatsanwälte und Richter blindlings dem von Regierungen und Medien propagierten Narrativ folgten. Die Berichte des Autors lassen aufhorchen und machen bewusst, dass weder unsere Demokratie noch der Rechtsstaat selbstverständlich sind. Eine saubere, ausserparlamentarische Aufarbeitung der Corona-Zeit wird zur Pflicht. Eine Bücher- und eine Filmliste verweisen auf weiterführende Quellen. www.fakepandemie.ch
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Seitenzahl: 271
Veröffentlichungsjahr: 2023
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Band 1:
Justizversagen
Band 2:
Medien spalten, Widerstand vereint
Band 3:
Freunde der Verfassung
Band 4:
Informationsquellen
Freiheit ist ein Gut, das durch Gebrauch wächst, durch Nichtgebrauch dahinschwindet.
Carl Friedrich von Weizäcker
Bei den wenigsten Gefängnissen sieht man die Gitter.
Oliver Hassencamp
Der Unterschied zwischen mir und einem Verrückten besteht darin, dass ich nicht verrückt bin.
Salvador Dali
Wer zuhört, der versteht.
Aus Liberia
Liebe ist im Jetzt.
Guido
Kursiv gesetzte Texte sind grundsätzlich zitierte Texte. Diese stammen aus dem Verkehr mit Amtsstellen (insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte), aus Veröffentlichungen von Telegramkanälen des Autors oder vereinzelt auch aus Korrespondenzen mit Privatpersonen.
Wo möglich, wurden Titelsetzungen mittels fetter Auszeichnung hervorgehoben. Wichtige Textstellen in zitierten Texten sind ebenfalls vom Autoren mittels fetter Schrift hervorgehoben worden. Aufzählungsstriche sind grundsätzlich durch Punkte ersetzt worden. Links in zitierten Texten waren im Regelfall bereits in der elektronischen Urquelle vorhanden.
Formatierungshinweise Zitate
Ein Vorwort – das letztlich eine Danksagung ist
Jahreshöhepunkte im chronologischen Überblick
1. Kundgebung im Keime erstickt - Freispruch vor Gericht
a. Bleiben Sie zuhause
b. Mahnwachen für das gute Leben
c. Polizeidirektor veranlasst Wegweisung von der Berner Allmend
d. Post von der Staatsanwaltschaft und Einspruch zum Strafbefehl
e. Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, Verhaltensregeln BAG
f. Gerichtsverhandlung mit Maskenpflicht
g. Freispruch, aber keine Entschädigung
h. Bericht in Corona-Transition und cwl-live.ch
2. Schützen Gesichtsmasken vor Ansteckung?
a. Masken bringen nichts, sagte Mister Corona im Fernsehen
b. Maskenstrategie des Bundesrates vom 21. April 2020
c. Einführung Maskenpflicht ohne Evidenz
d. Schock über die Unterwürfigkeit der Gesellschaft
e. Mein Umgang mit dem sozialen Druck
f. Dauerdemonstration Maskenverweigerung
3. Maskenpflicht in Läden - Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht
a. Der Kantonsarzt von Solothurn erliess eine Allgemeinverfügung
b. Was laut Rechtsanwalt Brei in der Verfügung fehlte
c. Unvollständig ermittelter Sachverhalt
d. Begründung der Unverhältnismässigkeit
e. Die Beschwerde half beim Zugang in die Läden
f. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab
g. Solothurner Zeitung und SRF auf Regierungslinie
4. Strafvollzug in der Friedhofsgärtnerei
a. Meine erste Kundgebung auf dem Bundesplatz
b. Strafbefehl und Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft
c. Gesuch um gemeinnützige Arbeit gutgeheissen
d. Gelungener Arbeitseinsatz auf dem Friedhof
e. Kaffeepause zu Zeiten "Corona"
f. Rechnung mit QR-Code
g. Medienberichte zur Kundgebung vom 9.5.2020
5. Alle Gerichte lehnen alle Beweisanträge ab
a. Nicht-Tragen der Gesichtsmaske aus besonderen Gründen
b. Chronologie und Sachverhalt Strafverfahren SBB
c. Weiteres Strafverfahren (BLS) kommt parallel hinzu
d. Plädoyer für Hauptverhandlungen
e. Schuldsprüche an Hauptverhandlungen am Regionalgericht
f. Anträge für Berufungserklärung vom 13.10.2021
g. Wer ist eigentlich befugt, die Maskenpflicht durchzusetzen?
h. Trotz teilweisem Freispruch genug vom Gericht
i. Meine Medienmitteilung triggert Bernerzeitung
j. Kommentar der Urteilsbegründung auf Telegram
6. Anzeigen und Klagen: Gegen Bundesrat, BAG und Swissmedic
a. "WirMenschen" reichen Klage gegen den Bundesrat ein
b. Ziele WirMenschen in Publireportage
c. Der Hauptkläger im Interview mit Kla.tv
d. Strafanzeige gegen Direktionsmitglieder BAG
e. Beschwerde: Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen BAG
f. Strafanzeige gegen Swissmedic (Medikamentenzulassung)
g. Swissmedic verlängert «befristete» Zulassung
h. Wer steht hinter Swissmedic?
i. Kumpanei Walder/Berset kommt ans Licht
j. Marc Walder CEO von Ringier in eigenen Worten
7. Drittes Gerichtsverfahren belegt Versagen der Justiz
a. Strafbefehl mit unbewiesener Behauptung im Sachverhalt
b. Die Staatsanwaltschaft untersuchte den Vorfall nicht
c. Das Regionalgericht lehnte alle Beweisanträge unbegründet ab
d. Natürliche Erklärung zur Glaubhaftmachung
e. Zeugeneinvernahme der BLS-Security und Urteil
8. Bundesrat unter Beschuss - Leaks überall
a. Berset und sein Mediensprecher vor dem Sonderermittler
b. Transition News: Das Medienportal ordnet ein
c. Insideparadeplatz: Nagel auf den Kopf getroffen
d. WOZ: Sehr gute Zusammenfassung aus politisch linker Sicht
e. SRF: Geschäftsprüfungskommission untersucht ebenfalls
Über den Autor
ANHANG
1. Freie alternative Medien
etabliert ab 2020 und später
Mobile Livestreamer an Kundgebungen seit 2020
Online-Medienportale vor 2020
2. Persönlichkeiten Verfassungsfreunde (Justiz)
Gut bekannt und/oder befreundet oder Fan
Sonstige bekannte Mitspieler aus Bürgerrechtsbewegungen
Medial bekannte Persönlichkeiten
3.Rechtsverfahren
Strafverfahren
Mitkläger bei Beschwerden
Weitere Wegweisungen ohne Strafbefehl
4.Kurzchronik der "Pandemie"
Corona-Chronologie I: 2020
Corona-Chronologie II: 2021
Corona-Chronologie III: 2022
5. Literaturliste (thematisch/chronologisch)
a. Kinder
b. Corona-Krise, Pharmakritik
c. Medien, Psychologie, Gesellschaftssteuerung
d. Überwachung, Kritik der künstlichen Intelligenz
e. Staatsphilosophie und Demokratie
f. Geldsysteme, Bargeld
g. Finanzkapitalismus
h. Verschwörungspraxis, Imperiale Praktiken
i. Korruption und Aufarbeitung
j. Revision Geschichtsschreibung der Weltkriege
k. Neue Medizin, Gesundheitsvorsorge
6. Dokumentarfilme (Liste)
Coronakrise, Pharmakritik
Medien
Überwachung, Kritik der künstlichen Intelligenz
Staatskritik, Demokratie
Finanzkapitalismus
7. Entscheide des Bundesrates
a. Beginn der Panikmache: Ausrufung ausserordentlichen Lage
b. Erste Zückerchen: Lockerungen wurden in Aussicht gestellt
c. Umstellung in die besondere Lage nach Epidemiengesetz
d. "Zweite Welle": Die Peitsche in den Händen des Bundesrates
e. Die Öffnungen nach der "zweiten u. dritten Welle" waren harzig
f. Die Zertifikatspflicht zerrüttete Ehen, Freundschaften, etc
g. Die Fakten liessen keine andere Wahl als Masken- und Zertifikatspflicht aufzuheben
Als ich dir, lieber Guido, das erste Mal begegnet bin, stand die Schweiz zwei Tage vor der Einführung der Zertifikatspflicht. Der Wunsch, der Drang - ja die Not - etwas gegen diese Pflicht oder vielleicht auch vielmehr für die Freiheit zu tun, war gross und verband uns vom ersten Augenblick an. Es folgten gemeinsame Stunden, in denen wir unsere Energie und unsere unbändige Liebe zur Freiheit in den Widerstand gegen die Corona-Massnahmen und in die Abstimmungskampagne zum Covid-Gesetz investierten. Das Gefühl, etwas zu tun, linderte die Ohnmacht in Anbetracht des Wahn- und Irrsinns, den unsere Regierung mit gütiger Unterstützung der Medien täglich heraufbeschwor und der eine tiefe Spaltung unter den Menschen bewirkte.
Mit der Annahme des Covid-Gesetzes wurde meine Welt dunkler, verflüchtigte sich der letzte Hoffnungsschimmer auf ein Dazu-Gehören, ein Teil-Sein von dieser Gesellschaft, von diesem Land. Wer nicht hinter dem Wildwuchs an sinnentleerten Massnahmen, dem unüberschaubaren Sermon an immer neuen Covid-Verordnungen stand, geriet unweigerlich in Konflikt mit dem Gesetz – jenem ‘Recht, das zu Unrecht wurde und den Widerstand zur Pflicht machte’ (Autor unbekannt). Mein Glaube an das Gute im Menschen wurde tief erschüttert. Ein verletztes Herz, eine verwundete Seele sucht Schutz im Vergessen.
Dein Buch ist mir eine Mahnwache. Die gesammelten Zeitdokumente lassen ein Vergessen nicht zu. Sie offenbaren mit erschreckender Klarheit eine schier unglaubliche Wahrheit. Sie helfen zu erinnern, dass die übergriffigen bis menschenverachtenden politischen Entscheide zwar vergangen, in ihrer Tragweite jedoch erst zu erahnen sind.
«Nichts ist schwerer und nichts erfordert mehr Charakter, als sich im offenen Gegensatz zu seiner Zeit zu befinden und laut zu sagen: NEIN!» (Kurt Tucholsky)
Danke, mein lieber Guido, für deinen Mut, das Unsägliche zu benennen, festzuhalten und den Menschen zugänglich zu machen. Danke für Dein Durchhalten in den Momenten der erdrückenden Erkenntnis, dass die Richter das Pandemie-Narrativ der Regierung unhinterfragt voraussetzen. Danke, dass du der Geschichtsschreibung der Herrschenden Deine Wahrheit entgegenhältst. Sie ermöglicht es künftigen Generationen zu erkennen, dass es Menschen gibt, die sich für die Freiheit, Menschenrechte und ein selbstbestimmtes Leben eingesetzt haben.
Dir innigst zugetan, Fabienne
Das erste Jahr (2020) war geprägt durch viele neue Bekanntschaften auf dem Bundesplatz, der intensiven eigenen Recherche über die Hintergründe der Krise wie auch der Grossdemonstrationen in Berlin am 1. und am 29. August in Berlin. Seit Mitte Jahre waren bereits erste Strafverfahren am laufen, insbesondere jene von den Wegweisungen am Bundesplatz und von der Allmend in Bern zu Beginn der Corona-Krise.
Das zweite Jahr der Fake-Pandemie (2021) war für die Aktivistinnen auf der Strasse geprägt durch die Impfpropaganda, zwei Abstimmungen gegen das Covid-19 Gesetz und die Einführung der Zertifikatspflicht. Kundgebungen wurden zum Normalfall: Zu Beginn des Jahres mit dem ersten Höhepunkt am 20. März in Liestal und am 23. Oktober in der Bundesstadt Bern. Auf der Seite der unbewilligten Demonstrationen ist sicher jene in Altdorf am 10. April und in Rapperswil SG am 24. April zu nennen, in der zweiten Demonstrationswelle die beiden ersten Kundgebungen in Bern am 8. und 9. September anlässlich des Beschlusses zur Zertifikatspflicht, welche bis Mitte Februar 2022 Bestand hatte.
Das dritte Jahr (2022) beginnt mit heftigen Kämpfen um den Richtungsstreit innerhalb der grössten organisierten Oppositionskraft. Weiter wirft die plötzliche Aufgabe der Pandemiebekämpfung trotz hohen Fallzahlen mehr Fragen auf, als das diese klärt. Es beginnt das Jahr mit der Frage, wie kann die Aufarbeitung der Fake-Pandemie geschehen und welche neuen Verfassungsartikel braucht es, damit eine solche Machtanhäufung nicht mehr passieren kann. Drei Verfassungsinitiativen sind auf dem Weg: Bargeld, Giaccometti, Aufarbeitung. Erstere ist eingereicht, zweite ist noch im Sammelstadium und die Unterschriftensammlung zur Aufarbeitungsinitiative1 hat bei Redaktionsschluss eben begonnen.
1https://www.aufarbeitungsinitiative.ch
Am 24. Februar 2020 erreichte das Coronavirus - offiziell SARS-CoV-2 genannt - die Schweiz. Aufgrund der Schreckensbilder aus China und Italien, wo sich das Virus scheinbar rasant ausbreitete und angeblich viele Menschenleben forderte, verfügte der Bundesrat am 15. März 2020 die ausserordentliche Lage nach Epidemiengesetz, um zu verhindern, dass das Virus sich in der Schweizer Bevölkerung ausbreitet und Menschen tötet. Das öffentliche Leben wurde massiv eingeschränkt: Schulen, Restaurants, Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen, Geschäfte, die nicht dem Grundbedarf dienten wurden geschlossen. Erwerbsarbeit wurde, wenn immer irgendwie möglich zuhause erledigt - im Home Office. Das soziale Leben wurde soweit reduziert, dass nur noch Menschenansammlungen von maximal 5 Personen erlaubt waren und es als zwingend erachtet wurde, auf Umarmungen und sonstige Nähe zu verzichten: das social distancing wurde geboren. Abstand halten. Immer, überall.
Am Anfang dieses sogenannten "Lockdowns" war ich mehrere Male an Wochenenden in praktisch leeren Zügen und Bussen in der Schweiz unterwegs. Die Menschen folgten offensichtlich der dringlichen Bitte des Bundesrats: Bleiben Sie zuhause! Zu lesen in den Schlagzeilen jeder Zeitung, zu hören in den Nachrichten - am Radio, im Fernsehen: Bleiben Sie zuhause! Etwas anders war es unter der Woche in den Regionalzügen; wer seine Erwerbsarbeit nicht von zuhause aus erledigen konnte und zudem einen systemrelevanten Job innehatte, durfte sich zum Arbeitsplatz begeben.
Als Angestellter in der öffentlichen Verwaltung der Gemeinde Gerlafingen gehörte ich zu den systemrelevanten Erwerbstätigen und durfte mit dem Zug zu meinem Arbeitsplatz fahren. Wir schlossen zwar unsere Schalter auf der Gemeinde, führten ansonsten jedoch unsere Arbeit vor Ort weiter wie bisher: Im Büro des Gemeindehauses wie auch draussen bei der Beaufsichtigung von Baustellen des Hoch- und Tiefbaus.
Erste Öffnungsschritte wurden ab dem 11. Mai - knapp 2 Monate nach Einführung der ausserordentliche Lage - vollzogen: Primarschulen, Sportvereine und Restaurants durften wieder ihren Betrieb aufnehmen, Nachtklubs sowie die Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe blieben noch geschlossen. Um einen Betrieb öffnen zu dürfen, mussten diese ein Schutzkonzept nach Art. 6a vorlegen und umsetzen. Wie ein solches Schutzkonzept auszusehen hatte, konnte in der aktuell gültigen Verordnung (Stand 14. Mai 2020) nachgelesen werden.
Die Verordnung vom 14. Mai 2022 war bereits die 17. (!) Fassung der Covid-19 Verordnung 22 seit der Initialverordnung vom 13. März 2020 (Start der ausserordentlichen Lage nach Epidemiengesetz). Im Schnitt wurde eine Verordnung zweimal in der Woche revidiert! Wenn man also keine Lust hatte zwei Verordnungstexte pro Woche zu lesen oder deren Inhalte wegen der komplexen Sprache nicht verstehen konnte, wäre man auf eine sorgfältige Medienberichterstattung angewiesen gewesen. Diese beschränkte sich jedoch mehrheitlich auf angstmachende Propaganda und leistete wenig bis kaum differenzierte Aufklärungsarbeit.
Die ständig wechselnden Schutzkonzepte führten zu Verwirrung in der Bevölkerung und brachten folglich abweichendes Verhalten hervor, welches von treuen, blinden Staatsgläubigen noch so gerne denunziert wurde. Den neuen Normen folgten also bald auch Sanktionen.
Art. 6a Schutzkonzept [in Kraft seit 16. April 2020, Covid-19-Verordnung 2]
1 Betreiber von Einrichtungen und Organisatoren von Aktivitäten und Veranstaltungen nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für:
a. Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und
b. die im Betrieb oder an der Veranstaltung tätigen Personen.
2 Das BAG legt in Zusammenarbeit mit dem SECO die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Schutzkonzepte fest. Es legt in Zusammenarbeit mit dem BASPO [Bundesamt für Sport] die Vorgaben für die Schutzkonzepte nach Artikel 6 Absatz 5 fest.
3 Die Branchen-, Berufs- oder Sportverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchen- oder bereichsbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Absatz 2 beachten. Sie hören hierzu die Sozialpartner an.
4 Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branchen oder Verbände nach Absatz 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Absatz 2.
5 Die zuständigen kantonalen Behörden schliessen einzelne Einrichtungen oder verbieten einzelne Veranstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht eingehalten wird.
Aus dem Newsletter vom "Zeitpunkt3 ", dessen Zeitschrift ich seit Jahren abonniere, wie auch aus Videos im Kanal YouTube erfuhr ich von den Mahnwachen4 auf dem Bundesplatz, welche von Alec Gagneux (Gründer des Sommer-WEFF in Davos) am 25. April 2020 ins Leben gerufen. Diese ganz persönliche Mahnwache für das gute Leben sollte von nun an jeden Samstag unter dem Motto "Gesundheit und Sicherheit - JA, aber nicht auf Kosten der Freiheit und direkter Demokratie" durchgeführt werden. Der Bundesrat regiere im Moment ohne Parlament und Volk und die Covid-Verordnung sei eine unverhältnismässige Freiheitsbeschränkung.
Am 16. Mai 2022 war wieder eine solche Mahnwache in Bern angesagt. Laut dem Onlinemedienportal NAU5 sollte die Kundgebung auf der Stadtberner Allmend legal sein. Ich glaubte dies und ging auch davon aus, dass es sich um eine tolerierte Kundgebung handelte, allenfalls sogar eine Bewilligung vorlag. Ich begab mich an diesem wunderschönen Samstag Nachmittag nach Bern. Laut verschiedenen Quellen sollte Alec Gagneux auf der Allmend anwesend sein. Eben an der Haltestelle Wankdorf aus dem Zug ausgestiegen, suchte ich den Weg zur Allmend und dem Bea-Gelände.
Verboten waren vom 21. März bis am 16. Juni 2020 Menschenansammlungen im öffentlichen Raum (Art 7c)6:
Art. 7c Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum
1 Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten; ausgenommen sind Ansammlungen von Schulkindern auf Pausenplätzen.
2 Bei Ansammlungen von bis zu 5 Personen ist zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
3 Die Polizei und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane sorgen für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum.
Auf der Allmend angekommen, war ich ein wenig enttäuscht: Weit und breit war keine Menschenansammlung zu sehen. Ich überquerte die Papiermühlestrasse und wollte über den grauen, staubigen Kiesplatz Richtung Wiese spazieren. Kaum hatte ich einen Fuss auf den Kiesplatz gesetzt, wurde ich ein erstes Mal von der Polizei angehalten: Was ich hier wolle, wurde ich gefragt. Ich antwortete, dass ich mir selbst ein Bild vom Geschehen machen wollte. Die Polizisten schienen dies so zur Kenntnis zu nehmen und wandten sich von mir ab. Ich ging weiter Richtung Rasen. Auf einem roh behauenen Stein sass bereits eine Frau mit Sonnenbrille und schien ebenfalls die Szene des Ortes zu beobachten. Ich wechselte zwinkernd ein paar Worte und schlenderte anschliessend ein paar Meter dem Rasenfeld entlang.
Erneut wurde ich von der Polizei angehalten, obwohl um mich herum weit und breit keine Menschen standen. Die Polizisten fragten nach meinen Absichten und meinen Personalien. Ich gab widerstandslos Auskunft über meine amtliche Identität. Im Gegensatz zur Personenkontrolle der letzten Woche auf dem Bundesplatz (Kapitel 4) fotografierte ich Szenen aus der Personenkontrolle, da ich mir die Beweismittel in einer allfällige Verhandlung vor Gericht sichern wollte. "Die Polizei soll ruhig merken, dass man sich zu wehren weiss."
Als der Polizist bemerkte, dass ich fotografierte, drohte er mir mit rechtlichen Schritten, falls ein Foto von ihm im Internet erscheinen würde. Ich versicherte ihm, dass weder sein Gesicht noch sein Name im Internet zu sehen sein werden. Ich war mir nach wie vor keines Vergehens bewusst. Eine Kundgebung mit nur einem Menschen ist einfach keine Kundgebung!
Ich setzte mich auf den Grünstreifen zwischen Radweg und Hauptstrasse und beobachtete die Szene weiter. "Kommen allenfalls noch weitere Menschen vorbei?" Diese ruhige "Demonstration" erinnerte mich an die YouTube-Videos mit Ken Jebsen des freien Medienportals KenFM aus Berlin: Menschen, die meditieren, zeigen offensichtlich den gewaltfreien Widerstand. Dies versuchte ich in der Folge auch, aber mit geringem Erfolg: ich liess mich vom Geschehen herum ablenken und war nicht wirklich zentriert.
Rund eine halbe Stunde später wurde ich nochmals von der Polizei aufgegriffen. Schnell dokumentierte ich meinen Standort mittels dreier Fotos. Gut so, eines davon half mir später vor Gericht!
Am 20. Juli 2020 erhielt ich per Einschreiben den Strafbefehl bezüglich Wegweisung von der Berner Allmend. Weiter unten ist ein Auszug aus dem Schreiben. Damit der Strafbefehl nicht rechtskräftig wurde, erhob ich umgehend Einsprache. Neben der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung wurde im Strafbefehl auch darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung der Busse von 200.-Franken, eine Haftstrafe von 2 Tagen verfügt werden könnte. Auf ein Gesuch hin, sei auch eine Ratenzahlung möglich. Und ganz am Schluss stand noch, dass die Strafe nicht ins Strafregister eingetragen würde. "So muss die Strafe wohl als eine leichte zu verstehen sein" dachte ich mir.
In der Vorbereitung auf ein mögliches Gerichtsverfahren stiess ich in der Online-Zeitung REPUBLIK auf einen Artikel vom 30.4.2020, der sich mit dem Art. 292 StGB befasste, welcher ja in meinem Strafverfahren Anwendung fand. Im entsprechenden Artikel berichtete die REPUBLIK, dass das Bundesgericht am 29.4.2020 das kantonalbernische Polizeigesetz7 in Teilen ausser Kraft gesetzt hatte. Insbesondere hatte das Bundesgericht beschlossen, dass der Artikel 292 aus dem Strafgesetzbuch (StGB) bei einer Wegweisung der Kantonspolizei nicht automatisch angewendet werden darf:
Art 292 StGB: Ungehorsam gegen amtliche VerfügungenWer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Die REPUBLIK beschrieb dies im Artikel vom 30. April 20208 so:
Unnötige StrafandrohungBundesgerichtlich aufgehoben wird zu guter Letzt noch eine Idee, die ebenfalls die Wegweisungen betrifft. Sie klingt technisch und abstrakt, könnte aber böse Folgen haben.
Neu hätten die Berner Polizisten jedes Mal, wenn sie eine Wegweisung oder eine Fernhaltung verfügen, auf die Drohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches hinweisen müssen – dass also eine Busse von bis zu 10’000 Franken droht, wenn man sich den behördlichen Anweisungen widersetzt. Kommt Artikel 292 ins Spiel, stehen die Betroffenen mit einem Fuss in einem Strafverfahren, auch in leichten Fällen. Dieser Automatismus geht dem Bundesgericht zu weit, weshalb es die entsprechende Norm aufhebt.
Ausgehend von dieser Änderung des Artikel 292 StGB erachtete ich das Handeln der Polizei in meinem Fall als nicht korrekt.
Gemäss der zum Zeitpunkt meines angeblichen Vergehens geltenden Covid-Verordnung waren Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen verboten. Dieser Sachverhalt war allerdings an der "Kundgebung" auf der Allmend gar nie gegeben.
Am 30.7.2020 empfahl mir der Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft meine Einsprache zurückzuziehen. Aus oben genannten Gründen war ich mir jedoch sicher, dass ich in einem allfälligen Verfahren gute Chancen auf einen Freispruch hätte, weshalb ich nicht die Absicht hatte, der Empfehlung des Verfahrensleiter zu folgen:
Sehr geehrter Herr Brunner
Ihre Einsprache habe ich zur Kenntnis genommen und teile Ihnen Folgendes mit:
Die Verurteilung im Strafbefehl wurde gestützt auf die vorliegenden Akten und in Anwendung der für solche Delikte massgebenden Richtlinien ausgefällt. Ohne einem umfassenden Beweisverfahren vorgreifen und mich auf den Ausgang des Verfahrens festlegen zu wollen, bin ich nach nochmaliger Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass die im Strafbefehl ausgefällte Sanktion richtig und angemessen erscheint.
Ich empfehle Ihnen deshalb zu prüfen, ob Sie an der Einsprache gegen den Strafbefehl festhalten wollen, und bitte Sie, mir Ihren Entscheid innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen. Wenn Sie die Einsprache zurückziehen möchten, bitte ich Sie, beiliegende Rückzugserklärung auszufüllen und an mich zurückzusenden. Bei einem Rückzug werden Ihnen keine Mehrkosten in Rechnung gestellt.
Sollten Sie die Einsprache nicht zurückziehen, wird das Verfahren fortgesetzt. In diesem Falle bitte ich Sie, Ihre Einsprache kurz schriftlich zu begründen, was der Beschleunigung des Verfahrens dienlich wäre. Ihrer weiteren Information diene, dass Ihnen Mehrkosten entstehen könnten, sollte das Verfahren zu Ihren Ungunsten abgeschlossen werden.
Ich entschied, meine Einsprache nicht schriftlich zu begründen und wie bereits vorgängig erwähnt, auch nicht zurückzuziehen. Stattdessen hoffte ich, dass die Staatsanwaltschaft aus eigener Überzeugung das Verfahren einstellen würde. Dem war aber nicht so: Am 9.9.2020, sechs Wochen später, erhielt ich nochmals ein Schreiben mit dem Betreff "Erinnerung". Selbst die beinhaltete Androhung beeindruckte mich nicht:
...sollten wir nichts von Ihnen hören, wird das Verfahren fortgesetzt.
Schliesslich wurde ich mittels eingeschriebenem Brief vom 7. Oktober 2020 zur Einvernahme am 12. November 2020 ins Amthaus an der Hodlerstrasse 7 in Bern vorgeladen:
... zur Einvernahme zu erscheinen, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie die Einsprache noch immer zurückziehen oder schriftlich begründen können. In diesem Fall kann gegebenenfalls auf eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft verzichtet werden.
Mit der Einladung für den 12.11.2020 erhielt ich auch ein Informationsblatt zu den aktuellen Verhaltensregeln bezüglich der "Corona-Pandemie":
Einvernahme-/Verhandlungsordnung während der Corona-Pandemie
gültig ab 27. April 2020 (V1.0)
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern nimmt gestützt auf die Lagebeurteilung des Bundesrates und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die Einvernahme- und Verhandlungstätigkeit mit persönlicher Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten und deren Rechtsvertretungen unter Lockerung der bisherigen Massnahmen ab dem 27. April 2020 in ihren Diensträumen wieder auf.
Die Einvernahme-/Verhandlungsräume sind so eingerichtet, dass die Hygiene- und Abstandsregeln des BAG eingehalten werden können.
Verhaltensregeln:
1.Wenn Sie aktuell Covid-19-Symptome (Husten, Fieber, Atembeschwerden) haben, melden Sie sich umgehend (vor einem Termin) telefonisch oder per E-Mail bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Kontaktdaten finden Sie im Briefkopf Ihrer Vorladung.
2.Wenn Sie positiv auf Covid-19 getestet sind, sich in Selbstquarantäne oder in Quarantäne befinden, melden Sie sich umgehend (vor einem Termin) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
3.Gehören Sie zu einer Risikogruppe (Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs oder Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen), verfügen Sie allenfalls über ein entsprechendes ärztliches Attest oder haben Sie ernsthafte Bedenken bezüglich Ansteckung, melden Sie sich ebenfalls umgehend bei der zuständigen Staatsanwaltschaft
4.Bitte verzichten Sie auf das Mitbringen von Begleitpersonen ins Amtsgebäude. Wenn eine Begleitung unumgänglich sein sollte, ist vorgängig die zuständige Staatsanwaltschaft um Bewilligung zu ersuchen.
5.Waschen Sie sich vor dem Betreten des Einvernahme-/Verhandlungsraums die Hände und desinfizieren Sie Ihre Hände. Desinfektionsmittel steht zur Verfügung. Wenn möglich bringen Sie Desinfektionsmittel und Schreibmaterial selbst mit.
6.Verzichten Sie aufs Händeschütteln und halten Sie unbedingt einen Abstand von 2 Metern zu anderen Personen ein.
7.Das Tragen von mitgebrachten Schutzmasken im Amtsgebäude ist grundsätzlich erlaubt, ausser für die einvernehmende und die zu befragende Person während der Einvernahme bzw. Verhandlung. Werden Schutzmasken ausgezogen oder wird daran manipuliert, sind dabei die Anleitungen des BAG zu beachten.
8. In den öffentlichen Bereichen des Amtsgebäudes ist jeder und jede selbst für die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln verantwortlich.
9.Abweichende Vorgaben des Hausdienstes bleiben vorbehalten.
Besten Dank für die Einhaltung der Verhaltensregeln!
Die Verhaltensregeln, insbesondere die im Oktober 2020 vom Bundesrat erlassene Maskenpflicht in allen öffentlichen Innenräumen, ignorierte ich, da ich davon überzeugt war, dass die Corona-Pandemie eine Fake-Pandemie war.
Am 12.11.2020 betrat ich alleine und ohne eine Gesichtsmaske das Gebäude. Allen Menschen, welche mir eine Gesichtsmaske aufdrängen wollten, bekamen zu hören, dass ich aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen würde. Die Einvernahme konnte dann dank eines "Schutzwändli" aus Plexiglas, welches die "Übertragung" der Krankheit verhindern sollte, ohne Maske durchgeführt werden. Herr Boss, der Verfahrensleiter, informierte mich vorab, dass ich einen Anwalt auf eigene Kosten beziehen könne und ich Aussagen zu einzelnen Fragen auch verweigern könne. In der Folge stellte er 16 Fragen zum Sachverhalt. Ich erzählte, dass ich den Medien nicht mehr Vertrauen könne und mir daher ein eigenes Bild der aktuellen Situation vor Ort hätte machen wollen. Der Verfahrensleiter las den Text, welcher der Polizist mir vorgelesen haben soll. Nach Überprüfung des Textes, welcher die Polizei mir auf der Allmend vorgelesen und den ich auf meinem Laptop als Foto gespeichert hatte, bestätigte ich dem Verfahrensleiter die Richtigkeit des Wortlauts.
Nachdem der Verfahrensleiter seine Befragung abgeschlossen hatte, ging ich in den Angriff über. Ich konfrontiert ihn damit, dass sich während meiner Anwesenheit auf der Allmend gar nie mehr als 5 Leute am gleichen Ort befunden hätten. Weiter führte ich die Anpassung des Artikel 292 StGB aus und wies darauf hin, dass die Androhung nach Art 292 Strafgesetzbuch nach neuer Rechtssprechung des Bundesgerichtes rechtswidrig sei. Ich gab ihm als Hinweis den Artikel der REPUBLIK9 zu seinen Akten. Ich erklärte, dass meines Wissens in der Polizeiarbeit immer das mildeste Mittel anzuwenden sei.
Auf meinen Wunsch hin erhielt ich eine Kopie des Polizeirapports aus den Akten vom 8.6.2020. Unter dem Titel "Einleitung" war zu lesen:
Für den Samstag, 16. Mai 2020, wurden auf verschiedenen sozialen Medien zu Mahnwachen / Kundgebungen in der ganzen Schweiz aufgerufen. Die Themen der Aufrufe waren vielfältig; insbesondere ging es jedoch um die Wiederherstellung unseres Rechtssystem: gegen die Massnahmen der COVID 19 Verordnung und Beschränkung des Freiheitsrecht sowie um das Recht auf freie Meinungsäusserung. Die Kundgebung war nicht bewilligt. Zu erwähnen ist, dass es sich bei der Mahnwache / Kundgebung vom 16. Mai 2020 bereits um die vierte gleichgelagerte Kundgebung, jeweils samstags in der Innenstadt von Bern, handelte. Die Kundgebungsteilnehmer versammelten sich beim Bundesplatz/Bärenplatz und zudem beim Expo-Gelände/Allmendareal. Die Kantonspolizei Bern war mit einem entsprechenden Aufgebot an beiden Orten im Einsatz, kontrollierte Personen und sprach Wegweisungen aus.
Unter "Personenkontrolle von Brunner Guido" stand:
Brunner Guido wurde am Samstag, 16. Mai 2020, 13:55 Uhr, auf dem Parkplatz der Grossen Allmend beim Expo-Areal, von Polizist Freudiger kontrolliert. Da er den Kundgebungsteilnehmern zuzuordnen war, sprach Polizist Freudiger eine sofortige Wegweisung aus und forderte Brunner Guido auf, das Expound Allmendareal unverzüglich zu verlassen. Brunner Guido wurde folgender Text ab der Kontrollkarte vorgelesen: "Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Diese Wegweisung stellt eine amtliche Verfügung nach Art. 83 PolG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nach Art. 292 Strafgesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft.
Grund der Wegweisung: Sie haben an einer gemäss Art. 6 und Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 verbotenen, öffentlichen Veranstaltung teilgenommen oder sich in einer verbotenen Menschenansammlung aufgehalten.
Der Wegweisungsraum betrifft das Expo- und Allmendareal. Die Wegweisung ist für die folgenden 48 Stunden gültig."
Auf Nachfrage des Verfahrensleiters hielt ich auch nach der Einvernahme an der Einsprache fest und stellte zusätzlich den Antrag, dass der Strafbefehl zurückzuziehen sei.
Vier Tage später, am 16.11.2020, wurde mir mittels Verfügung mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalte. Die Akten wurden dem Regionalgericht Mittelland-Bern überwiesen (Art. 356 Abs. 1 StPO) und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung.
Nach Erhalt dieser Verfügung fragte ich den Anwalt Gerald Brei, ebenfalls ein Gründungsmitglied der Freunde der Verfassung, was nun zu erwarten sei. Seine Antwort gleichentags beruhigte mich, da ich dem Regionalgericht alle sachlichen und rechtlichen Gründe würde vortragen können.
Für den Gerichtstermin vom 13.4.2021 verfasste mir Gerald Brei ein Verteidigungsplädoyer. Ebenfalls wurde ich vom Journalisten Stefan Pfander begleitet.
An die Verhandlung begleitete mich noch ein bekannter Mensch aus der Bewegung. Der Zugang zum Gericht war an diesem Tag nur mit Maske erlaubt. Da mein Begleiter im Besitz eines medizinischen Befreiungsattests war, erhielt er maskenfreien Zutritt. Ich selber musste unten am Empfang widerwillig die Maske anziehen.
Kurz nach Beginn der Gerichtsverhandlung wurde mir richtig übel, so dass ich notfallmässig vor dem Richter die Maske ausziehen musste. Geistesgegenwärtig öffnete die Gerichtsschreiberin einen Fensterflügel. Dank der frischen Luft ging es mir besser und ich durfte der Verhandlung nun maskenfrei beisitzen.
Mit der Befragung wollte der Gerichtspräsident Cesarov genau herausfinden, wo ich während der zweiten Befragung der Polizei stand und ob mir der Polizist Freudiger den genauen Perimeter der Allmend gezeigt hätte. Ich zeigte ihm untenstehendes Foto.
Das Foto zeigte, dass ich mich bei der zweiten Befragung der Polizei offensichtlich ausserhalb des Perimeters der Allmend und somit ausserhalb der verbotenen Zone befunden hatte. Das Foto bewies sowohl, dass ich der ersten Wegweisung der Polizei Folge geleistet hatte, als auch, dass eine weitere Wegweisung überflüssig gewesen war.
An meine Ausführungen zum Plädoyer kann ich mich bei der Niederschrift dieser Zeilen nicht mehr erinnern. Das Plädoyer gab ich schriftlich ab und es wurde zu den Akten genommen. Gemäss Inhaltsverzeichnis des Plädoyers hatte Gerald Brei mir vier Punkte in der rechtlichen Würdigung mitgegeben: Art. 292 StGB sei nicht anwendbar, keine Strafe ohne Gesetz, Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot und unzulässiger Eingriff in den Kerngehalt der Versammlungsfreiheit.
Nachfolgend die schriftlichen Ausführungen des Plädoyers:
Art. 292 StGB [Strafgesetzbuch] nicht anwendbar
Die Berner Polizei durfte Art. 292 StGB gar nicht mehr ohne weiteres anwenden, nachdem das Bundesgericht entschieden hat, dass Art. 84 Abs. 1 Polizeigesetz BE weder erforderlich noch verhältnismässig im engeren Sinn ist und deshalb aufgehoben wird (Urteil vom 29. April 2020, 1C_181/2019, E.10.5).
Zwar kann die Berner Kantonspolizei Wegweisungsmassnahmen nach Art. 83 Abs. 1 PolG/BE weiter unter die Strafdrohung von Art. 292 StGB stellen, sofern sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einhält (BGer, a.a.O.).
Zudem ist nach Ansicht des Bundesgerichts die Subsidiarität von Art. 292 StGB zu beachten. Amtliche Verfügungen dürfen nur dann mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestimmung mit Strafe bedroht ist. Es handelt sich insoweit um einen Auffangtatbestand.
Wo eine andere Strafbestimmung vorgeht, ist eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB rechtswidrig und damit unwirksam.
Das gilt nicht nur gegenüber den Ungehorsamtatbeständen des Kernstrafrechts, sondern auch gegenüber solchen des Nebenstrafrechts.
Vorliegend galt zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 Verordnung 2) vom 13. März 2020 (Stand am 17. April 2020).
Nach Art. 7c Abs.1 COVID-19 Verordnung 2 waren Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten.
Nach Art. 10f Abs. 2 lit.a COVID-19 Verordnung 2 wurde mit Busse bestraft, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c verstösst.
Die COVID-19 Verordnung 2 ist zwar seit 22. Juni 2020 nicht mehr in Kraft (Art. 28 und Art. 29 der Covid-19 Verordnung 3, SR 818.101.24), doch galt sie, als die polizeiliche Wegweisungsverfügung mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden wurde.
Das war zum damaligen Zeitpunkt wegen der Subsidiarität von Art. 292 StGB rechtswidrig und damit unwirksam.
Nach Art. 10f Abs. 3 lit.a COVID-19 Verordnung 2 war zudem die Ordnungsbusse bei Verstössen gegen Art. 7c Abs. 3 lit.a auf CHF 100 beschränkt, während mir eine doppelt so hohe Busse wegen amtlichen Ungehorsams auferlegt wurde.
Keine Strafe ohne Gesetz
Es ist fraglich, ob der Bundesrat überhaupt neue Strafbestimmungen in der COVID-19 Verordnung 2 schaffen durfte: Verstoss gegen den Grundsatz «keine Strafe oder Massnahme ohne Gesetz» (Art. 1 StGB).
Das Bundesgericht hat dazu festgehalten (BGE 145 IV 513 E.2.3.1):
Auf welcher Stufe die Strafnorm verankert sein muss, geht aus Art. 1 StGB nicht hervor. Nach herrschender Lehre ist für die Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen ein Gesetz im formellen Sinn nötig (vgl. dazu auch Bezirksgericht Dietikon, Urteil v. 16. Februar 2021, GB200022-M unter C.1 sowie Bezirksgericht Baden, Urteil v. 11. Dezember 2020, ST.2020.122, E.3.1 und 3.2).
Der Bundesrat darf auf Verordnungsstufe nur Übertretungstatbestände schaffen, unter der Voraussetzung, dass sie sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz halten, soweit eine Delegationsnorm nichts anderes vorsieht.
Eine entsprechende Ermächtigung für den Fall einer Pandemie existiert jedoch nicht. Insbesondere kann sie weder in Art. 7 EpG noch in Art. 185 Abs. 3 BV erblickt werden.