Fallstricke im Netz: Homepage und DSGVO - Brigitte E.S. Jansen - E-Book

Fallstricke im Netz: Homepage und DSGVO E-Book

Brigitte E.S. Jansen

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Beschreibung

Unsere neue Reihe „GfA – Info – To -Go“ der Gesellschaft für Arbeitsmethodik e.V., informiert sie zu unterschiedliche Themen. Dabei sind die Texte kurz und in der Regel zwischen 20 Minuten und 1 Stunde lesbar. Zudem können Sie auch vorgelesen werden. Der heutige Band befasst sich mit rechtlichen Themen ider Erstellung von Websites sowie der DSGVO. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung, sondern soll erste Hinweise aus der Praxis für die Praxis geben. Wir empfehlen immer, sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten zu lassen.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Veröffentlichungsjahr: 2022

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Verlag Gesellschaft für Arbeitsmethodik® e. V., c/o Dr. phil. Dr. rer. publ. Brigitte E.S. Jansen, 76532 Baden-Baden, Balger Hauptstr. 31

https://gfa-verlag.com

Printed in Germany

ISBN-eBook (Kindle): 978-3-948646-08-0

ISBN - eBook: 978-3-948646-10-3

1.Auflage, Oktober 2022

© Gesellschaft für Arbeitsmethodik e.V, Dr. phil. Dr. rer. publ. Brigitte E.S. Jansen

Herausgeberin: Dr. phil. Dr. rer. publ, E.S. Brigitte E.S. Jansen, Baden – Baden 2022

© Fotos: Depositphotos.com, Bild 1: 59049732, Bild 2: ID 198036950, Bild 3: 204715512

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie: detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts ohne schriftliche Zustimmung der Autorin oder des Verlages ist unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Nachdruck, auch auszugsweise, Reproduktion, Vervielfältigung, Übersetzung und Einspeicherung in elektronische Systeme aller Art.

Editorial

Liebe LeserInnen,

unsere neue Reihe „GfA – Info – To -Go“ der Gesellschaft für Arbeitsmethodik e.V., informiert sie zu unterschiedliche Themen. Dabei sind die Texte kurz und in der Regel zwischen 20 Minuten und 1 Stunde lesbar. Zudem können Sie auch vorgelesen werden. Ihr Reader oder Ihren APP unterstützen diese Funktion.

Der heutige Band befasst sich mit rechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Erstellung von Websites sowie einige Facetten der DSGVO. Dabei gehen wir auch auf Fragen der DSGVO bezüglich von Blockchains ein.

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung, sondern soll erste Hinweise aus der Praxis für die Praxis geben. Wir empfehlen immer, sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten zu lassen.

Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erfolg mit diesem Band.

Brigitte E.S. Jansen

Editor und 1. Bundesvorsitzende

Inhaltsverzeichnis

EDITORIAL

Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

1. FALLSTRICKE FÜR DEN AUFTRAGGEBER BEI AUFTRAGSERTEILUNG AN WEBDESIGNER / ADMINISTRATOREN: DIENSTVERTRAG VS WERKVERTRAG

1.1 Was Sie bei der Auftragsvergabe an Webdesigner und Webmaster beachten sollten

1.2 Werkvertrag vs. Dienstvertrag

1.3 Was Ihr Webdesign-Vertrag unbedingt enthalten sollte

2. WARTUNGSVERTRAG FÜR IHRE WEBPRÄSENZ: ALLES ALL-INCLUSIVE

2.1 Welche Anforderungen stellen Sie an einen Wartungsvertrag?

2.2 Ein Wartungsvertrag ist laut BGB nicht typisiert

2.3 Unterschied zwischen Garantie-, Werk- und Dienstleistungsvertrag

2.4 Konkrete Leistungsbeschreibung, Bearbeitungszeit und Vertragsdauer

2.5 Eine Frage der Haftung

2.6 Haftung für Schäden: Was genau ist ein Schaden?

2.7 Wie berechnet sich ein entstandener Schaden?

2.8 Schadensersatzvereinbarung mit Strafcharakter

3. VERTRAGSFORMEN MIT BEISPIELE

3.1 Dienstleistungsvertrag

4. DATENSCHUTZ UND DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG

4.1 Finanzieller Schaden durch Datenschutzverstöße

4.2 Bußgelder und Schadensersatz

4.3 Aktuelle Entwicklungen beim Bußgeld

4.4 Aktuelle Entwicklungen beim Schadensersatz

4.5 Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

4.6 Entwicklungen im Arbeitsrecht

4.7 Handlungsempfehlung für Unternehmen zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen

4.8 Finanzielle Risiken vermeiden

5. DATENSCHUTZMANAGEMENT

5.1 Was ist Datenschutzmanagement?

5.2 Wozu braucht man Datenschutzmanagement?

5.3 Welche Vorteile hat ein Datenschutzmanagement?

5.4 Welche technischen Lösungen gibt es für das Datenschutzmanagement?

5.5 Welche Softwarelösungen gibt es für das Datenschutzmanagement und was ist dabei zu beachten?

5.6 DSGVO - Audit: Erforderlichkeit, Ablauf, Umfang, Schwächen und Risiken

5.7 Was ist ein DSGVO-Audit?

5.8 Wieso ist ein DSGVO-Audit erforderlich?

5.9 Wer führt ein DSGVO-Audit durch?

5.10 Wie läuft ein DSGVO-Audit ab?

5.11 Welche Schwächen und Risiken birgt ein Datenschutzaudit und wie kann man diese vermeiden?

6. DIE DSGVO IN DER PRAXIS: FOTOGRAFIEREN

6.1. Auf welche Fotografien ist die DSGVO anwendbar?

6.2 Gilt für jedes Foto, auf dem eine Person abgebildet ist, die DSGVO?

6.3 Was muss ich beachten, wenn die DSGVO anwendbar ist?

6.4 Einwilligung

6.5 Berechtigtes Interesse

6.6 Widerruf und Widerspruch

6.7 Kunsturhebergesetz (KUG)

6.8 Weitere Rechtsgrundlagen

6.9 Achtung! Besondere Kategorien personenbezogener Daten

6.10 Müssen sich Journalisten auch an die DSGVO halten?

6.11 Informationspflichten nicht vergessen

7. BLOCKCHAIN UND DIE DSGVO

7.1 Anwendbarkeit der DSGVO auf die Blockchain

7.2 Auswirkungen der Anwendbarkeit

7.3 Einzelfallbetrachtung erforderlich

7.4 Herausforderungen der DSGVO für die Blockchain

7.5 Was sagen die Datenschutzaufsichtsbehörden?

ÜBER DIE AUTORIN

LITERATURANGABE

KONTAKTDATEN DER GESELLSCHAFT FÜR ARBEITSMETHODIK E.V.

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Bild 1: Vertrag

Bild 2: Abmahnung

Bild 3: Datenschutzmanagement

1. Fallstricke für den Auftraggeber bei Auftragserteilung an Webdesigner / Administratoren: Dienstvertrag vs Werkvertrag

1.1 Was Sie bei der Auftragsvergabe an Webdesigner und Webmaster beachten sollten

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung, sondern ist nur ein Denkanstoß um das Gespräch mit dem Rechtsberater optimal vorbereiten zu können.

Jedes Unternehmen benötigt für einen professionellen Auftritt eine eigene Webseite. Wer keinen auf die Webseitenerstellung spezialisierten Mitarbeiter hat, beauftragt dafür eine Webdesign-Agentur. Damit es später nicht zu einem Rechtsstreit kommt, ist es ratsam, sämtliche Details in einem Vertrag festzuhalten

1.2 Werkvertrag vs. Dienstvertrag

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, diesen Vertrag als Werkvertrag oder freien Dienstvertrag abzufassen. Allerdings unterscheiden sich diese Vertragsarten rechtlich voneinander. Schließen Sie einen Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB ab, schuldet Ihnen der selbstständige Webdesigner die Herstellung eines weitestgehend mängelfreien Werks (Webseite). Außerdem kann die Veränderung eines Werks Ziel eines Werkvertrages sein. Der Auftragnehmer erhält bei Abnahme des erfolgreich erstellten oder veränderten Werks die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Herstellung oder Veränderung erfolgt einmalig. Der Auftraggeber hat bei gravierenden Mängeln ein Recht auf Nachbesserung. Darunter fallen Fehler, die die Tauglichkeit und den Wert des Werks stark herabsetzen. Außerdem sind Termin und Umfang der Abnahme vertraglich festzuhalten. Die zu zahlende Vergütung hängt ausschließlich vom Werk ab. Wird der Vertrag nicht juristisch korrekt abgefasst, kann es bei gravierenden Mängeln zu langen andauernden Rechtsstreitigkeiten kommen: Was ein wesentlicher Mangel ist, wird meist von beiden Vertragsparteien unterschiedlich definiert. Erschwerend kommt hinzu, dass der Auftragnehmer bei einer verweigerten Abnahme das verwendete Material oder seinen finanziellen Gegenwert vom Auftraggeber einfordern darf.

Bei einem Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB treffen Sie mit Ihrem Vertragspartner eine Vereinbarung über ihren Arbeitseinsatz. Dieser sollte zwar erfolgreich verlaufen, aber dieser Erfolg ist nicht Ziel des Vertrages: Die Arbeitsleistung ist nicht an ein konkretes Projekt gebunden. Typische Dienstverträge sind unter anderem Arbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und rechtsanwaltliche Mandatsverträge. Wird der Dienstvertrag eingehalten, bekommt der Vertragspartner die schriftlich vereinbarte Vergütung. Ist Ihr Vertragspartner ein anderes Unternehmen, schließen Sie mit diesem einen freien Dienstvertrag ab.

Bild 1: Vertrag

1.3 Was Ihr Webdesign-Vertrag unbedingt enthalten sollte

Halten Sie in Ihrem Vertrag fest, ob Ihr externer Dienstleister nur die Entwicklung des Webdesigns oder auch noch die Webseitenprogrammierung übernehmen soll. Außerdem vereinbaren Sie, dass er nur die Webseite erstellen darf. Soll er darüber hinaus noch für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit für Sie als Webmaster tätig sein, muss Ihr Vertrag zudem eine Kündigungsklausel enthalten. Vereinbaren Sie, dass alle detailliert zu beschreibenden Leistungen in einem als Anlage beizufügenden Pflichtenheft festgehalten werden. Einigen Sie sich außerdem auf technische Einzelheiten wie

ProgrammierspracheDarstellung auf Endgeräten (PCs, Mobilgeräte)Dateiformate, die mit Ihrem Content-Management-System kompatibel sind

Halten Sie zwecks besserer Planung und Vermeidung von Unstimmigkeiten im Vertrag fest, dass Ihr Webdesigner alle Projektphasen präzise definiert und terminiert. Legen Sie mit ihm zusammen alle Zeitpunkte fest, an denen er Ihnen die vereinbarte Anzahl Konzepte und Entwürfe präsentieren soll und bis wann er die Webseite fertiggestellt haben muss. Definieren Sie auch die Art der Vergütung: Üblich sind die Abrechnung nach Zeitaufwand oder ein Pauschalpreis. Vereinbaren Sie projektbegleitende Ratenzahlung, fixieren Sie im Vertrag die Leistungsziele, zu denen Sie die Teilzahlungen überweisen (Teilabnahmen). Kalkulieren Sie auch mögliche Änderungen mit ein. Diese können als Nachzahlungen nach Aufwand vergütet werden. Alternativ können Sie die Bezahlung nach Abnahme der nicht mehr nachzubessernden Webseite vereinbaren. Diese Regelung hat den Vorteil, dass Sie im Fall einer erforderlichen Überarbeitung vorerst nur einen Teilbetrag bezahlen. Darüber hinaus sollte Ihr Webdesign-Vertrag Regelungen über den Umgang mit Änderungen beinhalten. Definieren Sie außerdem den Zeitpunkt für die endgültige Fertigstellung Ihrer Webseite möglichst genau. Und eine Abnahmepflicht bei weitgehender Mängelfreiheit. Vergessen Sie auch die beiderseitige Vertragskündigung nicht: Legen Sie beispielsweise fest, dass Ihr Auftragnehmer sämtliche bereits entwickelten Entwürfe, Designs und Konzepte an Sie übergibt und Sie ihm die schon erbrachten Leistungen vergüten.

Überdies muss Ihr Webdesign-Vertrag Regelungen über Nutzungs- und Urheberrechte an Texten, Fotos und Bildern, über Markenrechte und Persönlichkeitsrechte (bei auf der Webseite abgebildeten Personen) beinhalten. Da Sie selbst und Ihr Dienstleister eigene Inhalte auf der Seite einstellen, sollten beide Beteiligte über die jeweiligen Nutzungsrechte verfügen: Garantieren Sie einander den Fortbestand der Nutzungsrechte an den zur Verfügung gestellten Inhalten. Um sicherzustellen, dass Sie später Ihre Webseite nutzen und eigenständig bearbeiten (lassen) dürfen, müssen Sie für Ihre Firma entsprechende Nutzungs- und Bearbeitungsrechte vertraglich festhalten. Möchten Sie das Webdesign auch noch für Briefpapier und Flyer verwenden, muss dies ebenfalls im Vertrag vereinbart werden. Klären Sie zudem ab, wer im Fall bestimmter Pannen haftet. Die sinnvollste Regelung ist die, dass jede Vertragspartei für die von ihrem begangenen Fehler selbst aufzukommen hat. Wird Ihre Webseite mangelhaft erstellt, gelten zwar die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wie das auf Nachbesserung. Da der Webdesign-Vertrag jedoch von einem normalen Werkvertrag abweichende Regelungen enthält, formulieren Sie Ihr Recht auf Nachbesserung sicherheitshalber ausdrücklich in Ihrem Vertrag. Außerdem können Sie noch spezielle Haftungsbeschränkungen festlegen.

Soll Ihr Auftragnehmer später noch zusätzlich als Administrator tätig sein, müssen Sie dies und die damit verbundenen Aufgaben unter dem Punkt Nebenabreden erwähnen. Zu einer solchen Tätigkeit als Administrator oder Webmaster gehören folgende Dienstleistungen:

Erwerb und Verwaltung einer Domain - Hosting auf dem eigenen oder einem fremden Server Webseitenoptimierung entsprechend den SEO-Regeln Pflege und Wartung der Webseite

Treffen Sie derartige Nebenabreden, handelt es sich um einen Internet-System-Vertrag.

---ENDE DER LESEPROBE---