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Dieser 4. Band beschreibt und interpretiert die §§ des BGB zu Trennungskindern, die Rücksichtslosigkeit aller Beteiligten gegenüber dem Wohl des Kindes und das Verhalten von Kind, Mutter und Vater während des Wechselmodells. Die Gleichbehandlung der Väter und das Wohl von Kindern wird entgegen den gesetzlichen Regelungen von Richtern, Anwälten, Gutachtern, Psychologen und Jugendämtern nicht ernst genommen und nicht umgesetzt. Die Buchreihe ist als Hilferuf eines betroffenen Kindes zu verstehen. Der Umgang mit dem Kind wird in Tagebuchform geschildert, ergänzt durch Kapitel mit grundsätzlichen Diskussionen und Analysen. Es wird aufgezeigt, wie nach der Trennung der Eltern zwar alle Beteiligten das „Wohl des Kindes“ als zentrales Anliegen immer wieder betonen, es aber nicht wirklich betrachten und verfolgen. In diesem wie in vielen ähnlichen Fällen wird die besondere Situation, die für einen Vater als wichtigste Bezugsperson des Kindes spricht, gar nicht betrachtet, es wird standardmäßig nur für die Mutter entschieden, der Vater wird als Störfaktor behandelt. Die Bände 1-6 dieser Reihe sind Textausgliederungen des Buches „Neiiiin nicht zu Mama -Kinder haben keine Rechte und Väter keine Chance“.
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Seitenzahl: 67
Veröffentlichungsjahr: 2015
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Die juristische Theorie und ihre Umsetzung
BGB §1627 Ausübung der elterlichen Sorge
BGB §1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
BGB §1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
BGB §1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
BGB §1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
BGB §1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
BGB §1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
BGB §1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
Das Wohl des Kindes spielt überhaupt keine Rolle
Verhalten Mutter, Vater, Kind
Gesetze und Grundsatzurteile scheinen niemanden wirklich zu interessieren. Man hat den Eindruck, dass weder Jugendamt noch Anwälte noch Familienrichter die Gesetze zu Trennung und Scheidung, insbesondere die entsprechenden §§ des BGB kennen oder zur Kenntnis nehmen oder gar anwenden.
Sie haben bisher auch noch nicht in ihrer täglichen Arbeit berücksichtigt, dass das Antidiskriminierungsgesetz die unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau verbietet und dass deshalb gerade im geschilderten Fall die Kind-Vater-Beziehung zum Wohle des Kindes von besonderer Bedeutung ist.
Im folgenden werden ausschließlich die §§ des BGB zitiert, die Rechte und Pflichten aller Beteiligten zur Zeit der Trennung vor einer Scheidung behandeln. Die Scheidung, ihr Vollzug und ihre Auswirkungen sind nicht Thema dieser Darstellung.
Hier nun zunächst jeweils in direktem Bezug zu dem entsprechenden Paragrafen des BGB einige Kommentare zu diesen gesetzlichen Regelungen auf Grund eigenen Erlebens.
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Zunächst einmal klingt der Text gut. Eltern haben das Recht über ihre Kinder ohne Einfluss von außen allein, aber einvernehmlich zu entscheiden.
Die Eltern haben die Pflicht, sich zu einigen und das Wohl des Kindes als ausschließliches Kriterium anzuwenden.
Aber leider ist das Wohl des Kindes dabei zunächst ein weiter Begriff, es gibt keine Anhaltspunkte, wann Außenstehende eingreifen dürfen, oder wie die Rechte und Pflichten durchgesetzt werden können.
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Bei einer für das Kind unerheblichen Bedeutung einer Handlung ist die Pflicht zum Einvernehmen nicht gegeben. Es bleibt aber offen, was unerheblich ist. Vielleicht alles, was nicht durch andere §§ oder Gesetze geregelt wird?
Da aber nur Extreme gesetzlich geregelt werden, ist dann der Rahmen des Kindeswohls sehr eng gefasst, es gibt einen weiten ungeregelten Bereich, in dem die Eltern oder Elternteile einzeln frei über die Art der Betreuung und Erziehung des Kindes entscheiden können, ohne dass jemand eingreifen darf.
Ein sehr unterschiedliches Verhalten von Mutter und Vater gegenüber dem Kind kann für das Kind aber sehr belastend sein, eine Milderung oder Ergänzung der Erziehungsmaßnahmen durch gleichzeitige Anwesenheit beider Elternteile wie in einer Familie besteht ja bei wechselndem Aufenthalt und wechselnder Betreuung nicht mehr.
Ein Wechselbad ist eben kein wohltemperierte Bad mehr, das gilt auch für die Seele des Kindes.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Dieser Paragraf ist in der Wirklichkeit ohne Bedeutung, denn Jugendämter, Familiengerichte und Psychologen werten das Schlagen und Misshandeln eines Kindes durch einen Elternteil nicht. Sie sehen (gesellschaftlich nach wie vor überwiegend akzeptierte) Schläge und psychische Misshandlungen nicht als unzulässigen Schaden des Kindeswohls an, also zu Gunsten der Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil, jedenfalls mindestens dann nicht, wenn der schlagende und misshandelnde Elternteil die Mutter ist.
Obwohl das Gesetz eindeutig sagt, dass diese Misshandlungen unzulässig sind, werten die beteiligten Stellen und Personen den Aufenthalt des Kindes bei der misshandelnden Mutter als an sich höherwertig an als den Aufenthalt beim gewaltfreien Vater.
Obwohl das Gesetz ausdrücklich sagt, dass Mutter und Vater gleich zu werten und zu behandeln sind, wird traditionell nach alten gesellschaftliche Vorurteilen gehandelt.
Es ist nicht möglich, dagegen etwas zu unternehmen, es gibt keine Revisionsmöglichkeiten gegen Jugendämter oder Familiengerichte, diese Institutionen können machen und entscheiden, wie sie wollen.
Interpretationen von Psychologen haben großes Gewicht, auch wenn sie nur nach Aktenlage ohne Ansehen oder Anhörung der beteiligten Personen erfolgen oder Erkenntnisse angeblich wegen der Schweigepflicht nicht offengelegt werden gegenüber dem Jugendamt oder dem Familiengericht.
Jugendämter und Gerichte schreiten nur ein bei Lebensoder Vermögensgefahr des Kindes. Körperliche oder seelische Verletzungen, die nicht unmittelbar lebensbedrohlich sind, werden nicht verfolgt.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Dieser Paragraf bekräftigt das vorher beschriebene noch einmal.
Die im Abs (3) genannten Gründe, den Umgang mit einem Elternteil einzuschränken, wird ohne Zögern gegen schlagende Väter angewandt, aber nicht gegen schlagende Mütter.
Schläge von Vätern gelten immer als Ausdruck von Jähzorn oder erzieherischen Unvermögen. Schläge von Müttern gelten als wohlmeinende Erziehungsmaßnahme, jeder Mutter darf mal der Geduldsfaden reißen. Dieser traditionelle und gesellschaftlich gestützte Unterschied wird aber vom Gesetz nicht (mehr) gemacht, trotzdem aber von den beteiligten Einrichtungen und Personen nach wie vor so gewertet.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, Schläge von Vätern sollen keineswegs verharmlost werden, sondern im Gegenteil müssen Schläge von Müttern genauso negativ gewertet werden. Gewalt, ob körperlich oder seelisch, ist immer zu vermeiden, besonders gegenüber Kindern. Gewalt ist immer ein Zeichen von Hilflosigkeit, ein Signal, dass von außen eingegriffen werden sollte, egal ob die Gewalt vom Vater oder der Mutter ausgeübt wird.
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Das hört sich gut an. Man könnte meinen, dass es direkt umsetzbar wäre, wenn ein Elternteil misshandelt und der andere Elternteil dem Kind mehr bieten kann für seine Entwicklungsmöglichkeiten. Mag sein, dass das angewendet wird, wenn der Vater der misshandelnde und die Mutter finanziell und bildungsmäßig die bessere Umgebung bietet.