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Die Gleichbehandlung der Väter und das Wohl von Kindern wird entgegen den gesetzlichen Regelungen von Richtern, Anwälten, Gutachtern, Psychologen und Jugendämtern nicht ernst genommen und nicht umgesetzt. Die Buchreihe ist als Hilferuf eines betroffenen Kindes zu verstehen. Der Umgang mit dem Kind wird in Tagebuchform geschildert, ergänzt durch Kapitel mit grundsätzlichen Diskussionen und Analysen. Es wird aufgezeigt, wie nach der Trennung der Eltern zwar alle Beteiligten das „Wohl des Kindes“ als zentrales Anliegen immer wieder betonen, es aber nicht wirklich betrachten und verfolgen. In diesem wie in vielen ähnlichen Fällen wird die besondere Situation, die für einen Vater als wichtigste Bezugsperson des Kindes spricht, gar nicht betrachtet, es wird standardmäßig nur für die Mutter entschieden, der Vater wird als Störfaktor behandelt. Dieser 3. Band beschreibt das Gerichtsverfahren zur Beendigung des Wechselmodells. Die Bände 1-6 dieser Reihe sind Textausgliederungen des Buches „Neiiiin nicht zu Mama Kinder haben keine Rechte und Väter keine Chance“ . Ab Band 7 wird die weitere Geschichte von Moritz erzählt nach Ende des genannten Buches.
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Seitenzahl: 67
Veröffentlichungsjahr: 2015
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Am Montag der vierunddreißigsten Woche des Wechselmodells kommt die Stellungnahme vom Anwalt zum Eilverfahren, er hat den Text des Großvaters im wesentlichen übernommen und fordert die Ablösung der Verfahrensbeistands-Anwältin und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Vater.
Das Gericht hat in seinen Gründen Bezug genommen auf einen Bericht der Verfahrensbeistands-Anwältin.
Hier muss zunächst die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gerügt werden, das Gericht hat für seine Entscheidung den Bericht verwendet, ohne dass der dem Unterzeichner vorher zur Stellungnahme zugesandt worden ist.
Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensbeistands-Anwältin auch in dem Verfahren betreffend der einstweiligen Anordnung gestellt wurde, hier ist jedenfalls ein Bestellungsbeschluss nicht eingegangen.
Es ist nicht richtig, dass der Vater nicht für einen Kindergartenplatz gesorgt hat: schon lange gibt es eine Zusage des Kindergartens in B.. Dieser wurde noch vor der Trennung gemeinsam von den Eltern beantragt. Die Anmeldung wurde kürzlich erneuert. Dieses hatte der Kindesvater der Verfahrensbeistands-Anwältin gesagt, die hat es jedoch unterlassen, diese Information dem Gericht weiterzugeben. Dadurch wurde das Gericht zu einer fehlerhaften Entscheidung veranlasst.
Da die Verfahrensbeistands-Anwältin offensichtlich bewusst Informationen unterdrückt hat, die sie vom Vater erhalten hat, kann nicht mehr von ihrer Unparteilichkeit ausgegangen werden.
Es bleibt unergründlich, warum das nicht vom Gericht nachgefragt wurde und warum es die Verfahrensbeistands-Anwältin nicht erwähnt, obwohl es vom Vater mitgeteilt wurde.
Da es also sowohl beim Vater in B. als auch bei der Mutter in W. zeitnah einen Kindergartenplatz nach dem Termin des Hauptverfahrens gibt, gibt es tatsächlich kein dringendes Regelungsbedürfnis, und die Zustimmung des Vaters zu einem Wechsel von B. nach W. kann bei den vorliegenden Bedingungen und zum jetzigen Zeitpunkt nicht erwartet werden, stellt tatsächlich nichts als eine unbegründete Vorentscheidung dar.
Es besteht derzeit keine Gefahr, dass vor dem Hauptverfahren einer der beiden Kindergartenplätze aufs Spiel gesetzt wird.
Der Verzicht auf eine Anhörung des Vaters und die alleinige Verwendung der Aussagen der Mutter kann nicht mit einer Eilbedürftigkeit begründet werden, die gar nicht vorliegt.
Bei gleichwertig vorhandenen Kindergartenplätzen an beiden Wohnorten der Eltern stellt der Beschluss sehr wohl eine Vorwegnahme des Hauptverfahrens ohne Anhörung dar.
Im Folgenden sollen Ausführungen sowohl für das Verfahren betreffend die einstweilige Anordnung als auch das Hauptsacheverfahren gemacht werden:
Zunächst ist festzustellen, dass zwar außer mit den Eltern auch ein Gespräch mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter stattfand, nicht aber mit dem Großvater von Moritz, der diesem eine wichtige Bezugsperson seit der Geburt ist.
Ebenso ist festzustellen, dass die Verfahrensbeistands-Anwältin zwar ein Gespräch mit Moritz im Beisein der Mutter geführt hat, das gleiche aber beim Vater ausdrücklich abgelehnt hat mit der Begründung, das Kind sei noch zu jung für eine Befragung. Das ruhige Verhalten Moritz bei der Mutter und ihrem Partner zeigt in erster Linie die vorhandene Unterdrückung dieses aufgeweckten und lebhaften Kindes in dieser Umgebung.
Die Stellungnahme enthält sachliche Fehler und ist unvollständig. Es werden – zu Ungunsten des Vaters – vorhandene Informationen weggelassen oder falsch betont.
Der Großvater war bei jeder Übergabe von Moritz zwischen den Eltern anwesend. Von Schlammschlachten kann keine Rede sein, es gab bestenfalls unvermeidbare Diskussionen über die medizinische Versorgung von Moritz und darüber, dass monatelang Post für die Mutter und ihren Bruder beim Vater einging, eine Adressänderung oder ein Nachsendeantrag wohl nicht erfolgten und dass anschließend viel Post für den Vater bei der Mutter eintraf, weil sie ihn bei Absendern auf ihre Adresse umgemeldet hatte. Eine Begründung dafür blieb sie schuldig, sie verursachte damit allerdings Mahnungen und unnötige Besuche des Gerichtsvollziehers. Stets waren die Auslöser der Diskussion von ihr verursachte nicht nachvollziehbare Anlässe.
Die Termine beim Jugendamt wurden von der Mutter abgesagt, sie war nicht kompromissbereit und wollte als einzige Lösung das alleinige Sorgerecht für sich akzeptieren.
Die wohlwollenden Kompromissvorschläge des Vaters werden von der Verfahrensbeistands-Anwältin unvollständig wiedergegeben.
Die immer wieder von der Mutter aufgestellte Behauptung, Moritz werde in der jeweiligen Aufenthaltswoche in B. zu 95% von den Großeltern betreut, ist eine durch nichts begründbare Unrichtigkeit. In manchen Wochen begegnen die Großeltern Moritz nur stundenweise, dann meistens in der Wohnung des Vaters. Hin und wieder übernachtet Moritz eine Nacht bei den Großeltern, weil er es selbst so will. Hin und wieder gibt es eintägige Überschneidungen eines externen Arbeitsauftrags mit den Aufenthaltszeiten (sonntags). Der Aufenthalt bei den Großeltern hat seit dem Wechselmodell deutlich abgenommen.
Der Bezug zwischen Moritz und den Großeltern, speziell dem Großvater, ist von Geburt an sehr eng. Vor der Trennung hat Moritz ein Drittel seiner Zeit bei ihnen verbracht, es war aber überwiegend die Mutter, die ihn bei den Großeltern abgeliefert hat. Moritz war eigentlich immer daheim, wenn der Vater anwesend war. Auch nach der Trennung hat die Mutter Moritz sehr oft zu den Großeltern gebracht und versucht, dem Vater den Umgang zu verweigern. Erst seit dem Wechselmodell bringt die Mutter Moritz gar nicht mehr zu seinen Großeltern.
Das Kompromissangebot des Vaters, Moritz unter der Woche zu betreuen und ihn der Mutter am Wochenende zu überlassen hat nichts mit dem Wunsch nach seiner Freizeitgestaltung zu tun. Vielmehr fußt es im Gegenteil auf der Überlegung, dass er in seiner selbstständigen Tätigkeit seine Arbeitszeit sehr frei gestalten kann und häufig im Messebau auch gerade am Wochenende Aufträge erledigen kann, während die
Mutter in einer Festanstellung wohl ausschließlich werktags arbeiten wird. Die Mutter hat sich dazu bisher nicht geäußert, der Vater könnte sich auch andere Modelle vorstellen, die er leicht mit seiner selbstständigen Arbeit in Einklang bringen kann. Das sollte ja umso leichter zu gestalten sein, wenn die Mutter auch selbstständig mit eigener Arbeitszeitregelung arbeitet. Das ist für den Vater neu, denn bisher hat sie immer geäußert, sie habe eine feste Anstellung und sei daher darauf angewiesen, dass Moritz in den Kindergarten kommt.
Das Modell der Mutter, Aufenthalt bei ihr, hin und wieder Umgang des Vaters mit Moritz, mag häufig angewendet werden, passt in diesem Fall überhaupt nicht zur Vorgeschichte, in der Moritz überwiegend durch den Vater und die Großeltern betreut wurde und nur in geringem Umfang durch die Mutter. Es wäre gerade in diesem Fall zum Wohle des Kindes angebracht, die gewohnte umfangreiche Betreuung durch Vater und Großeltern in B. zu belassen und ihn dort den Kindergarten besuchen zu lassen. Es ist bei den Übergaben erkennbar, dass der neue Partner der Mutter liebevoller mit Moritz umgeht als die Mutter und Moritz ihn mag. Es ist aber bedenklich, dass er ihre übertriebene Strenge gegenüber dem Kind befürwortet und selbst anwendet.
Es ist falsch, dass die Mutter mit ihm seit einem ¾ Jahr in einer festen Beziehung lebt. Zunächst hatte sie nach der Trennung für 4 Monate eine Beziehung zu einem anderen Mann, erst seit 6 Monaten mit dem neuen Partner. Sie leben allerdings bisher nicht in einer gemeinsamen Wohnung zusammen mit Moritz.
Es ist schwer nachvollziehbar, wie der neue Partner mit seinem festen Schichtarbeitsmodell glaubwürdigzusagen kann, dass er jederzeit, zu jeder Tageszeit, bei der Betreuung von Moritz einspringen kann. Der Vater kann das bezüglich der Großeltern sehr wohl zusagen, die als Rentner jederzeit einspringen können.
Die Mutter war immer darüber informiert, dass es einen Kindergartenplatz für Moritz in B. gibt. Es gab eine Bemerkung von ihr, die indirekt darauf schließen ließ, dass sie ohne Wissen des Vaters versuchte, einseitig diesen Platz wieder zu kündigen, was ihr aber nicht gelang.
Der runde Tisch beim Kinderschutzzentrum in W. (nicht dem Kinderschutzbund, anderer Verein!) wurde nicht einfach so vom Vater abgesagt, sondern auf Anraten seines Anwalts und des Jugendamtsmitarbeiters von letzterem abgesagt als sich herausstellte, dass die Mutter mit drei der geplanten Anwesenden schon Gespräche geführt hatte, die aber nicht mit dem Vater, der sie nicht einmal kannte, und weil sowohl der Anwalt als auch der Jugendamtsmitarbeiter es für unangebracht und nicht Ziel führend hielten, parallel zu dem von der Mutter beantragten schwebenden Gerichtsverfahren doch wieder eine Einigung zu versuchen, die die Mutter bis dahin sowohl beim Jugendamt als auch beim DKSB (Deutscher Kinderschutzbund) abgelehnt hatte.
Also: die Absage erfolgte nicht durch den Kindsvater, sondern durch das Jugendamt.
Die Mutter hat sehr wohl Therapie/Gespräche beim Jugendamt abgesagt, nachdem ihr dort unmissverständlich klar gemacht wurde, dass das von ihr befürwortete Schlagen des Kindes in der Erziehung nichts verloren hat.
Der Begriff Übergabe bei Umgängen ist zurückzuweisen, denn es handelt sich um Übergabe zu Aufenthalten im Wechselmodell.