Der Kannibale - Hans Girod - E-Book

Der Kannibale E-Book

Hans Girod

4,8

Beschreibung

Kannibalismus, möchte man meinen, gehört nicht in unser zivilisiertes Zeitalter. Der Kriminalist Hans Girod weiß es besser und berichtet zum Beispiel von dem bekannt gewordenen Fall des Mörders Oehme aus Chemnitz in den 40er Jahren, aber auch von späteren Verbrechen auf dem Territorium der DDR. In der Art des Verbrechens, im Tathergang oder ihrer Verschleierung sowie in der Aufklärungsweise ungewöhnliche Fälle stehen im Mittelpunkt dieses Buches. Dabei hat der Autor sich nicht mit den aufgefundenen Untersuchungsergebnissen zufrieden gegeben, sondern zusätzliches Material gesammelt. Wie schon in seinen vorangegangenen Büchern beschreibt er die oft sehr schwierige und oft bis an die Grenze menschlicher Verträglichkeit gehende Aufklärungsarbeit der Kriminalisten vor Ort, der Gerichtsmediziner sowie der Psychologen und erschließt auch durch zusätzliche Recherchen ein gern verschwiegenes, grausames Kapitel der Kriminalgeschichte der DDR.

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Impressum

ISBN eBook 978-3-360-50014-4

ISBN Print 978- 3-360-00928-2

©2000 Das Neue Berlin Verlagsgesellschaft mbH

Neue Grünstr. 18, 10179 Berlin

Umschlagentwurf: Jens Prockat

Die Bücher des Verlags Das Neue Berlin

erscheinen in der Eulenspiegel Verlagsgruppe.

www.das-neue-berlin.de

Hans Girod

Der Kannibale

Ungewöhnliche Todesfälle aus der DDR

Vorwort

Kein Tag vergeht, an dem die Medien nicht mit Sensationsmeldungen über Missetaten unserer Mitmenschen aufwarten. Die Kriminalität steigt, nimmt immer mehr internationale Formen an, zeigt neue Erscheinungsbilder, und sie wird begünstigt durch eine wachsende Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft. Das schockiert aus verständlichen Gründen.

Was Mord und Totschlag anbetrifft, gibt der statistische Zustand scheinbar wenig Anlaß zur Beunruhigung. Über viele Jahrzehnte hinweg sind sie nämlich ebenso relativ konstant geblieben wie – von Ausnahmen abgesehen – ihre grundlegende Eigenschaft, typische soziale Beziehungsdelikte zu sein. Doch das statistische Bild trügt: Denn das Dunkelfeld breitet sich aus. Es hat, so die Experten, bereits das erschreckende Ausmaß der bekannt gewordenen Mord- und Totschlagsdelikte erreicht. Grund: Schwächen in der Gesetzgebung, rigoroser Abbau des gerichtsmedizinischen Versorgungsnetzes, sinkendes Volumen an sachkundiger Begutachtung. Deutschland hat in der Forensik seine einstige Vorreiterrolle innerhalb Europas längst verloren. Fazit: Mord und Totschlag boomen im Verborgenen. Tote besitzen keine Lobby.

Unbestritten ist: In der DDR war die quantitative Größe für Mord und Totschlag etwa fünfmal geringer als in der Bundesrepublik, nicht zuletzt dank vorbildlicher gesetzlicher Regelungen, qualifizierter kriminalistischer Tätigkeit und engmaschiger gerichtsmedizinischer Versorgung.

Nur darf dabei nicht übersehen werden, daß bestimmte qualitative Merkmale wie Täterpersönlichkeit, Tatmotive und -anlässe, aber auch Brutalität bei der Tatbegehung und Raffinesse bei der Verbrechensverschleierung vom heutigen kriminologischen Bild kaum abweichen. So gab es Auftragsmorde, Kindesentführungen und Geiselnahmen ebenso wie Ausländerkriminalität. Und manches Tötungsdelikt ging auf das Konto der in der DDR stationierten sowjetischen Truppen. Obwohl ein Rechtshilfeabkommen bestand, konnten die DDR-Gerichte nicht einen einzigen Täter zur Verantwortung ziehen. Ein Umstand, der übrigens auch für diverse andere Delikte der allgemeinen Kriminalität zutraf. (Beispiel: Im Zeitraum von 1979 bis 1989 wurden fast 630 Verkehrsdelikte mit tödlichem Ausgang und mehr als 700 Vergewaltigungen durch sowjetische Militärangehörige begangen, ohne daß einer der Täter vor die Schranken eines DDR-Gerichts kam.)

Im Rahmen der in der DDR geltenden Verjährungsfrist von 25 Jahren blieben etwa 90 Tötungsdelikte ungeklärt. Hinzu kommen einige hundert ungeklärte Vermißtenfälle, in die eine nicht unbeträchtliche Größe an latenten Tötungsdelikten eingegangen sein dürfte. Dennoch konnte das Dunkelfeld im Vergleich zur heutigen Situation in engen Grenzen gehalten werden.

Die aufgezwungene Zurückhaltung der DDR-Medien bei der Berichterstattung über schwere Kriminalitätserscheinungen innerhalb der sozialistischen Gesellschaft erweckte allerdings den falschen Eindruck, als hätte es derlei überhaupt nicht gegeben. Auch wenn die Zahlen im Vergleich zur heutigen Situation gering waren und über sie kaum berichtet wurde, gehören sie in Wahrheit doch mit zu den gesellschaftlichen Realitäten in der DDR. Manche der heutigen Schlagzeilen hätten folgerichtig auch in der DDR-Presse ihren Platz haben können. Die Partei-und Staatsführung vermied es jedoch, die Allgemeinheit auf solche gesellschaftlichen Übel aufmerksam zu machen und bevorzugte lieber das große Schweigen.

Nach den im Verlag Das Neue Berlin erschienenen Büchern »Das Ekel von Rahnsdorf« und »Leichensache Kollbeck« beschäftigt sich vorliegender Band unter vielerlei Aspekten wiederum mit kaum bekannten, gewaltsamen Todesfällen aus der DDR.

Diesmal stehen solche Morddelikte aus der Untersuchungspraxis der Kriminalpolizei im Mittelpunkt, die sich durch ungewöhnliche Täterpersönlichkeiten, ungewöhnliche Tatmotive und Begehungsweisen, mitunter auch ungewöhnliche kriminaltaktische Methoden auszeichnen.

Der Leser wird mit einigen bizarren Vorgängen aus der DDR-Realität der Tötungskriminalität bekannt gemacht, die besonderen Schauder auslösen. Er begleitet die Kriminalisten und ihre Partner auf dem mitunter steinigen Erkenntnisweg zur Täterermittlung und Wahrheitsfindung. Dabei lernt er die Psychogramme von Tätern kennen, deren Taten bisweilen so abstrus sind, daß sie das allgemeine kriminologische Bild vom gewöhnlichen Verbrechen zu verändern scheinen.

Nur – und das sei bereits an dieser Stelle angemerkt – erlaubt abartiges Tatverhalten nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf abartige Täterpersönlichkeiten. Aber immer wirft es – und das war in der DDR ebenso – Fragen nach der möglichen Pathologie seelischer Vorgänge auf, ebenso wie die nach dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Attacken. Da sie vom Richter allein nicht beantwortet und objektiv beurteilt werden können, ist im juristischen Prozeß der Wahrheitsfindung seit langem die Hilfe psychologischer oder psychiatrischer Gutachter unerläßlich.

Doch deren Tätigkeit war – ebenso wenig wie sie es heute ist – keine einfache Angelegenheit, wenn es darum geht, den Grad möglicher Schuldfähigkeit oder den der Zurechnungsfähigkeit des Täters sicher zu bestimmen. Der Zweck moderner gutachterlicher Aussage besteht vor allem darin, den tatbezogenen psycho-physischen Zustand des Täters zu beurteilen. Das Ergebnis dieser Beurteilung fließt letztlich in die Strafe ein.

Das galt auch für die DDR, in der Mörder und Totschläger grundsätzlich psychologisch-psychiatrisch begutachtet wurden. Doch nach sozialistischem Recht war der Strafrahmen für Mord- und Totschlagsdelikte sehr weit gespannt und lag zwischen der Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung, langjährigem, zumeist lebenslangem Freiheitsentzug und Todesstrafe. Fazit: Die mit dieser Tatsache verbundenen Konsequenzen weckte bei manchem an der Untersuchung Beteiligten dann höchstes Unbehagen, wenn er überzeugter Gegner der Todesstrafe war. Wenn auch im Jahre 1972 letztmalig eine Exekution wegen Mordes stattfand, so wurde die Todesstrafe erst durch das 4. Strafrechtsänderungsgesetz am 18. Dezember 1987 offiziell abgeschafft.

Weiterhin wird über Morde berichtet, in denen die Täter die Spuren ihrer Schandtat besonders raffiniert zu verschleiern versuchten, um jeden Verdacht von sich abzuwenden und die Polizei in die Irre zu führen. Im Glauben an das perfekte Verbrechen unterschätzte manch einer von ihnen seine vermeintliche psychische Stabilität nach der Tat, die taktischen Fähigkeiten und spurenkundlichen Möglichkeiten der Kriminalisten.

Da bei der Aufklärung diffiziler Fälle die Ermittlungsroutine der Kriminalpolizei versagen kann, müssen Täterpsychologie, naturwissenschaftlich-technische Kriminalistik und Intuition in besonderem Maße untersuchungsmethodisch miteinander verknüpft werden. Deshalb bilden solche Verfahren eine weitere Facette der Falldarstellung, die dem Leser auch einen Einblick in ungewöhnliche taktische Vorgehensweisen der Polizei ermöglichen, wenn z. B. Untersuchungslist und verdeckte Ermittlung die Verdächtigen überführten, auch durch Anwendung von Methoden, die bereits hart an der Grenze des strafprozeßrechtlich Erlaubten lagen.

In der DDR wurde nahezu die Hälfte der Tötungsdelikte verschleiert, freilich in sehr unterschiedlicher Qualität und Quantität. Ein Teil von ihnen läßt sich in die Kategorie der ungewöhnlichen Tötungsverbrechen einordnen. Das Kaschieren als Unfälle und Suizide, manchmal sogar natürliche Todesfälle, ebenso wie die Opferbeseitigung durch Vergraben, Versenken oder Verstecken an einsamen Orten bildeten die typischen Erscheinungsformen. Viele Täter zerstückelten aber auch ihre Opfer oder wirkten auf andere Weise mechanisch, thermisch oder chemisch auf sie ein, um den Transport der Leichenteile zu erleichtern und die für eine Identifizierung wichtigen Merkmale zu vernichten. Mancher Fall erschien deshalb der Polizei zunächst als scheinbar bedeutungslose Vermißtensache. Den Variantenreichtum der Begehungsweisen durch Fallberichte einigermaßen vollständig darstellen zu wollen, ist im Rahmen des vorliegenden Buches natürlich nicht möglich. Deshalb muß sich der Leser mit der kleinen Auswahl ungewöhnlicher Mordvarianten begnügen. Auch bleiben solche Geschehnisse unberücksichtigt, über die in den Jahren nach der Wende bereits andere Autoren ausführlich berichtet haben, wie z. B. der Fall des sadistischen Serienmörders Erwin Hagedorn aus Eberswalde, den Wolfgang Mittmann in seinem Buch »Tatzeit – Große Fälle der Volkspolizei« mit großer Sachkunde nachzeichnet.

Das vorliegende Buch wendet sich vornehmlich an den Interessenten der »true crime«-Literatur, soll aber keineswegs nur informieren und die mühevolle, mitunter auch spannungsgeladene, kriminalistische Ermittlungsarbeit beschreiben. Es will das alte Schweigen brechen, und auch den Schleier des Vergessens lüften, der über den meisten Mordfällen liegt und deren Untersuchung Kriminalisten, Gerichtsmediziner und Psychiater ganz besonders herausforderten.

Auf diese Weise soll erneut ein kleiner, wenn auch thematisch eng begrenzter, Beitrag zur allgemeinen Diskussion über die DDR-Wirklichkeit geleistet werden. Eine solche Diskussion ist wichtig. Denn: Gewesenes, das in der Zeit des großen gesellschaftlichen Neubeginns nebensächlich erschien oder durch Unkenntnis oder Übereifer falsch beurteilt wurde und nun durch andere Sorgen und Nöte endgültig verdrängt werden könnte, soll nicht in Vergessenheit geraten.

Ein kritisches Erinnern kann für die Zukunft nur von Nutzen sein.

Mit Rücksicht auf Täter, Opfer und Hinterbliebene wurden Fälle ausgewählt, die bereits längere Zeit zurückliegen. Zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte sind die Namen der Beteiligten sowie die mancher Handlungsorte verändert, bestimmte Geschehnisabläufe gestrafft oder auf das kriminologisch Typische konzentriert worden. Gedanken und Empfindungen verstorbener Akteure wurden, soweit es möglich war, nach Zeugenaussagen rekonstruiert. Dies geschah sorgfältig, um die Authentizität der Fälle nicht zu beschädigen. Der weitaus größte Teil der Zitate ist jedoch verbürgt.

Mitunter gelang es, die Spuren der an der Untersuchung Beteiligten und die der verurteilten Täter bis in die Gegenwart zu verfolgen.

Eine weitere Bemerkung: Im Buch »Das Ekel von Rahnsdorf« (1997) wurde kritisch angemerkt, daß der Tatbestand der Kindestötung (§ 217 StGB) in der Bundesrepublik – der lediglich jene Täterin strafrechtlich privilegiert, die ihr »uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt« tötet – der rechtlichen und sozialen Stellung der Frau in unserer Gesellschaft nicht gerecht werde, insofern reformbedürftig sei und im Vergleich zum DDR-Strafrecht einen Rückschritt ins vergangene Jahrhundert darstelle. Inzwischen hob der Gesetzgeber den § 217 StGB auf. Nach Streichung des Merkmals der Nichtehelichkeit wird der Tatbestand der Kindestötung nunmehr vom »minder schweren Fall des Totschlags« (§ 213 StGB) mit erfaßt und entspricht damit der seinerzeit in der DDR seit 1968 gültigen Rechtsauffassung.

Und schließlich: Das Buch erhebt nicht den Anspruch einer wissenschaftlichen Arbeit, verzichtet deshalb auf ein ausführliches Literaturverzeichnis und beschränkt sich auf nur grundsätzliche Quellenhinweise.

In einem Anhang befinden sich Erläuterungen wichtiger Begriffe und Abkürzungen.

Hans Girod

Eiskalte Aphrodite

(Aktenzeichen II 17/62 Bezirksstaatsanwalt Halle)

Bitterfeld, ein Vormittag im Juni 1958. Langsam bedecken die schmutzig-grauen Ausdünstungen der nahen Chemiebetriebe den frühsommerlichen Himmel. Die Menschen, die hier leben und arbeiten, haben sich schon längst mit der verpesteten Luft abgefunden. Jetzt bewegt sie etwas anderes: Vor wenigen Tagen wurden die Lebensmittelkarten endgültig abgeschafft. Von nun an gelten nur noch die HO-Preise. In den Geschäftsstraßen des Stadtzentrums herrscht deshalb ein ungewohnter Andrang. Unsicher und mißtrauisch beäugen die Einheimischen die Auslagen mit den ungewohnt hohen Preisen.

In einiger Entfernung vom Zentrum, abseits des städtischen Treibens, holpert ein Pkw des ärztlichen Notdienstes behutsam über das Pflaster der Jessnitzer Straße. Er nähert sich einem mehrstöckigen gelben Backsteinhaus, dessen beschädigte Fassade immer noch an den letzten großen Krieg erinnert. Vor der Tür steht eine junge Frau und hält gespannt Ausschau. Es ist Annegret Schröder. Ihr Gesicht ist zwar blaß, schmal, ein wenig eingefallen, wirkt fast kränklich, doch eine schlanke Figur, lebhafte, dunkle Augen und dichte, blonde, zu einem Pferdeschwanz zusammengebundene Haare verleihen der 28jährigen Frau einen eigentümlichen Reiz. Obwohl Annegret dem altgriechischen Schönheitsideal kaum gleicht, hat sie doch etwas mit ihm gemein: Ihre fleischlichen Begierden sind keineswegs geringer als die der berühmten antiken Aphrodite. Der erwiesen zwar die altgriechischen Huren in orgiastischen Liebesfeiern neidvoll ihre Referenz, doch für Annegret tun das bestimmte Kreise aus der Bitterfelder Männerwelt. Dort ist sie längst eine gute Adresse. Ihre andere sündige Leidenschaft jedoch, sich allzu gern fremde Dinge anzueignen, kennen nur die staatlichen Ordnungshüter. Die verdonnerten sie dafür bereits zu insgesamt sechs Jahren tristem Leben hinter Gefängnismauern. Annegret Schröder hat zwei Kinder, über deren Erziehung die Kinder- und Jugendfürsorge peinlich genau wacht.

Seit vorigem Sommer schreitet sie nun scheinbar auf dem Pfad der Tugend, lebt mit dem acht Jahre älteren Schlosser Helmut Schröder so recht und schlecht in ehelichem Verbund. Der ist wahrlich kein Adonis, um beim Vergleich mit den alten Griechen zu bleiben, von einfacher, naiver Gemütsbeschaffenheit, den Annegret intellektuell vollends beherrscht. Indes: Der Ehering ist für sie noch lange kein Grund zur Einhaltung des Treuegelübdes. Da der Gatte sich nämlich regelmäßig auf Außenmontage befindet und folglich an den Arbeitstagen der gemeinsamen Matratze fernbleiben muß, fördert er auf diese Weise ihre Untugenden, freilich ohne dies zu wissen.

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

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