Erbschaftssteuer in Deutschland - So nutzen Sie den Freibetrag optimal - Angelika Schmid - kostenlos E-Book

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Angelika Schmid

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  • Herausgeber: BookRix
  • Kategorie: Ratgeber
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2018
Beschreibung

Über dieses Buch: Ein Testament beeinflusst die Erbschaftssteuer. Dieses Buch richtet sich deshalb an alle Menschen, ob jung oder alt, die sich mit dem Erben und Vererben befassen. Es fallen bei zahlreichen Erbschaften zwar gar keine Steuern an, jedoch nur, wenn man klug vorausschauend handelt. In der Familie von Angelika Schmid sind in den letzten fünf Jahrzehnten, wegen einer unheilbaren Erbkrankheit, zahlreiche Todes- und Erbfälle abgewickelt worden. Die teils guten, teils schlechten Erfahrungen und das Wissen daraus sind in diesem Band zusammengetragen. Die Regelungen beim Erben und Vererben sind für Laien häufig schwer durchschaubar. Die meisten Fehler werden schon beim Testamentverfassen gemacht. Nicht nur das, was im Testament steht, hat Auswirkungen, sondern auch das, was nicht darin steht. Wer frühzeitig die richtigen Weichen stellt, kann das erworbene Vermögen unbeschadet an die nächste Generation weitergeben. Ein bereits versteuertes Vermögen mit Abschlägen an den Fiskus weiterzugeben, das verärgert viele Menschen. Das Rüstzeug, mit zahlreichen, laiengerechten Ausführungen, bekommst du mit diesem Band an die Hand. So wird deine Familie nach deinem Ableben gut versorgt in die Zukunft sehen. Das sollte man wirklich nicht dem Zufall überlassen. Inhaltsverzeichnis: - Vorwort - Erbschaftssteuergesetz, ErbStG - Die Erbschaftsteuer in Deutschland - Erbschaftssteuer Freibeträge - Erbschaftssteuersatz - Erbschaftssteuer berechnen + Erbschaftssteuererklärung  - Erbschaftssteuer bei Immobilien - Schenkungen von Immobilien - was ist zu beachten? - Schenkungen und Vererben - wie kann ich Steuern sparen?                 - Vermögensübertragungen - das Erbe zu Lebzeiten aufteilen - Nachlasskosten und Schulden wirken steuermindernd - Besteuerung des nicht ehelichen Lebenspartners - Steuernachteile beim Berliner Testament - Erbschaftssteuer für Firmenerben - Erbschaftssteuer in der Land- und Forstwirtschaft - Steuerhinterziehung aufgrund der Erbschaft - Erbschaftssteuer im Ausland       - Schlusswort  - Über die Autorin Buchumfang: Ca. 48 DIN-A4 Seiten, 13.300 Wörter  Aus der Reihe "Pflege & Vorsorge KOMPAKT von Angelika Schmid - Wissen in 45 Minuten"

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Angelika Schmid

Erbschaftssteuer in Deutschland - So nutzen Sie den Freibetrag optimal

BookRix GmbH & Co. KG80331 München

Vorwort

Ein Testament beeinflusst die Erbschaftssteuer. Dieses Buch richtet sich deshalb an alle Menschen, ob jung oder alt, die sich mit dem Erben und Vererben befassen. Es fallen bei zahlreichen Erbschaften zwar gar keine Steuern an, jedoch nur, wenn man klug vorausschauend handelt. In der Familie von Angelika Schmid sind in den letzten fünf Jahrzehnten, wegen einer unheilbaren Erbkrankheit, zahlreiche Todes- und Erbfälle abgewickelt worden. Die teils guten, teils schlechten Erfahrungen und das Wissen daraus, sind in diesem Band zusammengetragen.

 

Die Regelungen beim Erben und Vererben sind für Laien häufig schwer durchschaubar. Die meisten Fehler werden schon beim Testament verfassen gemacht. Nicht nur das, was im Testament steht, hat Auswirkungen, sondern auch das, was nicht darin steht. Wer frühzeitig die richtigen Weichen stellt, kann das erworbene Vermögen unbeschadet an die nächste Generation weitergeben. Ein bereits versteuertes Vermögen mit Abschlägen an den Fiskus weiterzugeben, das verärgert viele Menschen.

 

Das Rüstzeug, mit zahlreichen, laiengerechten Ausführungen, bekommst du mit diesem Band an die Hand. So wird deine Familie nach deinem Ableben gut versorgt in die Zukunft sehen. Das sollte man wirklich nicht dem Zufall überlassen.

 

Erbschaftssteuergesetz, ErbStG

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Erbschaftssteuer im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz juristisch verankert. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Erwerb im Erbfall mit der Erbschaftssteuerpflicht eng verbunden ist. In Deutschland wird, im Gegensatz zu einigen europäischen Nachbarländern, die Erbschaftssteuer nicht kollektiv mit dem Anfall der Erbschaft, vom gesamten Nachlass erhoben. Die Aufteilung des Vermögens, der Fachbegriff hierfür lautet: „Erbauseinandersetzung“, findet stets vorher statt. Deshalb ist der Erwerb des einzelnen Erben hierbei ausschlaggebend. Jeder Erbe sowie jeder weitere Begünstigte bekommt für sich einen eigenen Steuerbescheid.

 

Entstehung der Erbschaftssteuerpflicht 

 

Der Erbfall und die daraus resultierende Steuer treten mit dem Versterben des Erblassers ein. Bei Ehepaaren mit Kindern ergibt sich daraus, dass diese nebeneinander gesetzlich zu Erben berufen sind. Sie profitieren allerdings seit der Erbschaftssteuerreform auch von relativ hohen Freibeträgen. Die Erbschafts- und Schenkungsteuer-Pflicht entsteht aufgrund des steuerlich zu bewertenden Vermögenszuwachses. Verpflichtet hierzu sind Erben, Beschenkte und alle weiteren Empfänger von Zuwendungen. Besteuert werden grundsätzlich alle Bereicherungen jeglicher Art und bei jedem Zuwendungsempfänger. Dies geschieht durch einen Steuerbescheid, und zwar unter Berücksichtigung der individuellen Steuerfreibeträge. Zudem sind Schenkungen sehr beliebt, welche ebenfalls in der Gesetzgebung zum Erbschaftssteuergesetz zu finden sind.

 

Schenkungssteuerrecht

 

Die Schenkung ist im juristischen Sinne eine unentgeltliche Vermögensübertragung. Der Beschenkte wird aus einem fremden Vermögen bereichert. Daneben gibt es die sogenannte gemischte Schenkung, bei der das Geschenk mit Auflagen einhergeht. Der unentgeltliche Erwerb sollte hierbei überwiegen.

 

Geschenke im Alltag dagegen, fallen im juristischen Sinne unter den Begriff Handschenkungen. Bei diesem Vorgang spielen juristische und steuerliche Belange natürlich keine Rolle. Allerdings sollte man die Rechtsprechung nicht außer Acht lassen, wenn die Schenkung über das normale Maß hinausgeht. 

 

Eine Schenkung kann auch die Erbschaft und das Steuerrecht dazu tangieren. Es ist die 10-Jahres-Regelung zu beachten.

 

Der Gesetzgeber spricht von einer sogenannten böswilligen Schenkung, wenn berechtigte Erben um ihren Pflichtteilsanspruch sowie gesetzliche Erben um ihren Erbanteil gebracht werden sollten.

 

Schenkungssteuerrecht beiSchenkungen

 

Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Schenkungssteuerpflicht. Diese verpflichtet Beschenkte dazu, unter Umständen entsprechende Steuern abzuführen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Schenkungssteuerrecht. Dieses ist gemeinsam im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Dennoch existieren natürlich einige Unterschiede, welche sich aus den verschiedenartigen Vermögensübertragungen ergeben. Während eine Erbschaft naturgemäß einmalig vorkommt, ist dies bei Schenkungen anders. Da die Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, bietet das Schenkungssteuerrecht eine legale Möglichkeit, Steuern zu sparen. 

 

Hinweis: Schenkungen, die innerhalb der zehn letzten Lebensjahre des Erblassers getätigt wurden, sind beim Nachlass zu berücksichtigen. Weiter zurückliegende Schenkungen bleiben dabei unberücksichtigt.

 

Steuerklassen und Freibeträge in die Planung einbeziehen

 

Diese orientieren sich vollkommen ebenfalls am Erbschaftssteuerrecht. Die Höhe des Schenkungsvermögens, um welche der persönliche Freibetrag überschritten wird sowie die persönliche Steuerklasse des Beschenkten ist hierbei ausschlaggebend. Der Erbschafts- und Schenkungssteuersatz kann zwischen 7 und 50 % variieren.

 

Die Berechnung bei einer Immobilie gestaltet sich schon etwas umständlicher. Denn zur Erfassung der Schenkungssteuer werden der Verkehrswert der betreffenden Immobilie und ein Jahreswert zugrunde gelegt. Natürlich sind hierbei auch alle relevanten Daten im Grundbuch, wie Hypotheken oder Wohn- und Nießbrauchs-Rechte zu berücksichtigen. Sämtliche Einschränkungen wirken sich nämlich steuermindernd aus.

 

Die Erbschaftsteuer in Deutschland

Es ist zwar erst für die Erben die Erbschaftsteuer relevant, doch es liegt auch nicht im Interesse des Erblassers, dass sein Vermögen an den Fiskus fließt. Grundsätzlich ist der Erwerb eines Nachlasses zwar steuerpflichtig, doch bei kluger und vorausschauender Planung, muss man nicht zwingend Erbschaftsteuer an den Fiskus abführen. 

 

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

 

Es macht in steuerlicher Hinsicht kaum einen Unterschied, ob die Vermögensübertragung im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung stattgefunden hat. Die Freibeträge und Steuersätze sind bei Schenkungen und Erbschaften identisch. Lediglich das mehrfache Ausschöpfen der Freibeträge bei einer Schenkung macht im Prinzip den Unterschied.

 

Die Steuerklassen im ErbStG

 

Jeder Erbe wird mit seinem Teil des Nachlasses aufgrund des Erbschaftssteuergesetzes zunächst seiner individuellen Steuerklasse zugeordnet. Die Steuerklassen scheinen eng mit dem Prinzip der Erbordnungen einherzugehen.

 

Steuerklasse I

 

Es fasst den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, die Kinder oder deren Abkömmlinge und auch die Eltern und Großeltern in der Steuerklasse I zusammen. Dies ist aufgrund hoher Freibeträge, auch die attraktivste Steuerklasse.

 

Steuerklasse II

 

Die Geschwister, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, ein geschiedener Ehepartner oder Lebenspartner, sowie die Schwiegereltern oder Stiefeltern werden der Steuerklasse II zugeordnet.

 

Steuerklasse III

 

Alle, vorher nicht genannten Personen, werden bei der Erbschaftssteuer-Berechnung in Steuerklasse III abgebildet.

 

Aufgrund der Steuerklasse und der Höhe der jeweiligen Erbschaft sind die anzuwendenden Steuersätze und Freibeträge zu ermitteln. Die gesetzlichen Freibeträge bilden einen wesentlichen Aspekt des deutschen Erbschaftssteuerrechts. Auf diese Weise wird den Erben und anderen Vorteilsnehmern, ein steuerfreier Betrag zugestanden. Nur, falls die jeweilige Erbschaft den individuellen Freibetrag übersteigt, wird man vom Finanzamt eine Forderung erhalten. 

 

Die Erbschaftsteuer-Reform 

 

Die Testierfreiheit, sowie die Formvorschriften haben sich mit der Reform nicht geändert. Diesbezüglich gilt das BGB-Erbrecht nach wie vor. Auch die Einschränkungen durch das, in der Regel unumgängliche Recht, auf den Pflichtteil besteht unverändert. Grundsätzlich existiert zwar eine Steuerpflicht für Erben, doch gleichzeitig ist in § 2 ErbStG festgelegt, dass jedem Steuerpflichtigen ein persönlicher Freibetrag trotz Erbschaft zusteht. Nach der Anzeige des unentgeltlichen Erwerbsvorgangs tritt das Finanzamt folglich dementsprechend an den Erben heran. Diese Tatsache ist vielen Erblassern ein Dorn im Auge, denn schließlich wurde dieses Kapital schon einmal rechtmäßig versteuert.

 

Positive Veränderungen durch die Erbschaftsteuer-Reform 

 

Die Freibeträge wurden mit der neuesten Reform für den engeren Familienkreis kräftig angehoben. Dieser persönliche Freibetrag gilt unabhängig von der (bei Abkömmlingen: teilweisen) Steuerfreiheit des selbst genutzten Familienheims. Gegebenenfalls können beide Regelungen nebeneinander ausgeschöpft werden. Dies bedeutet, dass erst bei höheren Summen überhaupt eine Pflicht zur Erbschaftssteuer einsetzt. Hierbei wird üblicherweise hauptsächlich die Kernfamilie begünstigt. Vermutlich werden die meisten Erbschaften deshalb ohne diese Zusatzzahlung abgewickelt. 

 

Zudem existieren neuerdings noch einige Sonderregelungen, die beispielsweise einen selbst genutzten Wohnraum im Nachlass betreffen. Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie, z. B. an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre weiterhin vom Begünstigten selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Wohnfläche bis max. 200 qm beträgt. Auch hier gilt die Zehnjahres-Regelung, wie vorher beschrieben. Der anteilige Grundbesitz-Wert, der auf eine 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist entsprechend zu versteuern. Erfolgt innerhalb der Zehnjahresfrist ein Verkauf oder eine Vermietung, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollte allerdings ein „zwingender Grund“, zum Beispiel eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegen, so besteht eine Ausnahme von der nachträglichen Versteuerung.