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Über dieses Buch:
Die speziellen Begriffe und die Vielzahl der Unterstützungsleistungen sind für viele Menschen sehr verwirrend. Dieses Buch richtet sich deshalb an Pflegefamilien und Pflegehelfer, die eine sinnvolle, und weitgehend von der Pflegekasse unterstützte, Entlastung suchen. Auch weiteren Interessierten, z. B. Freunde der Betroffenen, kann dieser Band wertvolle Hilfestellungen geben. Alles, was du wissen solltest zu den beiden Pflegeformen, erfährst du in den Lektionen des Buches.
Vom ersten Schritt, nämlich der Suche nach dem richtigen Pflegedienst, bis hin zum Einchecken deines Pflegebedürftigen in geeignete Einrichtungen, nimmt dich dieser Ratgeber an die Hand. Kurz umrissen und doch umfassend kannst du von einem großen Erfahrungsschatz profitieren. Der kompakte Ratgeber zeigt dir, welche Schritte du einleiten kannst und was du beachten solltest. Angelika Schmid zeigt dir, wie du das Beste für deinen Angehörigen erreichst. Du versäumst zudem dadurch keine staatlichen Hilfeleistungen und erreichst so gleichzeitig eine finanzielle und mentale Rückendeckung für die Pflegezeit.
Wer sich für Praxiserfahrungen mithilfe der verschiedensten Pflegeentlastungen interessiert, kann sich hier bestens informieren. Sowohl persönliche Erfahrungen, als auch zahlreiche Tipps fließen in diesen Ratgeber ein.
Inhaltsverzeichnis:
- Vorwort
- Was muss ich tun wenn eine Pflegebedürftigkeit eintritt?
- Krankenpflegegesetz Reform - das Pflegegesetz 2017
- Pflegeheime - Entlastung für Pflegehelfer & Pflegepersonen
- Auswahl der Heimpflege
- Pflegekosten
- Tagespflege und Nachtpflege
- Was ist Kurzzeitpflege?
- Entlastung und Unterstützung im Alltag
- Pflegestützpunkte
- Ersatzpflege oder Verhinderungspflege
- Der Pflegevertrag
- Schlusswort
- Über die Autorin
Buchumfang: Ca. 39 DIN-A4 Seiten, 11.200 + Pflegevertrag-Muster
Aus der Reihe „Pflege & Vorsorge KOMPAKT von Angelika Schmid - Wissen in 45 Minuten"
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2018
Die speziellen Begriffe und die Vielzahl der Unterstützungsleistungen sind für viele Menschen sehr verwirrend. Dieses Buch richtet sich deshalb an Pflegefamilien und Pflegehelfer, die eine sinnvolle, und weitgehend von der Pflegekasse unterstützte, Entlastung suchen. Auch weiteren Interessierten, z. B. Freunde der Betroffenen, kann dieser Band wertvolle Hilfestellungen geben. Alles, was du wissen solltest zu den beiden Pflegeformen, erfährst du in den Lektionen des Buches.
Vom ersten Schritt, nämlich der Suche nach dem richtigen Pflegedienst, bis hin zum Einchecken deines Pflegebedürftigen in geeignete Einrichtungen, nimmt dich dieser Ratgeber an die Hand. Kurz umrissen und doch umfassend kannst du von einem großen Erfahrungsschatz profitieren. Der kompakte Ratgeber zeigt dir, welche Schritte du einleiten kannst und was du beachten solltest. Angelika Schmid zeigt dir, wie du das Beste für deinen Angehörigen erreichst. Du versäumst zudem dadurch keine staatlichen Hilfeleistungen und erreichst so gleichzeitig eine finanzielle und mentale Rückendeckung für die Pflegezeit.
Wer sich für Praxiserfahrungen mithilfe der verschiedensten Pflegeentlastungen interessiert, kann sich hier bestens informieren. Sowohl persönliche Erfahrungen, als auch zahlreiche Tipps fließen in diesen Ratgeber ein.
Um finanzielle Unterstützungs-Leistungen zu bekommen, sind einige Schritte wichtig. Die meisten Leistungen sind gekoppelt an einen offiziell bestätigten Pflegegrad. Zu dieser Feststellung lässt sich die Krankenversicherung vom Medizinischen Dienst unterstützen.
Welche Krankheit der Pflegebedürftigkeit zugrunde liegt, ist zunächst einmal unerheblich. Es kommt hauptsächlich darauf an, in welchem Umfang Unterstützungsleistungen notwendig sind, nur das interessiert den Prüfer bei der Pflegeeinstufung.
Bei den Pflegestufen lag die Gewichtung auf der Grundpflege. Auch der Umfang der Betreuung wurde anerkannt, jedoch in den Pflegestufen noch nicht so stark wie in den jetzt gültigen Pflegegraden. Die Betreuungsleistungen sowie eine Unselbstständigkeit des Kranken, beispielsweise bei einer Demenz, werden nun stärker bewertet. In welche der fünf Pflegegrade Betroffene nun eingeordnet werden, hängt ganz davon ab, was der Kranke noch selbstständig erledigen kann.
Folgende Schritte sind nun für den Pflegebedürftigen wichtig:
ärztliche Feststellung der KrankheitAntrag zur Feststellung eines PflegegradesVorbereitung auf den Besuch des MDKBeratung durch Pflegeberater/innen
aber zusätzlich neben der Pflegeeinstufung auch:
Antrag zum SchwerbehindertenausweisVollmachten zur Vorsorge erstellenoder Verfügungen - z. B. Patientenverfügung
Eine festgestellte Schwerbehinderung hilft dir, die Schwere der Krankheit nachzuweisen.
Die Vollmachten oder Verfügungen wiederum sorgen dafür, dass du als Pflegeperson eines schwer kranken Menschen handlungsfähig bleibst. Häufig ist es notwendig, mit der Pflege- oder Krankenkasse oder anderen Behörden, einen Schriftwechsel zu führen. Willst du dies stellvertretend für einen Behinderten tun, so wird von verschiedenen Stellen verlangt, dazu eine Legitimation vorzulegen.
Tipp für den Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden
Der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidet, ob der Pflegebedürftige nach dem alten Recht in 2016 oder nach den neuen Kriterien eingestuft wird. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade wird im Regelfall automatisch stattfinden. Bei geistig psychischen Einschränkungen könnte eine bessere Einstufung als früher gegeben sein. Natürlich steht jedem Pflegebedürftigen zusätzlich frei, einen Antrag auf Neu- oder Höherfeststellung zu stellen.
Da ein festgestellter Pflegegrad wichtig ist, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, erläutere ich dir kurz das System. Falls du dich für die Beantragung oder die gesamten Leistungen der Pflegegrade näher interessierst, empfehle ich die Lektüre meiner speziellen Bände hierzu.
Seither wurde im Minutentakt der Pflegebedarf ermittelt. Bei der bisherigen Einstufung war nur die Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung erfasst. Künftig werden Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl entscheidet bei Neubewertungen über den Pflegegrad.
Neue Kriterien für die Einordnung der Pflegehilfen
Die bisherigen drei Pflegestufen + eingeschränkter Alltagskompetenz, werden mit dem Pflegegesetz 2017 abgelöst durch fünf Pflegegrade. Das Maß für die Einschätzung soll nun der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein. Wie selbstständig kann er ohne Hilfe und Unterstützung von anderen sein Leben führen. Sechs Lebensbereiche sind dabei für den Gutachter von Bedeutung.
Neue Definition der Pflegegrade
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Neu ist, dass es nun eine Gleichbehandlung von geistigen und körperlichen Einschränkungen geben soll. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in sechs Bereichen oder sogenannte Module. Dabei spielen die bisherigen Werte sowie eine bis dato unmenschliche Minutenklauberei keine Rolle mehr.
Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderlichen Fähigkeiten im Alltag noch vorhanden sind. Es wird wichtig, ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, teilweise selbstständig oder nur unselbstständig, erledigt werden können. Die Pflegebedürftigen werden ganzheitlich, in Bezug auf ihre Selbstständigkeit mithilfe einer Punkte-Vergabe auf einer Skala von 0 – 100, bewertet. Hierbei werden die Einzelpunkte aus jedem Modul addiert. Auf diese Weise werden Pflegebedürftige daraufhin einem Pflegegrad zugeordnet. Dies gilt aber nur für neue Pflegefälle.
Mehraufwand für die Bewertung
Es wird wichtig, wer wann und wieviel helfen muss. Den Pflegegrad gibt es also nur, wenn die körperlichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen so hoch sind, dass der Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe gestaltet werden kann. Dies wird logischerweise aufwendigere Prüfungen nach sich ziehen. Deine Nachweise sollten deshalb möglichst gut belegt sein.
Auszug aus dem Gesetzbuch
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der FähigkeitenPunktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Umstellung von Pflegestufen in Pflegegrade
Sämtliche Pflegebedürftige, die bis zum 31.12.2016 schon eingestuft waren, werden ohne erneute Antragstellung und Begutachtung ab 1.1.2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Eine Neubegutachtung findet nur aufgrund eines Antrages zur Höherstufung statt.
Übergang der Pflegestufen in Pflegegrade ab 2017
Aus bisher 3 Pflegestufen, plus Unterscheidung zwischen Pflegebedarf + Demenz, werden fünf Pflegegrade gültig. Bereits bestehende Pflegestufen werden automatisch (ohne MDK-Prüfung) in Pflegegrade umgewandelt. Die bereits festgestellten Pflegestufen mit gültigem Bescheid werden von der Pflegekasse in Pflegegrade umgewandelt. Es wird jeweils der nächst höhere Pflegegrad gewählt. Betroffene mit zusätzlicher Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz erhalten einen Doppelsprung.
Ausnahme: Pflegestufe 0
Wird aus Pflegestufe 0 automatisch Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegrad 1 kommt ganz neu hinzu. Er steht Versicherten zu, die oft im geringen Maß körperlich eingeschränkt sind. Für alle Demenz-Kranken im Anfangsstadium sind diese Änderungen besonders wichtig.
Neu hinzu kommt der Pflegegrad 1
Diese niedrigste Stufe kommt für Menschen infrage, welche die Grundbedingungen der Pflegestufe 0 bisher nicht erfüllt haben, weil sie „nur“ in geringem Maße körperlich eingeschränkt waren. Sie erhalten kein Pflegegeld, lediglich einen Entlastungsbetrag von 125 €, den sie für die häusliche Pflege/Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, teilstationäre Tages- und Nachtpflege und zusätzlicher Betreuung und Aktivitäten in stationären Pflegeeinrichtungen einsetzen können. Ihnen stehen Pflegehilfsmittel, Pflegeberatung, Zuschüsse zur Wohnraumverbesserung oder Wohnen in betreuten Wohngruppen zu.
Behandlung der Altfälle