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Der Aufbau-Verlag wurde 1945 vom Kulturbund e. V. gegründet und war der wichtigste Literaturverlag der DDR. Die 1990 gegründete Treuhandanstalt täuschte 1991 arglistig die Käufer des Verlages. Die Behörde ist der Fachaufsicht und der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterstellt. Das Ministerium und dessen Helfer begehen seit 30 Jahren fortgesetzten Prozessbetrug im Streit über den Verkauf des Aufbau-Verlages. Aus dem Urteil des 9. Senats des Kammergerichts ergibt sich, dass eine staatliche Behörde ihre Vertragspartner arglistig über wesentliche Umstände täuschen und ihnen dadurch schwere Schäden zufügen kann. Darüber hinaus darf die Behörde auch die Gerichte gezielt belügen, ohne befürchten zu müssen, für ihre Handlungen Verantwortung übernehmen und Schadensersatz leisten zu müssen. Die Käufer wurden nie Eigentümer des Aufbau-Verlages Die vom Ministerium der Finanzen kontrollierte Behörde kann damit rechnen, dass die Gerichte die berechtigten Ansprüche der Geschädigten nicht schützen, ungeachtet noch so flagranter Rechtsverstöße. Den Prozessbetrug durch die kriminelle Vereinigung in der Treuhandanstalt hat das Gericht bestätigt, aber die Verjährung und die Rechtskraft eines falschen Urteils behauptet. Dieses Buch dokumentiert den einmaligen Kampf um Gerechtigkeit in einem beispiellosen Justizskandal. Es legt offen, das Unrecht im Namen des Volkes gesprochen werden darf.
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Seitenzahl: 252
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Bernd F. Lunkewitz
Dieses Buch stellt eine Ergänzung zu den bereits im Europa Verlag erschienenen Bücher dar:
Der Aufbau-Verlag und die kriminelle Vereinigung in der SED und der Treuhandanstalt ISBN 978-3-95890-432-3
Die Beschreibung eines Kampfes
ISBN 978-3-95890-585-6
© Text-Copyright: 2025 by Bernd F. Lunkewitz
1. eBook-Ausgabe 2025
1. Auflage
© 2025 Europa Verlag, ein Imprint der Europa Verlage GmbH, München, für Bernd F. Lunkewitz Covermotiv: © Matthias Martens (M-art-ens Media GmbH)
Lektorat: Andreas Wang
Layout & Satz: Margarita Maiseyeva
Konvertierung: Bookwire
ePub-ISBN: 978-3-95890-677-8
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Der Berliner Aufbau-Verlag wurde 1991 von der Treuhand an eine Investorengruppe verkauft und an sie übergeben, obwohl er sich nicht in ihrem Eigentum befand. Der Verlag befand sich seit seiner Gründung im August 1945 ununterbrochen im Eigentum des Kulturbundes der DDR, bis dieser ihn am 21.12.1995 an den Verleger Bernd F. Lunkewitz verkaufte. Der Kulturbund unterlag mit seinem Vermögen seit dem 1.6.1990 der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen nach dem Parteiengesetz DDR. Der Aufbau-Verlag hat sich zu keiner Zeit in Volkseigentum befunden und konnte daher nicht nach dem Treuhandgesetz in eine GmbH im Aufbau (i. A.) der Treuhandanstalt umgewandelt werden. Da eine solche Gesellschaft nie entstanden war, demzufolge auch die von der Treuhandanstalt verkauften Geschäftsanteile nicht existierten, war ihre Abtretung an die Käufer objektiv unmöglich, was den handelnden Mitarbeitern der Treuhand und der Unabhängigen Kommission bekannt war. Der Verleger Bernd F. Lunkewitz, der bereits an dem ersten Verkauf beteiligt war, bemerkte den Fehler und kaufte 1995 den Aufbau-Verlag vom Kulturbund für umgerechnet ca. 450 000 Euro. 2008 entschied der Bundesgerichtshof nach Klagen durch die Instanzen (nach knapp 13 Jahren), dass der Verkauf 1991 durch die Treuhand nichtig war.1
1https://de.wikipedia.org/wiki/Treuhandanstalt#Gr%C3%BCndung
Vorwort
Die Urteilsverkündung
Wirrungen und Irrungen
Das Eigentum am Aufbau-Verlag
Prozessbetrug durch die Treuhandanstalt
Die Rechtskraft falscher Urteile
Die Plusauflagen
Nachwort
Personenregister
Dokumente
Die »Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben« trug bis zum 1.1.1995 den Namen »Treuhandanstalt« und ist der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterstellt. Dieses Ministerium und deren Helfer begehen seit 30 Jahren fortgesetzten Prozessbetrug in dem Streit über den Verkauf des Aufbau-Verlages und des Verlages Rütten & Loening.
Am 1. März 1990 gründete der Ministerrat der DDR die Treuhandanstalt als Behörde des öffentlichen Rechts, um das Volkseigentum in der DDR zu verwalten und zu bewahren.
Die volkseigenen Betriebe waren Staatseigentum der DDR und mit der gesetzlich angeordneten Bezeichnung »VEB« im Handelsregister C der volkseigenen Wirtschaft eingetragen.
Die Betriebe der Parteien und Massenorganisationen gehörten nicht dem Staat DDR, sondern waren das kollektive Eigentum der Mitglieder der Parteien und Massenorganisationen. Sie waren den VEB rechtlich gleichgestellt und ohne die Bezeichnung VEB in der DDR-Rechtsform »organisationseigene Betriebe« (OEB) nur mit ihrem Namen in dem Handelsregister C der volkseigenen Wirtschaft eingetragen.
Die am 1. März 1990 erlassene Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften bestimmte:
§ 1. Geltungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten; nachfolgend Betriebe genannt.2
Nach Entscheidungen des Kammergerichts galt diese Verordnung nur für »volkseigene«, nicht für »organisationseigene« Betriebe, da sie nicht staatliches Eigentum der DDR waren.
Der Präsident und die Mitglieder der zentralen Gremien des Kulturbunds traten in der Wende zurück. Dem Kulturbund drohte die Auflösung, und führende SED-Politiker und der Verlagsleiter Elmar Faber befürchteten den Untergang des Aufbau-Verlages, weil er nicht zum staatlich finanzierten Volkseigentum gehörte. Nach dem wider besseres Wissen aller Beteiligten geschlossenen, fingierten Vertrag vom 14.3./2.4.1990 zwischen der SED/PDS und dem Ministerium für Kultur, durch den der Aufbau-Verlag aus dem vermeintlichen Eigentum der Partei in Volkseigentum überführt werden sollte, obwohl er ihr nicht gehörte, erreichte der Verlagsleiter Faber nach dem 1.7.1990 die Eintragung der nichtexistierenden »Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau« in das Handelsregister B.
Nach der ersten freien Wahl in der DDR am 18. März 1990 übertrug die neue Regierung die Aufgabe an die Treuhandanstalt, die volkseigenen Betriebe der DDR zu privatisieren, um die »Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu sichern«.3
Die SED/PDS fügte daraufhin bei ihrer Unterzeichnung am 2.4.1990 eine Entgeltklausel in den Vertrag ein, mit der sie eine Zahlung von 17 Millionen M DDR verlangte, wenn die Verlage zu mehr als 49 Prozent privatisiert würden, was das Ministerium verweigerte. Unabhängig von der fehlenden Verfügungsbefugnis der SED kam danach ein Vertrag nicht zustande, weil die Parteien keine Einigung über den Vertragsinhalt erzielt hatten.
Mit Wirkung zum 1. Juni 1990 wurden im Parteiengesetz DDR die §§ 20a und 20b eingefügt und die »Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR« (UKPV) eingesetzt. Seitdem konnten die DDR Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Veränderungen ihres DDR-Vermögens nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission vornehmen.4 Ihr Altvermögen aus der DDR unterstand der treuhänderischen Verwaltung der UKPV und ab dem 3.10.1990 derjenigen des Direktorats Sondervermögen der Treuhandanstalt.
Die Umwandlungsverordnung DDR wurde durch das Treuhandgesetz vom 17.6.1990 ersetzt, das am 1.7.1990 in Kraft trat. Danach wurden an diesem Stichtag alle volkseigenen Betriebe unmittelbar gesetzlich in Kapitalgesellschaften »im Aufbau« umgewandelt. Für die organisationseigenen Betriebe war dies nicht möglich. Ihre Rechtsform OEB ging erst mit Ablauf des 2.10.1990 unter, und die Betriebe wurden ein Vermögensbestandteil ihres Eigentümers, über dessen rechtsstaatlichen Erwerb die UKPV entschied.
Die Treuhandanstalt verkaufte am 18./27.9.1991 und noch mal am 24.11.1992 die nichtexistierenden Geschäftsanteile einer Aufbau-Verlag GmbH i. A. und einer Rütten & Loening GmbH i. A. an die von Bernd F. Lunkewitz gegründete BFL-Beteiligungs-GmbH und drei weitere Käufer.5
Die Treuhandanstalt verschwieg den Käufern sowohl ihre schon vor den Vertragsabschlüssen bestehenden Kenntnisse über die Eigentumslage an den Verlagen als auch die in der DDR begangenen Urheberrechtsverletzungen gegen westliche Verlage und Autoren durch illegale Mehrdrucke (»Plusauflagen«), deren Schaden sie in Höhe von 25 Millionen DM vermutete. Seit die Polizei am 7.10.1991 die Büros des Verlages durchsuchte, bestreitet die Behörde bis heute ihre vorvertragliche Kenntnis der Plusauflagen.
Die Vorsitzende Richterin des 9. Senats des Kammergerichts, Dr. Cornelia Holldorf, wies am 12.4.2024 vormittags in der mündlichen Verhandlung der Feststellungsklage der BFL-Beteiligungs-GmbH gegen die Treuhandanstalt/BvS auf »die Pflichtverletzungen einer Institution in einer wilden Zeit« hin und schlug eine verbale »Entschuldigung« der Beklagten und einen Vergleich über den Schadensersatz vor. Die Vertreter der Beklagten boten nach der Mittagspause die Zahlung von 500 000 € an. Die Klägerin lehnte dieses Angebot ab, weil sie einen Schaden von mehr als 60 Millionen € erlitten hatte und seit 30 Jahren Zinsen schuldet. Die Vorsitzende Richterin Dr. Cornelia Holldorf nannte die Forderung der Klägerin »way off«, für die sie nicht werben könne, und was sie heute Morgen diskutiert habe oder in den Raum gestellt habe, sei nicht abschließend entschieden, sondern das seien alles Möglichkeiten.
In der Urteilsverkündung am 30.7.2024 wies der 9. Senat die Berufung zurück und ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu. Die Kosten des falschen Urteils wurden vom Gericht mit einem Streitwert in Höhe von 30 Millionen € entschieden, was zur Insolvenz der Klägerin führte, da sie die Kosten nicht zahlen konnte.
Der Gesellschafter der Klägerin, Bernd F. Lunkewitz, bat die Rechtsanwälte am 7.1.2025, die Nichtzulassungsbeschwerde beim VIII. Zivilsenat des BGH einzureichen.
Dieser VIII. Senat, der auch für Amtspflichtverletzungen zuständig ist, hatte am 9.10.2012 die Zulassung der Revision des Urteils in der Klage der Aufbau-Liquidationsgesellschaft6 und am 25.10.2016 für das Verfahren Lunkewitz/BvS7 gegen die Treuhandanstalt die damaligen Anträge auf Revision der dortigen Urteile abgelehnt. Die jetzige Klägerin fand danach in den zugänglichen Archiven weitere Dokumente, die dem 9. Senat des Kammergerichts die arglistige Täuschung der Käufer durch die verantwortlichen Mitarbeiter der Treuhandanstalt eindeutig beweisen.
Der 9. Senat des Kammergerichts bestätigte in der mündlichen Verhandlung und im Urteil, dass die Verantwortlichen der Treuhandanstalt beim Verkauf der nichtexistierenden »GmbHs im Aufbau« arglistig getäuscht haben und die Klägerin nie Eigentümerin der beiden Verlage wurde.
Die Vorsitzende des 9. Senats des Kammergerichts, Frau Dr. Holldorf, erwähnte in der mündlichen Verhandlung am 12.4.2024 nicht die Urteilsgründe des Einzelrichters Dominik Reith beim Landgericht Berlin vom 29.10.2021. Der hatte behauptet, der Aufbau-Verlag habe sich im Eigentum der SED befunden und sei von ihr wirksam in Volkseigentum übertragen worden. Darüber hinaus sei Verjährung eingetreten. Zu der vorvertraglichen Kenntnis der Treuhandanstalt zu den Plusauflagen stellte er keine Verjährung fest. Aber die Käufer hätten mit der Treuhandanstalt einen wirksamen Vergleich abgeschlossen, der sie vollumfänglich entschädigte.
Bei der Urteilsverkündung des 9. Senats des Kammergerichts am 30.7.2024 erklärte die Vorsitzende Dr. Cornelia Holldorf, dass die Treuhandanstalt zwar die Klägerin über das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag getäuscht habe. Jedoch sei der 9. Senat des Kammergerichts gebunden an die Rechtskraft des falschen Urteils des 14. Senats des Kammergerichts aus dem Jahr 1998 gegen die Klägerin. Dort hatte der 14. Senat das Eigentum der SED am Aufbau-Verlag und dessen ordnungsgemäße Umwandlung nach dem Treuhandgesetz fälschlich festgestellt, weil die Treuhandanstalt mithilfe der UKPV den Gerichten bewusst falsche Behauptungen vortrug und damit Prozessbetrug beging.
Der 9. Senat bestätigte bei der Urteilsverkündung, dass die Treuhandanstalt arglistig beim Abschluss des Kaufvertrages am 27.9.1991 ihre vorvertragliche Kenntnis der Plusauflagen verschwieg und seit dem 7.10.1991 von Anfang an vehement bestreitet. Diese Täuschung sei aber verjährt. Erst im Urteil erklärt der 9. Senat, dass die Klägerin in einem Brief vom 24.3.1992 der Treuhandanstalt vorwarf, diese Kenntnisse zu haben. Deshalb hätte die Klägerin mindestens eine Feststellungsklage erheben müssen, obwohl sie damals keinerlei Anhaltspunkte hatte, denn die vorvertragliche Kenntnis war das interne Geheimnis der Treuhandanstalt, das sie verschwieg. In den parallelen Verfahren der Aufbau-Liquidationsgesellschaft und des Verlegers Bernd F. Lunkewitz lehnten die Gerichte deren Klagen als unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar ab, weil die Beklagte behauptete, »der Täuschungsvorwurf ist eine Unterstellung«.8
Die Klägerin fand aber 30 Jahre später im Bundesarchiv das beweiskräftige Dokument, das die arglistige Täuschung durch die Treuhandanstalt bewies.
Die vom Bundesministerium der Finanzen mit der Fach- und Rechtsaufsicht geleitete Treuhandanstalt hat seit Jahrzehnten alle ihr als zutreffend bekannten Vorwürfe des Verlegers Bernd F. Lunkewitz, der BFL-Beteiligungs-GmbH und der drei weiteren Käufer sowie der Aufbau-Verlag GmbH in den parallelen Fällen arglistig und in Schädigungsabsicht vor den Gerichten bestritten und begeht damit fortgesetzten Prozessbetrug, der die Rechtskraft der damit entstandenen falschen Urteile durchbricht.
2Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990.
3§ 8, Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990.
4Der § 20a und § 20b blieben nach Maßgabe des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889), Anl. II, Kap. II Sachgeb. A, Abschn. III. in Kraft.
5Die Rechtsgeschichte des 1945 vom Kulturbund e. V. in Berlin gegründeten Aufbau-Verlages hat der Verleger Bernd F. Lunkewitz in den Büchern »DerAufbau-Verlag und die kriminelle Vereinigung in der SED und der Treuhandanstalt« und »Die Beschreibung eines Kampfes« ausführlich dargelegt.
6VIII ZR 382/11.
7VIII ZR 361/14.
8BFL/BvS, LG Frankfurt am Main, Klageerwiderung KPMG vom 28.4.2010, IV. b).
In dem seit 2009 anhängigen Prozess der 1991 von Bernd F. Lunkewitz gegründeten BFL-Beteiligungs-GmbH gegen die Treuhandanstalt verkündete der 9. Senat des Kammergerichts am 30.7.2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Cornelia Holldorf ein in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik wohl einmaliges Überraschungsurteil9, mit dem sie die Klage der BFL-Beteiligungs-GmbH zurückwies und zu den Gründen der Entscheidung ausführte:
Die Klägerin beabsichtige im Jahre 1991 von der beklagten Treuhandanstalt den Aufbau-Verlag, einen der bedeutendsten belletristischen Verlage der DDR, und den Verlag Rütten und Loening zu erwerben. Dazu schlossen die Klägerin und die Treuhandanstalt den Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 18. September 1991, dessen Genehmigung der Vorstand der Verkäuferin aber verweigerte. Die Parteien beschlossen nach dem Beitritt weiterer Käufer den Beitritts- und Änderungsvertrag vom 27. September 1991, den die Treuhandanstalt genehmigte.
Im August 1991 sei durch polizeiliche Ermittlungen aufgedeckt worden, dass eine Anzahl vom Ministerium für Kultur verwalteter Verlage, darunter der Aufbau-Verlag, seit den 1960er Jahren unter Verstoß gegen Lizenzverträge mit nicht in der DDR ansässigen Verlagen über die vereinbarten Auflagenhöhen hinaus zusätzliche Exemplare hergestellt und verkauft hätte, die sog. Plusauflagen. Die Klägerin werfe der Treuhandanstalt vor, von den Plusauflagen bereits vor Abschluss der Erwerbsverträge gewusst zu haben.
Der Geschäftsführer der Klägerin habe im September 1994 erfahren, der Aufbau-Verlag habe sich zu keiner Zeit in Volkseigentum befunden, sondern dem Kulturbund der DDR gehört. Seitdem gehe die Klägerin davon aus, durch die Erwerbsverträge vom 18. und vom 27. September 1991 lediglich eine vermögenslose Hülle erworben zu haben.10
Dazu habe die Treuhandanstalt, jedenfalls »nach außen«, die Auffassung vertreten, der Aufbau-Verlag und der Verlag Rütten und Loening seien Parteieigentum der SED gewesen, die sie im Frühjahr 1990 in Volkseigentum übertragen habe. Deswegen seien die Verlage nach dem Treuhandgesetz ordnungsgemäß umgewandelt und privatisiert worden.
In einem vorangegangenen Rechtsstreit, den das Kammergericht unter dem Aktenzeichen 14 U 856/96 durch Urteil vom 5.5.1998 entschieden habe und an dem auch die hiesige Klägerin beteiligt gewesen sei, habe diese seinerzeit von der Treuhandanstalt die Erfüllung der Erwerbsverträge verlangt, dann unter anderem die Feststellung beantragt, dass die 1945gegründete Aufbau-Verlag GmbH und die 1952 gegründete Verlag Rütten und Loening GmbH oder deren etwaige Rechtsnachfolger nicht nach den Bestimmungen des Treuhandgesetzes umgewandelt worden seien.11Diesen Antrag habe der 14. Zivilsenat des Kammergerichts abgewiesen und das Urteil sei rechtskräftig geworden.12
Die Klägerin habe später noch die Anfechtung der Erwerbsverträge und des Vergleichsvertrages vom 24.11.1992 erklärt.13Zur Begründung trage sie vor, die Treuhandanstalt habe die Käufer arglistig über die Eigentumslage an den Verlagen sowie darüber getäuscht, dass sie über die Plusauflagen schon vor Abschluss der Erwerbsverträge informiert war.
Der für dieses Verfahren zuständige 9. Senat halte die Klage insgesamt für unbegründet. In Bezug auf die Eigentumsfrage ergebe sich das aus dem rechtskräftigen Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5.5.1998. Danach stehe mit Bindungswirkung fest, dass der Aufbau-Verlag und der Verlag Rütten und Loening ordnungsgemäß nach dem Treuhandgesetz in Kapitalgesellschaften im Aufbau umgewandelt und privatisiert worden seien. Der 9. Senat halte das Urteil zwar für falsch, sehe sich aber an die rechtskräftige vorhergehende Entscheidung gebunden.
Die Klägerin könne auch unter dem Gesichtspunkt keinen Schadensersatz verlangen, dass die Verkäuferin die Käufer bei dem Abschluss der Erwerbsverträge vom 18./27. September 1991 und des Vergleichsvertrages vom 24. November nichtüber die Plusauflagen informiert habe. Zwar gehe das Gericht davon aus, dass die Treuhandanstalt schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge von den Plusauflagen gewusst und ihr Wissen den Käufern auch schuldhaft verschwiegen habe. Allerdings sei insoweit Verjährung eingetreten. Die Treuhandanstalt dürfe sich darauf auch berufen und könne demzufolge die Erfüllung der Ansprüche dauerhaft verweigern.
Der 9. Senat wolle aber nochmals klarstellen, dass die Treuhandanstalt verpflichtet gewesen sei, die Klägerin über die Plusauflagen aufzuklären.
Mit dieser Urteilsverkündung bestätigte die Vorsitzende des 9. Senats des Kammergerichts, Frau Dr. Cornelia Holldorf, dass der Vorstand Dr. Wolf Klintz der Treuhandanstalt und die verantwortlichen Mitarbeiter dieser bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts diese Behörde vorsätzlich als eine staatlich organisierte kriminelle Vereinigung zum Betrug der Bürger, des Rechtsverkehrs und der Gerichte nutzten. Auch die heute damit befassten Vertreter der Behörden und deren Helfer, u. a. der Rechtsanwalt Aldejohann, KPMG, begehen Prozessbetrug.
Der Regierungsrat Sven Berger und weitere Vertreter des Sekretariats der »Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR« (UKPV) und deren Vorsitzender, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, täuschten in kollusiver Zusammenarbeit mit der Treuhandanstalt die Käufer der Aufbau-Verlag GmbH i. A., den Verleger Bernd F. Lunkewitz und den Kulturbund e. V. über die Eigentumsverhältnisse an diesen Verlagen.
Wegen der angeblich nicht zu durchbrechenden Rechtskraft eines falschen und durch missbräuchliches Verhalten erreichten Urteils zur vermeintlichen Umwandlung der Verlage durch das Treuhandgesetz, das die Beklagte 1998 mithilfe der UKPV durch ihren Prozessbetrug herbeigeführt hatte, und wegen der angeblichen Verjährung der arglistigen Täuschungen über die vorvertragliche Kenntnis der Plusauflagen, die aber die Treuhandanstalt bis zum 7.10.1991 den Käufern verschwieg und seither vehement bestreitet, verkündete der 9. Senat des Kammergerichts mit der Abweisung der Klage der BFL-Beteiligungs-GmbH nicht das Recht, sondern das Unrecht im Namen des Volkes.
9BFL/BvS: https://bflbeteiligung.prozessbeobachter.net/schriftstueck-164-Vollstaendiges-Urteil-des-Kammergerichts-9-Zivilsenat.php
10Die Käufer haben die vermögenslose Hülle durch irrtümliche Nachgründungsmaßnahmen selbst gegründet.
11BFL/BvS K 005.
12BFL/BvS K 005.
13Am 26.6.2007.
Der Kulturbund e. V. gründete 1945 die Aufbau-Verlag GmbH, aber übertrug seit den Fünfzigerjahren die Verwaltung des Verlages dem Druckerei und Verlagskontor der SED. Am 5.4.1955 wurde nach dem Recht der DDR der Aufbau-Verlag als »organisationseigener Betrieb« des Kulturbunds im Handelsregister C der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und ab 1962 der staatlichen Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel im Ministerium für Kultur der DDR unterstellt. Nach dem Politbürobeschluss zur »Profilierung des Verlagswesens« 1962 wurde der Verlag ab dem 1.1.1964 als wirtschaftliche Einheit mit dem Verlag Rütten & Loening der SED geführt. Im Handelsregister C der volkseigenen Wirtschaft blieben beide Verlage selbstständig und getrennt nach dem Recht der DDR als »organisationseigene Betriebe« des Kulturbunds und der SED eingetragen.14
Nach der Öffnung der Mauer im November 1989 traten der Präsident und die Mitglieder des Präsidiums des Kulturbunds zurück, und dieser vom Staat DDR subventionierten Organisation ihrer 260 000 Bürger, die sich für kulturelle Aktivitäten interessierten, drohte die Auflösung.
Seit der Wende drängte der Verlagsleiter Elmar Faber, um den Aufbau-Verlag vor dem Untergang zu bewahren, das Ministerium für Kultur und die SED/PDS, den Aufbau-Verlag als Eigentum der PDS auszugeben, die ihn dann in das staatlich finanzierte Volkseigentum übertragen könnte.
Dies erreichte er mithilfe von Klaus Höpcke, dem langjährigen Leiter der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, durch den Abschluss eines fingierten Übergabe/Übernahmeprotokolls zwischen dem Ministerium für Kultur und der PDS, des Inhalts, dass die PDS am 2.4.1990 den Aufbau-Verlag und den Verlag Rütten & Loening angeblich in Volkseigentum übertrug, obwohl die PDS, wie alle Beteiligten wussten, keine Verfügungsbefugnis über den Aufbau-Verlag des Kulturbunds hatte.15
Hinzu kam: Als der Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt bekannt wurde, ergänzte Dr. G. Pelikan, der Bevollmächtigte der PDS, das schon am 14.3.1991 vom Ministerium für Kultur unterzeichnete Protokoll zur vermeintlichen Überführung in Volkseigentum bei der Unterzeichnung am 2.4.1991 mit der Forderung eines Kaufpreises von 17 Millionen M DDR, wenn das Ministerium die beiden Verlage zu mehr als 49 Prozent privatisierte.16 Diese Forderung lehnte das Ministerium am 18.4.1991 ab.17
Da wegen der Uneinigkeit über den Vertragsinhalt eine Vereinbarung nicht zustande gekommen war und wegen der fehlenden Verfügungsbefugnis der PDS über den Aufbau-Verlag blieben der Aufbau-Verlag und der Verlag Rütten & Löning bis zum 2.10.1990 organisationseigene Betriebe. Sie wurden nicht in Volkseigentum übertragen.18 Deshalb konnten am 1.7.1990 die Geschäftsanteile an den beiden »GmbH im Aufbau« durch Umwandlung nach dem Treuhandgesetz nicht entstehen. Der Aufbau-Verlag blieb das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds, auch über den 2.10.1990 hinaus. Daraus ergibt sich, dass
»die bezeichneten Gesellschaften oder deren etwa entstandenen Rechtsnachfolger nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 i. d. F. vom 9. August 1994 umgewandelt worden sind«.19
Das bestätigen die 2018 im Bundesarchiv und im Archiv des Aufbau-Verlages gefundenen Dokumente zu der am 31.5.1990 erfolgten Übertragung der Geschäftsanteile des Verlages Reclam jun. KG vom organisationseigenen Betrieb Aufbau-Verlag Berlin und Weimar an die Treuhandanstalt und der Brief von Herbert Schirmer, dem damaligen Minister für Kultur der DDR.20 In diesem Brief dankte er dem Verlagsleiter Elmar Faber am 31.5.1990 herzlich und beauftragte ihn, »auf Grund der Überführung des Verlages in eine Kapitalgesellschaft … geschäftsführend die erforderlichen arbeitsvertraglichen Regelungen mit den Ihnen unterstellten berufenen Leitern zu vereinbaren.«
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die angebliche Übergabe durch die PDS in Volkseigentum am 14.3./2.4.1990 gescheitert und die behauptete Umwandlung nach dem Treuhandgesetz am 1.7.1990 unwirksam war.
Auch die Umwandlungsverordnung DDR galt nur für volkseigene, nicht für organisationseigene Betriebe.21 Deshalb blieb der Aufbau-Verlag bis zum Ablauf des 2.10.1990 ein »organisationseigener Betrieb« des Kulturbunds und wurde danach ein rechtsformloser Gewerbebetrieb und Bestandteil des Vermögens des Kulturbund e. V.
Die Treuhandanstalt verschwieg den Käufern und dem Kulturbund diese ihr bekannten Tatsachen in Schädigungsabsicht und bestritt sie in allen Rechtsstreiten über die Wirksamkeit der am 18./27.9.1991 und am 24.11.1992 nachfolgend mit den Käufern geschlossenen Verträge.
Der im Sekretariat der UKPV tätige Referent Hingst erklärte am 7.10.1991 dem Abteilungsleiter im Direktorat Dienstleistungen der Treuhandanstalt, Klemens Molinari, der den Kaufvertrag kurz zuvor, am 27.9.1991, unterzeichnet hatte, dass der Verkauf der beiden Verlage der Zustimmung der UKPV unterlag,22 da sie nicht Volkseigentum waren, sondern organisationseigene Betriebe, die zum Sondervermögen der Parteien und Massenorganisationen gehörten.
Klemens Molinari beantragte am 9.10.1991 die Zustimmung der UKPV zum Verkauf der Verlage und der Grundstücke des Aufbau-Verlages »noch in dieser Woche«.23 Die UKPV erteilte ihre Zustimmung nicht. Trotz der Kenntnis der verweigerten Zustimmung der UKPV zum Verkauf der Verlage übersandte die Treuhandanstalt am 11.10.1991 die laut Kaufvertrag erforderliche Genehmigung ihres Vorstands an den Notar und die Käufer, die in Unkenntnis der fehlenden Zustimmung der UKPV am 14.10.1991 für den Kauf und die Kapitaleinlage vier Millionen DM bezahlten.
Das Direktorat Sondervermögen informierte am 29.10.1991 das Direktorat Dienstleistungen über das Schreiben der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vom 13.8.199124 an die UKPV über die Frage zur Wirksamkeit der Übertragung der Verlage in Volkseigentum und das Antwortschreiben der UKPV vom 6. September 199125, dem zu entnehmen ist, dass
»die o. g. Verlage als Sondervermögen der treuhänderischen Verwaltung durch das Direktorat Sondervermögen unterliegen … Wir weisen darauf hin, dass die geschlossenen Kaufverträge mangels Zustimmung des Direktorats Sondervermögen gemäß § 20b Absatz I Parteiengesetz der DDR in Verbindung mit Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III d, Satz 1 des Einigungsvertrages zunächst schwebend unwirksam sind. Sollte eine nachträgliche Zustimmung in Betracht kommen, weisen wir darauf hin, dass der erzielte Verkaufserlös dem Sondervermögen zusteht.«26
In dem Schreiben fragte das Direktorat Sondervermögen das Direktorat Dienstleistungen, welche Verlage von ihm bereits veräußert wurden, und bat um die Übersendung der entsprechenden Kaufverträge. Der Abteilungsleiter Klemens Molinari hatte die Akten zur Eigentumslage am Aufbau-Verlag bereits am 7.10.1991 der UKPV übergeben.
Der Kaufvertrag vom 18./27.9.1991 übertrug aber nicht das Eigentum am Aufbau-Verlag als Vermögensbestandteil des Kulturbunds an die Käufer. Es handelte sich vielmehr um nichtexistierende Geschäftsanteile an einer nichtigen Scheingesellschaft, einer vermeintlichen »Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau«, die wegen der gescheiterten Übergabe der Verlage in Volkseigentum nach dem Treuhandgesetz am Stichtag 1.7.1990 nicht entstanden war und danach nicht mehr entstehen konnte.
Der Referent Hingst, der im Sekretariat der UKPV für die SED/PDS zuständig war, notiert am 29.12.1992, dass Frau Smalla, die ehemalige Prokuristin der Zentrag27, bestätigt, dass der Aufbau-Verlag nicht der SED, sondern dem Kulturbund gehörte.
»Gehörte der Aufbau-Verlag zum 7. Oktober 1989 dem Kulturbund, so war seine Überführung durch die SED/PDS in Volkseigentum zum 1.1.1990 – unabhängig von den inmeinem Schreiben vom 6. September 1991 bereits geäußerten Bedenken materiell unwirksam, da die SED/PDS als Nichtberechtigte gehandelt hätte.«28
Der Referent Hingst übergab deshalb im Frühjahr 1993 den Vorgang und die Akten zum Aufbau-Verlag an den Regierungsrat Sven Berger, der im Sekretariat der UKPV für den Kulturbund zuständig war.
In der Folgezeit bestätigte Regierungsrat Berger das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag durch seine eigenen akribischen Ermittlungen zweifelsfrei. Wie im nachfolgenden Kapitel »Das Eigentum am Aufbau-Verlag« ausführlich dargelegt, erklärte Regierungsrat Berger die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Verlage dem Direktorat Vertragsmanagement und dem Direktorat Sondervermögen der Treuhandanstalt, aber nicht dem Kulturbund und erst recht nicht den Käufern, und beanspruchte den erzielten Verkaufserlös für das Sondervermögen.
Erst als die Treuhandanstalt 1994 von der UKPV die Zahlung von Entschädigungen westlicher Verlage für Urheberrechtsverletzungen aus dem Sondervermögen der SED verlangte, wie im Kapitel »Die Plusauflagen« dargelegt, fasste die UKPV mit 10:0 Stimmen der Mitglieder am 12.9.1994 den förmlichen Beschluss BU 576, der das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag in Bestätigung der schon vorliegenden Erkenntnisse feststellte.
Regierungsrat Berger teilte am 28.9.1994 dem Verleger Bernd F. Lunkewitz mit, dass die Käufer des Verlages nur eine vermögenslose Hülle erworben hätten. Der Verleger verlangte daraufhin von der Treuhandanstalt die Erfüllung der Kaufverträge vom 18./27.9.1991 und schlug der Treuhandanstalt vor, den Verlag vom Kulturbund zu erwerben,29 um ihn den Käufern zu übertragen. Die Treuhandanstalt lehnte dies ab.
Mehr als ein Jahr später, am 21.12.1995, erwarb vorsorglich der Verleger Bernd F. Lunkewitz persönlich vom Kulturbund e. V. das gesamte Vermögen und alle Rechte des rechtsformlosen Betriebs des früheren OEB Aufbau-Verlages rückwirkend zum 1.1.1990.
Die Käufer klagten seit dem 27.1.1995 gegen die Treuhandanstalt auf Schadensersatz und die Erfüllung des Kaufvertrages vom 18./27.9.1991. Täuschungsbedingt erkannten sie nicht die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages. Die Geschäftsanteile an einer Aufbau-Verlag GmbH i. A. und einer Rütten & Loening GmbH i. A. waren am 1.7.1990 nicht entstanden und konnten nicht mehr entstehen. Stattdessen verlangten die Käufer irrtümlich die Übertragung der Geschäftsanteile der von ihnen noch als bestehend angenommenen Aufbau-Verlag GmbH 1945.30
Die Treuhandanstalt und die UKPV wussten schon vor dem Abschluss des Kaufvertrages vom 18./27.9.1991, dass der Kulturbund den Aufbau-Verlag 1955 in der Rechtsform OEB (»organisationseigener Betrieb«) im Handelsregister C der volkseigenen Wirtschaft eintragen ließ. Diese DDR Rechtsform erlosch erst mit dem Ablauf des 2.10.1990. Auch danach blieb der Kulturbund Eigentümer des Aufbau-Verlages.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem 14. Senats des Kammergerichts trug die Treuhandanstalt, mithilfe des Sekretariats der UKPV, zur Täuschung der Gerichte vorsätzlich falsche Behauptungen vor: Der Aufbau-Verlag sei mit Wirkung zum 1.1.1964 durch eine »Fusion« (»Verschmelzung«) mit dem Verlag Rütten & Loening das Eigentum der SED geworden, die den Verlag daher in der Vereinbarung vom 18.4.1984 über die Verwaltung der SED-Verlage mit dem Ministerium für Kultur als parteieigenen Verlag »Aufbau-Verlag/Rütten & Loening« bezeichnet habe.
In kollusiver Zusammenarbeit mit dem Sekretariat und dem Vorsitzenden der UKPV, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, behauptete die Treuhandanstalt, die UKPV habe keinen Beschluss zum Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag gefasst. Tatsächlich aber bestätigt der am 12.9.1994 gefasste Beschluss BU 576, die Zahlung von Plusauflagen aus dem Vermögen der SED zu verweigern, in seiner Begründung die von der UKPV getroffene Feststellung des fortbestehenden Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag.
Der 14. Senat des Kammergerichts wies am 5. Mai 1998 aufgrund des prozessbetrügerischen Vortrags der Treuhandanstalt und in Unkenntnis des Beschlusses BU 576 und dessen Begründung die Klage der Käufer als unbegründet ab. Darunter befand sich auch der in diesem Feststellungsverfahren nicht zulässige Hilfsantrag 3.) der Kläger, in dem sie feststellen lassen wollten, dass
»die bezeichneten Gesellschaften oder deren etwa entstandenen Rechtsnachfolger nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 i. d. F. vom 9. August 1994 umgewandelt worden sind«.31
Fehlerhaft und unzutreffend ist die Ansicht der Vorsitzenden des 9. Senats, Dr. Cornelia Holldorf, das kontradiktorische Gegenteil dieses Feststellungsantrags, die beiden GmbH i. A. seien am 1.7.1990 entstanden, gelte daher als rechtskräftig, obwohl dieses Urteil falsch ist.
Die Behauptung des 9. Senats, dieses Urteil des 14. Senats sei rechtskräftig, ist schon deshalb unzutreffend, weil das Urteil durch Prozessbetrug der Treuhandanstalt in kollusiver Zusammenarbeit mit dem Sekretariat und dem Vorsitzenden der UKPV entstanden ist.
Die Vorsitzende Dr. Cornelia Holldorf wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass der für sie zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs, der »bewegliche Beurteilungsraster« schätze, die Durchbrechung der Rechtskraft vom Gewicht des Pflichtverstoßes abhängig mache, und behauptete, dass man damit aber nicht wirklich arbeiten könne. Wenn das falsche Urteil des 14. Senats durch irrtümlichen Vortrag der Beklagten entstanden sei, bliebe das Urteil dennoch rechtskräftig. Wenn allerdings die Treuhandanstalt das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag gekannt habe oder ausreichend begründete Zweifel hatte und dies arglistig verschwieg, sei die Rechtskraft des falschen Urteils durchbrochen.
In den Jahren 2008, 2010 und 2011 entschied rechtskräftig der II. Senat des BGH in drei Verfahren, auch gegen die Treuhandanstalt, dass der Aufbau-Verlag als fortbestehender OEB des Kulturbunds am 1.7.1990 nicht durch das Treuhandgesetz in eine GmbH i. A. umgewandelt wurde.
Die DDR-Rechtsform »organisationseigener Betrieb« (OEB) erlosch erst mit Ablauf des 2.10.1990, und der Verlag wurde danach ein rechtsformloser Vermögensbestandteil des Kulturbunds, der den Aufbau-Verlag am 21.12.1995 mit allem Vermögen rückwirkend zum 1.1.1990 wirksam an den Verleger Bernd F. Lunkewitz übertrug.
Der II. Senat des BGH prüfte in diesen drei Verfahren auch das Urteil des 14. Senats 14 U 856/96 vom 5.5.1998, hielt aber die falsche Entscheidung des Gerichts über den dort hilfsweise gestellten unzulässigen Antrag 3.) der Kläger offensichtlich für materiell nicht rechtskräftig.
Entgegen dem Urteil des 14. Senats des Kammergerichts (14 U 856/96), der den unzulässigen Antrag 3.) fälschlich als unbegründet zurückgewiesen hatte, bestätigte der II. Senat des BGH das Urteil 16 U 175/0532 des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt als richtig entschieden. Dieser 16. Zivilsenat hatte wegen seiner abweichenden Rechtsprechung die Revision zugelassen:
»Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da der Senat in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Kammergerichts abweicht und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.«
Im Hinweisbeschluss vom 10.12.2007 erklärte der II. Zivilsenat des BGH:
»Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der nur unklar begründeten Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Divergenzfall vor. Die Sache wirft auch sonst keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in Sinne des § 543 ZPO auf und ist richtig entschieden. Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Kulturbund bis zum Beitritt der DDR seine Inhaberrechte an der ehemaligen Aufbau-Verlag GmbH nicht verloren hatte und diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten hat übertragen können. Die Angriffe der Revisionsführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass sie diese rechtlich einwandfreie tatrichterliche Würdigung nicht gelten lassen, sondern – unzulässigerweise – durch ihre eigene Bewertung ersetzen wollen.«33
Damit steht fest, dass
»die bezeichneten Gesellschaften oder deren etwa entstandenen Rechtsnachfolger nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 i. d. F. vom 9. August 1994 umgewandelt worden sind«.34
