Die Beschreibung eines Kampfes - Bernd F. Lunkewitz - E-Book

Die Beschreibung eines Kampfes E-Book

Bernd F. Lunkewitz

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Beschreibung

Bernd F. Lunkewitz kämpft seit 30 Jahren vor Gericht gegen die Treuhandanstalt, die ihn beim Verkauf des Aufbau-Verlages arglistig täuschte. Diese seit 1995 »Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben« genannte Behörde wird gesteuert vom Bundesminister der Finanzen und begeht in allen Verfahren Prozessbetrug. Dies ist die Fortsetzung seines Buches "Der Aufbau-Verlag und die kriminelle Vereinigung in der SED und der Treuhandanstalt", das 2021 ebenfalls im Europa Verlag erschien, die zeigt: Der gegen die staatlich organisierte kriminelle Vereinigung in den Behörden ist noch nicht zu Ende …

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EUROPAVERLAG

Bernd F. Lunkewitz

Die Beschreibung eines Kampfes

EUROPAVERLAG

© Text-Copyright: 2023 by Bernd F. Lunkewitz,

www.Prozessbeobachter.net

Aktualisierte eBook-Ausgabe 2024

© 2023 Europa Verlag, ein Imprint der Europa Verlage GmbH, München, für Bernd F. Lunkewitz

Umschlaggestaltung und Motiv: Margarita Maiseyeva, Donaueschingen, unter Verwendung eines Fotos von © M-art-ens Media GmbH

Lektorat: Andreas Wang

Layout & Satz: Margarita Maiseyeva, Donaueschingen

Gesetzt aus der Minion Pro

Konvertierung: Bookwire

ePub-ISBN: 978-3-95890-586-3

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www.europa-verlag.com

Alle Rechte vorbehalten.

Dieser Text ergänzt das Buch

Der Aufbau-Verlag und die kriminelle Vereinigungin der SED und der Treuhandanstalt

(Erschienen im Europa Verlag, ISBN 978-3-95890-432-3)

History says, Don’t hope

On this side of the grave.

But then, once in a lifetime

The longed-for tidal wave

Of justice can rise up,

And hope and history rhyme.

Seamus Heaney

Inhalt

Die Beschreibung eines Kampfes

Die Betrachtung

Vor dem Gesetz

Das Urteil

Fürsprecher

Die Abweisung

Ein Kommentar

Zur Frage der Gesetze

Anlage

Zeittafel

Personenregister

Über den Autor

Die Beschreibung eines Kampfes

Die historische Aufarbeitung der Wirtschaftskriminalität im Umfeld der Treuhandanstalt betrifft fast ausschließlich Fälle, in denen ihre Mitarbeiter oder die Käufer, allerdings auch wegen eigener Fehler und Versäumnisse der Treuhandanstalt, diese Behörde bei der Privatisierung ehemals volkseigener Betriebe betrogen. Der Artikel über die Treuhandanstalt bei Wikipedia z. B. behauptet, dass es »eine hohe kriminelle Angreifbarkeit der Anstalt«1 gab und sie deshalb Schäden in Milliardenhöhe erlitt. Beim Verkauf der Aufbau-Verlag GmbH i. A. hat die BvS aber nicht etwa nur »einen Fehler« gemacht, sondern in voller Kenntnis ihrer Leitungsgremien als Behörde selber arglistig und rechtswidrig gehandelt und die Käufer und den Kulturbund vorsätzlich geschädigt, um eigene Fehler zu verdecken und sich auf betrügerische Weise zu bereichern.

Die Bundesregierung hatte die Verantwortlichen der Treuhandanstalt von den zivilrechtlichen Folgen fahrlässigen Verhaltens2 freigestellt, was die Behörde in der täglichen Praxis für ihre Mitarbeiter auch auf vorsätzliche Schädigungen von Investoren ausdehnte, wenn die Tat im finanziellen Interesse der Treuhandanstalt war. Somit war diese verantwortungslose Anstalt des öffentlichen Rechts nicht nur Opfer, sondern auch Täter. Wenn ihre Interessen verletzt wurden, arbeitete sie öffentlich mit den Ermittlungsbehörden und Gerichten zusammen. Das erklärt die Bekanntheit dieser Fälle. Wenn sie aber, wie beim Verkauf des Aufbau-Verlages, selbst beschuldigt wurde, verweigerte sie die Akteneinsicht und bestritt alles und jedes, sogar ihre eigenen Feststellungen, fälschte Urkunden, verabredete falsche Erklärungen beteiligter Behörden und beging, kurz gesagt: Prozessbetrug.

Diese Vorwürfe gegen die öffentlich-rechtliche Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben sind besonders schwerwiegend, weil diese Behörde wichtige Aufgaben bei der Herstellung der nationalen Einheit erfüllen sollte. Deren Bedeutung übertrifft, außer dem Erhalt der nationalen Sicherheit, nur noch die Verteidigung des Rechtsstaats. Aber dazu war ihr Wahlspruch: Erst kommt das Leben und dann die Paragrafen.3

Der Kampf um das Eigentum am Aufbau-Verlag und dessen rechtswidrige Behandlung begann aber schon am ersten Arbeitstag nach der Öffnung der Mauer in Ostberlin. Wie in dem Kapitel »Die Flucht ins Volkseigentum«4 geschildert, sah der Verlagsleiter Elmar Faber eine Gefahr für die Existenz des Aufbau-Verlages, wenn er Eigentum des Kulturbunds ist. Nur die Überführung des »organisationseigenen« Aufbau-Verlages des Kulturbunds und des »parteieigenen« Verlages Rütten & Loening der SED in Volkseigentum war für ihn eine Lösung, die Existenz der Verlage in einer fortbestehenden DDR zu sichern. Im Protokoll der Leitungssitzung5 vom 13.11.1989 erklärte er:

»Die Verlage müssen aufhören, Geldspender für Parteien und Massenorganisationen zu sein (wobei es natürlich Parteiverlage geben muß). Für Aufbau ist ein klärendes Gespräch über die Eigentumsfrage notwendig (vorgesehen für den 17.11.89)«.6

Diese »notwendig« mit der SED und dem Ministerium für Kultur zu klärende »Eigentumsfrage« am Aufbau-Verlag beantwortete Elmar Faber wahrheitsgemäß erst 25 Jahre später in seiner Autobiografie. In ihr erwähnt er die in der Satzung des Kulturbunds bestimmte Mitgliedschaft des jeweiligen Verlagsleiters des Aufbau-Verlages in dessen Präsidialrat und gesteht ein, dass er diesem Gremium7»als Aufbau-Chef angehörte, weil der Verlag dieser Organisation zugehörig war«.8

Am 28.11.1989 traten der Präsident und alle Mitglieder des Präsidialrates zurück. Der Kulturbund war deshalb »konfus«9, führungslos und entscheidungsunfähig. Am gleichen Tag verfasste der für die Verwaltung des Aufbau-Verlages im Ministerium für Kultur verantwortliche Abteilungsleiter Dieter Lange, der von 1978 bis 1983 ökonomischer Direktor des Aufbau-Verlages gewesen war, ein im August 1991 im Büro des Schatzmeisters der PDS, Dr. Dietmar Bartsch, gefundenes Schreiben an Klaus Höpcke zu den Plusauflagen, in dem er historisch erstmalig behauptet, dass der Aufbau-Verlag Eigentum der SED sei.10

Das Sekretariat des Präsidiums des Kulturbunds, dem qua Amt auch der Leiter des Aufbau-Verlages angehörte, war laut Satzung des Kulturbunds mit der Verwaltung des Vermögens der Organisation beauftragt. Die seit Jahrzehnten dort tätigen hauptberuflichen Funktionäre nahmen bei der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse des Kulturbunds wegen der im Jahre 1955 erfolgten Eintragung des Aufbau-Verlages im Register der volkseigenen Wirtschaft irrtümlich an, dass der Aufbau-Verlag durch diese Eintragung »rechtswidrig« volkseigen geworden sein könnte.

Als das vom Sekretariat gebildete »Arbeitspräsidium« am 8.12.1989 vom Ministerium für Kultur die Rückführung des Aufbau-Verlages forderte,11 verkündete Elmar Faber auf einer Betriebsversammlung, dass der Aufbau-Verlag ein Parteibetrieb der SED sei. Einige Autoren und Mitarbeiter protestierten, weil sie bisher überzeugt waren, dass der Kulturbund dessen Eigentümer ist und sie nicht in einem Verlag der SED publizieren oder arbeiten wollten. Sie begrüßten aber, wie alle Mitarbeiter, die angekündigte Übertragung in Volkseigentum. Die Funktionäre des Kulturbunds waren dadurch verunsichert. Ein irgendwann und irgendwie erfolgter etwaiger »Übertragungsakt« des Eigentums am Aufbau-Verlag vom Kulturbund auf die SED kam für sie überhaupt nicht in Betracht,12 da sie als Mitglieder der zuständigen Gremien daran ja beteiligt gewesen wären. Aber der Aufbau-Verlag war tatsächlich im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen, also Volkseigentum?

Der Bundesgeschäftsführer Hans Kathe schrieb am 8.1.1990 an das Bezirksvertragsgericht Berlin: Wir bitten Sie, »uns Auskunft zu geben, wer Rechtsträger des Aufbau-Verlages ist. Wir haben Kenntnis davon, daß vor langen Jahren der Aufbau-Verlag zum Kulturbund gehörte. Zwischenzeitlich ist jedoch eine Rechtsänderung eingetreten. Mithin könnte der Aufbau-Verlag ein volkseigener Betrieb sein.«13

Das Bezirksvertragsgericht antwortete am 11.1.1990: »Der Aufbau-Verlag Berlin und Weimar ist im Register der volkseigenen Wirtschaft des Vertragsgerichts Berlin unter den Nummer 110815-538 seit dem 5.4.1955 eingetragen.

Seit 1963 ist in Spalte 2 des Registers als übergeordnetes Organ eingetragen: Regierung der DDR, Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel.

Der Kulturbund der DDR war zu keinem Zeitpunkt als übergeordnetes Organ des Aufbau-Verlages eingetragen.«14

Diese formal korrekte Antwort bestätigte nur die Eintragung des Verlages unter der Bezeichnung »Aufbau-Verlag Berlin und Weimar« in das Register der volkseigenen Wirtschaft und die Eintragung der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel im Ministerium für Kultur als »übergeordnetes Organ«, das mit der Verwaltung und Anleitung des Betriebes betraut war. Die Frage der Funktionäre des Kulturbunds, »wer Rechtsträger des Aufbau-Verlages ist«, war damit nicht beantwortet, da diese Eintragungen nur die Rechtsform »organisationseigener Betrieb« bestätigten, aber nicht dessen Eigentümer. Die in den frühen 50er-Jahren erlassenen Rechtsvorschriften zu den OEB sollten gezielt deren Eigentumsverhältnisse verschleiern.15 In Unkenntnis der in den 50er-Jahren geschaffenen gesetzlichen Grundlagen für die Rechtsform OEB16 nahmen sie daher irrtümlich an, dass der Aufbau-Verlag ein volkseigener Betrieb sei, obwohl er in der DDR nie als VEB bezeichnet wurde.17

Der Kulturbund hatte 1951 den Vertrag mit dem Druckerei- und Verlagskontor der SED zur Verwaltung der Aufbau-Verlag GmbH abgeschlossen. Nach der Umwandlung der Aufbau-Verlag GmbH in einen OEB des Kulturbunds war das DVK seit 1955 bis zum Jahr 1963 in der Spalte 2 des Registers als »übergeordnetes Organ« eingetragen. Am 28.12.1962 beschlossen das MfK, die SED sowie die Organisationen FDJ, DSF und Kulturbund die bis zum Ende der DDR gültige »Vereinbarung Über die Verwaltung des Partei- und Organisationsvermögens durch das Ministerium für Kultur«. Am 28.2.1963 und am 27.2.1964 schloss der Kulturbund die Verträge mit der HV Verlage und Buchhandel, mit der er diese staatliche Behörde mit der Verwaltung des Aufbau-Verlages beauftragte.

Der Vizepräsident und 1. Bundessekretär des Kulturbunds, Prof. Dr. Schulmeister, beantragte beim Ministerium für Kultur der DDR die Rückgabe des Aufbau-Verlages. Mit einem von Abteilungsleiter Dieter Lange entworfenen Schreiben lehnte der seit November 1989 amtierende Minister Dietmar Keller den Antrag ab. Als die Partei öffentlich erklärte, dass sie den Aufbau-Verlag in Volkseigentum übertragen werde, beantragte Prof. Dr. Schulmeister am 22.1.1990 erneut, den Aufbau-Verlag »wieder in die Rechtsträgerschaft« des Kulturbunds zu übertragen, was der Minister auf Vorschlag des Abteilungsleiters Dieter Lange am 7.2.1990 ablehnte.18

Erst nach der Eintragung des Kulturbund e.V. am 18.4.1990 ins Vereinsregister beauftragte der neu gewählte Vorstand den Rechtsanwalt Dr. Glücksmann, der jahrzehntelang Vorsitzender der Revisionskommission des Kulturbunds gewesen war, beim Vermögensamt den Antrag zur Restitution des Aufbau-Verlages zu stellen19 und die Treuhandanstalt zu informieren, dass die im Jahre 1955 erfolgte Löschung der Aufbau-Verlag GmbH und die Eintragung als »Aufbau-Verlag« in das Register der volkseigenen Wirtschaft ohne Kenntnis und Mitwirkung des Kulturbunds erfolgt und daher eine rechtswidrige Enteignung gewesen sei. Die Gremien und die Mitglieder des Kulturbunds seien in all den Jahren davon überzeugt gewesen, dass der Aufbau-Verlag Eigentum des Kulturbunds ist.

Das ergibt sich auch aus dem Kaufvertrag vom 18.9.1991 in dem in Punkt 8.1 bestätigt wird: »Den Parteien ist bekannt, daß der Kulturbund e.V. Ansprüche auf die Gesellschaft »Aufbau-Verlag« geltend gemacht hat. Der Vorstand des Kulturbunds will am 14./15. September 1991 darüber entscheiden, ob der Abtretung der Geschäftsanteile zugestimmt und an Stelle der Rückübertragung die Entschädigung gewählt wird.«20

Der Kulturbund wählte bekanntlich die Entschädigung, aber wenige Tage später stellten Vertreter der Treuhandanstalt in den nur ihr vorliegenden Akten zu den Eigentumsverhältnissen des Aufbau-Verlages fest, dass im Jahre 1955 der Kulturbund als alleiniger Gesellschafter der Aufbau-Verlag GmbH, vertreten durch Johannes R. Becher, den Präsidenten des Kulturbunds, die Löschung der damaligen Aufbau-Verlag GmbH im Handelsregister B und die Eintragung des Aufbau-Verlages als Unternehmen des Kulturbunds in das Register der volkseigenen Wirtschaft wirksam beschlossen und beantragt hatte.21 Die Treuhandanstalt verschwieg dem Kulturbund und den Käufern die Existenz dieses Dokuments, aus dem sich die rechtmäßige Umwandlung des Aufbau-Verlages in einen organisationseigenen Betrieb (OEB) ergibt, der als kollektives gesellschaftliches Eigentum der 260.000 Mitglieder des Kulturbunds in der DDR vor jeglicher Enteignung geschützt war.22

Wenn die Treuhandanstalt den Kulturbund wahrheitsgemäß informiert hätte, dass der Aufbau-Verlag mit seinem gesamten Vermögen, einschließlich der gutgläubig aus Volkseigentum erworbenen Grundstücke, nicht Eigentum der Treuhandanstalt war, sondern das fortbestehende kollektive Eigentum der 260.000 Bürger der DDR, die Mitglieder des Kulturbunds waren, hätten dessen Vertreter möglicherweise ganz andere Entscheidung getroffen und die eigene Fortführung des Aufbau-Verlages beschlossen. Die Mitglieder des Kulturbunds waren bildungsorientierte und kulturinteressierte Bürger der DDR, und die meisten hätten für den Erhalt des Verlages auch – überschaubare – finanzielle Unterstützung geleistet.

Der Kulturbund e.V. hatte dem Verkauf des »Aufbau-Verlages« durch die Treuhandanstalt mit der Erklärung zugestimmt, »dass und warum der Kulturbund e.V. Eigentümer des Aufbau-Verlages ist«. Diese Zustimmung bedeute »nur, dass sich der Kulturbund e.V. statt mit der Rückgabe des Verlages mit dem Wege einer geldlichen Entschädigung einverstanden erklärt«.23

In den Verträgen mit den Käufern 1991/92 verkaufte die Treuhandanstalt allerdings nicht den »Aufbau-Verlag« des Kulturbunds, sondern Geschäftsanteile an einer angeblichen »Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau«, die nicht existierte und auch nicht mehr entstehen kann, weil Volkseigentum ab dem 1.7.1990 nicht mehr existiert.

Dieser drei Mal versuchte »Übertragungsakt« von der Treuhandanstalt an die Käufer ist deshalb jeweils »gescheitert«: Das Treuhandgesetz bewirkte an dem gesetzlichen Stichtag 1.7.1990 nur die Umwandlung der volkseigenen Betriebe (VEB) der DDR in GmbH i. A. (»im Aufbau«), deren Geschäftsanteile das Eigentum der Treuhandanstalt wurden. Für die in der DDR-Rechtsform »organisationseigener Betrieb« verfassten Betriebe der Parteien und Massenorganisationen galt dieses Gesetz nicht. Diese nur in der DDR anerkannte Rechtsform »organisationseigener Betrieb« (OEB) erlosch mit Ablauf des 2.10.1990, dem Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik. Im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse in 1991/92 war deshalb die Übertragung nichtexistierender Geschäftsanteile an einer nichtexistierenden Aufbau-Verlag GmbH i. A. von Anfang an aus Rechtsgründen objektiv unmöglich und der Vertrag daher nichtig.24 Die Treuhandanstalt wusste das oder hätte es wissen müssen, denn sie war die dafür gegründete Spezialbehörde.

Der Verlagsleiter Elmar Faber und der Abteilungsleiter im Ministerium für Kultur Dieter Lange hatten mithilfe des für Kulturfragen im Präsidium des Vorstands der PDS zuständigen ehemaligen Leiters der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandlung, Klaus Höpcke, den Aufbau-Verlag mit gezielt falschen Erklärungen als Parteieigentum der SED/PDS ausgegeben und ein Übergabeprotokoll unterzeichnet, mit dem der Verlag am 14.3./2.4.1990 angeblich in Volkseigentum übertragen worden sei.25

Von 1973 bis zur Wende war Klaus Höpcke stellvertretender Minister für Kultur und Leiter der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel. Die Eigentumsverhältnisse am Aufbau-Verlag und deren gezielt falsche Behandlung nach der Wende hat er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15.10.2018 dargelegt.26

Weil der Kulturbund nach dem Rücktritt aller Mitglieder seiner Gremien im November 1989 führungslos, mittellos und unfähig zur Sicherung des Aufbau-Verlages gewesen sei, habe er als Mitglied des Präsidiums des Parteivorstands der PDS durch die vorgetäuschte Übergabe des Verlages in Volkseigentum die Existenz des Aufbau-Verlages in einer fortbestehenden DDR sichern wollen. Zum Zeitpunkt der dazu gefassten Beschlüsse sei die Gründung einer Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung der volkseigenen Betriebe der DDR noch nicht absehbar gewesen.

Nachdem der Abteilungsleiter Dieter Lange im Ministerium für Kultur das Übergabeprotokoll am 14.3.1990 unterzeichnet hatte, wurde der Privatisierungsauftrag der am 1.3.1990 gegründeten Treuhandanstalt bekannt. Daraufhin wollte die PDS nach den Angaben von Klaus Höpcke durch die am 2.4.1990 nachträglich eingefügte Kaufpreisforderung von 17 Millionen Mark27 die zukünftige Privatisierung des Verlages verhindern. Das Ministerium für Kultur28 wies diese Forderung zurück. Die Übergabe des Aufbau-Verlages in Volkseigentum war wegen der fehlenden Einigkeit über den Vertragsinhalt und wegen der mangelnden Verfügungsbefugnis der PDS unwirksam. Der Kulturbund war an diesen Vorgängen weder beteiligt noch darüber informiert.

Der Verlagsleiter Elmar Faber meldete in Kenntnis dieser Umstände bei der Treuhandanstalt die angeblich am 1.7.1990 aus Volkseigentum umgewandelte Aufbau-Verlag GmbH i. A. an und beantragte am 2.7.1990 die Eintragung dieses angeblichen Treuhandunternehmens in das Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg. Obwohl der Kulturbund dieser Eintragung widersprach und der Verlag im Register der volkseigenen Wirtschaft nicht als VEB, sondern stets als organisationseigener Betrieb (OEB) eingetragen war, erfolgte die Eintragung einer angeblichen Aufbau-Verlag GmbH i. A. im Handelsregister B am 29.11.1990 und die Löschung des organisationseigenen Betriebes Aufbau-Verlag Berlin und Weimar im Register C am 19.12.1990.

Der Bundesgerichtshof bestätigte 2008, 2010 und 2011 in drei Entscheidungen, dass die Rechtsform OEB des Aufbau-Verlages des Kulturbunds erst mit Ablauf des 2.10.1990 untergegangen ist, weil es diese Rechtsform in der Bundesrepublik nicht gibt. Folglich entstand durch die von der PDS am 14.3./2.4.1990 vorgetäuschte Übergabe des Aufbau-Verlages in Volkseigentum kein »VEB Aufbau-Verlag«, der durch das Treuhandgesetz am Stichtag 1.7.1990 wirksam in eine GmbH i. A. der Treuhandanstalt umgewandelt worden wäre. Nach den drei Entscheidungen des BGH existierte die Rechtsform OEB des Aufbau-Verlages noch drei Monate länger und erlosch erst mit Ablauf des 2.10.1990.

Ab dem 3.10.1990, dem ersten Tag der Deutschen Einheit, war der Aufbau-Verlag ein rechtsformloser Gewerbebetrieb im Eigentum des Kulturbunds, der den Aufbau-Verlag mit dessen gesamtem Vermögen und allen Rechten durch den Vertrag vom 21.12.1995 wirksam auf den Verleger Bernd F. Lunkewitz übertrug.29

Die Treuhandanstalt hat ab dem 1.7.1990 den Aufbau-Verlag als eigenes Unternehmen okkupiert, ohne jemals dessen Eigentümer zu sein, und sowohl den Kulturbund als auch die Käufer vorsätzlich geschädigt.

Der Kulturbund beschloss im Frühsommer 1990 seine Fortsetzung als e.V. (eingetragener Verein) und stellte nach seiner Eintragung im Vereinsregister vorsorglich am 11.10.1990 einen Antrag beim Vermögensamt auf Restitution des Aufbau-Verlages, weil dessen im Jahre 1955 erfolgte Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft eine rechtswidrige Enteignung gewesen sein könnte. Er wies das Direktorat Dienstleistungen der Treuhandanstalt schriftlich auf den Restitutionsantrag, aber auch auf das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag hin und bot dafür Beweise an.30 Nach Rücksprache mit dem Verlagsleiter Elmar Faber – nicht etwa mit dem Kulturbund und dessen Anwalt – antwortete am 8.3.1991 der verantwortliche Vertreter der Behörde, Dr. Albrecht Greuner, lapidar:

»Die Treuhandanstalt muß sich auf den Standpunkt stellen, daß die Gründung des Aufbau-Verlages als GmbH i. A. rechtens ist.«31

Die Geschäftsleitung der vermeintlichen Aufbau-Verlag GmbH i. A. hatte bereits ab Herbst 1990 Kreditbürgschaften der Treuhandanstalt beantragt,32 die sie bis zum Verkauf der nichtexistierenden Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 8,2 Millionen DM bewilligte, was ihr finanzielles Interesse am Verkauf des Aufbau-Verlages sehr verstärkte. Die internen Hinweise des Direktorats Sondervermögen, sogar die förmliche Feststellung der UKPV33 vom 6.9.1991 zur Unwirksamkeit der Übergabe des Aufbau-Verlages in Volkseigentum und die zusätzlichen Anhaltspunkte, nach denen der Aufbau-Verlag ein organisationseigener Betrieb des Kulturbunds war und die PDS keine Verfügungsbefugnisse über das Eigentum am Aufbau-Verlag hatte, ignorierte im Sommer und Herbst 1991 das Direktorat Dienstleistungen der Treuhandanstalt. Diese behördeninternen Vermerke und die Feststellung der UKPV vom 6.9.1991 bestätigten bereits, dass der Aufbau-Verlag nicht durch das Treuhandgesetz am Stichtag 1.7.1990 in eine GmbH i. A. umgewandelt werden konnte.

Ungeachtet dieser Kenntnisse verkaufte die Treuhandanstalt am 18.9.1991 unter dem Vorbehalt der Zustimmung ihres Vorstands für insgesamt vier Millionen DM die Geschäftsanteile an einer angeblichen »Aufbau-Verlag GmbH i. A.« und einer »Rütten & Loening GmbH i. A.« an die von Bernd F. Lunkewitz gegründete BFL-Beteiligungsgesellschaft. Gleichzeitig verkaufte diese Aufbau-Verlag GmbH i. A. die Grundstücke des Aufbau-Verlages an die Treuhandanstalt. Der Kaufpreis für die Grundstücke in Höhe von 8,2 Millionen DM wurde mit den Darlehensverbindlichkeiten dieser angeblichen »Aufbau-Verlag GmbH i. A.« verrechnet. Der Verkehrswert der Grundstücke betrug mindestens 30 Millionen DM.

Zwei Tage später, am Freitag, den 20.9.1991, entsiegelte die Staatsanwaltschaft Berlin in Anwesenheit von Vertretern der Treuhandanstalt in den Räumen der Kriminalpolizei die Umschläge mit Dokumenten, die sie im August 1991 bei anderen Ermittlungen gegen Verantwortliche u. a. der PDS im Büro des damaligen Schatzmeisters der PDS, Dr. Dietmar Bartsch, beschlagnahmt hatte. Sie fand den Brief, den der Abteilungsleiter Dieter Lange im Ministerium für Kultur am 28.11.1989 an Klaus Höpcke gerichtet hatte. Aus dem Brief ging hervor, dass der Aufbau-Verlag und der Verlag Volk & Welt seit den Sechzigerjahren durch »Plusauflagen« gegen Lizenzverträge mit westlichen Verlagen verstoßen hatten. Die nicht gezahlten Lizenzgebühren lagen durchschnittlich bei ca. einer Million DM jährlich.34

Am nächsten Arbeitstag, dem 23.9.1991, bat die UKPV die Staatsanwaltschaft um eine Kopie des Schreibens. Am gleichen Tag informierte der Abteilungsleiter im Direktorat Dienstleistungen der Treuhandanstalt, Klemens Molinari, den Geschäftsführer der Käuferin, Bernd F. Lunkewitz, dass der Vorstand der Treuhandanstalt, angeblich wegen seiner mangelnden Branchenerfahrung, den Kaufvertrag nicht genehmigt hat. Den spontanen Vorschlag von Bernd F. Lunkewitz, drei sehr renommierte Branchenkenner35 direkt am Kauf der Verlage zu beteiligen, nahm die Treuhandanstalt am folgenden Tag an. Gleichzeitig kündigte sie ohne Begründung das Arbeitsverhältnis mit dem erfahrenen Verlagsleiter Elmar Faber und verheimlichte die Kenntnis der Plusauflagen und der unklaren Eigentumsverhältnisse der Verlage.

Das war der erste Schritt zur Bildung einer kriminellen Vereinigung36 in der Treuhandanstalt, die sich mit weiteren Personen auch aus anderen Behörden in den folgenden Jahren immer tiefer in Betrugs- und Vertuschungsmanöver gegenüber den arglosen Käufern, dem Kulturbund und den Gerichten verstrickte.

Den Vertrag über die Abtretung der Geschäftsanteile an einer Aufbau-Verlag GmbH i. A. und einer Rütten & Loening GmbH i. A. schloss die Treuhandanstalt mit den Investoren am 27.9.1991 in Frankfurt am Main. Sie garantierte ihr Eigentum an den Geschäftsanteilen, schloss aber jegliche Haftung für Sachmängel aus. Sie offenbarte den Käufern weder die unklaren Eigentumsverhältnisse der Verlage noch ihre Kenntnis der Plusauflagen. Am 1.10.1991 unterzeichnete der Vorstand der Treuhandanstalt die Genehmigung des Kaufvertrags.37 Am 11.10.1991 erhielt Bernd F. Lunkewitz per Telefax eine Kopie und der Notar das Original erst am 17.10.1991. Die Übergabe des Betriebes an die Käufer erfolgte aber schon zum Montag, den 7.10.1991, dem Vortag der Frankfurter Buchmesse.

An diesem Tag durchsuchte die Staatsanwaltschaft wegen »Betrugs in Tateinheit mit Vergehen nach dem Urheberrechtsgesetz« u. a. die Büros des Aufbau-Verlages und machte damit den Skandal der Plusauflagen öffentlich. Obwohl die Treuhandanstalt vor Abschluss des Kaufvertrages von den Plusauflagen wusste38 und, von den Verlagsmitarbeitern unbemerkt, eine Frau Riegger als ihre Vertreterin an der Durchsuchung der Verlagsräume durch die Kripo teilgenommen hatte, bestreitet sie seit dem 7.10.1991 jegliche vorherige Kenntnis der Plusauflagen und verweigerte im März 1992 den Käufern wegen der im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschlüsse für jegliche Sachmängel die Übernahme der vom Verlag festgestellten drohenden Schäden in Höhe von mehr als acht Millionen DM.

Erst im Juni 1992 gewährte sie eine bedingte Freistellung nur von rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der geschädigten Lizenzgeber. Sie verpflichtete den Aufbau-Verlag, sich »mit allen juristischen Mitteln« in Absprache mit der Treuhandanstalt vor Gericht gegen die Ansprüche der Geschädigten zu verteidigen, was zu jahrelangen Prozessen führte, obwohl behördenintern deren Berechtigung geprüft und bestätigt waren.39

Bernd F. Lunkewitz stellte wenig später fest, dass im Kaufvertrag mit der Treuhandanstalt über die Grundstücke des Verlages falsche Parzellen angegeben waren und der Verkauf nicht im Grundbuch eingetragen war. Die Aufbau-Verlag GmbH i. A. verkaufte daraufhin die Grundstücke des Verlages für 20 Millionen DM an eine GmbH des Verlegers und bot der Treuhandanstalt die Rückzahlung ihres Kaufpreises in Höhe von 8,2 Millionen DM an. In einem Vergleich mit den Käufern zur Beilegung des Streits über die Werthaltigkeit der verkauften Geschäftsanteile und der Grundstücke des Aufbau-Verlages akzeptierte die Treuhandanstalt am 24.11.1992 eine Erhöhung ihres Kaufpreises für die Grundstücke um neun Millionen DM, aber auch eine neue Regelung zu den Plusauflagen.

Die bedingte Freistellungverpflichtung der Treuhandanstalt, die bezüglich der Urheberrechtsverletzungen nur für rechtskräftig festgestellte Forderungen galt, wurde auf geschädigte Verlage und auch der Höhe nach begrenzt. Die Ansprüche eigener Autoren des Verlages aus Verstößen gegen deren Urheberrechtsverträge musste der Verlag selber regeln, weil der Verleger gegen sie keine Prozesse führen wollte.

Die Treuhandanstalt behauptete auch in diesen Verhandlungen, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrages vom 18./27.9.1991 von den Plusauflagen keine Kenntnisse hatte, sondern erst am 7.10.1991, dem Tag der Übergabe des Verlages an die Käufer, von den Vorwürfen der Urheberrechtsverletzungen erfuhr, als die Kriminalpolizei die Büros des Verlages durchsuchte.

Obwohl der Kaufvertrag vom 18./27.9.1991 jegliche Haftung für Sachmängel ausschließe, sei die Behörde im Interesse der Erhaltung des Aufbau-Verlages bereit, einen Vergleichsvertrag abzuschließen. Die vom Vorstand Dr. Klintz geleitete Arbeitsgruppe stellte bei der Vorbereitung dieser Vereinbarung fest, dass die bisherigen Kaufverträge schon wegen Fehlern des Notars nichtig waren.40 Bei der Protokollierung des Vertrages am 18.9.1991 hatte der Notar die Dokumente der vertragswesentlichen Anlagen nicht verlesen und dies in der Urkunde sogar erklärt. Sowohl die Käufer als auch die Treuhandanstalt hatten den Fehler des Notars nicht bemerkt. Die Käufer vertrauten auf die Kompetenz des Notars und damals noch auf die Integrität der Treuhandanstalt.

Die Mitglieder der vom Vorstand Dr. Klintz geleiteten Arbeitsgruppe stellten bei der Vorbereitung des Vergleichs einvernehmlich fest, dass die Treuhandanstalt wegen des Notarfehlers noch immer Eigentümer der Aufbau-Verlag GmbH i. A. und daher für deren aufgelaufene Verluste in Millionenhöhe allein verantwortlich ist und dass dieses Problem »sich durch Zeitablauf nicht heilen«41lässt.

Die Treuhandanstalt nutzte den Irrtum der Käufer über diese Tatsachen zur arglistigen Täuschung. Sie verschwieg die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 18./27.9.1991 und behauptete, dass bei den Vergleichsverhandlungen persönlich nicht anwesende Mitgesellschafter der Käufer erklärt hätten, die Verträge seien sittenwidrig42 und deshalb nichtig. Damit erreichte sie die irrtümliche Bereitschaft des Verlegers, die erneute Abtretung der Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH im Vergleichsvertrag anzunehmen. Die von der Treuhandanstalt arglistig beabsichtigte »anteilige Übernahme der Verluste« des Verlages in Millionenhöhe durch die Käufer43 war damit gelungen. Der Verleger verpflichtete sich zur Finanzierung des Verlagsbetriebes und garantierte dies durch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen bis zur Höhe von zehn Millionen DM.

In den Schadensersatzprozessen haben die Gerichte diese in den eigenen Akten der Treuhandanstalt dokumentierten mehrfachen Betrugshandlungen entweder gezielt übergangen oder die arglistige Täuschung verneint, denn die Käufer hätten die Nichtigkeit der Verträge ja selber feststellen können, da es kein »Informationsgefälle« gegeben habe. Nach der Ansicht solcher Richter ist ein Bürger, der von der Treuhandanstalt, d. h. dem Staat, betrogen wird, selbst schuld und kann sich nicht auf einen arglistig ausgenutzten Irrtum berufen.

Die BFL-Beteiligungsgesellschaft erwarb weitere Betriebe und Beteiligungen, auch von der Treuhandanstalt, und führte ihr Unternehmen erfolgreich. Nach nur drei Jahren war die Belegschaft der Verlage von 42 auf 62 Mitarbeiter gestiegen, der Umsatz vervierfacht und zum Jahresabschluss 1994 erstmals Gewinn erzielt worden. Die langwierigen Gerichtsverfahren um Entschädigung der Lizenzgeber für die Plusauflagen belasteten die auf dem Buchmarkt erfolgreichen Verlage, da sie das Lizenzgeschäft mit den wichtigsten westdeutschen Partnern sehr behinderten. Aus Sicht des Verlegers verzögerte die Treuhandanstalt unnötig die möglichen Vergleichsregelungen mit den geschädigten Westverlagen.

Die dem Verleger nicht bekannte Ursache dafür war der andauernde interne Streit der Behörden. Die Treuhandanstalt, die dem Bundesfinanzminister unterstand, und die UKPV, die dem Bundesminister des Innern zugeordnet war, stritten seit dem 7.10.1991 über den Verkauf der nichtexistierenden Aufbau-Verlag GmbH i. A., die »Heilung« der nichtigen Kaufverträge, die Zuweisung des aus dem (nichtigen) Verkauf erzielten Erlöses und die Erstattung der Lizenzgebühren für die Plusauflagen aus dem Alt-Vermögen der SED.44 Auch andere Ansprüche drohten: Den Käufern wäre wegen der Unmöglichkeit der Erfüllung der Verträge der vergebliche Aufwand zu erstatten. Der Grundstücksverkauf war zu Unrecht erfolgt. Ebenso die Darlehen in Höhe von acht Millionen DM an die nichtexistierende Aufbau-Verlag GmbH i. A.

Die Verlags- und Urheberrechte des Aufbau-Verlages waren jahrelang rechtswidrig genutzt und das Unternehmen okkupiert und ohne Rechtsgrund geführt und verändert worden. Die Treuhandanstalt handelte ohne die erforderliche Zustimmung des Direktorats Sondervermögen und das Einvernehmen der UKPV, die gemeinsam das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag immer detaillierter ermittelten.

Das Eingeständnis der rechtswidrigen Behandlung des Aufbau-Verlages durch die Treuhandanstalt hätte möglicherweise den Kulturbund in eine Position bringen können, die seine Entlassung aus der treuhänderischen Verwaltung nach dem