Fakten über Wirtschaft - Band 3 - Betriebswirtschaftslehre - - Eike Clausius - E-Book

Fakten über Wirtschaft - Band 3 - Betriebswirtschaftslehre - E-Book

Eike Clausius

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Beschreibung

Sie wollten schon immer in der Lage sein, über Themen der Wirtschaft kompetent mitzureden? Erhalten Sie einen Einblick in die Welt der Betriebswirtschaftslehre! Mit diesem Ebook aus der Reihe `Fakten über Wirtschaft: B-egeistern -- W-issen -- L-ernen´ verfügen Sie über ein multifunktionales Tool um die Grundlagen der BWL kennenzulernen: Das Buch lässt sich als Fließtext lesen und steht auch durch ein ausführliches Sachwortregister als Nachschlagewerk zur Verfügung. Darüber hinaus werden die Inhalte in übersichtlichen, hierarchischen Modulen dargestellt, um Zusammenhänge und Struktur der inhaltlichen Aspekte zu verdeutlichen. Zu Band 3: Im Band 3 der Reihe `Fakten über Wirtschaft: B-egeistern -- W-issen -- L-ernen´ wird auf den konstitutionalen Rahmen von Betrieben eingegangen wie konstitutive Entscheidungen, Grundformen von Betrieben und Begriffe im Zusammenhang mit der Rechtsformwahl. Viel Freude beim Lesen und allerhand neue Erkenntnisse! Eike Clausius

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Seitenzahl: 44

Veröffentlichungsjahr: 2018

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Danksagung

Der Verfasser bedankt sich an dieser Stelle bei all denjenigen, mit deren Anteilnahme und Mithilfe dieser Band entstanden ist. Besonders meine Studenten/ -innen der Einführung in die Betriebswirtschaftslehre trugen durch ihr ständiges Hinterfragen und ihre hilfreichen Anregungen zum Entstehen dieses Werkes bei.

Mein ganz persönlicher Dank gilt meiner Frau Evelyn, die mich vor familiären und zeitlichen Blockaden bewahrt, unterstützt und mir stets Mut zugesprochen hat: Ihr widme ich diese Publikation.

Eike Clausius Berlin/ Zwickau 2018

Inhaltsverzeichnis

Einführung in die Betriebswirtschaftslehre

Betrieb als Erkenntnisobjekt der Betriebswirtschaftslehre

Konstitutionaler Rahmen von Betrieben

3.1 Konstitutive Entscheidungen von Betrieben im Überblick

3.2 Grundformen von Betrieben

3.3 Begriffe im Zusammenhang mit der Rechtsformwahl

Konstitutionaler Rahmen: privatrechtliche Rechtsformen von Betrieben

Konstitutionaler Rahmen: Unternehmenswendepunkte

Institutionaler Rahmen von Betrieben

Sachwortregister

Literaturverzeichnis

Über den Autor

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 27 - Grundformen von Betrieben – 1 –

Abbildung 28 - Grundformen von Betrieben – 2 –

Abbildung 29 - Begriffe im Zusammenhang mit der Rechtsformwahl

Abbildung 30 - Hierarchie der Vollmachterteilung

1 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre

Siehe Betriebswirtschaftslehre – eine Einführung in hierarchischen Modulen – Band 1.

2 Betrieb als Erkenntnisobjekt der Betriebswirtschaftslehre

Siehe Betriebswirtschaftslehre – eine Einführung in hierarchischen Modulen – Band 2.

3 Konstitutionaler Rahmen von Betrieben

3.1 Konstitutive Entscheidungen von Betrieben im Überblick

BETRIEBLICHE KONSTITUTIVE ENTSCHEIDUNGEN (METAENTSCHEIDUNGEN)

In der Bundesrepublik Deutschland bedarf jeder Betrieb als Wirtschaftseinheit zur Realisierung seines Betriebszwecks und zur bestmöglichen Erreichung seiner Betriebsziele eines bestimmten konstitutionalen (verfassungsmäßigen) Rahmens. Dieser konstitutionale Rahmen des Betriebs wird durch grundlegende – sogenannte konstitutive – und damit das Wesen eines Betriebs bestimmende Entscheidungen i.d.R. von den am Wirtschaftsprozess beteiligten Individuen auf lange Sicht determiniert. Er legt die Beziehungen des Betriebs zu seiner Umwelt und sein grundsätzliches inneres Gefüge zur Realisierung des Betriebszwecks fest, um das Betriebsziel bestmöglich zu erreichen. Eine solche Festlegung erfolgt

zum einen bei der

Unternehmensgründung

durch die Wahl der geeigneten betrieblichen Rechtsform, zum anderen kann es

in unterschiedlichen Entwicklungsphasen

eines Unternehmens notwendig sein, Veränderungen des konstitutionalen Rahmens vorzunehmen.

Durch eine Harmonisierung mit der betrieblichen Umwelt aufgrund betriebszielgerechter Verhältnisse können grundlegende Bedingungen geschaffen werden, die eine weitere betriebliche Existenz sichern helfen. Derartige Anpassungsprozesse sind notwendig bei

Unternehmenswendepunkten

wie

einem

Unternehmenszusammenschluss

1

,

einer

Standortveränderung von Betrieben

2

oder

einer Entscheidung über die Beendigung der Unternehmenstätigkeit (

Unternehmensinsolvenzen

3

) im Sinne einer Auflösung des Betriebs mit anschließender Liquidation.

Aufgrund der Prägnanz dieser Kriterien wird in den folgenden Werken ausführlich auf diese eingegangen.

1 Vgl. dazu Band 5 dieser Reihe: Unternehmenszusammenschlüsse.

2 Vgl. dazu Band 5 dieser Reihe: Standortveränderung von Betrieben.

3 Vgl. dazu Band 5 dieser Reihe: Unternehmensinsolvenzen.

3.2 Grundformen von Betrieben

Abbildung 27 - Grundformen von Betrieben – 1 –

Abbildung 28 - Grundformen von Betrieben – 2 –

GRUNDFORMEN VON BETRIEBEN

Eine Rechtsform wird bei der Gründung eines Betriebs als Wirtschaftseinheit konstituiert bzw. durch Situationen, die eine Änderung der Unternehmensrechtsform begründen.

Betrachtet werden:

JURISTISCHE

G

RUNDLAGEN DER

R

ECHTSFORMEN UND

(E

IGENTÜMER

-) G

RUNDRECHTSFORMEN

.

JURISTISCHE GRUNDLAGEN DER RECHTSFORMEN

Als juristische Grundlage der Rechtsformen dienen Handels- und Gesellschaftsrechte, die aus mannigfaltigen Gesetzen und Gesetzesteilen bestehen. Da jeder Betrieb in der Marktwirtschaft mit anderen Wirtschaftseinheiten über Austauschbeziehungen geldlicher, güterlicher und informationeller Art verbunden ist, unterliegt jeder Betrieb einem für ihn relevanten Gesetz, um diese Beziehungen allgemeingültig zu regeln:

das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),

das Handelsgesetzbuch (HGB),

das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),

das Aktiengesetz (AktG),

das Genossenschaftsgesetz (GenG),

das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und

das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Betriebes sind zu beachten die

R

ECHTSFÄHIGKEIT

,

S

TRAFMÜNDIGKEIT

/S

TRAFFÄHIGKEIT

,

H

ANDLUNGSFÄHIGKEIT SOWIE

V

OLLJÄHRIGKEIT

.

RECHTSFÄHIGKEIT

Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit lässt sich unterscheiden in

NATÜRLICHE

P

ERSON UND

JURISTISCHE

P

ERSON

.

NATÜRLICHE PERSON

Jeder Mensch ist ab seiner Geburt rechtsfähig. Ein Betrieb kann in seiner Rechtsfähigkeit auf natürliche Personen bezogen sein, d.h. der Betrieb besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern die Eigentümer der Wirtschaftseinheit sind individuell rechtsfähig.

JURISTISCHE PERSON

Demgegenüber besitzt der Betrieb eine eigene Rechtspersönlichkeit, wenn die Firma4 selbst als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten ist, und die den Betrieb repräsentierenden Personen lediglich Geschäftsträger sind. Geschäftsträger sind Personen, die die Geschäfte des Betriebs im Namen der Eigentümer führen. Der Betrieb ist selbständig rechtsfähig, hat Vermögen und kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden.

STRAFMÜNDIGKEIT/ STRAFFÄHIGKEIT

Unter der Strafmündigkeit einer Person wird die Fähigkeit verstanden, strafrechtlich verantwortlich zu sein. Sie beginnt mit 14 Jahren; Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig (§1 JGG) und daher ist eine Bestrafung nicht möglich.

Die Abgrenzung zwischen Straffähigkeit und Deliktfähigkeit liegt darin, dass der Begriff "Strafmündigkeit" sehr viel verbreiteter ist als Deliktfähigkeit.

Unter der Straffähigkeit einer Person wird deren Fähigkeit verstanden, ihre ausgeübten Taten zu verantworten. Jugendliche beziehungsweise Heranwachsende zwischen 14 und 18 Jahren sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einsehen zu können und nach dieser Einsicht handeln können (§3 JGG).

Die Strafmündigkeit beginnt ab 14 Jahren (§19 StGB) und ist damit entscheidend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und führt mit Überschreiten der Altersschwelle erst mal zur "eingeschränkten" Strafmündigkeit (§1 JGG - Jugendgerichtsgesetz). Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterscheidet Jugendliche, die zur Zeit einer Tat vierzehn Jahre, aber noch nicht achtzehn Jahre sind und Heranwachsende