Kriegsrecht 2.0 - Thomas Schröter - E-Book

Kriegsrecht 2.0 E-Book

Thomas Schröter

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Beschreibung

Dieses Buch dreht die Logik klassischer Sicherheitspolitik um. Nicht Sieg, sondern Schutz wird zur Metrik: Menschen, Lebensadern, Verfahren. Kriegsrecht 2.0 bündelt Recht, Technik, Kultur und Politik zu einer belastbaren Architektur, die Töten unattraktiv, unpraktisch und unglaubwürdig macht. Herzstück ist die Null-Tötung-Norm mit nur einer engen Ausnahme: individueller Notwehr. Daraus folgen das Verbot von Zwangsdienst und menschentödlicher KI, absolute Zonen des Friedens (Medizin, Wasser, Energie, Notruf, Daten), Ex antePrüfungen, Abbruchvorrang, Live Compliance und Beweis byDesign. Der Entwurf reicht von Gerichtsbarkeit (universelle Zuständigkeit, Kette der Verantwortung und Beweise) über Technikaufsicht (Zertifizierung, Red-Teams, Atteste) und Schutzkräfte statt Kampfverbände bis zu Kulturwandel (Anti-Gamifizierung, Sprache ohne Euphemismen) und nichtletaler Abschreckung durch Regeln, Transparenz und sichtbare Kosten. Industriehaftung, Exportregeln und schwarze Listen verleihen der Ordnung Zähne. Eine internationale Behörde betreibt das Blue Lantern Ledger für Schutzräume, führt Inspektionen durch und löst automatische, nichtmilitärische Sanktionen aus. Kriegsrecht 2.0 ist kein Manifest, sondern Handbuch: mit Checklisten, Metriken (PIF, PITech, PDI, NQI, IPI, PPI), Musterartikeln und Szenarien. Wer Sicherheit ernst meint, findet hier ein System, das Unterlassen belohnt, bevor Leben verloren geht.

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Seitenzahl: 194

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Kapitel 1 – Was heute gilt: Vom Gewaltverbot zur Schutzpflicht

Kapitel 2 – Wo das Recht reißt: Die Bruchlinien des Status quo

Kapitel 3 – Technik beschleunigt Gewalt

Kapitel 4 – Autonomie als Dilemma

Kapitel 5 – Moralische Kostenrechnung: Von der Verhältnismäßigkeit zur Null-Tötung-Norm

Kapitel 6 – Die Null-Tötung-Norm: Inhalt, Reichweite, Prüfung

Kapitel 7 – Verbot des Zwangsdienstes

Kapitel 8 – KI darf keinen Menschen töten

Kapitel 9 – Robotik gegen Robotik: Die verführerische Sackgasse

Kapitel 10 – Absolute Zonen des Friedens

Kapitel 11 – Wirtschaftliche Zwangsmittel: Sanktionen im Lichte der Null-Tötung-Norm

Kapitel 12 – Sprache, Bilder, Verantwortung: Die Entromantisierung der Gewalt

Kapitel 13 – Der Kodex in Artikeln: Präambel, Definitionen, Kernpflichten

Kapitel 14 – Gerichtsbarkeit und Beweise: Zuständigkeit, Kette der Verantwortung, Kette der Beweise

Kapitel 15 – Technikaufsicht: Zertifizierung, Audits, Hardware-/Software-Atteste, Red-Teams, Live-Compliance

Kapitel 16 – Militär neu gedacht: Vom Kämpfen zum Schützen

Kapitel 17 – Übergangspfade für Staaten: Vom Status quo zur Schutzordnung

Kapitel 18 – Internationale Behörde: Inspektionen, Blue-Lantern-Ledger, Transparenzberichte, Sanktionsmechanik

Kapitel 19 – Bildung und Kulturwandel: Lehrpläne, Gedenken, Medienpraxis und Anti-Gamifizierung

Kapitel 19 – Bildung und Kulturwandel: Lehrpläne, Gedenken, Medienpraxis und Anti-Gamifizierung

Kapitel 20 – Abschreckung ohne Töten: Stabilität durch Regeln, Transparenz, Kooperation und sichtbare Kosten

Kapitel 21 – Terror, Piraterie, Aufstände: Grenzlagen zwischen Polizei-, Menschenrechts- und Konfliktrecht ohne Tötung

Kapitel 22 – Notwehr strikt: Enge Definition, Dokumentation, Beweislast, forensische Nachweisketten

Kapitel 23 – Industrie und Haftung: Exportkontrollen, schwarze Listen, Lizenzentzug, Reparationen, persönliche Leitungshaftung

Kapitel 24 – Politik und Realismus: Machtlogiken, Bündnisse, Sicherheitsgarantien und warum Normwandel möglich ist

Kapitel 25 – Jenseits des Krieges: Institutionen, Ökonomie des Friedens und der Weg von der Norm zur Normalität

Vorwort

Dieses Buch ist eine Parteinahme. Es bezieht klar Stellung gegen den Krieg, gegen das Töten und gegen jede rechtliche, technische oder sprachliche Veredelung der Gewalt. Es richtet sich an Leserinnen und Leser, die wissen, dass Recht nicht nur begrenzen, sondern auch leiten kann, und dass die wichtigste Aufgabe jeder Ordnung der Schutz von Menschen ist. Der Ausgangspunkt ist schlicht und unbequem zugleich. Krieg ist kein Mittel legitimer Politik. Tötung ist keine Lösung. Der erste Auftrag des Rechts besteht darin, Leben zu schützen und Zwang zu beenden.

Das geltende Völkerrecht hat in den letzten Jahrhunderten viel erreicht. Es hat Grenzen gesetzt, es hat Verwundete geschützt, Gefangene vor Willkür bewahrt, Zivilpersonen aus dem Zentrum der Gewalt zu ziehen versucht, und es hat in internationalen und nationalen Verfahren gezeigt, dass auch Mächtige sich verantworten müssen. Und dennoch bleibt der blinde Fleck sichtbar. Das Recht akzeptiert die Tötung, es reguliert sie, es rechnet sie ein, es wägt sie auf der Waage der Verhältnismäßigkeit. Genau hier setzt dieses Buch an. Es schlägt einen normativen Schritt vor, der über die Regulierung hinausgeht. Das Töten eines Menschen soll geächtet werden. Eine enge, individuell verantwortete Notwehr bleibt die Ausnahme. Kein Mensch darf zum Wehrdienst gezwungen werden, militärischer Dienst ist ausschließlich freiwillig. Künstliche Intelligenz darf keinen Menschen töten, weder direkt noch indirekt, weder als Ausführer noch als Auslöser. Diese Sätze sind keine Utopie für die ferne Zukunft, sondern ein Angebot, die Grammatik des Rechts jetzt zu verändern.

Wer diese Sätze für naiv hält, kann auf die Geschichte blicken. Sklaverei, Folter, Landminen, Giftgas waren einst Teil der angeblich nüchternen Kriegsvernunft. Sie sind geächtet oder verboten, weil eine klare Norm sie zuerst sprachlich, dann rechtlich delegitimiert hat. Nicht der Zynismus, sondern die Norm hat das Terrain verschoben. Kriegsrecht 2.0 will diese Bewegung fortsetzen. Es will die Schwelle senken, Gewalt überhaupt anzuwenden, und es will die Schwelle erhöhen, Tötung auch nur als denkbare Option zu akzeptieren. Dieser Entwurf ist deswegen ausdrücklich kein Versuch, den Krieg zu perfektionieren oder technologisch zu veredeln. Er ist eine Absage an den Krieg als solchen.

Ein besonderes Augenmerk gilt der Technik. In vielen Debatten klingt die Hoffnung, man könne den Schrecken gewissermaßen outsourcen. Wenn schon Konflikte, so die Verlockung, dann mögen doch Maschinen gegen Maschinen kämpfen. Keine Särge, keine Trauerzüge, keine innenpolitischen Kosten. Diese Vorstellung wirkt human, ist aber gefährlich. Sie senkt die Hemmschwelle, weil die unmittelbaren menschlichen Verluste aus dem Sichtfeld rücken. Sie beschleunigt Entscheidungen, weil Algorithmen keine Müdigkeit, Zweifel oder Furcht kennen. Sie verschiebt Verantwortung in Black Boxes, in Protokolle und Modelle, die sich der öffentlichen Kontrolle entziehen. Sie erzeugt einen Wettlauf um Daten, Sensorik und Rechenleistung, der die Logik der Aufrüstung weiter befeuert. Vor allem aber erzeugt sie eine Illusion. Krieg wird nicht dadurch weniger Krieg, dass Blut unsichtbar wird. Auch zerstörte Infrastruktur, gebrochene Institutionen, vernarbte Gesellschaften sind Krieg. Darum grenzt Kriegsrecht 2.0 die Technik strikt ein. Künstliche Systeme dürfen Menschen nicht töten. Entscheidungen mit tödlichem Potenzial dürfen nicht automatisiert werden. Wo Technik wirkt, gilt das Primat der Verantwortung einer natürlichen Person, und auch sie ist an das Verbot der Tötung gebunden.

Dieses Buch ist weder ein moralischer Appell ohne Bodenhaftung noch ein kalter Kommentar zum Status quo. Es verbindet Analyse und Entwurf. Zunächst zeigt es, was heute gilt, wo das Recht reißt und welche Streitfragen ungelöst sind. Es erklärt die zentralen Prinzipien des humanitären Kriegsrechts, es beleuchtet die offenen Schwellen im Gewaltverbot, es ordnet die neuen Felder ein, von urbaner Kriegsführung über Cyberoperationen bis zur Autonomie von Waffensystemen. Dann formuliert es einen klaren Kodex. Kein Zwangsdienst. Keine Tötung zwischen Menschen außer in engster Notwehr. Keine menschentödliche Autonomie. Absolute Schutzräume für Zivilpersonen und lebenswichtige Infrastruktur. Lückenlose Dokumentation, unabhängige Kontrolle, transparente Rechenschaft. Herstellerhaftung und internationale Gerichtsbarkeit. Schließlich beschreibt es Übergangspfade, denn Normwandel braucht Institutionen, Zeitpläne, Inspektionen, Anreize und Sanktionen. Staaten müssen Streitkräfte umbauen, Einsatzregeln neu schreiben, Ausbildung und Beschaffung an den Schutz statt an die Überlegenheit binden, und sie müssen die Sprache der Öffentlichkeit entgiften, die den Krieg häufig in Metaphern des Spiels kleidet.

Eine Klarstellung ist mir wichtig. Kriegsrecht 2.0 ist kein Pazifismus in feiner juristischer Prosa. Es ist ein realistischer Entwurf des Schutzes. Realistisch, weil er Macht nicht ausblendet, sondern begrenzt. Realistisch, weil er Technik nicht feiert, sondern bindet.

Realistisch, weil er weiß, dass Recht ohne Verifikation kraftlos bleibt. Realistisch, weil er die eine erlaubte Ausnahme nicht tilgt, die das Individuum in der äußersten Lage braucht. Notwehr bleibt, aber sie wird zur dokumentationspflichtigen Ausnahme, nicht zur ausdehnbaren Formel. So entsteht ein Rahmen, der die politischen Kosten jeder Regelverletzung erhöht und die politische Attraktivität des Gewalteinsatzes verringert.

Der Ton dieses Buches ist entschieden gegen Krieg. Er ist zugleich nüchtern genug, um in Streitfragen präzise zu sein. Er ist menschlich, weil er Menschen schützen will, nicht abstrakte Interessen. Er ist offen über die Grenzen des Rechts, denn kein Text und keine Behörde kann die moralische Entscheidung ersetzen, Gewalt zu verweigern. Doch genau hier kann Recht wirken. Es kann Worte finden, die nicht beschönigen. Es kann Linien ziehen, die nicht verrutschen. Es kann Risiken benennen, bevor sie eskalieren. Es kann Institutionen schaffen, die prüfen, verifizieren, anklagen, verurteilen. Es kann eine Kultur stützen, die das Militär nicht romantisiert und das Töten nicht verrechnet.

Wer dieses Buch liest, wird Widerspruch finden und Gelegenheit zur Debatte. Gut so. Ein lebendiges Recht entsteht im Streit. Aber der Gegenstand des Streits darf nicht sein, ob Menschen tötbar sind. Er darf höchstens sein, wie wir das Töten verhindern. Darum verhandelt Kriegsrecht 2.0 nicht den Preis menschlichen Lebens, sondern die Wege zu seinem Schutz. Wenn es gelingt, den Blick zu verschieben, hat dieses Buch seinen Zweck erfüllt. Nicht mit großen Gesten, sondern mit Sätzen, die gelten sollen.

Zum Schluss ein kurzer Hinweis zur Einordnung. Dieses Werk ist ein unabhängiger, sorgfältig recherchierter und redaktionell geprüfter Text. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Zitate, Statistiken und Quellen werden im Anhang dokumentiert. Die Rechte an Text, Struktur und Gestaltung liegen beim Autor. Jede Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung, auch auszugsweise, bedarf der vorherigen Zustimmung. Verantwortlich ist der Autor, der die Hoffnung nicht aufgibt, dass Recht mehr sein kann als Verwaltung des Krieges. Es kann ein Anfang vom Ende der Tötung sein. Wenn wir es wollen. Wenn wir es schreiben. Wenn wir es durchsetzen.

Kapitel 1 – Was heute gilt: Vom Gewaltverbot zur Schutzpflicht

Krieg ist die gewaltsame Unterbrechung der Zivilisation. Das geltende Recht versucht, diese Unterbrechung zu verhindern, und wo sie dennoch geschieht, ihre schlimmsten Folgen zu begrenzen. Wer Kriegsrecht 2.0 verstehen will, muss den Boden kennen, auf dem es steht. Dieses Kapitel zeichnet die Linien des bestehenden Völkerrechts nach und zeigt, an welchen Stellen bereits heute Schutz gedacht ist und wo der Schritt von der Regulierung des Tötens zur Priorität des Lebens beginnt.

Das moderne System beruht auf drei Säulen. Erstens das Gewaltverbot, das Staaten untersagt, in ihren internationalen Beziehungen Gewalt anzuwenden oder mit Gewalt zu drohen. Zweitens das humanitäre Kriegsrecht, das Regeln für den Fall aufstellt, dass Gewalt dennoch eskaliert, und dabei vor allem Zivilpersonen, Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige und Gefangene schützt. Drittens die internationale und nationale Strafverfolgung, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord ahnden kann. Daneben wirken Menschenrechte in bewaffneten Konflikten fort, sie werden nicht abgeschaltet, sondern nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen eingeschränkt. Zusammengenommen bilden diese Normen eine Ordnung, die den Krieg nicht legitimiert, sondern zähmt. Genau diese Zähmung reicht heute nicht mehr aus. Aber bevor der neue Entwurf kommt, hält dieses Kapitel fest, was gilt.

Das Gewaltverbot steht am Anfang. Es ist die radikalste zivilisatorische Vereinbarung der Nachkriegszeit. Staaten dürfen einander nicht angreifen. Nur zwei eng gefasste Ausnahmen sind anerkannt. Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff und Maßnahmen eines kollektiven Sicherheitssystems. Der Grundgedanke ist schlicht. Sicherheit entsteht nicht durch das Recht des Stärkeren, sondern durch die Stärkung des Rechts. Diese Spitze der Ordnung ist bewusst abstrakt formuliert, damit sie für alle gilt. Sie ist aber nicht blind. Sie sieht, dass es Situationen gibt, in denen Gewalt nicht mehr abgewendet werden kann. Dann greift die zweite Säule.

Das humanitäre Kriegsrecht beginnt, wenn die Politik scheitert. Es fragt nicht, wer recht hat. Es fragt, wie Menschen inmitten von Feindseligkeiten geschützt werden. Es verlangt Unterscheidung zwischen Zivilpersonen und Kombattanten. Es verlangt Vorsorge, um Zivilpersonen zu verschonen. Es verlangt Verhältnismäßigkeit, also die Pflicht, keinen Schaden an Unbeteiligten zu verursachen, der außer Verhältnis zu einem konkreten, militärischen Vorteil stünde. Es verbietet unnötiges Leid und bestimmte Waffen oder Einsatzweisen, die ihrer Natur nach unterschiedslos oder grausam sind. Es schützt Krankenhäuser, Sanitätspersonal, religiöse Stätten, die Lieferung von Hilfsgütern, die Evakuierung Verwundeter. Es kennt Regeln für Besatzung, für Internierung, für Kriegsgefangene, für die Behandlung von Toten. Es kennt Kennzeichen, Embleme, Korridore und Protokolle. Es hat eine alterslose Nüchternheit. Es sagt nicht, dass der Krieg gut sei. Es sagt, dass Menschen auch im Schlimmsten Anspruch auf Menschlichkeit haben.

Diese Regeln sind groß geworden, weil Staaten sie unterschrieben haben und weil sich Gewohnheitsrecht gebildet hat, wo Verträge fehlen. Sie sind in der Praxis oft verletzt worden. Dennoch haben sie Millionen Leben gerettet. Sie haben Pflichten gesetzt, die auch Herrschenden Grenzen zeigen. Sie haben Dokumentationsstandards etabliert, die späteren Generationen erlauben, Wahrheit und Lüge zu trennen. Trotz alledem bleibt der blinde Fleck: Das Recht akzeptiert, dass getötet wird, und versucht, Tötung zu ordnen. Genau hier wird die Richtung von Kriegsrecht 2.0 später abbiegen.

Die dritte Säule ist die Rechenschaft. Recht ohne Gericht bleibt Ermahnung. Wer schwerste Verstöße begeht, kann vor internationalen oder nationalen Gerichten stehen. Weltrechtsprinzipien erlauben es manchen Staaten, bestimmte Taten unabhängig vom Tatort zu verfolgen. Dokumentationsnetzwerke, forensische Methoden, digitale Beweissicherung und Whistleblower haben das Recht mit Zähnen ausgestattet. Doch auch hier zeigen sich Grenzen. Verfahren sind lang. Kooperation ist politisch. Auslieferungen scheitern. Sanktionen treffen oft die Falschen zuerst. Und doch gilt. Ohne Rechenschaft sinkt der Preis der Gewalt, mit Rechenschaft steigt er.

Menschenrechte bleiben in Konflikten gültig. Sie sind nicht die schwächere Schwester des Kriegsrechts, sondern dessen ständige Begleiterin. Sie schützen Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit, Rechtsschutz, Gedankenfreiheit. Einige Rechte dürfen Staaten in Notlagen zeitweise einschränken, andere nicht. Die Kontrolle über diese Eingriffe ist schwierig, aber notwendig. Gerade in Besatzungssituationen, bei Internierungen, bei Ausgangssperren sind Menschenrechte der Maßstab, an dem sich Macht zu messen hat. Diese doppelte Bindung an humanitäres Recht und Menschenrechte ist ein Fortschritt, den es zu verteidigen gilt. Kriegsrecht 2.0 wird ihn nicht aufweichen, sondern verstärken.

Wie arbeiten diese Normen zusammen. Ein Beispiel aus der Praxis. Ein Staat behauptet, angegriffen worden zu sein, und beruft sich auf Selbstverteidigung. Das Gewaltverbot wird geprüft, der Angriffsfakt muss belegt werden, die Gegenmaßnahme muss notwendig und verhältnismäßig sein. Steht die Gewaltanwendung rechtlich, beginnen die Regeln des humanitären Kriegsrechts zu greifen. Ziele müssen militärisch sein, zivile Objekte sind zu verschonen, Maßnahmen zur Warnung und Evakuierung sind zu ergreifen, besondere Vorsicht ist in dicht besiedelten Gebieten geboten. Gleichzeitig behalten Menschenrechte Geltung. Willkürliche Festnahmen sind verboten, Folter bleibt verboten, die Versorgung Verwundeter ist zu ermöglichen. In jeder Stufe entsteht Dokumentationspflicht, die späteren Rechenschaft ermöglicht. Dieser Ablauf ist das Ideal. Die Realität ist oft widersprüchlicher. Doch gerade diese Spannung zwingt zur Präzision.

Ein zweites Beispiel. In einem Bürgerkrieg bekämpft eine Regierung eine bewaffnete Gruppe. Juristisch liegt kein internationaler, sondern ein nicht internationaler bewaffneter Konflikt vor. Hier gelten weniger detaillierte Vertragsregeln, aber die Grundprinzipien bleiben. Zivilpersonen dürfen nicht angegriffen werden, Verwundete müssen versorgt werden, willkürliche Strafen sind verboten. Menschenrechte sind anwendbar, die Gerichte des Staates bleiben zuständig. Wieder gilt. Dokumentation, Kontrolle, Rechenschaft. Wieder zeigt sich. Je dichter der urbane Raum, desto größer das Risiko, dass selbst sorgfältige Operationen Unbeteiligte treffen. Die Sprache der Kollateralschäden verdeckt hier bisweilen die tatsächliche Tragweite des Geschehens. Genau an dieser Stelle wird Kriegsrecht 2.0 später eine andere Blickrichtung verlangen.

Ein drittes Feld betrifft die Grenzen neuer Technologien. Assistenzsysteme unterstützen Soldatinnen und Soldaten bei der Zielerkennung, Drohnen verlängern die Reichweite, Algorithmen bewerten Gefahr und Vorteil. Solange Menschen entscheiden, unterliegen sie den Normen. Doch mit wachsender Automatisierung droht eine Verantwortungslücke. Wird tödliche Gewalt auf Basis von Modellen ausgelöst, die niemand mehr vollständig versteht, verflüssigt sich die menschenrechtliche Kontrolle. Das bestehende Recht antwortet darauf mit der Formel der angemessenen menschlichen Kontrolle. Sie ist richtig, aber unbestimmt. Auch hier kündigt sich an, was Kriegsrecht 2.0 klarwerden lässt. Kein künstliches System darf einen Menschen töten.

Das bestehende Recht kennt außerdem Zonen absoluter Schonung. Krankenhäuser, Ambulanzen, Rettungswege, Versorgungslager, Wasserwerke, Energiezentren, Schulen, Kulturgüter, Presseorgane. Angriffe auf sie sind verboten. In Städten sind Explosivwaffen mit großflächiger Wirkung faktisch kaum zielgenau einzusetzen, ohne Unbeteiligte zu treffen. Deshalb hat sich in den letzten Jahren eine Praxis entwickelt, die vor solchen Einsätzen warnt und sie minimieren will. Auch hier ist der Schritt sichtbar. Vom Akzeptieren eines gewissen Risikos zum Verhindern tödlicher Effekte. Kriegsrecht 2.0 wird diesen Schritt ausdrücklich machen.

Das Bild wäre unvollständig ohne die Rolle der humanitären Akteure. Sie schaffen Schutzräume, verhandeln Zugänge, versorgen Verwundete, dokumentieren Verstöße. Ihre Neutralität ist nicht Schwäche, sondern Bedingung ihrer Wirksamkeit. Staaten, die diese Neutralität respektieren, stärken den Schutz der Zivilbevölkerung. Staaten, die sie missachten, reißen Löcher in das Gewebe der Menschlichkeit. Kriegsrecht 2.0 wird an dieser Stelle keine neue Theorie erfinden. Es wird die Achtung vor humanitären Diensten zur Pflicht schärfen und Angriffe auf sie als besonders schwere Verstöße einordnen.

Wo liegen heute die Bruchstellen. Der Beginn der Selbstverteidigung ist umstritten, besonders bei nichtstaatlichen Angreifern. Die Einordnung transnationaler Konstellationen fällt schwer. Internierungsregeln in innerstaatlichen Konflikten sind lückenhaft. Der Schutz in dicht besiedelten Städten gerät an Grenzen. Die digitale Sphäre entkoppelt Effekte von sichtbarer Gewalt. Autonome Funktionen bedrohen die Verantwortungslogik. Diese Bruchstellen sind nicht nur akademisch. Sie entscheiden darüber, ob Menschen in Kellern zittern, ob Operationen abgebrochen werden, ob Staaten sich gebunden fühlen. Wo das Recht unbestimmt ist, hat Gewalt mehr Raum. Kriegsrecht 2.0 will diesen Raum verkleinern.

Wer den Weg von der Regulierung zur Schutzpflicht ernst nimmt, darf die Tradition nicht verwerfen, sondern muss sie weiterführen. Das Gewaltverbot bleibt die erste Mauer. Es muss nicht nur verkündet, sondern überprüft und durchgesetzt werden. Das humanitäre Recht bleibt der Katalog der minimalen Menschlichkeit. Er muss nicht nur gelehrt, sondern gelebt werden. Die Rechenschaft bleibt das Scharnier zwischen Norm und Wirklichkeit. Sie muss nicht nur drohen, sondern greifen. Menschenrechte bleiben das Rückgrat des Individuums gegen den Zugriff der Macht. Sie müssen nicht nur proklamiert, sondern im Einzelfall durchgesetzt werden.

Der Übergang zur Schutzpflicht verändert die Anwendung dieser Standards. Er verschiebt die Fragen. Nicht mehr. Dürfen einige Unbeteiligte sterben, wenn ein wichtiger militärischer Vorteil erreicht wird. Sondern. Wie wird verhindert, dass Unbeteiligte sterben, und was folgt rechtlich, wenn diese Verhinderung nicht sichergestellt werden kann. Nicht mehr. Genügt es, eine Warnung auszusprechen. Sondern. Wurde nachweislich alles getan, um tödliche Effekte auszuschließen, und wurde der Einsatz unterlassen, wenn dies nicht möglich war. Nicht mehr. Ist eine Waffe rechtlich nicht ausdrücklich verboten. Sondern. Kann ihr Einsatz gegenüber Menschen tödliche Wirkungen erzeugen, die mit der Schutzpflicht unvereinbar sind.

Diese Verschiebung ist anspruchsvoll, aber nicht willkürlich. Sie basiert auf bekannten Prinzipien. Sie nimmt die Unterscheidung ernst, indem sie den Kreis der Angreifbaren de facto schließt. Sie nimmt die Verhältnismäßigkeit ernst, indem sie Tötung nicht mehr verrechnet. Sie nimmt die Vorsorge ernst, indem sie sie zur Bedingung macht. Und sie nimmt die Rechenschaft ernst, indem sie Dokumentation und Kontrolle nicht als Zusatz, sondern als Voraussetzung verlangt.

Am Ende dieses Kapitels steht keine neue Regel, sondern eine Lesart. Das geltende Recht enthält bereits den Keim einer Ordnung, die Menschen vor Gewalt schützt, statt Gewalt zu organisieren. Kriegsrecht 2.0 will diesen Keim großziehen. Es wird im nächsten Kapitel zeigen, wo das bestehende Gefüge reißt und warum die Null Tötung Norm, das Verbot des Zwangsdienstes und das Verbot menschentödlicher Autonomie keine exotischen Zusätze sind, sondern folgerichtige Konsequenzen der bisherigen Entwicklung. Der Weg von der Zähmung zur Ächtung ist offen. Er beginnt damit, das Bestehende nicht als Endpunkt, sondern als Ausgangspunkt eines konsequenten Schutzrechts zu begreifen.

Kapitel 2 – Wo das Recht reißt: Die Bruchlinien des Status quo

Das bestehende Völker- und Kriegsrecht hat eine große Stärke: Es existiert. Es ist kodifiziert, lehrbar, justiziabel, durch Institutionen und Praktiken gestützt. Seine Schwäche liegt nicht im Nichts, sondern in den Nähten. Dort, wo Technologie schneller ist als Normproduktion, wo Politik Verantwortung an Schattenakteure delegiert, wo Städte zu Schlachtfeldern werden, reißt das Gewebe. Dieses Kapitel beleuchtet die wichtigsten Bruchlinien – nicht, um das Recht kleinzureden, sondern um sichtbar zu machen, an welchen Stellen Kriegsrecht 2.0 den Faden aufnimmt, neu knüpft und ihn vom Reglementieren des Tötens auf den Schutz des Menschen richtet.

1. Schwellen im Gewaltverbot

Das Gewaltverbot ist klar, seine Schwellen sind es oft nicht. Wann beginnt der „bewaffnete Angriff“, der Selbstverteidigung erlaubt. Reicht eine Serie digitaler Sabotageakte, die Intensivstationen lahmlegt, ohne eine einzige Kugel. Was gilt bei verdeckten Operationen, die Infrastruktur schädigen, aber ohne Absender bleiben. Die Unbestimmtheit schafft politische Räume, in denen Gewalt rhetorisch legitimiert wird, bevor sie rechtlich geprüft ist. Kriegsrecht 2.0 setzt hier den Akzent auf präventive Schutzpflichten: Ohne belastbare Attribution, ohne unabhängige Prüfung, ohne transparente Folgenabschätzung darf kein Schritt gesetzt werden, der Menschenleben gefährdet. Die Beweislast verläuft nicht in Richtung Eskalation, sondern in Richtung Unterlassung.

2. Selbstverteidigung gegen nichtstaatliche Akteure

Transnationale Gewalt durch organisierte Gruppen führt das klassische Raster an Grenzen. Darf ein Staat fremdes Territorium militärisch nutzen, wenn dessen Regierung Gruppen nicht stoppt. Das bestehende Recht kennt dazu keine konsolidierte Antwort. Die Folge ist eine Verschiebung vom interstaatlichen Recht in Grauzonen des „Unwillens oder Unvermögens“. Kriegsrecht 2.0 kontert mit klaren Verfahrenspfaden: Pflicht zur internationalen Mediation, zu überprüfbaren Ultimaten, zu gerichtsfesten Belegen – und mit der unmissverständlichen Vorgabe, dass jede Maßnahme so geplant sein muss, dass Tötung von Menschen ausgeschlossen bleibt.

3. Konfliktklassifikation und ihre Lücken

Ob ein Konflikt international oder nicht-international ist, entscheidet über Normdichte und Schutzumfang. In Wirklichkeit überlappen Staaten, Stellvertreter, Söldner, Milizen, ausländische Berater und Drohnenoperationen. Diese Hybridität erzeugt absichtsvolle Verwirrung. Kriegsrecht 2.0 sieht die Lösung nicht in neuen Etiketten, sondern in einer einheitlichen Untergrenze: Wo organisierte Gewalt stattfindet, gilt der volle Schutzstandard für Zivilpersonen und die Null-Tötung-Norm – unabhängig von der Schublade.

4. Gewahrsam, Internierung, Rechtsgarantien

Im nicht-internationalen Konflikt fehlen detaillierte, universell akzeptierte Regeln zur Festnahme- und Internierungspraxis. Staaten greifen auf Menschenrechte, nationales Recht und Gewohnheit zurück – mit divergierenden Ergebnissen. Für Betroffene bedeutet dies Rechtsunsicherheit, für Systeme Versuchung. Kriegsrecht 2.0 fordert verbindliche Mindestgarantien: richterliche Kontrolle binnen kurzer Frist, Zugang zu Verteidigung, medizinische Versorgung, unabhängige Inspektionen, digitale Dokumentationspflicht und absolute Transparenz gegenüber einer internationalen Kontrollinstanz.

5. Urbane Kriegführung und großflächige Explosivwaffen

Städte sind heute primäre Konflikträume. Hier treffen Unterscheidung und Verhältnismäßigkeit auf die physische Realität, dass großflächige Explosivwaffen in dicht bebauten Zonen nahezu zwangsläufig Unbeteiligte töten. Das Recht mahnt Vorsicht, die Praxis erzielt Leichenbilanzen. Kriegsrecht 2.0 zieht die Linie: Solche Einsatzweisen sind gegenüber Menschen unvereinbar mit der Schutzpflicht und damit verboten. Schutz geht vor taktischem Vorteil, Abbruch vor Durchsetzung.

6. Menschliche Schutzschilde, Geiseln, Zwangslagen

Akteure missbrauchen Zivilpersonen als Schutzschilde. Das ist verboten und kriminell – aber es entbindet den Angreifer nicht von seiner Schutzpflicht. Die Gefahr liegt in der rhetorischen Umkehr: Verantwortung wird dem Täter zugeschoben, während derjenige, der schießt, rechtfertigt. Kriegsrecht 2.0 schließt diese Hintertür: Wo das Risiko tödlicher Wirkungen auf Zivilpersonen nicht ausschließbar ist, unterbleibt der Angriff. Die Schuld des Schildsetzenden hebt nicht das Verbot der Tötung auf.

7. Aushungern, Belagerung, Blockade

Aushungern von Zivilpersonen ist geächtet, doch Belagerungs- und Blockadepraktiken wirken faktisch so. Abgeschnittene Versorgungskorridore, verzögerte Hilfslieferungen, absichtsvoll zerstörte Infrastruktur – oft ohne sichtbare Gewalt, aber mit tödlicher Wirkung. Kriegsrecht 2.0 erklärt diese Strategien zu Kernverstößen: absolute Pflicht zu humanitärem Zugang, vorrangige Reparatur kritischer Netze, Inspektionsrechte und automatische Sanktionen bei Verweigerung.

8. Cyberoperationen und digitale Kaskaden

Das geltende Recht gilt auch im Cyberspace, doch seine Kategorien sind körperlich gedacht. Datenintegrität ist kein „Gegenstand“ im Sinne klassischer Zerstörung, kann aber Intensivstationen, Wasserwerke, Verkehrssteuerung und Lebensmittelketten tödlich treffen. Attribution ist technisch und politisch heikel. Kriegsrecht 2.0 verankert darum Schutzprinzipien für digitale Lebensadern: Unantastbarkeit kritischer zivilgesellschaftlicher Netze, Pflicht zu Redundanz und „failsafe“, Audits, Echtzeit-Meldepflichten und ein Verbot algorithmischer „Fire-and-Forget“-Ketten, die Menschen gefährden.

9. Autonome Systeme und künstliche Intelligenz

„Angemessene menschliche Kontrolle“ ist Leitwort, aber kein Mechanismus. Algorithmen priorisieren, Menschen nicken ab, Verantwortung verdampft. Kriegsrecht 2.0 setzt eine klare Norm: Künstliche Systeme dürfen Menschen nicht töten, weder direkt noch als Auslöser. Jede Architektur muss „human in command“ realisieren, verbunden mit technischen Sicherungen: zertifizierte Kill-Switches, manipulationssichere Protokolle, Quellcode-Escrow, Hardware-Atteste und persönliche Verantwortlichkeit der Befehlskette. Ohne diese Architektur ist der Einsatz unzulässig.

10. Verantwortlichkeit, Beweislast und Attribution

Je komplexer die Gefechtsführung, desto leichter wird Verantwortung verschleiert. Multinationale Koalitionen, Outsourcing an private Firmen, „Black-Box“-Modelle – am Ende bleibt niemand greifbar. Kriegsrecht 2.0 dreht die Beweislast um: Wer Gewalt einsetzt, trägt die Pflicht, sie lückenlos zu dokumentieren und prüfbar zu machen. Fehlende Protokolle begründen eine Vermutung der Rechtswidrigkeit. Hersteller haften mit – nicht nur zivil, sondern strafrechtlich, wenn sie menschentödliche Funktionen ermöglichen.

11. Informationskrieg, Desinformation, Psychologie

Worte töten nicht unmittelbar, aber sie öffnen Türen. Falschmeldungen, Deepfakes, entmenschlichende Rhetorik bereiten reale Gewalt vor. Das Recht schützt Rede, stolpert aber, wenn Rede gezielt auf Gewalt zielt. Kriegsrecht 2.0 bindet Informationsoperationen an Schutzpflichten: Plattformen werden zu Sorgfalt verpflichtet, staatliche Akteure zu Transparenz; gezielte Entmenschlichung gegen definierte Gruppen gilt als Eskalationssignal, das robuste Gegenmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft auslöst – nicht militärisch, aber rechtlich, wirtschaftlich, reputativ.

12. Private Militär- und Sicherheitsunternehmen

Wo Staaten Risiken auslagern, verschwimmen die Linien zwischen Kombattanten, Zivilpersonen und Söldnern. Vertragsrecht ersetzt Völkerrecht, Haftung wird „verhandelt“. Kriegsrecht 2.0 zieht die Zuständigkeitslinie scharf: Wer organisierte Gewalt ausübt, unterliegt dem vollen öffentlichen Recht, nicht nur dem Privatrecht. Auftraggeber bleiben verantwortlich, Registrierung, Lizenzierung, Pflichtversicherung und internationale Aufsicht werden obligatorisch. Verstöße führen zu Entzug der Lizenz und persönlicher Strafverfolgung.

13. Weltraum, Satelliten, Erdorbit

Kommunikation, Navigation, Wetter, Rettung – Satelliten sind Ziviladern. Anti-Satelliten-Fähigkeiten, Weltraumschrott, Störungen von Signalen bedrohen Menschen am Boden. Das Recht des Weltraums ist alt, sein Schweigebereich groß. Kriegsrecht 2.0 erklärt zivile Orbit-Infrastruktur zu geschützten Objekten und verbietet Operationen, die ihre Funktionalität gefährden, wenn dadurch Menschenleben auf der