Des Kaisers Platz an der Sonne: die Kolonie Deutsch Neuguinea - Hans-Jürgen Bauer - E-Book

Des Kaisers Platz an der Sonne: die Kolonie Deutsch Neuguinea E-Book

Hans-Jürgen Bauer

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Beschreibung

Des Kaisers Platz an der Sonne: die Kolonie Deutsch Neuguinea Die deutschen Kolonien (offiziell Schutzgebiete genannt) wurden vom Deutschen Reich ab den 1880er Jahren erworben und es bestand aus den überseeischen Kolonien, Dependenzen und Territorien des Deutschen Reiches. Bereits vor der Reichsgründung im Jahr 1871 hatte es kurzlebige Kolonisierungsversuche einzelner deutscher Staaten gegeben, aber Bismarck widerstand dem Druck, ein Kolonialreich zu errichten, bis zum "Scramble for Africa" im Jahr 1884. Deutschland beanspruchte einen Großteil der noch nicht kolonisierten Gebiete Afrikas und errichtete im Lauf der Zeit das drittgrößte Kolonialreich nach Großbritannien und Frankreich. Zu Beginn des Ersten Weltkriegs 1914 verlor Deutschland die Kontrolle über den größten Teil seines Kolonialreichs, aber einige deutsche Truppen hielten sich bis zum Ende des Krieges in Deutsch-Ostafrika. Nach der deutschen Niederlage im Ersten Weltkrieg wurde das deutsche Kolonialreich im Rahmen des Versailler Vertrags von den Alliierten offiziell beschlagnahmt. Jede Kolonie wurde ein Völkerbundmandat unter der Verwaltung, wenn auch nicht unter der Souveränität, einer der alliierten Siegermächte. In diesem Buch wird die Geschichte der Kolonie Deutsch Neuguinea behandelt. Umfangreiche Hintergrundinformationen und zeitgenössisches Bildmaterial zeichnen dieses Werk aus. Umfang: 136 Seiten

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Seitenzahl: 96

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Des Kaisers Platz an der Sonne

Die Kolonie Deutsch - Neuguinea

IMPRESSUM:

Autor: Hans-Jürgen BauerHerausgeber:M. PrommesbergerHändelstr 1793128 Regenstauf

[email protected]

Die Kolonie Deutsch-Neuguinea

Mikronesien und Melanesien

Hauptstadt: Berlin, Deutsches Reich

Verwaltungssitz: 1885–1891: Finschhafen

1891–1892: Stephansort

1892–1899:Friedrich-Wilhelms-Hafen

1899–1910: Herbertshöhe

1910–1914: Simpsonhafen

1914: Toma (provisorisch)

Oberhaupt der Kolonie: 1884–1888: Kaiser Wilhelm I.

1888: Kaiser Friedrich III.

1888–1914: Kaiser Wilhelm II.

Einwohner: zirka 480.000 Einwohner (1912)

Währung: 1885–1911: Neuguinea-Mark,

ab 1911: Goldmark

Besitzergreifung: 1884–1914 Schutzgebiet

Heutige Gebiete: Papua-Neuguinea

Mikronesien

Nördliche Marianen

Palau

Nauru

Marshallinseln

Salomonen (Nordteil)

Unter dem Namen Deutsch-Neuguinea übernahm das Deutsche Reich 1899 das von der deutschen Neuguinea-Kompagnie verwaltete kaiserliche Schutzgebiet in Ozeanien. Deutsch-Neuguinea umfasste, abgesehen von Deutsch-Samoa, die Gesamtheit aller im Südpazifik gelegenen deutschen Kolonien bzw. Schutzgebiete (die sogenannte „Deutsche Südsee“).

Urheber: Chrischerf

Zu Deutsch-Neuguinea gehörten:

Kaiser-Wilhelms-Land auf der Insel Neuguinea

die Inseln im Bismarck-Archipel:

Admiralitätsinseln

Französische Inseln

Neuhannover

Neulauenburg

Neumecklenburg

Neupommern

Westliche Inseln

die nördlichen Salomon-Inseln

die Karolinen (verwaltet als Ost- und Westkarolinen)

die Nördlichen Marianen (ohne Guam)

Palau

Nauru

und die Marshallinseln (1885–1906 separates Schutzgebiet)

Kaiser-Wilhelms-Land, Marshall-Inseln, Salomonen (heute Papua-Neuguinea, Marshall-Inseln, Salomonen

zwischen 1894 und 1896

Vor- und Frühphase (1883–1885)

Vorgeschichte: Das Handelshaus Joh. Ces. Godeffroy & Sohn und die deutsche Kolonialpolitik

Seit dem 18. Jahrhundert begleiteten deutschsprachige Reisende Forschungsexpeditionen in die Südsee und versuchten, in Konkurrenz zu anderen Ländern Handel zu treiben. Besondere Berühmtheit erlangte hierbei der Hamburger Kaufmann Johan Cesar Godeffroy. 1857 gründete er eine Faktorei auf den Samoainseln, die bislang noch nicht von westlichen Nationen okkupiert waren. Die Station Apia/Samoa war für ihn zentral gelegen, denn Godeffroys Handelsflotte verkehrte unter anderem zwischen den Häfen Melbourne, San Francisco und Valparaíso. Ausgehend von Samoa konnte die Firma ein Handelsnetz aufbauen, das 45 Stationen unterhielt und die Tonga-, Salomon- und Marshallinseln sowie das spätere Bismarck-Archipel umfasste. Der Haupthandelsartikel war Palmöl, das zunächst flüssig in Fässern, später aber als Kern der Kokosnuss (Kopra) ausgeführt wurde. Als Ergänzung der einheimischen Produktion ging die Firma zum Plantagenanbau über und holte ausländische Arbeiter aus Asien in die Südsee. Dies verstärkte aufgrund neuer Krankheitserreger und Alkoholeinfuhr den Niedergang insulaner Traditionen. Godeffroy war auch ein Förderer der Wissenschaft, der zahlreiche Forschungsreisen organisierte, 1861 in Hamburg das Museum Godeffroy gründete und eine ethnologische Zeitschrift (Journal des Museum Godeffroy) herausgab. 1879 stellte Joh. Ces. Godeffroy & Sohn, inzwischen weltweit bekannt, die Zahlungen ein, nachdem die Firma in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen war. Die Südsee-Sparte wurde an die neu gegründete Deutsche Handels- und Plantagengesellschaft (DHPG) abgetreten, die schließlich an das Londoner Bankhaus Baring Brothers verpfändet wurde.

Reichskanzler Otto von Bismarck wollte es aus nationalem Interesse nicht dabei bewenden lassen. Er forcierte die Gründung einer Rettungsgesellschaft und legte 1880 dem deutschen Reichstag einen Vertrag vor, der eine staatliche Garantie beinhaltete, die sogenannte Samoa-Vorlage. Der Bundesrat stimmte der Vorlage am 15. April 1880 zu, jedoch entschied das Parlament am 27. April schließlich anders. Dennoch kann die Samoa-Vorlage als der Beginn der offiziellen deutschen Kolonialpolitik unter Bismarck betrachtet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt trug die Südseepolitik des noch jungen deutschen Reiches mehr diplomatische als koloniale Züge. So war etwa 1876 ein Freundschaftsvertrag mit dem Inselstaat Tonga zustande gekommen. Rufe nach „Reichsschutz“ trafen anfangs auf die Zurückhaltung Bismarcks, wenngleich sich staatliche Interventionen ankündigten. Bereits 1878 hatte der deutsche Korvettenkapitän Bartholomäus von Werner auf den Inseln Makada und Mioko im späteren Bismarck-Archipel vermeintliche Rechte an Häfen erworben. Die Inseln kamen jedoch erst 1884/85 unter deutsche Herrschaft.

Vorauseilende Annexion durch Queensland / Australien

Wegen eines gewachsenen Bedarfs an Plantagenarbeitern begannen in den frühen 1880er Jahren sowohl die australbritische Kolonie Queensland als auch die europäischen Grundbesitzer auf Samoa mit verstärkten Zwangsrekrutierungen von Insulanern im Neubritannien- und Salomonenarchipel. Auf handelspolitischer Ebene knüpfte sich daran ein Interessenskonflikt australbritischer Kaufleute einerseits und Repräsentanten deutscher Handelshäuser im Inselgebiet Neuguineas und auf Samoa andererseits. Hierauf wurde von der Kolonie Queensland (Australien) im April 1883 mit einer vorauseilenden Annexion aller nicht durch die Niederlande beanspruchten Landmassen Neuguineas (d.i. die Hauptinsel östlich des 141. Breitengrades) reagiert.

Vorauseilende Annexion Neuguineas durch die australische Kolonie Queensland, The Australian Sketcher vom 4. Juni 1883

Ohne vorherige Absprache mit dem Londoner Kolonialamt wurde am 15. März vom Queenslander Premierminister Thomas McIlwraith der Polizeimagistrat von Thursday Island, Henry Chester, nach Port Moresby entsandt. Hier hisste Chester am 4. April 1883 den Union Jack und erklärte den Osten Neuguineas zur britischen Kolonie. Nachträglich wurde ein Antrag zur Genehmigung nach London geschickt, von Kolonialminister Lord Derby aber abgelehnt. Zur Begründung erging an die Queenslander Regierung die Aufforderung, man solle sich dort (und gegebenenfalls in anderen australischen Kolonien) auf die Übernahme der Verwaltungskosten für das neue Protektorat verständigen, wonach man in London die Frage einer Flaggenhissung in Port Moresby erneut behandeln werde.

Deutsch-englische Gebietsabgrenzungen

Eine beiläufige Bemerkung Lord Derbys, er persönlich sehe gar keine Notwendigkeit zu einer britischen Kolonialgründung auf Neuguinea, weil es unter den anderen großen Nationalstaaten „keine fremde Macht“ gebe, die von dem Gebiet Besitz ergreifen wolle, führte in Australien zu rund sechzig Protestveranstaltungen. Im November 1883 gipfelten diese Proteste in einem Interkolonialen Konvent in Sydney, zu dessen Abschluss eine Resolution verabschiedet wurde, die von London „sofortige Schritte“ für eine Annexion Neuguineas verlangte, und zwar nun einschließlich aller südlich und nördlich vorgelagerten Inseln.

Anknüpfend an eine vertrauliche Mitteilung an den deutschen Botschafter in London, dass in Anerkennung der deutschen Wirtschaftsinteressen im Norden Neuguineas die Regierung Großbritanniens ihr Protektorat lediglich auf die Südküste und die ihr vorliegenden Inseln beschränken werde, antwortete Lord Derby auf die Resolution von Sydney ablehnend. Im September 1884 vollzog die britische Regierung aber eine Wende und teilte per Note nach Berlin mit, Großbritannien gebe den Forderungen des Sydneyer Konvents nunmehr statt und erhebe auch Gebietsansprüche auf die Nordküste Neuguineas, „vom Ostcap bis zum 145. Grad östlicher Länge“. Wegen bereits eingeleiteter Vorbereitungen für die ersten deutschen Flaggenhissungen im Inselgebiet führten diese und ihr folgende Verwicklungen zu einer Konferenz in London im Februar 1885. Auf ihr wurden die Interessenssphären beider Nationen in Ozeanien diplomatisch abgegrenzt. Festgeschrieben wurden die Ansprüche Großbritanniens auf den Süd- und Ostteil Neuguineas, ferner die Gilbert- und Elliceinseln.

Politische Karte von Neu Guinea 1884 – 1919

Urheber: Cartol

Demgegenüber fielen dem Deutschen Reich das Gebiet des späteren Kaiser-Wilhelms-Lands an der Nordostküste Neuguineas zu, einschließlich der nördlich vorgelagerten Inseln, d. h. des ab 1885 so genannten Bismarck-Archipels. Samoa, Tonga, die Salomonen und die Neuen Hebriden blieben vorerst unabhängig. Kaiser-Wilhelms-Land und der Bismarck-Archipel bildeten das „alte Schutzgebiet“ Deutsch-Neuguineas, welches später mit nächsten Flaggenhissungen bzw. Gebietserwerbungen um „neue“ Schutzgebiete erweitert wurde.

Britisch-deutsche Erklärungen über den westlichen Pazifik

Im Jahr 1886 schlossen das Britische Empire und das Deutsche Reich zwei Abkommen über die Abgrenzung ihrer Interessensphären im westlichen Pazifik. Der Titel der beiden Abkommen lautet:

Erklärung betreffend die Abgrenzung der Deutschen und Englischen Machtsphäre im Westlichen Stillen Ocean, 6. April 1886; Declaration between the Governments of Great Britain and the German Empire relating to the Demarcation of the British and German Spheres of Influence in the Western Pacific (englisch)

Erklärung betreffend die gegenseitige Handels- und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen Besitzungen und Schutzgebieten im Westlichen Stillen Ocean, 10. April 1886; Declaration between the Governments of Great Britain and the German Empire relating to the Reciprocal Freedom of Trade and Commerce in the British and German Possessions and Protectorates in the Western Pacific (englisch)

Verhandlungen und Inhalt

Im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts wurden deutsche und französische Handelsunternehmen verstärkt im westlichen Pazifik aktiv und machten den dort bereits ansässigen Briten, Niederländern und Spaniern Konkurrenz. Artikel in der deutschen Presse über eine mögliche Annexion Neuguineas beunruhigten zudem australische Politiker. Großbritannien und Deutschland wollten zwar die Interessen ihrer in diesem Gebiet aktiven Staatsbürger schützen, betrachteten den westpazifischen Raum aber als peripher und wollten darüber keinen Konflikt riskieren. Deshalb kamen sie 1885 überein, die Angrenzung ihrer Interessensphären im Westpazifik vertraglich zu regeln. Die Verhandlungen hierüber wurden von den Regierungsbeauftragten Krauel für Deutschland und Thurston für Großbritannien geführt. Die Abgrenzung des Vertragsgebiets erwies sich wegen Ansprüchen der USA auf Samoa und Frankreichs auf den Neuen Hebriden zunächst als nicht einfach. Nachdem Samoa, Tonga und Niue als neutral definiert und Gebiete unter der Kontrolle dritter Kolonialmächte ausgenommen wurden, kam es zu einer Einigung und die Abkommen konnten von dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Graf Herbert von Bismarck und dem britischen Botschafter, Sir Edward Malet unterschrieben werden.

Die Einigung definierte eine Linie von 8°50' südliche Breite, 159°50' östliche Länge bis 6° nördliche Breite, 173°30' östliche Länge als Grenze der deutschen und britischen Einflusssphäre. Nördlich und westlich davon sollte deutscher, südlich und östlich davon britischer Einfluss vorherrschen. Deutschlands wichtigste Forderung war die Kontrolle über die Nördlichen Salomoneninseln Bougainville, Choiseul und Ysabel, die an das Schutzgebiet Kaiser-Wilhelms-Land grenzten. Staatssekretär Bismarck forderte in einer Note vom 30. Juni 1885 den britischen Botschafter dazu auf, die Grenzlinie so nach Osten zu verlegen, dass auch Nauru – damals Pleasant Island genannt – zum deutschen Einflussbereich gehörte. Er begründete dies mit der falschen Behauptung, auf Nauru seien nur deutsche Handelsfirmen tätig; dort gab es aber auch eine britische und eine neuseeländische Firma. Die britische Seite mass der Kontrolle über Nauru aber scheinbar keine Bedeutung bei und willigte in die Grenzlinie östlich der Insel ein.

In den Abmachungen verpflichteten sich Deutschland und Großbritannien, in der jeweils anderen Einflusssphäre weder Gebietserweiterungen noch Schutzherrschaften anzunehmen und schon vorhandenen Kolonialbesitz an die andere Macht abzutreten. In der Vereinbarung über Handels- und Gewerbefreiheit wurde Reise-, Niederlassungs- und Unternehmensfreiheit sowie Meistbegünstigung im Handel für Bürger beider Staaten im Vertragsgebiet vereinbart. Rechtlich sollten Bürger des anderen Staates den eigenen gleichgestellt werden, es sollte die gleiche Freiheit des religiösen Bekenntnisses gelten. Strittige Ansprüche auf Land, die aus der Zeit vor der Proklamierung der Kolonialherrschaft von Bürgern eines der beiden Staaten im Gebiet des anderen herrührten, sollten von einer gemischt besetzten Kommission entschieden werden; auf Antrag des Anspruchstellers aber von der zuständigen Behörde vor Ort. Beide Staaten verpflichteten sich, keine Sträflinge in den Westpazifik zu bringen oder Strafkolonien anzulegen. Auf Kolonien mit voll funktionsfähigen Regierungen und gesetzgebenden Körperschaften fanden die Abkommen keine Anwendung.

Geltungsbereich des Abkommens war der Bereich des Pazifiks zwischen dem 15ten Grad Nördlicher Breite und dem 30sten Grad Südlicher Breite sowie dem 165. Längengrad westlich und dem 130. Längengrad östlich. Die Demarkationslinie verlief vom Mitre Rock an der Nordostküste Neuguineas bei 8 Grad südlicher Breite, der Grenze zwischen dem deutschen und dem britischen Gebiet Neuguineas, entlang folgender Punkte:

A. 8° Südlicher Breite, 154° Östl. Länge

B. 7°15' Südl. Breite, 155°25'Östl. Länge.

C. 7°15 Südl. Breite, 155°35'Östl. Länge.

D. 7°25'Südl. Breite, 156°40' Östl. Länge.

E. 8°50' Südl. Breite, 159°50' Östl. Länge.

F. 6° Südl. Breite, 173°30' Östl. Länge.

G. 15° Südl. Breite, 173°30' Östl. Länge.

Folgen

Die Gilbert- und Ellice-Inseln und die Salomonen wurden anschließend britische Kolonien, Deutschland übernahm die Herrschaft über die Karolinen, die Marianen, Nauru und Bougainville. Während die britische Kolonialherrschaft beide Weltkriege überdauerte und erst in den 1970er Jahren endete, endete die deutsche im Jahr 1920. In der Folge wurden die Karolinen- und Marshallinseln als Treuhandgebiete des Völkerbunds von Japan, nach 1945 als UNO-Treuhandgebiete von den USA verwaltet. Gegen den Willen von Australiern und Briten, die Nauru annektieren wollten, setzte US-Präsident Wilson durch, dass auch diese Insel als Völkerbundmandat verwaltet wurde, das 1945 auf die Vereinten Nationen überging. Bei den Verhandlungen über die Unabhängigkeit der Insel konnte sich der spätere Staatschef Naurus, Hammer DeRoburt, erfolgreich auf den Artikel 76 der UNO-Charta berufen, der für die Treuhandgebiete die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts zur Pflicht der UNO machte. Nauru wurde 1968 unabhängig.

Deutsche Kapitulation in Rabaul 7.November 1914

Das Südsee-Kolonialprogramm der Disconto-Gesellschaft

Adolph von Hansemann um 1862